GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 6 VStG wird von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Verfahrenseinstellung verfügt. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG wird von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Verfahrenseinstellung verfügt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die ordentliche Revision ist zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist zulässig. Entscheidungsgründe Am 1.4.2014 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, unter AZ.: MA 58 - S 43102/13, gegen Herrn A. S. ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 27.09.2013 um 11:40 Uhr in Wien, ...passage, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie Papier, Essensreste und eine leere Trinkflasche auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben.“ Für diese Übertretung des § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), wurde über den Genannten eine Geldstrafe von € 75,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Für diese Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), wurde über den Genannten eine Geldstrafe von € 75,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses am 18.4.2014 zu Handen des ausgewiesenen Sachwalters Mag. R. zugestellte Straferkenntnis wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird unter Hinweis auf die im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens attestierte Geistesschwäche des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf ein in diesem Verfahren erstelltes psychiatrisch-fachärztliches Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P. die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG bestritten bzw. auch vorgebracht, dass eine Bestrafung allenfalls nach § 83 SPG erfolgen hätte dürfen. Ausgeführt wurde dazu, dass beim Beschuldigten seit dem Jahr 2004 ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom in Folge eines seit Jahren bestehenden Alkoholmissbrauches bestehe. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Beantragt werde, das Verfahren zu Folge des vorliegenden Schuldausschließungsgrundes einzustellen bzw. allenfalls nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorzugehen.In dieser Beschwerde wird unter Hinweis auf die im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens attestierte Geistesschwäche des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf ein in diesem Verfahren erstelltes psychiatrisch-fachärztliches Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P. die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG bestritten bzw. auch vorgebracht, dass eine Bestrafung allenfalls nach Paragraph 83, SPG erfolgen hätte dürfen. Ausgeführt wurde dazu, dass beim Beschuldigten seit dem Jahr 2004 ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom in Folge eines seit Jahren bestehenden Alkoholmissbrauches bestehe. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Beantragt werde, das Verfahren zu Folge des vorliegenden Schuldausschließungsgrundes einzustellen bzw. allenfalls nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vorzugehen. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass die Bestrafung des Beschuldigten auf einer am 9.10.2013 gelegten Anzeige eines Organs der LPD Wien beruht. Darin wird folgender Sachverhalt dargestellt: „Am 27.09.2013, 11.32 Uhr erfolgte der Einsatz ... zur ...passage wegen eines Randalierers. Bei unserem Eintreffen konnten wir den Angezeigten sitzend nächst der Haltestelle ... wahrnehmen. Der Angezeigte hatte die Musik eines Radios derart laut aufgedreht, dass wir die Musik schon wahrnehmen konnten als wir die Rolltreppe benutzten. Bei dem Randalierer handelte es sich um den amtsbekannten S. A., der lt. Aufforderin leicht alkoholisiert Passanten beschimpft hatte und übermäßig laut Musik hörte. Die Aufforderin forderte den Angezeigten mehrmals auf die Musik leiser zu stellen. Dies ignorierte der Angezeigte jedoch. Der Angezeigte wurde von uns