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{'item': 'VGW-151/023/25740/2014'}

Obsah (22)§ 28§ 53b§ 25a§ 41a§ 11§ 10§ 81§ 3§ 8§ 17§ 44a§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 44b§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25740/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. August 2014 zur GZ VGW-KO-023/497/2014-1 mit EUR 82,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. August 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 82,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. August 2014 zur GZ VGW-KO-023/497/2014-1 mit EUR 82,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. August 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 82,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. April 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2953733 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. April 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2953733 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer am

  1. Jänner 2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt habe. Dieses Verfahren sei rechtskräftig negativ beendet worden. Der Beschwerdeführer betreibe ein Kleintransportgewerbe und verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
  2. Zwar sei dem Beschwerdeführer ein entsprechender Integrationswille nicht abzusprechen, allerdings seien die berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte erst nach rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet gesetzt worden, insbesondere habe der Beschwerdeführer sein Gewerbe erst nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens und somit während bereits unrechtmäßigem Aufenthalt angemeldet. Aus dem zuletzt genannten Grund sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch nicht beruflich integriert. Es bestünden in der Heimat des Beschwerdeführers familiäre Anknüpfungspunkte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG könne nicht erkannt werden, da der Beschwerdeführer außerhalb des Asylverfahrens bislang in Österreich kein Aufenthaltsrecht genossen habe und im Inland über keine familiären Bindungen verfüge. Auch habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen darzutun, dass sich die sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im März 2012 derart geändert hätten, dass die Versagung des Aufenthaltsrechtes nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer am
  3. Jänner 2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt habe. Dieses Verfahren sei rechtskräftig negativ beendet worden. Der Beschwerdeführer betreibe ein Kleintransportgewerbe und verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
  4. Zwar sei dem Beschwerdeführer ein entsprechender Integrationswille nicht abzusprechen, allerdings seien die berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte erst nach rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet gesetzt worden, insbesondere habe der Beschwerdeführer sein Gewerbe erst nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens und somit während bereits unrechtmäßigem Aufenthalt angemeldet. Aus dem zuletzt genannten Grund sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch nicht beruflich integriert. Es bestünden in der Heimat des Beschwerdeführers familiäre Anknüpfungspunkte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne nicht erkannt werden, da der Beschwerdeführer außerhalb des Asylverfahrens bislang in Österreich kein Aufenthaltsrecht genossen habe und im Inland über keine familiären Bindungen verfüge. Auch habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen darzutun, dass sich die sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im März 2012 derart geändert hätten, dass die Versagung des Aufenthaltsrechtes nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Folgendes aus: 4.
  5. Abgehen vom Akteninhalt Die belangte Behörde behauptet aktenwidrig, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft worden wäre. Die belangte Behörde behauptet aktenwidrig, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft worden wäre. Dies ist schon aufgrund des Verfahrensablaufes des Asylverfahrens des Berufungswerbers de facto nicht möglich gewesen, denn sein Asylverfahren hat - im Gegensatz zu den meist sehr lange (oft über viele Jahre) andauernden Asylverfahren - ganz außerordentlich kurz gedauert. Am 02.01.2012 hat der Berufungswerber seinen Asylantrag gestellt und 7 Tage später (am 09.01.2012) wurde der abweisende Bescheid gefertigt. Das darauf folgende Berufungsstadium in seinem Asylverfahren war bereits nach exakt 2 Monaten (!) mit der negativen Entscheidung des Asylgerichthofes beendet, wobei der Asylgerichtshof diese abweisende Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen hat. Das heißt, der Asylgerichtshof hat die Entscheidung des Bundesasylamtes - welche dieses in bloß 7 Tagen (!) gewonnen hat - ungeprüft übernommen. Somit hat ganz bestimmt keine eingehende Überprüfung bzw. Abwägung nach Art. 8 EMRK stattfinden können. Somit hat ganz bestimmt keine eingehende Überprüfung bzw. Abwägung nach Artikel 8, EMRK stattfinden können. Was die ausführliche Darlegung der Entscheidungsgründe für die Ausweisung betrifft, wird auf die Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen, welche im Wesentlichen aus nicht anderem besteht, als aus Textbausteinen, welche bloß langatmige Gesetzestexte wiedergeben, dies jedoch keinen konkreten Bezug auf die Person des Berufungswerbers aufweisen. Nachdem jedoch der Instanzenzug mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes erschöpft ist, konnte derartiger Verfahrensmangel nicht mehr saniert werden. 4.
