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{'item': 'VGW-111/067/25112/2014'}

Obsah (8)§ 8§§ 31§ 25aArt. 133§ 28§ 134aArt. 130§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/25112/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwer

§ 8AVG 1991 i

Vm § 134 Abs. 3 BO keine Parteistellung zukommt,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn W. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 26.03.2014, Zahl MA37/...4, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens, Zahl MA37/...1,

Paragraph 8, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, BO keine Parteistellung zukommt, I.) denrömisch eins.) den BESCHLUSS gefasst: 1.

§§ 31Abs. 1 i

Vm 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der erneute Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang zurückgewiesen.1.

Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der erneute Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

II) zu Recht erkannt:römisch zwei) zu Recht erkannt: IM NAMEN DER REPUBLIK 1.

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 13.03.2014, zur GZ: MA37/...1, in Bezug auf das angeführte Bauvorhaben „aufgrund einer offensichtlich direkten Betroffenheit durch das geplante Projekt Parteienstellung“, ersuchte um schriftliche Ladung zu sämtlichen, dieses Bauvorhaben betreffenden Verhandlungen oder sonstigen Handlungen und beantragte die für den 25.03.2014 anberaumte Verhandlung zu vertagen, weil aufgrund der zeitlichen Enge eine adäquate Prüfung der vorliegenden Unterlagen sowie eine entsprechend erforderliche Vorbereitung nicht möglich sei. römisch eins.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 13.03.2014, zur GZ: MA37/...1, in Bezug auf das angeführte Bauvorhaben „aufgrund einer offensichtlich direkten Betroffenheit durch das geplante Projekt Parteienstellung“, ersuchte um schriftliche Ladung zu sämtlichen, dieses Bauvorhaben betreffenden Verhandlungen oder sonstigen Handlungen und beantragte die für den 25.03.2014 anberaumte Verhandlung zu vertagen, weil aufgrund der zeitlichen Enge eine adäquate Prüfung der vorliegenden Unterlagen sowie eine entsprechend erforderliche Vorbereitung nicht möglich sei.
  3. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.03.2014, GZ MA37/...4, wurde zu Spruchpunkt 1) zum Antrag auf Parteienstellung

§ 8des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG i

Vm § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO für Wien) festgestellt, dass Herrn W. M. hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens zur Zahl MA37/...1, betreffend die Errichtung eines Neubaus einer unterkellerten Reinhausanlage auf der Liegenschaft Wien, F.-gasse, EZ ... der KG ..., keine Parteistellung zukommt. In Spruchpunkt 2) wurde der Antrag auf Vertagung der Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.03.2014, GZ MA37/...4, wurde zu Spruchpunkt 1) zum Antrag auf Parteienstellung

Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien (BO für Wien) festgestellt, dass Herrn W. M. hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens zur Zahl MA37/...1, betreffend die Errichtung eines Neubaus einer unterkellerten Reinhausanlage auf der Liegenschaft Wien, F.-gasse, EZ ... der KG ..., keine Parteistellung zukommt. In Spruchpunkt 2) wurde der Antrag auf Vertagung der Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor: Ihm sei zu Unrecht die Parteistellung nach der BO für Wien verwehrt worden (1.). Er habe die Verletzung des ihm

