Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 84§ 10§ 4Art. 129§ 13§ 17Art. 130§ 70RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/24069/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe West, vom 28. Februar 2014, Zl. MA37/39217/2013/0001 wurde das von Herrn T. S. am 03.10.2013 eingebrachte Ansuchen für Zubauten im Zuge einer Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ..., ... Bezirk, Sch.-weg ONr. ..., versagt. Begründend wurde von der Baubehörde dazu ausgeführt, dass mit Ansuchen vom 03.10.2013 um Baubewilligung für die Errichtung eines Türvorbaus im Zuge eines Planwechsels angesucht und dieses eingereichte Projekt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden sei. Es würden durch das vorgelegte Projekt Bauteile derartig kombiniert, dass eine Kumulierung (Aufsummierung) der
§ 84Abs.
2a BO (richtig: § 84 Abs. 2 lit.a BO) genannten Bauteile mit den in § 84 Abs. 2b BO (richtig: § 84 Abs. 2 lit.b BO) genannten Bauteilen vorliege, was jedoch
derzeitiger Rechtslage nicht zulässig sei.Es würden durch das vorgelegte Projekt Bauteile derartig kombiniert, dass eine Kumulierung (Aufsummierung) der
Paragraph 84, Absatz 2 a, BO (richtig: Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO) genannten Bauteile mit den in Paragraph 84, Absatz 2 b, BO (richtig: Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO) genannten Bauteilen vorliege, was jedoch
derzeitiger Rechtslage nicht zulässig sei. Bei dem eingereichten Bauvorhaben handle es sich um Zubauten im Zuge der Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben, nämlich eines bereits bewilligten Neubaus (Zweifamilienhaus): es sei die Herstellung je eines Türvorbaus vor je einem, vor die Front ragenden Stiegenhaus vorgesehen. Die im Planwechsel eingereichten Bauteile (Türvorbauten) seien bereits Teil des vorangegangenen Baubewilligungsverfahrens (für das Zweifamilienhaus) gewesen. Im Zuge dieses seinerzeitigen Bewilligungsverfahrens sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass auf Grund der Errichtung des Stiegenhauses im Seitenabstand
§ 84Abs.
2 lit. a BO (das Gebäude springe entlang der beiden seitlichen Abstände jeweils um 3 m auf eine Frontlänge von 7,33 m, um wiederum in diesem freigehaltenen Bereich ein Stiegenhaus von 6,33 m einzufügen) die kumulative Anwendung des § 84 Abs. 2 lit. a BO mit § 84 Abs. 2 lit. b BO nicht zulässig sei.Die im Planwechsel eingereichten Bauteile (Türvorbauten) seien bereits Teil des vorangegangenen Baubewilligungsverfahrens (für das Zweifamilienhaus) gewesen. Im Zuge dieses seinerzeitigen Bewilligungsverfahrens sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass auf Grund der Errichtung des Stiegenhauses im Seitenabstand
Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO (das Gebäude springe entlang der beiden seitlichen Abstände jeweils um 3 m auf eine Frontlänge von 7,33 m, um wiederum in diesem freigehaltenen Bereich ein Stiegenhaus von 6,33 m einzufügen) die kumulative Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO mit Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO nicht zulässig sei. Aufgrund dieser Feststellungen sei das seinerzeitige Projekt insofern abgeändert worden, als eben diese beiden Bauteile noch vor der damaligen Bauverhandlung entfallen seien. Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer sei am 30.12.2013 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die vorgelegten Pläne nicht bewilligungsfähig seien und ohne Abänderung des Bauvorhabens lediglich eine Versagung in Aussicht gestellt werden könne. Dem Bauwerber sei eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden, entweder die Pläne entsprechend abzuändern oder schriftlich Stellung zu nehmen, woraufhin vom Planverfasser als Vertreter des Bauwerbers eine Stellungnahme (vom 14.01.2014) abgegeben worden sei, die Pläne jedoch nicht abgeändert worden seien. In dieser Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass: „In Zusammenhang mit der Anordnung von Türvorbauten habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 auf Seite 5 sinngemäß ausgeführt, dass „keinesfalls damit bewirkt werden solle, dass eine Kumulierung einzelner Typen von Baulichkeiten nach § 84 Abs. 2 lit. b BO stattfinden kann“. Aus diesem Erkenntnis gehe zweifelsfrei hervor, dass die seitliche Aneinanderreihung der im § 84 Abs. 2 lit. b BO genannten Bauteile nicht zulässig sei. Keinesfalls sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, dass innerhalb desselben Drittels ein Türvorbau vor einem Treppenhausvorbau nicht zulässig wäre.