  6. Ignorieren des Parteienvorbringens und Verkennen der Sachlage hinsichtlich des maßgeblich veränderten Sachverhaltes Die Zeitspanne zwischen der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung, 19.03.2012, und der hier angefochtenen Entscheidung, 09.04.2014, beträgt mehr als 2 Jahre. Eine maßgebliche Änderung konnte in dem langen Zeitraum von mehr als 2 Jahren hinsichtlich der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung natürlich nicht mehr erneut geltend gemacht werden. Deswegen wäre es an der belangten Behörde gelegen, das die Aktenlage genau zu beobachten und das Antragsvorbringen und die ergänzenden Anbringen des Berufungswerbers zu berücksichtigen und einer aktuellen Erwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu unterziehen. Berufungswerbers zu berücksichtigen und einer aktuellen Erwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu unterziehen. Die lange Zeitspanne von über 2 Jahren, welche zwischen der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung (bzw. der gegenständlichen Antragstellung) und dem Entscheidungsdatum der angefochtenen Entscheidung liegt, hat unweigerlich zu einer Rechtsschutzlücke geführt. So ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich der Verpflichtung eine aktuelle Refoulement-Prüfung oder Interessensabwägung durchzuführen, in seiner Entscheidung im Fall Mohammed gegen Österreich davon ausgegangen, dass bereits in der Zeitspanne eines Jahres für die Durchführung einer Refoulement-Prüfung oder Interessensabwägung maßgebliche Änderungen eintreten können. Siehe VfGH, 26.02.2014 G59 (EMGR 06.06.2013, Fall Mohammed, Appl 2283/12). In diesem Sinne hat die belangte Behörde das Antragsvorbringen und alle ergänzenden Anbringen des Berufungswerbers in der angefochtenen Entscheidung ignoriert, indem sie sich einzig und allein auf die über 2 Jahre zurückliegende asylrechtliche Abwägung zur damaligen Ausweisungsentscheidung beruft (welche de facto in einem .Expressverfahren" von nur 7 Tagen vom Bundesasylamt getroffen worden ist und vom Asylgerichtshof ungeprüft geblieben ist). Die aktuelle Situation des Berufungswerbers nach Ablauf ganzer 2 Jahre, im Sinne der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens, hat die belangte Behörde beharrlich außer Acht gelassen, überhaupt unberücksichtigt gelassen und hiermit ignoriert. Die belangte Behörde hat sich nämlich auf den asylrechtlichen Spruch der Ausweisung gestützt und es dabei verabsäumt die in diesem Fall doch besonderen Umstände seines Asylverfahrens (Ausweisungsentscheidung in einem 7-tägigen Asylerfahren ohne gesonderte Überprüfung durch den Asylgerichtshof !) des Berufungswerbers sich selbst durch entsprechendes Aktenstudium zur Kenntnis zu bringen, und die verüpflichtend zu gewinnende diesbezügliche Kenntnis in ihre Erwägungen in der Gesamtschau einzubinden. Somit ist unrichtig und aktenwidrig, dass aus dem Antragsvorbringen des Berufungswerbers keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden konnten, welche nicht schon im Asylverfahren berücksichtigt werden konnten. Durch Fleiß und Lerneifer ist es dem Berufungswerber gelungen, eine kleine aber stabile Wirtschaftsgrundlage zu schaffen, wodurch sich seine Lebensumstände maßgeblich verändert haben bzw. gewichtige Kriterien vorliegen, die berücksichtigungswürdig sind. Der Berufungswerber hat in den 2 Jahren, welche seit der Rechtskraft der Ausweisung gegen ihn vergangen sind, eine kleine und hinsichtlich seiner Selbsterhaltungsfähigkeit tragfähige Existenz aufgebaut, so dass er, ohne dass die Gefahr besteht, dass er einer öffentlichen Körperschaft zur Last zu fällt, alleine aufgrund dieser seiner Tätigkeit selbsterhaltungsfähig ist. Dadurch besteht für den Berufungswerber ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Sinne des Art. 8 der EMRK. Dadurch besteht für den Berufungswerber ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Sinne des Artikel 8, der EMRK. 4.