§ 134a

BO für Wien gewährten Immissionsschutzes geltend gemacht, weil das Bauvorhaben durch die zu erwartende Bautätigkeit zu einer Unbrauchbarkeit seiner Gewächshäuser führen wird. Er sei zwar nicht Liegenschaftseigentümer sondern (bloß) Nutzungsberechtigter, es komme ihm aber aufgrund der speziellen faktischen Konstellation Parteistellung zu, weil die Projektwerberin und Antragstellerin gleichzeitig auch Liegenschaftseigentümerin jener Liegenschaft ist, auf welchem er ein Nutzungsrecht hat und die unmittelbar an die Liegenschaft des Bauvorhabens anschließe. Die prinzipielle Verpflichtung der anrainenden Liegenschaftseigentümer die Parteirechte auch zum Wohle bzw. zur Abwendung eines Schadens für ihre Nutzungsberechtigte geltend zu machen, kann somit im konkreten Fall aufgrund dieser Interessenkollision als Bauwerberin einerseits und Anrainerrechte zu wahrende Partei andererseits denklogischer Weise gar nicht stattfinden. Um dieser sonst unlösbaren Interessenkollision entgegenzuwirken, müssen die relevanten (Parteienrechte gewährenden) Bestimmungen der BO für Wien zwingend teleologisch derart ausgelegt werden, dass in diesem konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Immissionsschutzrechte direkt geltend machen kann. § 134 Abs. 3 BO für Wien müsse bei dieser Fallkonstellation telelogisch weit interpretiert werden, weil im konkreten Fall die Nichtgewährung der Parteistellung eine gravierende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) bedeuten würde und die Behörde dem Gesetz nicht nur einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen würden sondern auch das Recht auf Gleichbehandlung dadurch verletzten würde, das sie Willkür übt. (2.) Unter allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes – derzufolge, wenn in einem Landesgesetz einem Nachbarn ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt ist, dieser Nachbar auch die Einhaltung de Widmungskonformität eines Bauvorhabens durchsetzen könne – bringt der Beschwerdeführer ein Recht auf Parteistellung aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur zur Abwehr der heranrückenden Wohnbebauung vor. (3.) Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei Parteistellung einzuräumen, weil er Partei im durchzuführenden UVP-Verfahren sei. Das gegenständliche Bauvorhaben falle auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde, sondern falle als Teil des Städtebauvorhabens „Wi.“ in den Zuständigkeitsbereich der UVP-Behörde und sei der Baubescheid daher von Amts wegen aufzuheben.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor: Ihm sei zu Unrecht die Parteistellung nach der BO für Wien verwehrt worden (1.). Er habe die Verletzung des ihm