ebenfalls aufgefordert sein Radio leiser zu drehen. Es folgte wie schon bei vorausgegangenen Amtshandlungen mit dem Angezeigten eine lautstarke Schimpftriade durch den Angezeigten. Der Angezeigte duzte die anwesenden uEB ständig und änderte sein Verhalten vorerst nicht. Während der Amtshandlung war das Verhalten des Angezeigten rücksichtslos und störte die öffentliche Ordnung insofern, dass sein Verhalten Aufsehen und Ärgernis bei einer großen Anzahl von Passanten erregte, von denen uns viele aufforderten sofort und rigoros einzuschreiten. Der Angezeigte verschmutzte außerdem durch weggeworfenes Papier, Essensreste und leere Trinkflaschen den Boden. Der Angezeigte stellte sein Verhalten erst nach mehrmaliger Abmahnung und Androhung der Festnahme ein.“ Im Beschwerdeverfahren wurde das vom Sachwalter angesprochene Gutachten vom 8.6.2012 angefordert und eingesehen. Die wesentlichen Passagen dieses Gutachtens lauten wie folgt: „Anamnese und Befunderhebung mit dem Betroffenen: Der Betroffene berichtet, daß er zuletzt 2 Wochen im Psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen war und morgen eine Entwöhnungsbehandlung im Psychiatrischen Krankenhaus ... beginnen werde. Als Grund für die Aufnahme im Psychiatrischen Krankenhaus gibt er an, daß er vor 3 Wochen in der U-Bahn von 3 Rumänen geschlagen wurde, daher die Notbremse zog, die Polizei kam, auch die Polizei habe ihn dann geschlagen und ihm eine Spritze gegeben und in das Psychiatrische Krankenhaus gebracht. Befragt nach Beschwerden, gibt er an, er habe damals auch Stimmen gehört, es seien die Gedanken durcheinander gegangen. Auch derzeit höre er noch zeitweise Stimmen beim Einschlafen. Er spricht dann von Omofumo und verliert sich in nicht nachvollziehbare Angaben. Er höre Stimmen, die sagen „Neger fahr heim“ oder die seinen Namen rufen. An weiteren Beschwerden wird angeführt, daß er nächtens sehr viel schwitze, die Stimmung sei entsprechend, aber er bekomme immer Angstgefühle wenn er die Stimmen höre. Er habe auch an einer Manie gelitten. Damals habe er viele Ideen gehabt, viel Energie gehabt und nur 4 Stunden Schlaf gebraucht. Er trinke nun seit einem Monat keinen Alkohol mehr. Davor habe er vermehrt Alkohol getrunken, ca. einen Liter Wein täglich und 4 Bier durch 2 Monate. Davor sei er allerdings 3 ½ Jahre abstinent gewesen und sei dann wiederum rückfällig geworden. Seit 3 ½ Jahren sei er in einer regelmäßigen Behandlung, er sei auch bereits in ... stationär aufgenommen gewesen und sei weiterhin beim PSD in Behandlung gewesen. ... Psychopathologischer Befund vom 26.4.2012: Der Betroffene ist bewusstseinsklar. Er ist zeitlich mangelhaft orientiert, persönlich, örtlich und situativ orientiert. Der Sprach- und Gedankengang ist umständlich, abschweifend, es findet sich Vorbeireden. Inhaltlich werden akustische Halluzinationen und paranoide Ideen angeführt. Die mnestischen Leistungen, betreffend Langzeitgedächtnis und mittleres Gedächtnis, sind leicht- bis mittelgradig herabgesetzt. Das Kurzzeitgedächtnis ist mittelgradig herabgesetzt. Die Konzentrationsleistungen sind herabgesetzt. Die Aufmerksamkeitsleistungen sind herabgesetzt. Kritikfähigkeit und Überblicksgewinnung herabgesetzt. GUTACHTEN Beim Betroffenen findet sich derzeit aus neurologisch- psychiatrischer Sicht ein mittelgradiges organisches Psychosyndrom infolge eines seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholmissbrauches. Beim Betroffenen ist seit Jahren eine Alkoholkrankheit bekannt, wobei es nach stationären Entwöhnungsbehandlungen auch durch längere Zeit zu Abstinenzphasen, kam. Zu einem Rückfall der Alkoholproblematik kam es vor mehreren Monaten. Es erfolgte dann auch eine stationäre Aufnahme im April im ...