  7. Verkennen der Sachlage hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und diesbezüglicher Begründungsmangel Die belangte Behörde legt in der angefochtenen Entscheidung dar, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. eine Legalisierung seines Aufenthaltes durch Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde bzw. dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels den öffentlichen Interessen zuwiderliefe. Derartige Sichtweise steht im vorliegenden Fall in keinem logischen Zusammenhang mit der de facto Situation des Berufungswerbers: er ist durch seine selbständige Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und er erfüllt alle seine daraus resultierenden Verpflichtungen, wie Beitragszahlungen und Abgaben. In diesem Sinne muss es zweifellos sogar im öffentlichen Interesses liegen, die wirtschaftlich erfolgreiche Existenz eines wirtschaftlich funktionierenden Kleinunternehmens nicht durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Unternehmer abzuwürgen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen ordnungsgemäß erwerbstätigen und dabei erfolgreichen Unternehmer sichert nicht nur die Existenz des Kleinunternehmens selbst, sondern gleichzeitig sind es die Beitrags- und Steuerleistungen, welche österreichischen Körperschaften zufließen, welche mit der Legalisierung des Aufenthaltes des Unternehmers mit gesichert werden, was unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegen muss. Immerhin müsste es auch den Niederlassungsbehörden bekannt sein, dass in Österreich ein ansteigendes Missverhältnis zwischen Beitragsleistern und Leistungsempfängern besteht, da die Anzahl der Beitrag leistenden Erwerbstätigen permanent abnimmt und die Anzahl der Leistungsempfänger im Zunehmen begriffen ist, wodurch die Stabilität der bestehenden Sozialpartnerschaft fragil bleibt. Somit muss es im Interesse des wirtschaftlichen Wohles Österreichs liegen, dass auch beitragszahlende Kleinunternehmer, wie es der Berufungswerber ist, erhalten bleiben. Denn die Legalisierung des Aufenthaltes des nachweislich selbsterhaltungsfähigen Berufungswerbers durch Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erbringt in der Praxis den Fortbestand eines Kleinbetriebes und seiner Beitragsleistungen und auch die Option der allfälligen Schaffung von künftigen Arbeitsplätzen. Das kleine Unternehmen des Berufungswerbers floriert, er ist selbsterhaltungsfähig, sozial- und krankenversichert. Sein Verhalten bis dato erlaubt in keiner Weise die Annahme, dass er einer öffentlichen Körperschaft zur Last fallen wird. So wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Vor- bzw. Nachteile der Legalisierung des Aufenthaltes des Berufungswerbers im Sinne der öffentlichen Interessen abzuwägen und diesbezüglich eine auf den individuellen Fall abgestellte Entscheidung zugunsten des Berufungswerbers zu treffen. 4.
  8. Verkennen der Sachlage hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung des § 41 a Abs 9 Z 2 und 3 NAG 4.
  9. Verkennen der Sachlage hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 41, a Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NAG § 41 a Abs 9 Z 2 und 3 NAG besagt, kurz zusammengefasst, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies

§ 11Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.

