Obsah (7)
§§ 28§ 25a§ 61§ 37§ 52§ 72§§ 62RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/050/27333/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
§§ 28Abs. 1 i
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom
- November 2013 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen betreffend Dr. E. K., geboren am ... 1897 in Krakow Polen, gestorben am ... 1942 in Riga, Lettland, für tot erklärt durch Entscheidung des Landesgerichtes für Wien zur Zl. ... ist rechtskräftig seit dem
- November 1954.Mit Antrag vom
- November 2013 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen betreffend Dr. E. K., geboren am ... 1897 in Krakow Polen, gestorben am ... 1942 in Riga, Lettland, für tot erklärt durch Entscheidung des Landesgerichtes für Wien zur Zl. ... ist rechtskräftig seit dem ,
- November
- Er berief sich in diesem Begehren auf § 52 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes
- Eine Vollmacht diesbezüglich legte er nicht vor und führte auch nichts zu einem allfälligen rechtlichen Interesse seiner Person aus.Er berief sich in diesem Begehren auf Paragraph 52, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes
- Eine Vollmacht diesbezüglich legte er nicht vor und führte auch nichts zu einem allfälligen rechtlichen Interesse seiner Person aus. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass auf Grund der geltenden Gesetzeslage ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden könne. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in seinem Antrag vom
- November 2013 auf das Personenstandsgesetz 2013 berief, welches mit
- November 2013 in Kraft trat. Er führte dazu in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus, dass auf Grund des § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes der Gesetzgeber es dem Bundesministerium für Inneres via Verordnung den untergeordneten Behörden erlaubte, die Personenstandsbücher für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen. Dementsprechend erließ die Bundesministerin für Inneres die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die im § 37 regelt, dass die Personenstandsbücher
§ 61Abs. 4 PSt
G 2013 noch bis
- November 2014 weiterzuführen sind. Es nehme jedoch die Magistratsabteilung 35 in irriger Weise an, dass der Gesetzgeber der Bundesministerin für Inneres die Möglichkeit eingeräumt habe, das Personenstandsgesetz 2013 zur Gänze auf ein Jahr außer Kraft zu setzen. Dies vor allem auch hinsichtlich des dortigen § 52 Abs.
- Die Bundesministerin für Inneres habe aber die Außerkraftsetzung des Personenstandsgesetzes 2013 oder einzelnen seiner Paragraphen weder in ihrer
- Verordnung ausgeführt noch wäre dies der Bundesministerin für Inneres überhaupt möglich gewesen, da das Personenstandsgesetz BGBl. Nr. 60/1983 mit in Kraft treten des Personenstandsgesetzes 2013 aufgehoben wurde, dies mit Wirkung vom
- Oktober
- Die Verordnung auf die sich die belangte Behörde beziehe, habe nur die Führung der alten Personenstandsbücher betroffen, dies für ein weiteres Jahr. Dass mit der genannten Verordnung auch der § 52 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 außer Kraft gesetzt hätte werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Da die Person, hinsichtlich welcher die Auskunft verlangt wurde, bereits seit mehr als 30 Jahren verstorben sei, sei die belangte Behörde entsprechend § 52 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 verpflichtet, die begehrte Ablichtung des Eintrages aus dem Buch für Todeserklärungen ihm als Antragsteller zu übermitteln. Die Aufforderung der belangten Behörde an ihn, ein rechtliches Interesse an der Übermittlung dieser Urkunde nachzuweisen, sei unbillig, da vom Gesetz so nicht vorgesehen.Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in seinem Antrag vom
- November 2013 auf das Personenstandsgesetz 2013 berief, welches mit
- November 2013 in Kraft trat. Er führte dazu in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus, dass auf Grund des Paragraph 61, Absatz 4, des Personenstandsgesetzes der Gesetzgeber es dem Bundesministerium für Inneres via Verordnung den untergeordneten Behörden erlaubte, die Personenstandsbücher für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen. Dementsprechend erließ die Bundesministerin für Inneres die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die im Paragraph 37, regelt, dass die Personenstandsbücher
Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 noch bis
- November 2014 weiterzuführen sind. Es nehme jedoch die Magistratsabteilung 35 in irriger Weise an, dass der Gesetzgeber der Bundesministerin für Inneres die Möglichkeit eingeräumt habe, das Personenstandsgesetz 2013 zur Gänze auf ein Jahr außer Kraft zu setzen. Dies vor allem auch hinsichtlich des dortigen Paragraph 52, Absatz 5, Die Bundesministerin für Inneres habe aber die Außerkraftsetzung des Personenstandsgesetzes 2013 oder einzelnen seiner Paragraphen weder in ihrer
- Verordnung ausgeführt noch wäre dies der Bundesministerin für Inneres überhaupt möglich gewesen, da das Personenstandsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, mit in Kraft treten des Personenstandsgesetzes 2013 aufgehoben wurde, dies mit Wirkung vom
