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{'item': 'VGW-141/023/28065/2014'}

Obsah (6)§§ 7§ 28§ 25a§ 4§ 14§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2014 GeschäftszahlVGW-141/023/28065/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§§ 7

, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Lu. H., Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum Walcherstraße, vom 18.06.2014, Zahl MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße SH/2014/459549-001, mit welchem römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid/en vom 04.02.2014, Zahl MA40 - SH/2014/090924-001, zuerkannte Leistung mit 30.06.2014 eingestellt, römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und römisch drei.) eine Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf,

Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/459549-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund einer Änderung I.)römisch eins.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 04.02.2014, Zl. MA40 - SH/2014/090924-001 zuerkannte Leistung mit 30.06.2014 eingestellt. II.)römisch zwei.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 661,37 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 813,99 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 813,99 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. III.)römisch drei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 100,72 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 100,72 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 100,72 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe den Besuch eines AMS-Kurses verweigert, weswegen eine Kürzung zu erfolgen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin sei weiters zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet und habe ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machten, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Daher sei der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Monat Juli 2014 um 25% zu kürzen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß zusammengefasst aus, sie habe im Jänner 2014 einen Kurs zugeteilt bekommen, welchen sie jedoch wegen des für sie entlegenen Kursortes und der Kurszeiten, welche mit der ihr zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Einklang zu bringen gewesen seien, nicht besuchen habe können. Sie habe nunmehr einen anderen Kurs zugeteilt bekommen, welcher noch andauere. In diesem Kurs sei sie einmal im Pflegeurlaub gewesen, weil ihr Sohn krank gewesen sei, und auch sie selbst sei im Krankenstand gewesen. Für alle Fehlzeiten gebe es jedoch ärztliche Bestätigungen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien als Verfahrensparteien und eine informierte Vertreterin des AMS Wien als Zeugin geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  2. September 2014 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht. Die Zustellung der Ladung ist durch Hinterlegung ausgewiesen, Hinweise auf das Bestehen eines Zustellmangels liegen nicht vor. Frau S., informierte Vertreterin des AMS Wien, führte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich persönlich kenne die Beschwerdeführerin zwar nicht, bin aber Leiterin jener Abteilung, der auch die zuständiger Berater angehört, welcher derzeit jedoch nicht da ist. Die Beschwerdeführerin hat meines Wissens zwischen
  3. Februar und
  4. Juni 2014 einen Kurs beim AMS Wien besucht. Es handelte sich dabei um einen Deutschkurs. Allerdings hat die Beschwerdeführerin diesen Kurs nur teilweise besucht. Wenn ich dazu befragt werde, welche Fehlzeiten insgesamt bzw. welche davon unentschuldigt waren so lege ich dem Gericht einen entsprechenden Auszug vor, welcher die gegenständlichen Fehlzeiten dokumentiert. Frau H. hat vom AMS während der Kursbesuchszeit keine Leistungen bezogen, mit Ausnahme des Fahrtkostenzuschusses, welcher monatlich 57,-- Euro beträgt. Der Kurs endete am
  5. Juni
  6. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin jemals geweigert hätte einen Kurs zu besuchen, vielmehr ist bereits wieder der nächste geplant. Dieser soll im Oktober beginnen. Seit
  7. Juni 2014 ist die Beschwerdeführerin ganz einfach nicht mehr in den Kurs gekommen, weswegen für diesen Zeitraum auch der Fahrtkostenersatz nicht mehr gewährt wurde.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1990 geborene Beschwerdeführerin bildet mit ihrem Sohn, dem am ... 2010 geborenen L. H., eine Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  8. Februar 2014, Zl. MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße – SH/2014/090924-001, wurde ihr eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum zwischen
  9. März 2014 und
  10. September 2014 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und befand sich seit dem
  11. Februar 2014 in Schulung beim AMS Wien, konkret war sie angehalten, einen Deutschkurs zu besuchen. Diesem Kurs blieb sie an folgenden Tagen bzw. in nachstehenden Zeiträumen unentschuldigt fern:
  12. März 2014
  13. März 2014
  14. März 2014 bis
  15. April 2014
  16. April 2014 bis
  17. April 2014
  18. April 2014 bis
  19. April 2014
  20. April 2014 bis
  21. April 2014
  22. Mai 2014 bis
  23. Mai 2014
  24. Mai 2014 bis
  25. Juni 2014 Seit
  26. Juni 2014 wurde der Kurs durch die Beschwerdeführerin – ebenso unentschuldigt – nicht mehr besucht. Er endete am
  27. Juni
  28. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  29. Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs unter Bezugnahme auf die nicht erfolgte Kursteilnahme um 25% gekürzt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Fehlzeiten der Beschwerdeführerin beim gegenständlichen Kurs des Arbeitsmarktservices gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Zeugin S. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Den diesen Darlegungen entgegenstehenden, nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin im eingebrachten Rechtsmittel, sämtliche Fehlzeiten seien entschuldigt gewesen, konnte nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschien und diesbezüglich somit auch nicht einvernommen werden konnte. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen unter anderem verpflichtet, sich nach- oder umschulen zu lassen sowie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Die arbeitslose Beschwerdeführerin befand sich in einer Schulung des Arbeitsmarktservices zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache, was jedenfalls als arbeitsintegrative Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem über dreieinhalb Monate dauernden Kurs gestaltete sich so, dass sie bis zum

  1. Juni 2014 insgesamt acht Wochen und fünf Tage fehlte und seit dem
  2. Juni sodann dem Kurs vollständig fernblieb. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen unter anderem verpflichtet, sich nach- oder umschulen zu lassen sowie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Die arbeitslose Beschwerdeführerin befand sich in einer Schulung des Arbeitsmarktservices zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache, was jedenfalls als arbeitsintegrative Maßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem über dreieinhalb Monate dauernden Kurs gestaltete sich so, dass sie bis zum
  3. Juni 2014 insgesamt acht Wochen und fünf Tage fehlte und seit dem
  4. Juni sodann dem Kurs vollständig fernblieb. § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert eindeutig, dass für den Fall der nicht entsprechenden Mitwirkung an einer arbeitsintegrativen Maßnahme eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Das unentschuldigte Fernbleiben von einer derartigen Maßnahme von mehr als der Hälfte der vorgesehenen Gesamtlaufzeit und das darauffolgende völlige Ausbleiben von dieser kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls als entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin an dieser Maßnahme qualifiziert werden, weswegen die vorgenommene Kürzung der Leistung zu Recht erfolgte. Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert eindeutig, dass für den Fall der nicht entsprechenden Mitwirkung an einer arbeitsintegrativen Maßnahme eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Das unentschuldigte Fernbleiben von einer derartigen Maßnahme von mehr als der Hälfte der vorgesehenen Gesamtlaufzeit und das darauffolgende völlige Ausbleiben von dieser kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls als entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin an dieser Maßnahme qualifiziert werden, weswegen die vorgenommene Kürzung der Leistung zu Recht erfolgte. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob das teilweise unentschuldigte Fernbleiben von arbeitsintegrativen Maßnahmen wie etwa Kursen des Arbeitsmarktservices eine Kürzung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz

§ 15leg.

cit. rechtfertigt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob das teilweise unentschuldigte Fernbleiben von arbeitsintegrativen Maßnahmen wie etwa Kursen des Arbeitsmarktservices eine Kürzung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz

Paragraph 15, leg. cit. rechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.28065.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.