8 EMRK geboten ist (Ziffer 2); Paragraph 41, a Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NAG besagt, kurz zusammengefasst, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer 2); wenn der Drittstaatsangehörige das Modul der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. (Ziffer 3) Der Berufungswerber ist erfolgreich erwerbstätig und hat Modul I. der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt. Der Berufungswerber hat

der dargelegten Sachlage ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Der Berufungswerber ist erfolgreich erwerbstätig und hat Modul römisch eins. der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt. Der Berufungswerber hat

der dargelegten Sachlage ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Der Antragsteller führt zum Entscheidungszeitpunkt ein kleines Unternehmen mit hinreichendem wirtschaftlichem Erfolg. Eine Abweisung auf Erteilung des Aufenthaltstitels bedeutet unweigerlich auch die Beendigung der Existenz seines kleinen Unternehmens. Der Antragsteller hat es mit viel Fleiß erfolgreich geschafft, mit seiner kleingewerblichen Tätigkeit, welche allgemein oft und gerne in Anspruch genommen wird, eine bescheidene Existenz aufzubauen, was ein schützenswertes Gut in seinem Privatleben ist. Eine Existenzbeendigung seines Kleinunternehmens wäre jedenfalls ein intensiver Eingriff in sein Privatleben, welcher aufgrund der nachteiligen Konsequenzen hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen nicht gerechtfertigt ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. Interessen der Republik Österreich ist aus einem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet jedenfalls nicht ersichtlich. Diesbezüglich steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller nichts entgegen. Aus der nachweislich bestehenden voran stehend ausgeführten Lebenssituation des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass die belangte Behörde diese hätte berücksichtigen und in ihre Erwägungen mit einbeziehen hätte müssen und in Bezug setzen müssen zu den Bestimmungen des § 41a Abs 9 Z 2 und 3 NAG. Dies hat sie jedoch unterlassen. Aus der nachweislich bestehenden voran stehend ausgeführten Lebenssituation des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass die belangte Behörde diese hätte berücksichtigen und in ihre Erwägungen mit einbeziehen hätte müssen und in Bezug setzen müssen zu den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NAG. Dies hat sie jedoch unterlassen. Hätte die Behörde den Bezug zu den Bestimmungen des § 41 a Abs 9 Z 2 und 3 NAG hergestellt, dann hätte sie den Antrag des Berufungswerbers nicht als unzulässig zurückweisen dürfen und ihm den beantragten Aufenthaltstitel erteilt.“Hätte die Behörde den Bezug zu den Bestimmungen des Paragraph 41, a Absatz 9, Ziffer 2 und 3 NAG hergestellt, dann hätte sie den Antrag des Berufungswerbers nicht als unzulässig zurückweisen dürfen und ihm den beantragten Aufenthaltstitel erteilt.“ Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. Juli 2014, fortgesetzt am
  2. August 2014, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung am
  3. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich bin erstmals am
  4. Jänner 2012 nach Österreich eingereist. Ich halte mich seit damals durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Mein Asylverfahren hat ungefähr 4 bis 5 Monate gedauert. Ich habe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht mehr beim VfGH angefochten.“ Nach Feststellung der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers wurde die mündliche Verhandlung vertagt und am
  5. August 2014 fortgesetzt. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eingangs zwei Einkommensnachweise vor und führte dazu aus, diese würden belegen, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Im Anschluss legte seine rechtsfreundliche Vertreterin dar, dass ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Reisepasses bei der zuständigen pakistanischen Behörde anhängig sei und das Reisedokument innerhalb von zwei Wochen nach Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers ausgestellt werden würde. In der Folge legte der Beschwerdeführer nach wörtlicher Übersetzung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am
  6. Juli 2014 durch den beigezogenen Dolmetscher dar, er sei am