Paragraph 134 a, BO für Wien gewährten Immissionsschutzes geltend gemacht, weil das Bauvorhaben durch die zu erwartende Bautätigkeit zu einer Unbrauchbarkeit seiner Gewächshäuser führen wird. Er sei zwar nicht Liegenschaftseigentümer sondern (bloß) Nutzungsberechtigter, es komme ihm aber aufgrund der speziellen faktischen Konstellation Parteistellung zu, weil die Projektwerberin und Antragstellerin gleichzeitig auch Liegenschaftseigentümerin jener Liegenschaft ist, auf welchem er ein Nutzungsrecht hat und die unmittelbar an die Liegenschaft des Bauvorhabens anschließe. Die prinzipielle Verpflichtung der anrainenden Liegenschaftseigentümer die Parteirechte auch zum Wohle bzw. zur Abwendung eines Schadens für ihre Nutzungsberechtigte geltend zu machen, kann somit im konkreten Fall aufgrund dieser Interessenkollision als Bauwerberin einerseits und Anrainerrechte zu wahrende Partei andererseits denklogischer Weise gar nicht stattfinden. Um dieser sonst unlösbaren Interessenkollision entgegenzuwirken, müssen die relevanten (Parteienrechte gewährenden) Bestimmungen der BO für Wien zwingend teleologisch derart ausgelegt werden, dass in diesem konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Immissionsschutzrechte direkt geltend machen kann. Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien müsse bei dieser Fallkonstellation telelogisch weit interpretiert werden, weil im konkreten Fall die Nichtgewährung der Parteistellung eine gravierende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) bedeuten würde und die Behörde dem Gesetz nicht nur einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen würden sondern auch das Recht auf Gleichbehandlung dadurch verletzten würde, das sie Willkür übt. (2.) Unter allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes – derzufolge, wenn in einem Landesgesetz einem Nachbarn ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt ist, dieser Nachbar auch die Einhaltung de Widmungskonformität eines Bauvorhabens durchsetzen könne – bringt der Beschwerdeführer ein Recht auf Parteistellung aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur zur Abwehr der heranrückenden Wohnbebauung vor. (3.) Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei Parteistellung einzuräumen, weil er Partei im durchzuführenden UVP-Verfahren sei. Das gegenständliche Bauvorhaben falle auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde, sondern falle als Teil des Städtebauvorhabens „Wi.“ in den Zuständigkeitsbereich der UVP-Behörde und sei der Baubescheid daher von Amts wegen aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgericht Wien am 24.08.2014 vor, teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Zum Beschwerdevorbringen bemerkte die belangte Behörde, dass das Verwaltungsgericht Wien am 04.04.2014, GZ VGW-111/077/20238/2014-22, in ähnlicher Sache eine Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen habe. 4.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet werde, weil eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse; dem Beschwerdeführer wurde jedoch die Möglichkeit eröffnet eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. Mit Eingabe vom 23.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und ersuchte um Anleitung. Das Verwaltungsgericht Wien beraumte sodann für den 01.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde unter einem aufgefordert binnen zwei Wochen dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, an welcher der – wie in der Beschwerde ausgeführt – den unmittelbaren dem Bauvorhaben angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdeführer ein Nutzungsrecht habe und welcher Art dieses Nutzungsrecht sei. Die belangte Behörde wurde ebenso unter einem aufgefordert binnen zwei Wochen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (insbesondere dessen Schreiben vom 21.03.2014) und die damit im Zusammenhang stehenden Aktenteile der belangten Behörde sowie (soweit vorhanden) die dem Bewilligungsvorhaben zugrundeliegenden Baupläne, aus welchen der Lageplan des Bauvorhabens samt angrenzender Liegenschaften ersichtlich ist, dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Die belangte Behörde übermittelte am 18.06.2014 in Kopie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.03.2014 und einen Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ ..., KG ... ... (betreffend die projektgegenständliche Liegenschaft). Der dem Baubewilligungsvorhaben zugrundeliegende Lageplan wurde unter Hinweis, dass er von der Akteneinsicht ausgenommen sei, ebenso vorgelegt. Nach telefonischer Anfrage teilte die belangte Behörde am 23.06.2014 per E-Mail mit, dass die Bauwerberin des zur Zahl MA 37/...1 protokollierten Bauvorhabens, die S. ist. Die im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogene Bauwerberin, S., verwies im Schriftsatz, beim Verwaltungsgericht Wien am 25.06.2014 eingelangt, auf ihre Parteistellung und ersuchte um Zustellung allfälliger Unterlangen und Schriftsätze. Der Bauwerberin wurden sodann die Beschwerde und die Ladung für den Verhandlungstermin am 01.07.2014 übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte am 26.06.2014 unter Anschluss eines ärztlichen Attests vom 26.05.2014, demzufolge der Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht in den nächsten sechs bis acht Wochen nicht verhandlungs- bzw. vernehmungsfähig sei, ein Ersuchen um Verhandlungsvertagung; unter einem beantragte er Verfahrenshilfe in vollem Umfang, welche zuletzt mit Beschluss vom 29.07.2014, VGW-111/067/28590/2014/VOR-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Hinblick auf das dem Vertagungsersuchen des Beschwerdeführers angeschlossene ärztliche Attest wurde die für den 01.07.2014 anberaumte Verhandlung abberaumt und für den 29.