- Oktober
- Die Verordnung auf die sich die belangte Behörde beziehe, habe nur die Führung der alten Personenstandsbücher betroffen, dies für ein weiteres Jahr. Dass mit der genannten Verordnung auch der Paragraph 52, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 außer Kraft gesetzt hätte werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Da die Person, hinsichtlich welcher die Auskunft verlangt wurde, bereits seit mehr als 30 Jahren verstorben sei, sei die belangte Behörde entsprechend Paragraph 52, Absatz 5, Personenstandsgesetz 2013 verpflichtet, die begehrte Ablichtung des Eintrages aus dem Buch für Todeserklärungen ihm als Antragsteller zu übermitteln. Die Aufforderung der belangten Behörde an ihn, ein rechtliches Interesse an der Übermittlung dieser Urkunde nachzuweisen, sei unbillig, da vom Gesetz so nicht vorgesehen. Es erging daraufhin der bereits zitierte Bescheid. In diesem wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Jänner 1983 in Fragen der Einsicht in und der Ausstellung der Urkunden aus den Personenstandsbüchern weiterhin in Geltung seien und auf Grund dieser Bestimmungen derartige Auskünfte vor Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 37 PStG 1983 erteilt werden können. Dies auf Grund der Bestimmung des § 61 Abs. 4 PStG 2013 und der darauf fußenden Verordnung der Bundesministerin für Inneres, wonach auf die Weiterführung der Bücher auch die Personenstandsverordnung PStV BGBl. Nr. 629/1983 einschließlich ihrer Anlagen weiterhin Anwendung finde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Personenstandsbehörden daher grundsätzlich das PStG 1983 anzuwenden, worunter auch die Bestimmung über die Einsicht in und die Auskunft aus den Personenstandsbüchern fallen. Dies entspreche auch der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres, welcher seitens der vollziehenden Behörde gefolgt werde.
§ 37Abs. 1 PSt
G 1983 bestünde allerdings für den Antrag des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundlage.In diesem wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die Bestimmung des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 in Fragen der Einsicht in und der Ausstellung der Urkunden aus den Personenstandsbüchern weiterhin in Geltung seien und auf Grund dieser Bestimmungen derartige Auskünfte vor Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Paragraph 37, PStG 1983 erteilt werden können. Dies auf Grund der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 und der darauf fußenden Verordnung der Bundesministerin für Inneres, wonach auf die Weiterführung der Bücher auch die Personenstandsverordnung PStV Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, einschließlich ihrer Anlagen weiterhin Anwendung finde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Personenstandsbehörden daher grundsätzlich das PStG 1983 anzuwenden, worunter auch die Bestimmung über die Einsicht in und die Auskunft aus den Personenstandsbüchern fallen. Dies entspreche auch der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres, welcher seitens der vollziehenden Behörde gefolgt werde.
Paragraph 37, Absatz eins, PStG 1983 bestünde allerdings für den Antrag des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundlage. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin wie schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte und den Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht. Dies mit folgender Begründung: „
§ 52Abs. 5 PSt
G 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 leg. cit. ergeben, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses
Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Ablauf folgender Fristen„
Paragraph 52, Absatz 5, PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, leg. cit. ergeben, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses
Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nach Ablauf folgender Fristen ● 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder ● 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder ● 30 Jahre seit Eintragung des Todes als aufgehoben.
§ 61Abs. 4 PSt
G 2013 kann der Bundesminister für Inneres, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hinzu ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.
Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 kann der Bundesminister für Inneres, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hinzu ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind. Die gesetzliche Bestimmung des § 61 PStG 2013 regelt den Aufbau des ZPR.
den Erläuterungen zum PStG 2013 soll es § 61 Abs. 4 PStG 2013 den Personenstandsbehörden und Meldebehörden im Sinne der Sicherung der Datenqualität ermöglichen, zusammenzuarbeiten.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 61, PStG 2013 regelt den Aufbau des ZPR.
den Erläuterungen zum PStG 2013 soll es Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 den Personenstandsbehörden und Meldebehörden im Sinne der Sicherung der Datenqualität ermöglichen, zusammenzuarbeiten.