„In Zusammenhang mit der Anordnung von Türvorbauten habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 auf Seite 5 sinngemäß ausgeführt, dass „keinesfalls damit bewirkt werden solle, dass eine Kumulierung einzelner Typen von Baulichkeiten nach Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO stattfinden kann“. Aus diesem Erkenntnis gehe zweifelsfrei hervor, dass die seitliche Aneinanderreihung der im Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO genannten Bauteile nicht zulässig sei. Keinesfalls sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, dass innerhalb desselben Drittels ein Türvorbau vor einem Treppenhausvorbau nicht zulässig wäre. An den gegenständlichen Seitenfronten seien derzeit zwei Treppenhausvorbauten nach § 84 Abs. 2 lit. a BO rechtskräftig genehmigt, an welche nun die gegenständlichen Türvorbauten
§ 84Abs.
2 lit. b BO - ebenfalls mit einer Breite von einem Drittel der betreffenden Gebäudefront in die halbe Vorgartentiefe und mit einem Abstand von den Nachbargrundgrenzen von 1,5 m - zur Bewilligung angesucht werde.An den gegenständlichen Seitenfronten seien derzeit zwei Treppenhausvorbauten nach Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO rechtskräftig genehmigt, an welche nun die gegenständlichen Türvorbauten
Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO - ebenfalls mit einer Breite von einem Drittel der betreffenden Gebäudefront in die halbe Vorgartentiefe und mit einem Abstand von den Nachbargrundgrenzen von 1,5 m - zur Bewilligung angesucht werde. Gegenüber den Festlegungen des zitierten VwGH-Erkenntnisses würden Türvorbauten allerdings nicht „kumulativ“ über die Länge der Front, sondern lediglich in die Tiefe der Front angeordnet. Anders formuliert wäre lediglich ein „Nebeneinander“ von Türvorbau und Treppenhausvorbau (mit je einem Drittel der Frontlänge) unzulässig, jedoch nicht ein „Hintereinander“ solcher Baulichkeiten und würden diese daher im Sinne der obigen Ausführungen zulässige Bauteile darstellen. In der Wiener Bauordnung sei es im Sinne der Baufreiheit bekanntlich auch zulässig, vor einem Erker (mit z.B. 1,5 m Tiefe) auch einen Balkon (mit 1,0 m Tiefe) über nur ein Drittel der Frontlänge anzubringen. Dies sei eine baurechtlich vergleichbare Situation mit den gegenständlichen Türvorbauten vor den Treppenhausvorbauten.“ Die nunmehr belangte Behörde entgegnete dieser Stellungnahme des Bauwerbers, dass sich aus § 84 Abs. 2 BO (idF vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008) klar ergebe, dass die in lit. a bzw. lit. b geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich - wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt - vorragen dürften. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfe. Die Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach lit. a und nach lit. b habe ihre Ursache darin, dass verschiedene Abstände vorgesehen seien; keinesfalls solle damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden könne. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung sei nur im Falle des letzten Satzes des § 84 Abs. 2 lit. a BO zulässig.Die nunmehr belangte Behörde entgegnete dieser Stellungnahme des Bauwerbers, dass sich aus Paragraph 84, Absatz 2, BO in der Fassung vor der Techniknovelle 2007, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,) klar ergebe, dass die in Litera a, bzw. Litera b, geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich - wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt - vorragen dürften. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfe. Die Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach Litera a und nach Litera b, habe ihre Ursache darin, dass verschiedene Abstände vorgesehen seien; keinesfalls solle damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden könne. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung sei nur im Falle des letzten Satzes des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO zulässig. Der Planverfasser des Bauwerbers behaupte, den Rechtssatz dahin interpretieren zu können, als dass diesem Erkenntnis zu entnehmen sei, dass innerhalb desselben Drittels ein Türvorbau vor einem bereits rechtskräftig bewilligten Treppenhausvorbau durchaus noch zulässig wäre. Genau das Gegenteil sei der Fall, da der VwGH in diesem Erkenntnis eindeutig folgendermaßen Stellung nehme: „Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“Genau das Gegenteil sei der Fall, da der VwGH in diesem Erkenntnis eindeutig folgendermaßen Stellung nehme: „Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ Schon allein aus diesem Satzteil des Rechtssatzes des VwGH sei eindeutig ersichtlich, dass die in § 84 Abs. 2 lit. b BO genannten Baulichkeiten vor die in § 84 Abs. 2 lit. a oder lit. b BO genannten darüber hinausgehend nicht vorragen dürften, also auch eine „Hintereinander“ nicht zulässig sei.Schon allein aus diesem Satzteil des Rechtssatzes des VwGH sei eindeutig ersichtlich, dass die in Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO genannten Baulichkeiten vor die in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, oder Litera b, BO genannten darüber hinausgehend nicht vorragen dürften, also auch eine „Hintereinander“ nicht zulässig sei. Auch gebe das Wort „Kumulierung“ keine Richtung (Neben- oder Hintereinander) vor, es bedeute lediglich Anhäufung, Summierung (von lat. „cumulare“= „häufen“); das bedeute also, eine Summierung des § 84 Abs. 2 lit. a bzw. lit. b BO in welche Richtung auch immer sei
des Rechtssatzes des VwGH unzulässig.Auch gebe das Wort „Kumulierung“ keine Richtung (Neben- oder Hintereinander) vor, es bedeute lediglich Anhäufung, Summierung (von lat. „cumulare“= „häufen“); das bedeute also, eine Summierung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, bzw. Litera b, BO in welche Richtung auch immer sei
des Rechtssatzes des VwGH unzulässig. Wenn argumentiert werde, dass eine ähnliche Situation durch die Kombination von Erkern und Balkonen im Sinne der Baufreiheit möglich sei, werde übersehen, dass diese Bauteile allesamt innerhalb des § 84 Abs. 2 lit. a BO genannt seien. Es liege also in diesem Fall gar keine Kumulation des lit. a und lit. b vor, daher sei die Argumentation hinsichtlich der eingereichten Kombination von Stiegenhausvorbauten und Türvorbauten nicht vergleichbar.Wenn argumentiert werde, dass eine ähnliche Situation durch die Kombination von Erkern und Balkonen im Sinne der Baufreiheit möglich sei, werde übersehen, dass diese Bauteile allesamt innerhalb des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO genannt seien. Es liege also in diesem Fall gar keine Kumulation des Litera a und Litera b, vor, daher sei die Argumentation hinsichtlich der eingereichten Kombination von Stiegenhausvorbauten und Türvorbauten nicht vergleichbar. Schon aus der Titulierung - Stiegenhausvorbau, sowie Türvorbau könne erkannt werden, dass beide Bauteile eindeutig als Vorbauten, also direkt an ein Hauptgebäude angebaut gedacht seien. Eine Kombination, um über zwei Vorbauten erst in ein Hauptgebäude zu gelangen, sei wohl nicht im Sinne des Gesetzes und in der vorgelegten Form daher nicht zulässig. Die Bewilligung sei daher zu versagen gewesen. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe West, vom
- Februar 2014, Zl. MA37/39217/2013/0001, wurde dem Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer am 06.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. In seiner am 25.03.2014 und sohin rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde den Satz „Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ für sich alleingestellt und dahingehend interpretiere, dass ein Türvorbau vor einen Treppenhausvorbau nicht vorragen dürfe. Damit nehme sie ihn aber aus dem Zusammenhang des gesamten Absatzes heraus, wodurch sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Bezug habenden Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143, einen Sinn zumesse, der diesen Ausführungen nicht unterstellt werden könne. Dies allein deshalb, weil in den unmittelbar auf den vorzitierten Satz folgenden Sätzen in diesem Erkenntnis ausgeführt werde, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach lit. a und lit. b ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung ist nur im Fall des letzten Satzes des § 84 Abs. 2 lit. a BO zulässig.