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{'item': 'VGW-001/047/26232/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlVGW-001/047/26232/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn D. K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 16.5.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.4.2014, Zl. MBA ... - S 42772/13, wegen einer Übertretung des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. römisch zwei. Nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als Inhaber des Tabakfachgeschäftes in Wien, Ke.-gasse, Bahnhof ... zu verantworten, dass Sie am 10.07.2013 in der Trafik in Wien, Ke.-gasse - somit an einem allgemein zugänglichen Ort - an einem jungen Menschen, welcher das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nämlich an einen 14-jährigen, Zigaretten (somit Tabakwaren) verkauft haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 -WrJSchG 2002)Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, des Gesetzes zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 -WrJSchG 2002) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 WrJSchG 2002gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 WrJSchG 2002 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,
  2. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen vom Beschuldigten fristgerecht erhobenen Beschwerde wird der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf bestritten. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 24.9.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Zeugen Herr Kr. und Frau F. einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab dabei folgende Angaben zu Protokoll: „Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich betreibe seit dem Jahr 2000 eine Tabaktrafik in Wien, Ke.-gasse. Diese befindet sich im Bahnhofsgebäude des Bahnhofes .... Diese befindet sich auf einer Ebene mit dem Gehsteig vor dem Bahnhofsgebäude. Es existiert noch eine zweite Trafik im Bahnhofsgebäude, diese liegt allerdings eine Etage unterhalb in der Unterführung. Neben meiner Trafik ist ein Bahnschalter eingerichtet, gegenüber gibt es eine Filiale der Firma ... Weiters gibt es noch einen Minimarkt neben meinem Geschäft. Am 10.7.2013 war ich nur vormittags in meiner Trafik anwesend, so etwa bis 13.00 Uhr. Am Nachmittag, insbesondere zwischen 16.00 und 18.00 Uhr war ich sicher nicht in dieser Trafik arbeiten. In diesem Zeitraum arbeitete meine Angestellte, Frau F., in der Trafik. Ich erfuhr von dem gegenständlichen Vorfall ein oder zwei Tage danach, als die Mutter mit ihrem Sohn im Geschäft erschien. Dabei wurde mir seitens der Mutter vorgehalten, dass ich an ihren Sohn Zigaretten verkauft hätte, was sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hat, da ich im Tatzeitraum nicht in der Trafik anwesend war. Ich kann nichts dazu sagen, ob der junge Mann überhaupt bei mir in der Trafik war und dort tatsächlich Zigaretten gekauft hätte. Auch Frau F., welche bei dem Gespräch mit der Mutter anwesend war, teilte mir mit, dass sie sich an den jungen Mann überhaupt nicht erinnern könne. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Frau F. ist von mir angewiesen, Ausweiskontrollen hinsichtlich des Alters beim Verkauf von Tabakwaren durchzuführen, zumal meine Trafik im Einzugsgebiet einer Schule liegt. Die Frage allein nach dem Alter wird nicht als ausreichend angesehen. In Zweifelsfällen sind immer Ausweise zu verlangen. Pro Woche werden etwa 3 – 5 Personen weggeschickt, weil sich diese nicht ausweisen wollen oder zu jung sind. Erst am Montag hat Frau F. wieder jemanden weggeschickt. Sämtliche meiner Angestellten sind wie zuvor beschrieben von mir angewiesen. Anlässlich des Gesprächs in der Trafik hatte ich den Eindruck, dass sich Mutter und Sohn nicht einig waren, in welcher Trafik er die Zigaretten gekauft habe. Es war zunächst die Rede von der H.-straße, später hat man sich auf meine Trafik geeinigt.“ Die Zeugenaussage des Herrn Kr. lautet wie Folgt: „Der Zeuge gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit etwa 2 Jahren in Österreich. Ich lerne auch erst seit zwei Jahren Deutsch. Es ist richtig, dass ich am 10.7.2013 Zigaretten in einer Trafik im Bahnhof ... gekauft habe. Diese Trafik befindet sich im Untergeschoß des Bahnhofsgebäudes. Wenn man von der Bushaltestelle vor dem Bahnhofsgebäude in dieses eintritt, hat man die Treppen auf die Ebene unterhalb zu gehen, und befindet sich dort die Trafik auf der linken Seite. Meines Wissens gibt es noch eine zweite Trafik in dem Bahnhofsgebäude, wo genau diese liegt, weiß ich nicht. Es kommt mir vor, dass ich den im Verhandlungssaal anwesenden BF schon mal gesehen habe, wo, wann und zu welchem Anlass, kann ich nicht sagen. Als ich die Zigaretten in der Trafik gekauft habe, wurden mir diese von einer Dame im Alter von etwa 50 – 60 Jahren verkauft, glaublich war diese jene Dame, welche vor dem Verhandlungssaal als Zeugin wartet. Es ist richtig, dass ich auch einmal mit meiner Mutter in der Trafik war, glaublich war dies einen Tag später. Anlässlich dieses Gespräches habe ich den BF und die genannte Zeugin angetroffen. Über Vorhalt, dass es laut Aussage des BF im Bahnhofsgebäude zwei Tabaktrafiken gibt, nämlich eine auf der Ebene der Bushaltestelle und eine weitere unterhalb, gebe ich an, dass ich die Zigaretten glaublich in jener gekauft habe, welche näher zur Bushaltestelle gelegen ist. Wenn mir ein Luftbild vorgelegt wird (Beilage ./A), so zeichne ich darauf jenen Ort ein, wo ich das Bahnhofsgebäude betreten habe. Dies kann ich deshalb noch sagen, da ich mich zuvor in dem nahe gelegenen S. aufgehalten habe. Es waren nur ganz wenige Treppen, um zu der Trafik zu gelangen. Die Etage habe ich nicht wechseln müssen, um zu der Trafik zu gelangen. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Ich habe mich zur Tatzeit insoweit verständigen können, dass ich auf Deutsch Zigaretten kaufen konnte. Wenn mir vorgehalten wird, dass das Benützen von Treppen nicht erforderlich ist, um vom Vorplatz zur Trafik des BF zu gelangen, und es möglich sein könnte, dass ich in einer anderen Trafik gewesen sei, gebe ich an, dass dies durchaus der Fall gewesen sein kann.“ Frau F. gab als Zeugin befragt folgende Angaben zu Protokoll: „Die Zeugin gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin heute noch Angestellte in der Tabaktrafik des BF. Wenn man vom Bereich der Ke.-gasse das Bahnhofsgebäude betritt, so befindet sich die Tabaktrafik des BF auf einer Ebene mit dem Bahnhofsvorplatz. Man muss keine Treppen hinabgehen, um zur Tabaktrafik des BF zu gelangen. Es gibt noch eine zweite Tabaktrafik im Bahnhofsgebäude. Diese befindet sich eine Etage unterhalb. Um zu dieser anderen Trafik zu gelangen, muss man entweder die Treppen oder den Lift benützen. Ich kann angeben, dass ich am Nachmittag des 10.7.2013 in der Tabaktrafik Dienst hatte. Ich kann mich jedoch nicht daran erinnern, dass ich dem zuvor vor dem Verhandlungssaal wartenden Zeugen Zigaretten verkauft hätte. Ich hätte ihm auch keine Zigaretten verkauft, wenn er welche verlangt hätte, da ich in Zweifelsfällen immer Ausweiskontrollen mache. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Ich wurde seitens des BF auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und die zu beachtende Altersgrenze beim Verkauf von Tabakwaren hingewiesen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002 haben Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Jugendschutzgesetz 2002 haben Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen. Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. dürfen an junge Menschen bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen nicht abgegeben werden. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. dürfen an junge Menschen bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen nicht abgegeben werden. Dem Beschwerdeführer wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Tabakfachgeschäftes in Wien, Ke.-gasse, Bahnhof ..., angelastet. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung konnte der von der Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf nicht erwiesen werden, da letztlich nicht einmal festgestellt werden konnte, dass die in Rede stehenden Tabakwaren im Unternehmen des Beschwerdeführers erworben worden seien. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren keine näheren Angaben zum angeblichen Verkauf von Tabakwaren an den Zeugen Kr. im Rahmen seines Unternehmens machen, da er nach seinen glaubhaften Angaben zum fraglichen Zeitpunkt nicht in seinem Geschäft tätig war. Nach seinen glaubhaften Angaben befindet sich sein Unternehmen im Erdgeschoss des Bahnhofs ... auf einer Ebene mit der Ke.-gasse, wobei im Bahnhofsgebäude im Untergeschoss eine weitere Tabaktrafik etabliert sei. Die Zeugin Frau F. konnte sich nicht an den Verkauf von Tabakwaren an den Zeugen Kr. erinnern und hat durchaus glaubhaft dargelegt, dass sie von diesem einen Ausweis abverlangt hätte, wenn dieser im Geschäft Zigaretten kaufen hätte wollen. Insbesondere hat diese Zeugin jedoch die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend glaubhaft bestätigt, dass im Bahnhof ... zwei Tabaktrafiken eingerichtet sind, wobei sich eine im Untergeschoß und jene der Beschwerdeführers auf einer Ebene mit dem Bahnhofsvorplatz befindet. Der Zeuge Kr., über dessen Aufforderung seitens der Landespolizeidirektion Wien die Anzeige gelegt wurde, konnte in der Verhandlung nicht mit Sicherheit angeben, in welcher Trafik des Bahnhofsgebäudes er die Tabakwaren gekauft habe. Während der Zeuge zunächst angegeben hat, dass er nach Betreten des Bahnhofsgebäudes die Treppen auf die Ebene unterhalb benützt habe und die Zigaretten daher in jener Trafik gekauft habe, die im Untergeschoß des Bahnhofsgebäudes gelegen sei, hat er im weiteren Verlauf seiner Einvernahme angegeben, dass er nur „ganz wenige Treppen“ benützt habe und nicht die Etage wechseln habe müssen, um zu jener Trafik zu gelangen, wo er die Zigaretten erworben habe. Letztlich hat dieser Zeuge eingeräumt, dass er nicht verlässlich angeben könne, in welcher Trafik des Bahnhofsgebäudes er zur Tatzeit die Zigaretten überhaupt gekauft habe. Dazu kommt, dass bereits in der Anzeige aufgrund der Angaben der Aufforderer festgehalten wurde, dass sich die in Rede stehende Trafik im Bahnhof ... „beim Aufgang Richtung Ke.-gasse“ befinde. Aufgrund der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Zeuge überhaupt im Tabakfachgeschäft des Beschwerdeführers die Zigaretten gekauft habe. Gegenteilige Beweismittel, insbesondere zeugenschaftliche Einvernahmen des Herrn Kr. oder der Frau F. im Verfahren erster Instanz, existieren nicht. Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung der erhobene Tatvorwurf nicht erwiesen werden konnte (VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung der erhobene Tatvorwurf nicht erwiesen werden konnte (VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.047.26232.2014

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