§ 37
der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 sind die Personenstandsbücher
§ 61Abs. 4 PSt
G 2013 bis 1. November 2014 weiter zu führen.
Paragraph 37, der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 sind die Personenstandsbücher
Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 bis
- November 2014 weiter zu führen. Der Antragsteller beantragte die Übermittlung einer Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen von Herrn Dr. E. K., der laut ... für tot erklärt wurde. Demgemäß sind mehr als dreißig Jahre seit der Eintragung des Todes von Herrn Dr. E. K. verstrichen, sodass keine Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht mehr bestehen. In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Behörde die unrichtige und nicht nachvollziehbare Auffassung, dass angesichts der Bestimmung des § 37 der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 für die Personenstandsbehörden grundsätzlich das PStG 1983 anzuwenden wäre, worunter auch die Bestimmungen über die Einsicht in und die Auskunft aus den Personenstandsbüchern fallen würden. Diese Rechtauffassung ist schon aus dem Gesetzeswortlaut nicht argumentierbar.In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Behörde die unrichtige und nicht nachvollziehbare Auffassung, dass angesichts der Bestimmung des Paragraph 37, der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 für die Personenstandsbehörden grundsätzlich das PStG 1983 anzuwenden wäre, worunter auch die Bestimmungen über die Einsicht in und die Auskunft aus den Personenstandsbüchern fallen würden. Diese Rechtauffassung ist schon aus dem Gesetzeswortlaut nicht argumentierbar. Die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 61 Abs. 4 PStG 2013 betrifft ausschließlich den Abgleich zwischen den Personenstandsbehörden und den Meldebehörden und einen allenfalls dafür erforderlichen Zeitrahmen. Keineswegs kann dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er es aufgrund dieser Bestimmung dem Bundesminister für Inneres freigestellt hätte, das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach für die Dauer eines Jahres außer Kraft zu setzen. Es handelt sich bei der von der Behörde gewählten Auslegung des § 37 Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung um eine offenkundig gesetzwidrige Auslegung, die weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann. Die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 betrifft ausschließlich den Abgleich zwischen den Personenstandsbehörden und den Meldebehörden und einen allenfalls dafür erforderlichen Zeitrahmen. Keineswegs kann dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er es aufgrund dieser Bestimmung dem Bundesminister für Inneres freigestellt hätte, das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach für die Dauer eines Jahres außer Kraft zu setzen. Es handelt sich bei der von der Behörde gewählten Auslegung des Paragraph 37, Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung um eine offenkundig gesetzwidrige Auslegung, die weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann. Angesichts der geltenden klaren Regelung des § 52 Abs. 5 PStG 2013, wonach nach Ablauf von 30 Jahren seit der Eintragung des Todes keine Einschränkungen des Rechts auf Einsicht mehr bestehen und insbesondere kein rechtliches Interesse für ein Auskunftsersuchen nachzuweisen ist, handelt es sich bei der Aufforderung, ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, um eine willkürliche Vorgangsweise.Angesichts der geltenden klaren Regelung des Paragraph 52, Absatz 5, PStG 2013, wonach nach Ablauf von 30 Jahren seit der Eintragung des Todes keine Einschränkungen des Rechts auf Einsicht mehr bestehen und insbesondere kein rechtliches Interesse für ein Auskunftsersuchen nachzuweisen ist, handelt es sich bei der Aufforderung, ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, um eine willkürliche Vorgangsweise. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesetzgeber es dem Bundesminister für Inneres freigestellt hätte, das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung, die ein Zeitfenster regelt, das den Personenstandbehörden und den Meldebehörden im Sinne der Sicherung der Datenqualität ermöglichen soll, zusammenzuarbeiten, während dieses Zeitfensters einfach außer Kraft zu setzen, erscheint rechtsstaatlich jedenfalls bedenklich.“ Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 übermittelte die belangte Behörde das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom
- Oktober 2013, Zl. BMI – VA 1300/0316-III/4/b/2013 zur Kenntnisnahme. Dies anstelle einer aufgetragenen Stellungnahme. Diesem ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres das PStG 1983 und die Personenstandsverordnung 1983 sowie die Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit vom
- April 2010 bis
- Oktober 2014 weiter anzuwenden sind. Zur weiteren Erläuterung der Sach- und Rechtslage führte das erkennende Gericht am
- September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundliche Vertreterin erschienen sind. Die belangte Behörde erschien unter Hinweis auf ihre knappen personellen und zeitlichen Ressourcen nicht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass im Vorgehen der belangten Behörde eine willkürliche Vorgangsweise gesehen werde. Das sei jedenfalls zu rügen und daher auch eine Entscheidung über den nach Ansicht des Beschwerdeführers grob rechtswidrigen Bescheid anzustreben. Die Behörde habe sich einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung bedient. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 41 Abs. 4 Personenstandsgesetz 1983 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, Personenstandsgesetz 1983 lautet: „Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.“„Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus Paragraph 37, ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.“ § 52 Personenstandsgesetz 2013 lautet:Paragraph 52, Personenstandsgesetz 2013 lautet: “
(1)Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu: 1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; 2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
(2)Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
(2)Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
(3)Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
(4)Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.