-Spital, wo eine starke Entzugssymptomatik und den Beschreibungen des Betroffenen nach auch ein psychotisches Bild mit einer akustischen Halluzinose im Sinne einer organischen Psychose fassbar war. Weiters findet sich beim Betroffenen eine rezidivierende depressive Störung. Zum Untersuchungszeitpunkt selbst fand sich keine akute depressive Symptomatik. Zum Untersuchungszeitpunkt stand ein miittelgradiges organisches Psychosyndrom mit mangelhafter zeitlicher Orientierung, einen abschweifenden durch Vorbeireden gekennzeichneten Sprach- und Gedankengang auch mit Angabe von akustischen Halluzinationen, deutlicher Verminderung der Konzentrationsleistungen, Verminderung der Gedächtnisleistungen, insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses, Verminderung der Kritikfähigkeit und Überblicksgewinnung im Vordergrund. Es ist der Betroffene weiterhin als psychisch krank zu bezeichnen. Es ist gegenüber dem Vorgutachten aus 2006 nunmehr keine wesentliche Besserung, insbesondere des organischen Psychosyndroms, fassbar, auch wenn es retrospektiv betrachtet in den längerdauernden Phasen der Alkoholabstinenz wohl Verbesserung gegeben hat. Es ist der Betroffene aber weiterhin als psychisch krank zu bezeichnen und es ist die Gefahr nicht auszuschließen, daß er seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles selbständig regeln kann. Es erscheinen Schutz und Hilfe eines Sachwalters weiterhin zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten sowie privaten Vertragspartnern und zur Regelung der medizinischen Angelegenheiten empfehlenswert. Die Gefahr eines Nachteiles aufgrund der psychischen Krankheit und geistigen Behinderung kann nicht durch andere Weise als durch Bestellung eines Sachwalters abgeholfen werden. ... Betreffend der Testierfähigkeit ist festzuhalten, daß zum gegenständlichen Untersuchungszeitpunkt kein konkreter Testierwille fassbar war, der Betroffene aber wohl über das Wesen eines Testamentes Bescheid wusste. Es ist im gegenständlichen Fall die Gefahr nicht auszuschließen, daß bei Vorliegen eines Testierwillens dieser durch die psychiatrische Symptomatik beeinträchtigt sein könnte, sodaß es empfehlenswert erscheint, daß der Betroffene nur mündlich vor Gericht oder Notar ein Testament errichtet, um dann gegebenenfalls nochmals die Testierfahigkeit überprüfen zu können.“ Zu der in dieser Angelegenheit vom Verwaltungsgericht Wien für den 16.9.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer mit seinem Sachwalter erschienen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung in einer Art Phantasieuniform erschienen; befragt dazu, um welche Uniform es sich hierbei handle, hat er angegeben, dies sei eine "Oberstleutnant Uniform Patriot Österreich". Er habe 10 Jahre mit dem Bundeskanzler Franz Vranitzky zusammengearbeitet. Von seinem Vertreter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Gutachten von Dr. P. im Juni 2012 im Hinblick auf seine psychische Verfassung nicht neuerlich untersucht worden sei. Da er als bestellter Sachwalter in ständigem engmaschigen Kontakt mit seinem Mandanten sowie zu dessen Betreuungseinrichtung (...) stehe, könne er angeben, dass sich der Zustand seines Mandanten insbesondere seit dem Jahr 2013 dramatisch verschlechtert habe, weil der Alkoholabusus zugenommen habe. Es habe mehrere Krankenhausaufenthalte gegeben, allein in den letzten 12 Monaten sei der Beschwerdeführer in mehrere strafgerichtliche Verfahren involviert gewesen, weil er mehrmals körperlich attackiert worden wäre, dies in Zusammenhang mit seiner psychischen Beeinträchtigung, aber auch wegen seiner Hautfarbe. In diesen Verfahren sei Schmerzensgeld zugesprochen worden, in einem Verfahren sei er als Beschuldigter geführt worden und sei ein "glatter Freispruch" erfolgt. Bezogen auf den hier gegenständlichen Vorfall habe er mit dem Beschwerdeführer schon deshalb kein klärendes Gespräch führen können, weil ihm aus seiner Tätigkeit als dessen Sachwalter bekannt sei, dass sein Mandant sich an derartige Vorfälle rückblickend nicht mehr erinnern könne. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gab der Beschwerdeführer selbst an: Wenn ich gefragt werde, ob mir klar ist worum es heute geht: Ich bin ein Pharao vom Sudan und ein Präsident des Vereins der afrikanischen Minderheit. Ich lege diesbezüglich vor einen Flyer. Am 27.09.2013 bin ich nur geradeaus in der ... Passage gestanden und habe etwas gegessen und die Polizei hat mich grundlos geschlagen. Es stimmt aber nicht, dass ich Sachen weggeworfen habe. Folgendes Flugblatt wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt: (Flugblatt nicht anonymisierbar) Die Zeugin Insp. Sr. sagte Folgendes aus: Ich habe an den Vorfall vom 27.09.2013 nur noch eine vage Erinnerung, insbesondere habe ich vor meiner heutigen Einvernahme noch Einsicht in die Anzeige vom 09.10.2013 genommen. Ich kenne den Bf von zahlreichen früheren Amtshandlungen, dabei habe ich ihn noch nie nüchtern erlebt. Ich habe nur bis zu einem gewissen Grad den Eindruck, dass der Bf erfassen kann, was ich und meine Kollegen bei den Amtshandlungen vermitteln möchten. Wir versuchen wie gesagt immer ihn aufzufordern, dass er sich leiser verhält, bzw. dass er sich von der Örtlichkeit entfernt, wenn das nicht fruchtet drohen wir die Festnahme an. Ich persönlich habe noch keine Festnahme ausgesprochen. Ich weiß noch, dass wir den Bf fragten ob es sich um seinen Müll handelt, was er bejaht hat und wir haben ihn auch aufgefordert diesen auf den Boden geworfenen Müll wegzuräumen. Das hat er verweigert, er ist wirklich in einem Müllberg gesessen. Es hatte den Anschein, dass er sich dort schon einige Stunden aufgehalten hat. Wenn ich gefragt werde, ob er nach meinem Eindruck die Aufforderung den Müll zu beseitigen verstanden hat, so war seine Reaktion sinngemäß die, dass ich ihm nichts anzuschaffen habe. Mir ist nicht bekannt, dass der Bf unter Sachwalterschaft steht. Der Zeuge GrI E. sagte Folgendes aus: Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Ich kenne den Bf schon seit 20 Jahren immer wieder von Amtshandlungen. Es war auch diesmal eine typische Amtshandlung wegen Lärmerregung und Störung der öffentlichen Ordnung aufgrund seiner Alkoholisierung. Bei diesem Vorfall war auch eine Verunreinigung zu bemerken. Der Bf ist zwischen Essensverpackungen und Essensresten gesessen. Ich habe ihn nicht aufgefordert die Verunreinigung zu beseitigen, möglicherweise hat das die Kollegin getan. Ich habe Alkoholgeruch vom Bf wahrgenommen, zum Ausmaß der Alkoholisierung kann ich aber nichts Näheres angeben. Ich hatte aber schon den Eindruck, dass der Bf zeitlich, örtlich und situativ orientiert war. Er hat verstanden worum es uns ging, so hat er nach mehrmaliger Aufforderung auch das laute Radio leiser gedreht. Bei diesen Amtshandlungen wird der Bf im Regelfall immer sehr laut, daher wurde er auch aufgefordert sich leise zu verhalten. Auch dem hat er nach mehrmaliger Aufforderung entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Festnahme haben damals sicher nicht vorgelegen. Dass der Bf unter Sachwalterschaft steht ist mir nicht bekannt gewesen. Ich erinnere mich noch, dass der Bf eine Flasche umgestoßen oder weggeworfen hat und ich ihm gesagt habe, dass er diese aufheben solle, weil er sie nicht wegwerfen dürfe. Wie er reagiert hat weiß ich nicht mehr, ich glaube aber sogar, dass er die Flasche dann aufgehoben hat. Ich denke schon, dass der Bf versteht wenn man ihm vorhält, dass er etwas Ungesetzliches tut. Dies deshalb: Seit ich ihn kenne gibt es bei ihm ein Auf und Ab, wenn er einen Schub hat ist es unmöglich mit ihm zu reden, wenn nicht, dann ist eine Verständigung sehr schwierig. Am 27.09.2013 war er meiner Meinung nach sehr wohl in der Lage unsere Aufforderungen zu verstehen, daher hat er auch sein Verhalten eingestellt. Ich glaube, dass er auch verstanden hat, dass er keine Verunreinigung begehen darf. In seinen Schlussausführungen führte der Vertreter des Beschwerdeführers in Ergänzung des Beschwerdevorbringens aus, dass beide Zeugen bestätigt hätten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tathandlung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Die Intensität der Alkoholisierung des Beschuldigten hätten die Zeugen weder