  7. Jänner 2012 nach Österreich gekommen. Die weiteren Ausführungen entsprächen den Tatsachen. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einlassung zur Sache aus: „Ich arbeite als Selbständiger. Ich arbeite selbständig bei der Firma M. und übernehme auch Zustellungsdienste. Ich habe dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Ich habe diese Berechtigung im April oder Mai 2012 beantragt. Ich habe mich damals vor den Gewerbebehörden mit meinem Asylausweis ausgewiesen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich die Gewerbeberechtigung bereits zu einem Zeitpunkt beantragt habe, an welchem das Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet wurde, so gebe ich an, dass ich damals den Bescheid einem Rechtsanwalt übergab, welcher mir sagte, dass dagegen Beschwerde erhoben werden würde. Eine Beschwerde wurde eingebracht. Danach ging ich die Beschwerde anmelden. Es wurde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Ich habe damals insgesamt ungefähr EUR 350,-- für diesen Schriftsatz bezahlt. Ich habe bislang jedoch nur selbständig in Österreich gearbeitet. Ich würde jedenfalls im Falle der Erteilung des Titels mein Gewerbe weiter ausüben wollen. Ich habe bis vor kurzem in der A.-straße gewohnt, jetzt wohne ich im ... Bezirk, T.-straße. Die Wohnung hat zwei Zimmer, wie groß sie ist, kann ich nicht genau angeben. Ich lebe dort gemeinsam mit einem Freund. Näher befragt gebe ich an, dass wir dort zu dritt leben. Diese Wohnung hat einer meiner Freunde gemietet. Ich zahle in dieser Wohnung monatlich EUR 200,-- Miete. Ich habe in Österreich keine Familienangehörige. In meiner Heimat leben meine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester. Ich lebe in Österreich in keiner Beziehung, habe aber eine Reihe von Freunden in Österreich. Ich habe in Österreich zwei Deutschkurse gemacht und habe weiters vor, meine Deutschkenntnisse zu verbessern. Auch habe in Österreich einen Führerschein. Ich habe nur verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Falschparkens und habe alle bezahlt. Ich gehe ab und zu in die Moschee. Ich würde gerne an Hilfsaktionen teilnehmen, dies aber später. Ich habe mit meiner Familie in Pakistan regelmäßigen telefonischen Kontakt – dies ungefähr ein- bis zweimal in der Woche. Ich habe, bevor ich meine Heimat verlassen habe, in meinem Elternhaus gelebt. Ich habe in meiner Heimat, bevor ich ausgereist bin, im landwirtschaftlichen Betrieb meines Vaters gearbeitet. Mein Vater ist jedoch derzeit krank. Um den Familienbetrieb kümmert sich derzeit mein jüngerer Bruder. Ich habe bis zum
  8. Lebensjahr, sohin über 10 Jahre, die Schule besucht (Highscool). Ich fühle mich in Österreich besser, habe viele Freunde, arbeite hier und werde auch weiterhin hier arbeiten. Ich habe die Sprache gelernt und möchte sie weiterhin lernen. Wenn mir vorgehalten wird, dass meine Gewerbeausübung als illegal erscheint, gebe ich an, dass ich zum Magistrat ging und alle Voraussetzungen erfüllte und ich habe auch alles beim Finanzamt gemacht. Mir ist auch bekannt, dass ein Gewerbeentziehungsverfahren anhängig ist.“ Abschließend führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, ihr Mandant sei ein junger Mann, der sich bislang hervorragend integriert habe. Er sei sehr tüchtig und habe die Modul I Integrationsvereinbarung innerhalb kürzester Zeit erfüllt. Er habe sich trotz einiger „Ecken und Kanten“ hier eine Existenz geschaffen und bislang sämtliche Vorschriften eingehalten. Seine innerhalb kürzester Zeit gesetzten Integrationsschritte seien beachtlich, sein Privatleben erscheine als sehr beschützenswert. Auch weise sie darauf hin, dass das allfällige Bestehen eines Familienlebens nicht alleiniges Kriterium zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens darstelle. Abschließend führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, ihr Mandant sei ein junger Mann, der sich bislang hervorragend integriert habe. Er sei sehr tüchtig und habe die Modul römisch eins Integrationsvereinbarung innerhalb kürzester Zeit erfüllt. Er habe sich trotz einiger „Ecken und Kanten“ hier eine Existenz geschaffen und bislang sämtliche Vorschriften eingehalten. Seine innerhalb kürzester Zeit gesetzten Integrationsschritte seien beachtlich, sein Privatleben erscheine als sehr beschützenswert. Auch weise sie darauf hin, dass das allfällige Bestehen eines Familienlebens nicht alleiniges Kriterium zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens darstelle. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1985 geborene Rechtsmittelwerber ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am
  9. Jänner 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  10. März 2012 abgewiesen wurde.

§ 10Abs.