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Bauwerberin geladen wurden; der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert bekanntzugeben, an welcher unmittelbaren dem Bauvorhaben angrenzenden Liegenschaften er ein Nutzungsrecht habe und welcher Art dieses Nutzungsrecht sei. Mit Eingabe vom 21.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines ärztlichen Attests vom 30.06.2014, demzufolge der Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht in den nächsten sechs bis acht Wochen nicht verhandlungs- bzw. vernehmungsfähig sei, ein Ersuchen um Verhandlungsvertagung. Die für den 29.07.2014 anberaumte Verhandlung wurde sodann erneut abberaumt und Frau Dr. K., p.A. Magistratsabteilung 15 – medizinische Begutachten, ersucht, den Beschwerdeführer zu laden und im Hinblick auf die vorgelegten ärztliche Atteste dessen Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu beurteilen. Die bestellte Amtsärztin teilte mit, dass der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Begutachtung am 26.08.2014 ohne Angabe von Gründen nicht erschien. In der in weiterer Folge für den 30.09.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Verwaltungsgericht Wien von seiner Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit ausgehe, es ihm jedoch frei stehe, zur Verhandlung einen mit der Sachlage vertrauten, voll handlungsfähigen und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Rechtsvertreterin der Bauwerberin ersuchte mit Eingabe vom 11.09.2014 wegen Terminkollision um Vertagung der für den 30.09.2014 anberaumten Verhandlung. Dem Ersuchen konnte wegen der knappen Termingestaltung nicht entsprochen werden. Am 24.09.2014 übermittelte die Bauwerberin eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht vorliegen und die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragte. Vorgelegt wurde unter einem der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013, GZ ..., nach dessen ersten Spruchpunkt „…für das Wohnbauvorhaben ‚Wi. ...‘ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Belage 1 bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ Die genannte Beilage 1 wurde dem Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt. 4.
  2. In der sodann am 30.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen der Vertreter der belangten Behörde und der Vertreter der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei teil. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht. Nach Aufruf der Sache übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax eine Eingabe, die dem erkennenden Spruchkörper während laufender der Verhandlung vorgelegt wurde. Darin ersuchte er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes um Verlegung der „Tagsatzung“ auf einen späteren Termin. Angeschlossen war unter anderem ein ärztliches Attest, demzufolge im Wesentlichen beim Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer führte in dieser Eingabe auch aus, dass der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.08.2014 entspräche nicht den Tatsachen, weil er sich am 21.08.2014 nachweislich per Fax ordnungsgemäß entschuldigt, eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt und die Anberaumung eines neuen Termins erbeten habe. Diesbezügliche entsprechende Nachweise zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Vorbringens (wie etwa das genannte Fax vom 21.08.2014) waren dieser Eingabe an das Verwaltungsgericht nicht angeschlossen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Ladung hingewiesen wurde, dass es ihm frei stehe einen Vertreter zur Verhandlung zu entsenden wurde auch im Hinblick auf die knappe Termingestaltung dem Vertagungsersuchen nicht entsprochen. In der im Zuge der Verhandlung übermittelten Eingabe führte der Beschwerdeführer – soweit für den Beschwerdegegenstand einschlägig – zur Sache aus: 1) Wie nun auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, Erkenntnis vom 17.6.2014, GZ: ..., habe ich als Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass mir im Materienverfahren Parteistellung gewährt wird, und hat die Baubehörde für das Projekt Wi. zumindest eine de Fact UVP durchzuführen. Diesbezüglich wird die Beschaffung des angeführten Aktes beantragt. (…) 7) Ergänzend wird die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen Sch., per Adresse des Beschwerdeführers sowie des Zeugen N. per Adresse ... und der Zeugen L. sowie C. per Adresse MA 37 beantragt. 8) Für das gegenständliche Verfahren wird Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt.“ Im Zuge der Verhandlung wurde sodann das Beschwerdevorbringen erörtert. Der Vertreter der Bauwerberin verwies auf den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 17.9.2013, Zahl ..., worin festgestellt wurde, dass hinsichtlich des dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahrens „Wi.“ bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses nicht UVP-pflichtig sei bzw. dass die im Feststellungsantrag enthaltenen Bauvorhaben nicht UVP-pflichtig sind. Darunter befindet sich auch das Bauvorhaben in dem der Beschwerdeführer Parteistellung begehre. Erörtert wurden die vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Grundbuchsauszüge von den der zu bebauenden Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften. Aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine grundbücherliche (Mit-)Eigentümerstellung an den der zu bebauenden Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften hat und für ihn an diesen Liegenschaften sowie an der zu bebauenden Liegenschaft kein grundbücherliches Baurecht einverleibt ist. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der BO für Wien lauten auszugsweise: “Parteien§ 134.

