, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Lu. H., Wien, B.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum Walcherstraße, vom 18.06.2014, Zahl MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße SH/2014/459549-001, mit welchem römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid/en vom 04.02.2014, Zahl MA40 - SH/2014/090924-001, zuerkannte Leistung mit 30.06.2014 eingestellt, römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und römisch drei.) eine Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf,
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/459549-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund einer Änderung I.)römisch eins.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 04.02.2014, Zl. MA40 - SH/2014/090924-001 zuerkannte Leistung mit 30.06.2014 eingestellt. II.)römisch zwei.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 661,37 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 813,99 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 813,99 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. III.)römisch drei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 100,72 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 100,72 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 100,72 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe den Besuch eines AMS-Kurses verweigert, weswegen eine Kürzung zu erfolgen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin sei weiters zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet und habe ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machten, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Daher sei der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Monat Juli 2014 um 25% zu kürzen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß zusammengefasst aus, sie habe im Jänner 2014 einen Kurs zugeteilt bekommen, welchen sie jedoch wegen des für sie entlegenen Kursortes und der Kurszeiten, welche mit der ihr zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Einklang zu bringen gewesen seien, nicht besuchen habe können. Sie habe nunmehr einen anderen Kurs zugeteilt bekommen, welcher noch andauere. In diesem Kurs sei sie einmal im Pflegeurlaub gewesen, weil ihr Sohn krank gewesen sei, und auch sie selbst sei im Krankenstand gewesen. Für alle Fehlzeiten gebe es jedoch ärztliche Bestätigungen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen unter anderem verpflichtet, sich nach- oder umschulen zu lassen sowie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Die arbeitslose Beschwerdeführerin befand sich in einer Schulung des Arbeitsmarktservices zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache, was jedenfalls als arbeitsintegrative Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem über dreieinhalb Monate dauernden Kurs gestaltete sich so, dass sie bis zum
cit. rechtfertigt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob das teilweise unentschuldigte Fernbleiben von arbeitsintegrativen Maßnahmen wie etwa Kursen des Arbeitsmarktservices eine Kürzung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz
Paragraph 15, leg. cit. rechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.28065.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.