konkretisieren noch definieren können, sodass es evident sei, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Demzufolge habe er nicht das Unrecht seiner Tat einsehen können. In dieser Angelegenheit war wie folgt zu erwägen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn .... die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, des somit anzuwendenden VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn .... die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Abs. 2 leg. cit. genügt, wird die Einstellung verfügt, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Absatz 2, leg. cit. genügt, wird die Einstellung verfügt, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen steht fest, dass der Beschuldigte seit langen Jahren unter Sachwalterschaft steht. Er leidet, bedingt durch einen jahrelangen Alkoholabusus an einem sogenannten mittelgradigen organischen Psychosyndrom. Der bestellte Gerichtsgutachter äußert im gegebenen Zusammenhang auch Zweifel an der Testierfähigkeit des Beschuldigten. In der mündlichen Verhandlung hat sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gezeigt, dass dieser offenkundig nicht in der Lage war, dem Verhandlungslauf strukturiert zu folgen und überhaupt zu erfassen, was Gegenstand dieser Verhandlung war. Der Beschuldigte hat im Zuge seiner Befragung ohne Bezugnahme zum Verhandlungsthema auf fiktive Funktionen seiner Person, etwa eines Oberstleutnants oder gar eines Pharaos verwiesen. Aus den Aussagen der gehörten Zeugen ist zur Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wenig zu gewinnen, zumal diesen ganz offenkundig auch die fachliche Expertise fehlt, bei Vorliegen einer psychiatrischen Grunderkrankung zu diesem Aspekt tragfähige Aussagen zu machen. Es bedürfte daher einer psychiatrisch-fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Tatzeitpunkt, wobei mangels präziser Erinnerung bzw. fachlicher Eignung der Zeugen, zu diesem Aspekt wesentliches beizutragen, auf die vorliegenden Krankengeschichten und Befunde bzw. eine klinisch-anamnestische Begutachtung des Beschuldigten zurück gegriffen werden müsste. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes legt das vom Beschuldigten im unmittelbaren persönlichen Eindruck anschaulich gebotene Bild seiner geistigen Verfassung in Zusammenhalt mit den Ausführungen seines langjährigen Sachwalters sowie mit dem aus dem bereits vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Gutachten erschließbaren Befund nahe, dass an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr als erhebliche Zweifel bestehen, was allerdings endgültig erst im Rahmen einer weiteren psychiatrisch-fachärztlichen Begutachtung erhärtet werden müsste, da auch das vorliegende Sachverständigengutachten, obzwar darin ebenfalls starke Indizien in dieser Richtung aufgezeigt werden, zur Frage einer strafrechtlichen Schuldfähigkeit keine Aussagen trifft. Eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers wäre jedoch mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dagegen steht, dass ungeachtet der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Freihaltung von öffentlichen Flächen von Verunreinigen eine hohe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht angenommen werden kann, zumal durch die Angaben in der Anzeige sowie die Aussage des Zeugen E. im Raum steht, dass der Beschuldigte die Verunreinigung oder zumindest Teile davon wieder beseitigt zu haben scheint. Die Durchführung eines fortgesetzten Beweisverfahrens würde sich unter diesem Aspekten als unverhältnismäßig erweisen, sodass nunmehr spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da zum Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Z 6 VStG durch die Verwaltungsgerichte noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da zum Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG durch die Verwaltungsgerichte noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.26673.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.