1 des Asylgesetzes wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. März 2012 in Rechtskraft.Der 1985 geborene Rechtsmittelwerber ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am
  2. Jänner 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  3. März 2012 abgewiesen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, des Asylgesetzes wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. März 2012 in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
  2. August 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“

§ 41aAbs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 38/2011, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom 27. August 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Ich bin pakistanischer Staatsangehöriger und bin aus Pakistan geflüchtet, da ich aufgrund eines an und für sich unter Privatpersonen ausgetragenen Grundstücksstreites, wo mein Vater involviert war, lebensbedrohlich verfolgt worden bin. Die Söhne meines Onkels wollten mich töten. Da in Pakistan das Prinzip der Blutrache praktiziert wird, ist seitens der Behörden auch kein Einschreiten und damit auch kein Schutz zu erwarten. Als ich dann noch aufgefordert worden bin, mich den Taliban anzuschließen, was ich nicht wollte, hat aufgrund des unerbittlichen Vorgehens der Taliban das Ausmaß der Bedrohung meines Lebens die Grenze der Erträglichkeit überschritten, so dass ich als Ausweg aus der Bedrohungssituation nur mehr die Flucht antreten konnte. Deswegen bin ich aus Pakistan geflüchtet und ich habe am 2.1.2012 einen Asylantrag gestellt. Dieser mein Asylantrag wurde sehr rasch abgewiesen, mit der Begründung, dass mein Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Daher vermeinte die Asylbehörde, auf mein Fluchtvorbringen erst gar nicht eingehen zu müssen und hat hinsichtlich meines Fluchtvorbringens keine Erhebungen getätigt. Ich spreche schon etwas deutsch und besuche einen Deutschkurs. In Kürze werde ich die erste Prüfung ablegen. Ich bin ein sehr aktiver junger Mann und ich habe seit 8.5.2012 eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung. Mit dieser Tätigkeit verdiene ich ordnungsgemäß meinen Lebensunterhalt und bin pflichtversichert und verfüge somit über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Da ich in der Lage bin, meinen Lebensunterhalt zu verdienen ist davon auszugehen, dass ich keiner öffentlichen Gebietskörperschaft zur Last fallen werde. Ich verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Ich habe einen sehr umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis von Österreichern.“ In einem weiteren begründeten Vorbringen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Februar 2012 nach Vorhalt der bisher ermittelten verfahrensrelevanten Tatsachen durch die Behörde aus wie folgt: „Wie die Niederlassungsbehörde richtig feststellt, habe ich am 02.01.2012 einen Asylantrag gestellt. Bereits nach 7 Tagen (!) hat das Bundesasylamt meinen Asylantrag abgewiesen und der Asylgerichtshof meine dagegen erhobene Berufung schon nach 3 Monaten (!), wodurch die abweisende Asylentscheidung dann mitsamt der Ausweisung mit 19.03.2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Niederlassungsbehörde ist der Ansicht, dass die Asylbehörde die Abwägung nach Artikel 8 EMRK "eingehend" geprüft hätte; des Weiteren, dass aus meinem Antragsvorbringen keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden konnten, welche nicht schon im Asylverfahren berücksichtigt werden konnten. Jedoch war gerade mein Asylverfahren von ganz außerordentlicher Kürze und es kann naturgemäß nicht davon ausgegangen werden, dass einer Entscheidung, welche in nur 7 Tagen gefallen ist, eine eingehende Prüfung vorangegangen ist. Der Asylgerichtshof hat die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt, ohne eine darüber hinaus gehende (und noch dazu "eingehende") Überprüfung getätigt zu haben. Seit der Rechtskraft der Ausweisung mit
  2. 03 2012 sind zwischenzeitlich beinahe zwei Jahre vergangen. In dieser - von der Zeitdauer her nicht unbedeutenden Zeitspanne von 2 Jahren - hat sich meine selbständige Erwerbstätigkeit zu einer wohl fundierten kleingewerblichen Tätigkeit etabliert, im sehr gefragten Dienstleistungsbereichen des Transportwesens. Ich führe eine ordnungsgemäße Buchhaltung und erfülle meine Obliegenheiten gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt. Ich habe weder beim Finanzamt, noch bei der Sozialversicherungsanstalt Schulden, ich habe alle meine mir obliegenden Beiträge und Abgaben vollständig bezahlt und ich habe bereits Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, was alles die Niederlassungsbehörde in ihrem Ergebnis der Beweisaufnahme auch würdigt. So hält die Niederlassungsbehörde auch fest, dass bei mir generell ernsthafte Integrationswilligkeit und ein entsprechendes Maß an existenzieller Einbindung in Österreich besteht. Jedoch legt mir die Niederlassungsbehörde zur Last, dass ich meine Integrationsschritte erst nach der Rechtskraft der Ausweisung gesetzt habe. Wenn dies, rein datumsmäßig auch richtig ist, so weise ich doch darauf hin, dass mein gesamtes Asylverfahren insgesamt nur kurze 3 Monate gedauert hat (!) und es faktisch unmöglich ist, in so kurzer Zeitspanne Integrationsschritte zu setzen oder gar einen Integrationsfortschritt