(1)Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134,
(1)Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
(2)Absatz 2,(…)
(3)Absatz 3,Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4)Absatz 4,bis
(7)(…)“ „Beschwerde§ 136.
(1)Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Paragraph 136,
(1)Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2)Absatz 2,(…)“ III. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:römisch drei. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Bei dem zum GZ MA37/...1 protokollierten Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei ist projektgegenständlich die Errichtung eines Neubaus einer unterkellerten Reihenhausanlage auf der Liegenschaft Wien, F.-gasse, EZ ..., KG ... ..., GstNR. .... Diese Liegenschaft steht im grundbücherlichen Miteigentum der Bauwerberin und der H. und unterliegt keinen grundbücherlichen Baurechtsbeschränkungen. An den der zu bebauenden Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften kommt dem Beschwerdeführer keine Stellung als grundbücherlicher (Mit-)Eigentümer zu. Diese Feststellung beruht zum einen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen, demzufolge er nicht Liegenschaftseigentümer ist, und zum anderen aus den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Grundbuchsauszügen zu den der projektgegenständlichen Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften. Aus den genannten Grundbuchsauszügen ist auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer kein grundbücherliches Baurecht an der zu bebauenden bzw. den der zu bebauenden angrenzenden Liegenschaften zusteht. Von den vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Eingabe im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anträgen (Beschaffung des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts GZ: ..., Parteieneinvernahme und Einvernahme der Zeugen Sch., N., L. sowie C.) war aus folgenden Erwägungen abzusehen: In der Eingabe werden zwar Beweismittel beantragt, welches konkrete und präzise Beweisthema durch die angebotenen Beweismittel unter Beweis gestellt werden könnten, wurde jedoch nicht angegeben (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2006/15/0095). Auch sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkundungsbeweise unzulässig (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zur sodann erstmalig beantragten und unterbliebenen Parteieneinvernahme ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer hat zwar erneut ein ärztliches Attest vorgelegt, das dessen mangelnde Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht wegen seines reduzierten Gesundheitszustandes ausweist und ausdrückt, mit einer Besserung seines Allgemeinzustandes sei in einigen Wochen zu rechnen. Entsprechende ärztliche Atteste, die aus allgemeinmedizinischer Sicht die mangelnde Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sechs bis acht Wochen ausdrückten, wurden bereits den früheren Vertagungsbitten des Beschwerdeführers angeschlossen. Seitens des erkennenden Gerichts erwuchsen Zweifel an der tatsächlichen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass eine amtsärztliche Überprüfung dieses Vorbringens für erforderlich erachtet wurde. Die unter Anschluss der beiden früheren Atteste zur gutachterlichen Beurteilung der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers ersuchte Amtsärztin teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Begutachtung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschien. Der Beschwerdeführer trat dem Schreiben der Amtsärztin in der im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingabe dahingehend entgegen, dass der Inhalt unrichtig sei, weil er sich nachweislich per Fax ordnungsgemäß entschuldigt hätte – entsprechende Nachweise dafür, wie beispielsweise die Kopie des Faxes mit der entsprechenden Entschuldigung, wurden dem Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht vorgelegt, weshalb sein Vorbringen nicht geeignet ist, die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens der Amtsärztin anzuzweifeln. Mit dem sodann erneut übermittelten ärztlichen Attest vermochte der Beschwerdeführer, der sich auch gegen eine erneute amtsärztliche Untersuchung aussprach, die von ihm vorgebrachte mangelnde Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit nicht glaubhaft bescheinigen. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit zu einer entsprechenden Parteieneinvernahme selbst begeben, wobei festzuhalten ist, dass er auch das durch seine Parteieneinvernahme zu klärende Beweisthema nicht bezeichnet hat. Das im Beschwerdeverfahren relevante Beweisthema – nämlich die grundbücherliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den Liegenschaften die dem Bauvorhaben angrenzen bzw. der projektgegenständlichen Liegenschaft – konnte zudem insbesondere durch Einsichtnahme und Abfrage aus dem öffentlichen Grundbuch, geklärt werden.Von den vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Eingabe im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anträgen (Beschaffung des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts GZ: ..., Parteieneinvernahme und Einvernahme der Zeugen Sch., N., L. sowie C.) war aus folgenden Erwägungen