“In seiner am 25.03.2014 und sohin rechtzeitig gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde den Satz „Schon der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ für sich alleingestellt und dahingehend interpretiere, dass ein Türvorbau vor einen Treppenhausvorbau nicht vorragen dürfe. Damit nehme sie ihn aber aus dem Zusammenhang des gesamten Absatzes heraus, wodurch sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Bezug habenden Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143, einen Sinn zumesse, der diesen Ausführungen nicht unterstellt werden könne. Dies allein deshalb, weil in den unmittelbar auf den vorzitierten Satz folgenden Sätzen in diesem Erkenntnis ausgeführt werde, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach Litera a und Litera b, ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann. Die Überschreitung der Drittelbegrenzung ist nur im Fall des letzten Satzes des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO zulässig.“ Mit der Bezugnahme auf die im § 84 Abs. 2 BO angeführte Begrenzung auf ein Drittel der Frontlänge für Erker, Balkone, Treppenhausvorbauten, Türvorbauten sowie Vordächer lege der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eindeutig klar, dass er unter Kumulieren dieser Bauwerksteile ein nebeneinander Reihen dieser einzelnen Bauwerksteile entlang der Front meine und dass deren Gesamtlänge zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der relevanten Front betragen dürfe; es könne aber nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes herausgelesen werden, dass unter Einhaltung der Drittelbegrenzung ein (ebenerdiger) Türvorbau, der an die Nachbargrenze bis zu 1,50 m heranrücken dürfe, vor einem Treppenhausvorbau, der einen Abstand von mindestens 3,00 m zu den Nachbargrenzen einhalten müsse, nicht errichtet werden dürfe.Mit der Bezugnahme auf die im Paragraph 84, Absatz 2, BO angeführte Begrenzung auf ein Drittel der Frontlänge für Erker, Balkone, Treppenhausvorbauten, Türvorbauten sowie Vordächer lege der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eindeutig klar, dass er unter Kumulieren dieser Bauwerksteile ein nebeneinander Reihen dieser einzelnen Bauwerksteile entlang der Front meine und dass deren Gesamtlänge zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der relevanten Front betragen dürfe; es könne aber nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes herausgelesen werden, dass unter Einhaltung der Drittelbegrenzung ein (ebenerdiger) Türvorbau, der an die Nachbargrenze bis zu 1,50 m heranrücken dürfe, vor einem Treppenhausvorbau, der einen Abstand von mindestens 3,00 m zu den Nachbargrenzen einhalten müsse, nicht errichtet werden dürfe. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides seien von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht gedeckt und stünden zu diesen im Widerspruch. Auch im Übrigen lasse sich die Auslegung der belangten Behörde aus § 84 Abs. 2 BO in keiner Weise interpretieren, allein bereits aus dem Grund, dass bei Undeutlichkeit oder Unklarheit einer Bestimmung der Bauordnung für Wien im Zweifelsfalle die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Baufreiheit weit auszulegen seien (vgl. VwGH vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 und VfGH vom 07.03.2001, Zl. B 1579/00). Es sei daher die Anordnung eines Türvorbaus vor einem Treppenhausvorbau zulässig, solange die Ausmaße der beiden Bauwerksteile zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der dahinterliegenden maßgeblichen Front des Bauwerks betragen.Auch im Übrigen lasse sich die Auslegung der belangten Behörde aus Paragraph 84, Absatz 2, BO in keiner Weise interpretieren, allein bereits aus dem Grund, dass bei Undeutlichkeit oder Unklarheit einer Bestimmung der Bauordnung für Wien im Zweifelsfalle die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Baufreiheit weit auszulegen seien vergleiche VwGH vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 und VfGH vom 07.03.2001, Zl. B 1579/00). Es sei daher