GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 15.09.2013 um 13.55 Uhr in Wien, M.-gasse, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen KO-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 800,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche
VOParagraph 99, Absatz eins b, StVO Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Euro 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch Euro 10,00 (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich Euro 100,00 angerechnet) Euro 792,00 als Ersatz der Barauslagen für Toxikoligisches Gutachten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher, Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 1672,00.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nur an einer ungünstigen Stelle einer Kurve geparkt habe. Als er zum Auto gegangen sei, habe ihn ein Polizist gefragt, ob das sein Fahrzeug sei und er habe dies bejaht. Daraufhin habe der Polizist den Führerschein und Zulassungsschein verlangt und sei alles in Ordnung gewesen. Dann habe der Polizeibeamte den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich einem Drogensubstitutionsprogramm unterziehe und habe der Beschwerdeführer das bejaht. Er sei gefragt worden, auf wieviel mg er eingestellt sei und habe der Beschwerdeführer dem Polizisten mitgeteilt, dass er auf 720 mg eingestellt sei. Daraufhin habe der Polizist gemeint, dass diese Menge zu hoch sei um ein Fahrzeug zu lenken. Dennoch habe der Polizist den Beschwerdeführer aufgefordert das Auto umzuparken und auf das Revier mitzukommen. Auch sei das Lenken eines Fahrzeuges für eine Person, die sich einem Substitutionsprogramm unterziehe, nicht verboten. Die Tests die der Amtsarzt am Revier mit ihm – dem Beschwerdeführer - durchgeführt habe, hätte er nicht einmal komplett nüchtern in der Früh bestehen können. Er finde es daher falsch, dass er wegen dieser Sache bestraft worden sei. Außerdem sei er zurzeit arbeitslos und sei die Strafe zu hoch. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Demnach ergibt sich Folgendes: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf der Anzeige eines Organes der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando Margareten, vom 15.9.2013, in der der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt wie folgt festgehalten ist: „Am 15.09.2013 um 13.55 Uhr konnte im Zuge durch den mot. RP ... (ML) das o. a. Fahrzeug ... KO-... in Wien, Ecke W.-gasse - M.-gasse in der dortigen fünf Meter Grenze abgestellt, wahrgenommen werden. Während der Hinterlegung eines VZ an dem betreffenden Fahrzeug, kam der o. a. O. zum Fahrzeug und gab an, lediglich hier kurz geparkt zu haben. Da das Fahrzeug eine enorme Behinderung für den Fahrzeugverkehr welcher von der W.-gasse in die M.-gasse einbog, darstellte, wurde O. angehalten, das Fahrzeug in die M.-gasse ortszuverändern, und nach Abstellen des Fahrzeuges den Führerschein und den Zulassungsschein zwecks Lenker und Fahrzeugkontrolle auszuhändigen. Durch O. wurde das Fahrzeug in Wien, M.-gasse vorschriftsgemäß abgestellt. Im Zuge der besagten Lenker und Fahrzeugkotrolle konnte durch ML die im Lg. 334 a (Fahrtüchtigkeit A2) beschriebenen Symptome wahrgenommen werden. O. gestand sogleich ein mit seinem o. a. Fahrzeug kurz zuvor von seiner Meldeadresse zur Drogenberatungsstelle gefahren zu sein. Er gab weiters an, dass er im Substitutionsprogramm wäre, und am heutigen Tage bereist 120 mg Substitol oral konsumiert hätte. An den Ellbogenbereichen des O., welche ML aus freien Stücken präsentiert wurden, konnten jedoch frische Injektionsstellen festgestellt werden. Da O. dem SG Milieu zuzuordnen war, wurde eine Personsdurchsuchung gem. §40/2 SPG als auch eine Durchsuchung des Fahrzeuges gem. § 39 SPG durchgeführt, diese verliefen negativ.Da O. dem SG Milieu zuzuordnen war, wurde eine Personsdurchsuchung gem. §40/2 SPG als auch eine Durchsuchung des Fahrzeuges gem. Paragraph 39, SPG durchgeführt, diese verliefen negativ. Da bei dem Angezeigten eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde dieser aufgefordert sich einer aä Untersuchung zu unterziehen. Der Angezeigte wurde in die PI gebracht, dort wurde via LLZ der Amtsarzt angefordert. Ein Alkovortest erzielte einen Messwert von 0,00 mg/l. Vom intervenierenden Aa Dr. J. wurde eine Suchtgiftbeeinträchtigung des Angezeigten festgestellt. Eine von O. am 15.09.2013 um 15.20 Uhr freiwillig abgegebene Urin Probe wurde von DR. J. mittels DRUG LAB -Test untersucht. Der Test reagierte auf Morphium und BZO positiv. Der Angezeigte stimmte einer Blutabnahme gem. § 5 Abs. 10 StVO zu.Der Angezeigte stimmte einer Blutabnahme gem. Paragraph 5, Absatz 10, StVO zu. Die Harnprobe sowie die Blutprobe wurden durch den Amtsarzt zur genaueren Untersuchung in die Sanitätsstelle gebracht. Aufgrund der von Dr. J. festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung des Angezeigten, wurde O. der Führerschein am 15.09.2013 um 15.35 Uhr gem. § 39 FSG vorläufig abgenommen.Aufgrund der von Dr. J. festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung des Angezeigten, wurde O. der Führerschein am 15.09.2013 um 15.35 Uhr gem. Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen. Abnahmebestätigung wurde ausgefolgt. Der Angezeigte wurde über den Grund der Anzeige sowie über die weiteren Schritte zur Wiedererlangung des Führerscheins in Kenntnis gesetzt. Untersagung der Weiterfahrt erfolgte, der Fahrzeugsschlüssel wurde vorübergehend abgenommen, Verwahrung auf der PI .“ Der Anzeige war ein polizeiamtsärztliches Gutachten hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers angeschlossen, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift, Medikamente und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig war. Dieses Ergebnis wurde durch das (im Akt einliegende) Gutachten der F.-gmbH bestätigt, wonach das Blut und der Harn des Beschwerdeführers eine hohe Konzentration von Morphin (und anderen näher bezeichneten Substanzen) enthielt. Es wird somit als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Auch hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde nicht bestritten, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben, er hat lediglich den Ablauf der Geschehnisse anders dargelegt, indem er ausführte, er habe dem Polizisten zuerst mitgeteilt, dass er sich in einem Drogensubstitutionsprogramm befinde und sei dann aufgefordert worden, das Fahrzeug an anderer Stelle zu parken, wohingegen laut Sachverhaltsfeststellung in der Anzeige der Beschwerdeführer zuerst zum Umparken des Fahrzeuges aufgefordert wurde und erst dann festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einem offensichtlich beeinträchtigten Zustand befand. Aber selbst wenn sich der Sachverhalt so darstellen würde, wie der Beschwerdeführer ihn schilderte, hätte der Beschwerdeführer eine (neuerliche) Inbetriebnahme des Fahrzeuges ablehnen müssen. Überdies wurde im Blut (und im Urin) des Beschwerdeführers eine hohe Menge Morphin festgestellt, die laut Gutachten nur durch die Aufnahme von Morphin selbst (und nicht durch die Einnahme eines Substitutionspräparates) erklärbar ist. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und ist sein Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Da von der Erstbehörde die Strafe sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gesetzlichen Mindestmaß festgesetzt wurde, kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten gefährdete in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am Ausschluss von Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen, die sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Auch andere Milderungsgünde oder Erschwerungsgründe konnten nicht festgestellt werden. Aus diesen Gründen ist die verhängte Geldstrafe, selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerführer angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus angemessen und nicht überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.005.27266.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.