abzusehen: In der Eingabe werden zwar Beweismittel beantragt, welches konkrete und präzise Beweisthema durch die angebotenen Beweismittel unter Beweis gestellt werden könnten, wurde jedoch nicht angegeben vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2006/15/0095). Auch sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkundungsbeweise unzulässig vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zur sodann erstmalig beantragten und unterbliebenen Parteieneinvernahme ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer hat zwar erneut ein ärztliches Attest vorgelegt, das dessen mangelnde Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht wegen seines reduzierten Gesundheitszustandes ausweist und ausdrückt, mit einer Besserung seines Allgemeinzustandes sei in einigen Wochen zu rechnen. Entsprechende ärztliche Atteste, die aus allgemeinmedizinischer Sicht die mangelnde Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sechs bis acht Wochen ausdrückten, wurden bereits den früheren Vertagungsbitten des Beschwerdeführers angeschlossen. Seitens des erkennenden Gerichts erwuchsen Zweifel an der tatsächlichen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass eine amtsärztliche Überprüfung dieses Vorbringens für erforderlich erachtet wurde. Die unter Anschluss der beiden früheren Atteste zur gutachterlichen Beurteilung der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers ersuchte Amtsärztin teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Begutachtung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschien. Der Beschwerdeführer trat dem Schreiben der Amtsärztin in der im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingabe dahingehend entgegen, dass der Inhalt unrichtig sei, weil er sich nachweislich per Fax ordnungsgemäß entschuldigt hätte – entsprechende Nachweise dafür, wie beispielsweise die Kopie des Faxes mit der entsprechenden Entschuldigung, wurden dem Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht vorgelegt, weshalb sein Vorbringen nicht geeignet ist, die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens der Amtsärztin anzuzweifeln. Mit dem sodann erneut übermittelten ärztlichen Attest vermochte der Beschwerdeführer, der sich auch gegen eine erneute amtsärztliche Untersuchung aussprach, die von ihm vorgebrachte mangelnde Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit nicht glaubhaft bescheinigen. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit zu einer entsprechenden Parteieneinvernahme selbst begeben, wobei festzuhalten ist, dass er auch das durch seine Parteieneinvernahme zu klärende Beweisthema nicht bezeichnet hat. Das im Beschwerdeverfahren relevante Beweisthema – nämlich die grundbücherliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den Liegenschaften die dem Bauvorhaben angrenzen bzw. der projektgegenständlichen Liegenschaft – konnte zudem insbesondere durch Einsichtnahme und Abfrage aus dem öffentlichen Grundbuch, geklärt werden. IV.1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfangrömisch vier.1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang Der Beschwerdeführer beantragte in der im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten schriftlichen Eingabe für das gegenständliche Verfahren erneut Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer beantragte bereits mit Eingabe vom 26.05.2014 Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Beschluss vom 03.07.2014, Zahl VGW-111/V/067/27775/2014-1, zurückgewiesen, wogegen Herr M. mit Eingabe vom 23.07.2014 Vorstellung erhob; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Richterin mit Beschluss vom 29.07.2014, VGW-111/067/28590/2014/VOR-1, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0407, sowie vom 28.02.2013, Zl. 2011/10/0210) hingewiesen, der zufolge den Parteien im Verwaltungsverfahren nach dem Allgemein Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zukommt. Auch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sieht im Administrativverfahren ein solches Recht nicht vor, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe daher mangels Grundlage unzulässig und zurückzuweisen sei.Der Beschwerdeführer beantragte bereits mit Eingabe vom 26.05.2014 Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Beschluss vom 03.07.2014, Zahl VGW-111/V/067/27775/2014-1, zurückgewiesen, wogegen Herr M. mit Eingabe vom 23.07.2014 Vorstellung erhob; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Richterin mit Beschluss vom 29.07.2014, VGW-111/067/28590/2014/VOR-1, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0407, sowie vom 28.02.2013, Zl. 2011/10/0210) hingewiesen, der zufolge den Parteien im Verwaltungsverfahren nach dem Allgemein Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zukommt. Auch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sieht im Administrativverfahren ein solches Recht nicht vor, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe daher mangels Grundlage unzulässig und zurückzuweisen sei. Der erneute Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang war mangels geänderter (Sach-) und Rechtslage zurückzuweisen. 2. Zum Beschwerdevorbringen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kann u.a.