die Anordnung eines Türvorbaus vor einem Treppenhausvorbau zulässig, solange die Ausmaße der beiden Bauwerksteile zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der dahinterliegenden maßgeblichen Front des Bauwerks betragen. In dem dem bezughabenden Verfahren zugrundliegenden Einreichplan sei zweifelsfrei erkennbar, dass die Längen der geplanten Türvorbauten nicht größer als die der bestehenden und dahinterliegenden Treppenhausvorbauten seien und sowohl die Türvorbauten als auch die Treppenhausvorbauten einzeln aber auch gemeinsam betrachtet weiters nicht mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Front aufweisen würden. Die Vorschriften der BO , insbesondere des § 84 Abs. 2 BO, würden durch das Bauvorhaben eingehalten und die vom Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung werde von der belangten Behörde daher zu Unrecht versagt.In dem dem bezughabenden Verfahren zugrundliegenden Einreichplan sei zweifelsfrei erkennbar, dass die Längen der geplanten Türvorbauten nicht größer als die der bestehenden und dahinterliegenden Treppenhausvorbauten seien und sowohl die Türvorbauten als auch die Treppenhausvorbauten einzeln aber auch gemeinsam betrachtet weiters nicht mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Front aufweisen würden. Die Vorschriften der BO , insbesondere des Paragraph 84, Absatz 2, BO, würden durch das Bauvorhaben eingehalten und die vom Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung werde von der belangten Behörde daher zu Unrecht versagt. Es werde daher aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides die Behebung dieses Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde begehrt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und bekräftigte in ihrem Vorlageschreiben die von ihr vertretene Rechtsansicht unter Aufrechterhaltung ihrer im bekämpften Bescheid dargelegten Argumente. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
- Zur Zulässigkeit des Einschreitens des Beschwerdeführervertreters: Die gegenständliche Beschwerde wurde für den Beschwerdeführer von der ...ZT GmbH, für diese handelnd durch ihren zur Vertretung nach außen befugten Geschäftsführer Herrn Architekten DI A., erhoben.
§ 10Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
§ 4Abs.
1 Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers beziehungsweise einer ZiviltechnikerGmbH auf die erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Art. 129B-VG um Gerichte und nicht um Behörden handelt.
In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage folgt daraus, dass ein Ziviltechniker beziehungsweise eine ZiviltechnikerGmbH
§ 10Abs.
1 AVG seine/ihre Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat.Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers beziehungsweise einer ZiviltechnikerGmbH auf die erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Artikel 129, B-VG um Gerichte und nicht um Behörden handelt.
In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage folgt daraus, dass ein Ziviltechniker beziehungsweise eine ZiviltechnikerGmbH
Paragraph 10, Absatz eins, AVG seine/ihre Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Einschreiter ist, wer das Anbringen stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde oder dem Gericht gegenüber tätig wird (VwGH 09.09.1981, 81/03/0065, 20.02.1990, 89/05/0226 ua). Das Gericht hatte sohin
§ 13
Abs 3 AVG dem Einschreiter den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages eine schriftliche vom Beschwerdeführer unterfertigte an den Einschreiter erteilte Vollmacht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann.Das Gericht hatte sohin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Einschreiter den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages eine schriftliche vom Beschwerdeführer unterfertigte an den Einschreiter erteilte Vollmacht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann. Der Einschreiter ist diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen, sodass die Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren durch die ... ZT GmbH, ihrerseits vertreten durch Herrn Architekten DI A. als vertretungsbefugtes Organ dieser juristischen Person, für zulässig erachtet wird.