(4)Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.
(5)Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
(5)Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
- 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
- 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
- 30 Jahren seit Eintragung des Todes.“
§ 72Abs. 1 PSt
G 2013 ist für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken
§§ 62und 63 das Personenstandsgesetz, BGBl.
Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ausgenommen § 41 Abs. 4 weiterhin anzuwenden.
Paragraph 72, Absatz eins, PStG 2013 ist für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken
Paragraphen 62 und 63 das Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ausgenommen Paragraph 41, Absatz 4, weiterhin anzuwenden. § 61 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 lautet:Paragraph 61, Absatz 4, Personenstandsgesetz 2013 lautet: „Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.“„Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind.“ § 37 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 lautet:Paragraph 37, Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 lautet: „Die Personenstandsbücher sind
§ 61Abs. 4 PSt
G 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.“„Die Personenstandsbücher sind
Paragraph 61, Absatz 4, PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.“ Es ergibt sich nun nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus der Zusammenschau der zitierten Vorschriften insbesondere im Hinblick auf den § 72 Abs. 1 des Personenstandgesetzes 2013, wonach für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken
§ 62und 63 des Personenstandgesetzes 1983 ausgenommen § 41 Abs.
4 weiterhin anzuwenden ist, ganz eindeutig, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf § 52 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 in korrekter Weise gestellt war und eine Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses seinerseits bzw. die Vorlage einer Vollmacht, wie dies noch vom Personenstandsgesetz 1983 im Sinne seines § 41 Abs. 4 in Zusammenhang mit § 37 Personenstandsgesetz alt vorgesehen nicht mehr maßgeblich war, dies aufgrund der Antragsstellung vom
- November 2013 also schon unter dem Regime des neuen Personenstandsrechtes BGBl. I Nr. 16/
- Hier wäre unter Zugrundelegung des § 52 Abs. 5 Z 3 eine Einsicht zu gewähren gewesen.Es ergibt sich nun nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus der Zusammenschau der zitierten Vorschriften insbesondere im Hinblick auf den Paragraph 72, Absatz eins, des Personenstandgesetzes 2013, wonach für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken
Paragraph 62 und 63 des Personenstandgesetzes 1983 ausgenommen Paragraph 41, Absatz 4, weiterhin anzuwenden ist, ganz eindeutig, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Paragraph 52, Absatz 5, Personenstandsgesetz 2013 in korrekter Weise gestellt war und eine Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses seinerseits bzw. die Vorlage einer Vollmacht, wie dies noch vom Personenstandsgesetz 1983 im Sinne seines Paragraph 41, Absatz 4, in Zusammenhang mit Paragraph 37, Personenstandsgesetz alt vorgesehen nicht mehr maßgeblich war, dies aufgrund der Antragsstellung vom 13. November 2013 also schon unter dem Regime des neuen Personenstandsrechtes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,. Hier wäre unter Zugrundelegung des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 3, eine Einsicht zu gewähren gewesen. Es war somit antragsgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, dies aus dem Grunde, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Frage, ob durch eine Verordnung der Bundesministerin für Inneres, wie von der belangten Behörde dargetan das gesamte Personenstandsgesetzes ein Jahr außer Kraft gesetzt werden könnte, zu beantworten wäre. H I N W E I SH römisch eins N W E römisch eins S § 37 Personenstandsgesetz:Paragraph 37, Personenstandsgesetz: § 37.
(1)Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zuParagraph 37,
(1)Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(2)Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz,
(2)Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/
- oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und dasBundesgesetzblatt I Nr. 111 aus 2003,. oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das
- Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
(3)Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(3)Kann ein rechtliches Interesse (Absatz eins, Ziffer 2,) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(4)Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken. Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.050.27333.2014