zu erzielen. Des Weiteren habe ich in der Zwischenzeit, im Dezember 2013 den österreichischen Führerschein erworben (ich hatte zuvor bereits einen pakistanischen Führerschein). Siehe dazu die Beilage: ./1 Führerschein, 2 Seiten Des Weiteren lege ich das Referenzschreiben von Frau Mag. S. vor, wo sie meinen Lernwillen und mein lebhaftes Interesse an Fortschritt und Erfolg bestätigt. Siehe dazu die Beilage: ./2 Referenzschreiben vom 23.01.2014 Durch meinen Fleiß und meinen Lerneifer ist es mir gelungen, eine kleine aber stabile Wirtschaftsgrundlage zu schaffen, wodurch sich meine Lebensumstände maßgeblich verändert haben bzw. gewichtige Kriterien vorliegen, die berücksichtigungswürdig sind. Ich habe mir in den zwei Jahren, welche seit der Rechtskraft der Ausweisung vergangen sind, eine kleine und hinsichtlich meiner Selbsterhaltungsfähigkeit tragfähige Existenz aufgebaut, so dass ich, ohne dass die Gefahr besteht, dass ich einer öffentlichen Körperschaft zur Last zu falle, alleine aufgrund meiner Tätigkeit selbsterhaltungsfähig bin. Dadurch besteht für mich ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Sinne des Art. 8 der EMRK.“Dadurch besteht für mich ein berücksichtigungswürdiges Privatleben im Sinne des Artikel 8, der EMRK.“ Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Er meldete dieses Gewerbe am
  3. Mai 2012 unter Verwendung seiner asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigungskarte an. Der Beschwerdeführer betreibt dieses Gewerbe bis dato, wobei er im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen in der Höhe von EUR 8.782,52 erzielte. Mit Stichtag
  4. Juni 2014 bestanden beim Sozialversicherungsträger keine Zahlungsrückstände. Ein Gewerbeentziehungsverfahren hinsichtlich des Gewerbes des Beschwerdeführers ist beim Magistrat der Stadt Wien anhängig. Der Beschwerdeführer genoss in seiner Heimat eine zehnjährige Schulbildung und arbeitete dort nach Abschluss dieser Schulausbildung im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. In Österreich ist er bislang keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er lebt von den Erträgnissen seines Gewerbebetriebes. Der Beschwerdeführer ist durchgehend seit
  5. Jänner 2012 im Bundesgebiet gemeldet, seit
  6. Juli 2014 besteht eine aufrechte Hauptmeldung an der Anschrift Wien, T.-straße. Er teilt diese Zweizimmerwohnung mit zumindest zwei weiteren Personen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, es scheinen insgesamt drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz auf. Der Beschwerdeführer wies mit Diplom des ÖSD vom
  7. April 2013 Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. Seinen Angaben zufolge hat er eine Reihe von Freunden in Österreich. In Pakistan leben die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers, wobei er zu seinen Angehörigen in seiner Heimat regelmäßigen telefonischen Kontakt pflegt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 NAG sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
  2. August 2012, sohin vor dem
  3. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 28. August 2012, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
  23. Jänner 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer an diesem Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  24. März 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am
  25. März 2012 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
  26. August 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. April 2014, zugestellt am
  2. April 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück. Im gegenständlichen Fall hat der am
  3. Jänner 2012 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer an diesem Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  4. März 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am
  5. März 2012 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
  6. August 2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. April 2014, zugestellt am
  2. April 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
  3. März 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  4. April 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
  5. März 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
  6. April 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen nach Darlegung der Gründe, welche ihn zur Ausreise aus Pakistan bewogen haben, vor, er habe seit
  7. Mai 2012 eine Gewerbeberechtigung für ein Güterbeförderungsgewerbe, womit er auch seinen Lebensunterhalt verdiene. Er sei sozialversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Auch habe er einen sehr umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Mit Eingabe vom
  8. Februar 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die sehr kurze Dauer seines Asylverfahrens und auch auf die nunmehr seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes verstrichene Zeit von zwei Jahren, in welcher er sein Güterbeförderungsgewerbe betrieben habe. Auch habe er bereits Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und einen österreichischen Führerschein erworben. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer meldete am