- In der Sache selbst: Unstrittig ist, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe West, vom
- Juni 2013, Zl. MA37/16… dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines einstöckigen, unterkellerten Wohngebäudes mit einem ausgebauten Dachgeschoß, beinhaltend zwei Wohnungen sowie vier Stellplätze (davon zwei freiwillig errichtete Stellplätze in der Garage im Kellergeschoß), mit einem an der Südfront des Wohnhauses in Form eines Wintergartens angebauten Nebengebäudes, erteilt worden ist. Diese Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde (Mitteilung an den Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer vom
- Dezember 2013) ist zu entnehmen, dass die Errichtung der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Türvorbauten, die schon in dem seinerzeitigen Bauverfahren ein Thema gewesen waren, nicht bewilligungsfähig seien, weil eine kumulative Anwendung des § 84 Abs. 2 lit. a mit § 84 Abs. 2 lit. b BO nicht zulässig sei. In dem zur Zl. MA37/16… geführten Bauverfahren hatte der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer den die Türvorbauten betreffenden Teil seiner damaligen Einreichung zurückgezogen.Aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde (Mitteilung an den Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer vom
- Dezember 2013) ist zu entnehmen, dass die Errichtung der im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Türvorbauten, die schon in dem seinerzeitigen Bauverfahren ein Thema gewesen waren, nicht bewilligungsfähig seien, weil eine kumulative Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, mit Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO nicht zulässig sei. In dem zur Zl. MA37/16… geführten Bauverfahren hatte der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer den die Türvorbauten betreffenden Teil seiner damaligen Einreichung zurückgezogen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Einreichung
§ 70
BO vom 03.10.2013 nun neuerlich die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus von zwei Türvorbauten. Dem zugrundliegenden Einreichplan des Planverfassers ... ZT GmbH vom 01.10.2013 ist zu entnehmen, dass vor den Stiegenhäusern, die jeweils im Bereich der zurückspringenden seitlichen Gebäudefronten, in den Abstandsflächen zu den beiden seitlichen Nachbargrenzen angeordnet sind, jeweils ein Türvorbau von 6,33 m Länge und einer Tiefe von 1,5 m (als Neubau planlich rot dargestellt) angebaut werden soll. Der planlichen Darstellung ist ferner zu entnehmen, dass die in § 84 Abs. 2 BO normierten Abstände zu den Nachbargrenzen und das Drittel der Frontlänge der betreffenden Gebäudefronten eingehalten werden.Der Beschwerdeführer beantragte mit Einreichung
Paragraph 70, BO vom 03.10.2013 nun neuerlich die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus von zwei Türvorbauten. Dem zugrundliegenden Einreichplan des Planverfassers ... ZT GmbH vom 01.10.2013 ist zu entnehmen, dass vor den Stiegenhäusern, die jeweils im Bereich der zurückspringenden seitlichen Gebäudefronten, in den Abstandsflächen zu den beiden seitlichen Nachbargrenzen angeordnet sind, jeweils ein Türvorbau von 6,33 m Länge und einer Tiefe von 1,5 m (als Neubau planlich rot dargestellt) angebaut werden soll. Der planlichen Darstellung ist ferner zu entnehmen, dass die in Paragraph 84, Absatz 2, BO normierten Abstände zu den Nachbargrenzen und das Drittel der Frontlänge der betreffenden Gebäudefronten eingehalten werden. In rechtlicher Hinsicht stützt sich der Beschwerdeführer auf seine Interpretation des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143, indem er ausführt, dass der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu entnehmen sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis klar lege, dass mit der Bezugnahme auf ein Drittel der Frontlänge für Erker, Balkone, Treppenhausvorbauten, Türvorbauten sowie Vordächer, eindeutig gemeint sei, dass unter Kumulieren dieser Bauwerksteile ein Nebeneinanderreihen dieser Bauwerksteile entlang der Front zu verstehen sei, nicht aber ein Kumulieren dieser Bauwerksteile in die Tiefe, also ein Hintereinanderreihen. Unterstützend wird vom Beschwerdeführer unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der Baufreiheit zur Untermauerung seiner Argumentation herangezogen. § 84 Abs. 1 und 2 BO lauten wie folgt:Paragraph 84, Absatz eins und 2 BO lauten wie folgt: „Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten § 84
(1)Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im § 83 Abs. 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.Paragraph 84,
(1)Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
(2)Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:
- a)auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;
- a)auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;
