RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlVGW-031/070/29077/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde des Herrn P. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2014, Zahl: RV-402942/4/9, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde des Herrn P. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.07.2014, Zahl: RV-402942/4/9, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 22.07.2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe von 128,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden gemäß § 134 KFG 1967 verhängt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 22.07.2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe von 128,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden gemäß Paragraph 134, KFG 1967 verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu beinhalten hat. Die vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde lautet wie folgt: „MA 67-RV-402942/4/9 Sehr geehrte Frau Bitte geben Sie mir eine Ruhe zu diesem Thema. In diesem Fall bereits alle Fahrerdaten in den ersten Brief und was Sie gefragt haben. Ich habe gemacht. Wo ist das Problem. Bitte das nächste Mal einen Brief an meine Anwälte verhandeln. Kanzlei Dr. … Wien MfG K. „ Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die fehlenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren dem Beschwerdeantrag nachzureichen, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird. Der Auftrag zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zustellung erfolgte nicht an die in der Beschwerde angeführte Kanzlei Dr. …, da diese im Telefonat vom
- August 2014 mitteilte, nicht den Beschwerdeführer in diesem Verfahren zu vertreten. Darüber wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im Schreiben vom 07.08.2014 informiert. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel bis dato nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 9 VwGVG Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.I Nr.33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) hat die Beschwerde zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, VwGVG Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.I Nr.33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
- das Begehren und
- Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2009, 2009/04/0153, und vom
- März 2007, 2005/11/0216).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2009, 2009/04/0153, und vom
- März 2007, 2005/11/0216). Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Infolge Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Einschreiter wurde daher aufgefordert, die in der Beschwerde fehlenden Beschwerdebestandteile, nämlich die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren, nachzureichen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 12.08.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Einschreiter hat dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG bis dato nicht entsprochen. Der Einschreiter wurde daher aufgefordert, die in der Beschwerde fehlenden Beschwerdebestandteile, nämlich die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren, nachzureichen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 12.08.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Einschreiter hat dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bis dato nicht entsprochen. Es tritt daher die in § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verfahrensgesetz) für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.Es tritt daher die in Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verfahrensgesetz) für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.070.29077.2014