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{'item': 'VGW-031/049/29276/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 36§ 103§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlVGW-031/049/29276/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften „§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 36 lit. e KFG 1967“ und die Strafsanktionsnorm „§ 134 Abs. 1 KFG 1967“ lauten.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967“ und die Strafsanktionsnorm „§ 134 Absatz eins, KFG 1967“ lauten. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im Wesentlichen wie folgt: „Sie haben am 15.1.2014 um (von - bis) 16.05 Uhr in Wien, C.-weg als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-... nicht dafür gesorgt, dass auf dem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendeten Fahrzeug eine vorschriftsmäßige Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 u. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)) angebracht war, weil zu diesem Zeitpunkt der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war„Sie haben am 15.1.2014 um (von - bis) 16.05 Uhr in Wien, C.-weg als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-... nicht dafür gesorgt, dass auf dem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendeten Fahrzeug eine vorschriftsmäßige Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5, u. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)) angebracht war, weil zu diesem Zeitpunkt der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§ 103/1 KFG i.V.m. § 36 e KFGParagraphen 103 /, eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, e KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 84,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Std.

§ 134

KFGGeldstrafe von € 84,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Std.

Paragraph 134, KFG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro DeliktFerner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 94,-.“. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt: „ersuche Sie um Einstellung der Oben im Anhang angeführten Strafverfügungen. Da es sich bei beiden Anzeigen um das selbe Delikt am gleichen Tag handelt. Die Anzeige von Wien K.-gasse wurde gestern Überwiesen.“. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 15.1.2014. Die Begutachtungsplakette [des am 15.1.2014 um 16.05 Uhr in Wien, C.-weg, verwendeten (abgestellten) Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-...] mit der Nummer ZC... und der Lochung 13/8 sei abgelaufen gewesen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.3.2014 nimmt das Vorbringen in der Beschwerde vorweg. In der Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 36lit.

e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 103Abs.

1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Die in Rede stehende Verwaltungsübertretung wird dann begangen, wenn auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug verwendet wird, an dem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, wobei unter dem „Verwenden“ eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 36 KFG 1967 auch das Parken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verstehen ist (vgl. VwGH 3.4.1979, 2659/77, 9.11.1984, 84/02B/0079).Die in Rede stehende Verwaltungsübertretung wird dann begangen, wenn auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug verwendet wird, an dem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, wobei unter dem „Verwenden“ eines Kraftfahrzeuges i.S.d. Paragraph 36, KFG 1967 auch das Parken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verstehen ist vergleiche , VwGH 3.4.1979, 2659/77, 9.11.1984, 84/02B/0079). Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15.1.2014 um 16.05 Uhr Zulassungsbesitzer des in Wien, C.-weg, verwendeten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KI-... war und an diesem Kraftfahrzeug eine ungültige Begutachtungsplakette angebracht war, war damals doch der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen. Sohin ist von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten, war das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-... am 15.1.2014 doch an unterschiedlichen Orten (nämlich um 10.49 Uhr in Wien, K.-gasse, und - hier interessierend - um 16.05 Uhr in Wien , C.-weg) abgestellt, weswegen gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse hinsichtlich der Verwendung dieses Kraftfahrzeuges vorliegen, welche als eigene Delikte zu bestrafen sind. Bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, war für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist sohin auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen.Bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, war für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist sohin auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der sofortigen Überprüfbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges eingehalten worden sind, weswegen der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen, besteht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe doch nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (vgl. VwGH 29.12.1986, 86/10/0132, 0146, 14.1.1987, 86/06/0017, 26.6.1989, 88/12/0172).Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen, besteht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe doch nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war vergleiche , VwGH 29.12.1986, 86/10/0132, 0146, 14.1.1987, 86/06/0017, 26.6.1989, 88/12/0172). Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 5.000,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.049.29276.2014

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