- b)auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 1,50 m einhalten.“ Soweit der Beschwerdeführer nun seine Rechtsansicht betreffend die Zulässigkeit der von ihm geplanten Bauführung durch das von ihm bereits in seiner Stellungnahme vom 14.01.2014 gegenüber der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010 zu untermauern vermeint, ist ihm zunächst beizupflichten, dass der diesem Erkenntnis zugrundliegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden durchaus ähnlich ist und sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit der Frage einer „kumulativen“ Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 2 lit. a und lit. b BO auseinandergesetzt hat.Soweit der Beschwerdeführer nun seine Rechtsansicht betreffend die Zulässigkeit der von ihm geplanten Bauführung durch das von ihm bereits in seiner Stellungnahme vom 14.01.2014 gegenüber der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010 zu untermauern vermeint, ist ihm zunächst beizupflichten, dass der diesem Erkenntnis zugrundliegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden durchaus ähnlich ist und sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit der Frage einer „kumulativen“ Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO auseinandergesetzt hat. Nicht beizupflichten ist dem Beschwerdeführer allerdings, wenn er den Tenor dieses Erkenntnisses dahingehend interpretiert, dass eine Bauführung wie die gegenständlich von ihm beantragte zulässig sei. Für eine Interpretation der Gesetzesstelle und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Beschwerdeführers bietet der eindeutige, klare und nachvollziehbare Wortlaut der rechtlichen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass „schon der Wortlaut dieser Bestimmung (nämlich § 84 Abs. 2 BO) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof einen Satz vorher damit begründet, dass sich „aus dem Text des Abs. 2 klar ergibt, dass die in lit. a bzw. lit. b geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich – wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt – vorragen dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass „schon der Wortlaut dieser Bestimmung (nämlich Paragraph 84, Absatz 2, BO) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof einen Satz vorher damit begründet, dass sich „aus dem Text des Absatz 2, klar ergibt, dass die in Litera a, bzw. Litera b, geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich – wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt – vorragen dürfen. Schließlich rundet der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation damit ab, indem er ausspricht, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach lit. a und nach lit. b ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann.“Schließlich rundet der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation damit ab, indem er ausspricht, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach Litera a und nach Litera b, ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann.“ Mit diesen drei Sätzen im Zusammenhang ist jedoch nachvollziehbar im systematischen Zusammenhang der Regelungsgehalt der zu interpretierenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 BO vom Verwaltungsgerichtshof umrissen worden und steht fest, dass einen Kumulierung von in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Mit diesen drei Sätzen im Zusammenhang ist jedoch nachvollziehbar im systematischen Zusammenhang der Regelungsgehalt der zu interpretierenden Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, BO vom Verwaltungsgerichtshof umrissen worden und steht fest, dass einen Kumulierung von in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von Kumulierung spricht, so ist darunter nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes sowohl eine Kumulierung der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b genannten Baulichkeiten im Nebeneinander als auch die Kumulierung derartiger Baulichkeiten in die Tiefe – also im Hintereinander, so wie der Beschwerdeführer dies argumentiert hat – zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof keine qualitative Unterscheidung hinsichtlich des Wesens der Kumulierung getroffen hat und den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht der Sinn unterlegt werden kann, dass eine Kumulierung von Baulichkeiten in die Tiefe von der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis nicht umfasst gewesen sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eine derartige Unterscheidung in ein Kumulieren der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten im Nebeneinander und in ein Kumulieren der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten in die Tiefe, also im Hintereinander, treffen wollen, so hätte er zweifellos die entsprechenden Darlegungen dazu ausgeführt.Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von Kumulierung spricht, so ist darunter nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes sowohl eine Kumulierung der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, genannten Baulichkeiten im Nebeneinander als auch die Kumulierung derartiger Baulichkeiten in die Tiefe – also im Hintereinander, so wie der Beschwerdeführer dies argumentiert hat – zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof keine qualitative Unterscheidung hinsichtlich des Wesens der Kumulierung getroffen hat und den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht der Sinn unterlegt werden kann, dass eine Kumulierung von Baulichkeiten in die Tiefe von der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis nicht umfasst gewesen sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eine derartige Unterscheidung in ein Kumulieren der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten im Nebeneinander und in ein Kumulieren der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten in die Tiefe, also im Hintereinander, treffen wollen, so hätte er zweifellos die entsprechenden Darlegungen dazu ausgeführt. Aber auch die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 84 Abs. 2 BO „keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte“, lässt nach Ansicht des Gerichts eindeutig erkennen, dass eine Kumulierung der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten in welcher Art auch immer nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann, zumal sich die Wendung „zusätzlich hinausgehend vorragen“ zwanglos auch auf den vom Beschwerdeführer behaupteten und in seiner Beschwerde argumentierten Fall eines Kumulierens in die Tiefe anwenden lässt.Aber auch die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 84, Absatz 2, BO „keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte“, lässt nach Ansicht des Gerichts eindeutig erkennen, dass eine Kumulierung der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten in welcher Art auch immer nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann, zumal sich die Wendung „zusätzlich hinausgehend vorragen“ zwanglos auch auf den vom Beschwerdeführer behaupteten und in seiner Beschwerde argumentierten Fall eines Kumulierens in die Tiefe anwenden lässt. Damit schlägt aber auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172, nicht durch, denn dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung oder eine Unklarheit einer gesetzliche Regelung im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit, die immer dort gilt, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen (vgl. VwGH vom 17.05.1991, Zl. 88/06/0073), auslegen, jedoch liegt im gegenständlichen Beschwerdefall gerade keiner dieser genannten Fälle vor.Damit schlägt aber auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172, nicht durch, denn dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung oder eine Unklarheit einer gesetzliche Regelung im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit, die immer dort gilt, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen vergleiche VwGH vom 17.05.1991, Zl. 88/06/0073), auslegen, jedoch liegt im gegenständlichen Beschwerdefall gerade keiner dieser genannten Fälle vor. Vielmehr besteht mit § 84 Abs. 2 eine detaillierte Regelung darüber, welche der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten über die Baufluchtlinie, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ragen dürfen und hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 den Regelungsgehalt und Umfang dieser gesetzlichen Bestimmung ausgelotet und rechtlich umschrieben. Ganz abgesehen davon betraf der Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 zu Grunde gelegen war, einen ganz anders gelagerten Fall, in dem es bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe um die Überschneidung von zwei 15 m–Bereichen ging und für einen derartigen Fall einer Überschneidung eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, währenddessen im Beschwerdefall eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 84 Abs. 2 BO sehr wohl besteht. Vielmehr besteht mit Paragraph 84, Absatz 2, eine detaillierte Regelung darüber, welche der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten über die Baufluchtlinie, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ragen dürfen und hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 den Regelungsgehalt und Umfang dieser gesetzlichen Bestimmung ausgelotet und rechtlich umschrieben. Ganz abgesehen davon betraf der Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 zu Grunde gelegen war, einen ganz anders gelagerten Fall, in dem es bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe um die Überschneidung von zwei 15 m–Bereichen ging und für einen derartigen Fall einer Überschneidung eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, währenddessen im Beschwerdefall eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Paragraph 84, Absatz 2, BO sehr wohl besteht. Eine nicht verfassungskonforme Auslegung dieser Gesetzesstelle kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht unterstellt werden und wurde auch nicht einmal vom Beschwerdeführer vorgebracht, sodass auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2001, Zl. B 1579/00, nicht überzeugt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Bauführung des Beschwerdeführers versagt wurde, weder gesetzlos noch stützt er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz. Ebensowenig stellt die Erlassung des abweisenden Bescheides durch die belangte Behörde eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes dar. Vielmehr hat die belangte Behörde in dem vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 umrissenen rechtlichen Rahmen in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Interpretation zu dieser Gesetzesstelle entschieden. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war
§ 28Abs. 1 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.24069.2014