  9. Mai 2012 unter Verwendung seiner zu diesem Zeitpunkt bereits ungültigen asylrechtlichen Aufenthaltskarte ein Güterbeförderungsgewerbe an. Seit diesem Zeitpunkt ist er als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Er erwarb Kenntnisse der deutschen Sprache und wies solche Kenntnisse auf dem Niveau A2 mit Diplom des ÖSD vom
  10. April 2013 nach. Er erwarb einen Führerschein und hat eine Reihe von Freunden. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom
  11. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über durchaus gute Deutschkenntnisse verfügt, allerdings kann dies für sich - insbesondere nach einem nunmehr bereits mehr als zwei Jahre währenden Aufenthalt in Österreich – zu keiner wesentlichen Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 8 EMRK führen. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom
  12. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über durchaus gute Deutschkenntnisse verfügt, allerdings kann dies für sich - insbesondere nach einem nunmehr bereits mehr als zwei Jahre währenden Aufenthalt in Österreich – zu keiner wesentlichen Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikel 8, EMRK führen. Weiters betreibt der Beschwerdeführer seit
  13. Mai 2012 ein Güterbeförderungsgewerbe, welches nach wie vor aufrecht ist. Dieses meldete er mit seiner im Anmeldezeitpunkt bereits ungültigen asylrechtlichen Aufenthaltskarte an und ist aus diesem Grunde ein Gewerbeentziehungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wien anhängig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  14. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  15. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH,
  16. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  17. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  18. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen vergleiche VwGH,
  19. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233). Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa mehr als dreiendhalb Monaten Bestand hatte, bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits verloren hatte und rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen war, womit er

§ 14Abs.

1 der Gewerbeordnung zur Ausübung seines Transportgewerbes nicht berechtigt ist. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes kann somit ebenfalls nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des § 44b Abs. 1 letzter Absatz NAG herangezogen werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa mehr als dreiendhalb Monaten Bestand hatte, bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits verloren hatte und rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen war, womit er

Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung zur Ausübung seines Transportgewerbes nicht berechtigt ist. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes kann somit ebenfalls nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Absatz NAG herangezogen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde vom Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu befragt sogar sinngemäß aus, mit Ausnahme des gelegentlichen Besuches einer Moschee nicht weitergehend sozial engagiert zu sein. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Eltern und Geschwister, mit welchen er zudem regelmäßigen Kontakt pflegt. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, spricht Urdu und genoss seine Schulausbildung in Pakistan. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dezidiert an, in Pakistan im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet zu haben, was auch auf eine durchaus starke berufliche Festigung in seiner Heimat rückschließen lässt. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in Pakistan entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Familie – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Wie bereits festgestellt liegt eine berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet hingegen nicht in berücksichtigungswürdigem Maße vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Auch ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei rechtskräftige nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes aufweist und daher von seiner weitgehenden strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht auszugehen ist. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre und drei Monate im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als 2 Jahre unrechtmäßig. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung nicht verlassen hat und hierfür im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe nennen konnte. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre Bindungen in Österreich noch kann er eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt sowie Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren nach Österreich gekommen ist und urdu spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Pakistan allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Eltern und Geschwister eine Existenz aufzubauen. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich der Betrieb eines Gewerbes, die Erlangung eines Führerscheines und der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich der Betrieb eines Gewerbes, die Erlangung eines Führerscheines und der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25740.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.