§ 134Abs.

3 BO für Wien den Eigentümern (Miteigentümern) benachbarter Liegenschaften zukommen, wenn der geplante Bau und dessen Widmung deren im § 134 a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt (und diese Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben). Dabei sind nach der genannten Bestimmung „benachbarte Liegenschaften“ im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kann u.a.

Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien den Eigentümern (Miteigentümern) benachbarter Liegenschaften zukommen, wenn der geplante Bau und dessen Widmung deren im Paragraph 134, a BO für Wien erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt (und diese Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben). Dabei sind nach der genannten Bestimmung „benachbarte Liegenschaften“ im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. Eine Parteistellung als Anrainer setzt sohin zunächst voraus, dass die betreffenden Anrainer Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft sind. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Was Eigentum ist, ist in den §§ 353f ABGB definiert. Davon zu unterscheiden und lediglich Beteiligte sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte (VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2006/05/0170).

dem im § 431 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Intabulationsprinzip kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (etwa VwGH vom 15.09.1992, Zl 92/05/0124, oder vom 20.12.1994, Zl 94/05/0125). Auch ein allfälliges Bauchrecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (§§ 1 und 5 des Baurechtsgesetzes).Eine Parteistellung als Anrainer setzt sohin zunächst voraus, dass die betreffenden Anrainer Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft sind. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Was Eigentum ist, ist in den Paragraphen 353 f, ABGB definiert. Davon zu unterscheiden und lediglich Beteiligte sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte (VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2006/05/0170).

dem im Paragraph 431, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Intabulationsprinzip kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (etwa VwGH vom 15.09.1992, Zl 92/05/0124, oder vom 20.12.1994, Zl 94/05/0125). Auch ein allfälliges Bauchrecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (Paragraphen eins und 5 des Baurechtsgesetzes). Der Beschwerdeführer releviert, die relevanten Parteienrechte gewährenden Bestimmungen der BO für Wien müssten zwingend teleologisch derart ausgelegt werden, dass in seinem konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Immissionsschutzrechte direkt geltend machen können. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes („Eigentümer (Miteigentümer)“) und der oben dazu wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sonstige Nutzungsberechtigte lediglich Beteiligte im Baubewilligungsverfahren sind, ist der in § 134 Abs. 3 BO für Wien zum Ausdruck gebrachte Zweck („telos“) klar erkennbar, dass in Fällen, wie auch im beschwerdegegenständlichen, die Parteistellung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Eigentümer bzw. Miteigentümer beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht Wien sieht auch nicht das vom Beschwerdeführer sinngemäß angezogene Erfordernis einer verfassungskonformen (gleichheitskonformen) Interpretation des § 134 Abs. 3 BO für Wien, weil dafür aufgrund dessen klaren Wortlautes kein Raum gegeben ist. Es mag aus Sicht des Beschwerdeführers rechtspolitisch wünschenswert erscheinen, wenn der Gesetzgeber der BauO für Wien auch Nutzungsberechtigten Parteistellung als Anrainer eingeräumt hatte; verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind jedoch beim Verwaltungsgericht Wien nicht erwachsen, zumal es der zuständigen Gesetzgebung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zukommt, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, Parteistellungen in Verwaltungsverfahren zu begrenzen (etwa VfSlg. 10.844/1986, 16.077/2001, 12.478/1990; vgl etwa auch VwGH vom 23.02.2012, Zl 2008/07/0012). Wenn der Beschwerdeführer weiters erachtet, der anrainende Liegenschaftseigentümer wäre seiner Verpflichtung die Parteienrechte auch zum Wohle bzw. zur Abwendung eines Schadens für einen Nutzungsberechtigten der betreffenden Liegenschaft nicht nachgekommen, so hätte er gegen den Nutzungsverpflichteten mit zivilrechtlichen Mitteln vorzugehen.Der Beschwerdeführer releviert, die relevanten Parteienrechte gewährenden Bestimmungen der BO für Wien müssten zwingend teleologisch derart ausgelegt werden, dass in seinem konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Immissionsschutzrechte direkt geltend machen können. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes („Eigentümer (Miteigentümer)“) und der oben dazu wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sonstige Nutzungsberechtigte lediglich Beteiligte im Baubewilligungsverfahren sind, ist der in Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien zum Ausdruck gebrachte Zweck („telos“) klar erkennbar, dass in Fällen, wie auch im beschwerdegegenständlichen, die Parteistellung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Eigentümer bzw. Miteigentümer beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht Wien sieht auch nicht das vom Beschwerdeführer sinngemäß angezogene Erfordernis einer verfassungskonformen (gleichheitskonformen) Interpretation des Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien, weil dafür aufgrund dessen klaren Wortlautes kein Raum gegeben ist. Es mag aus Sicht des Beschwerdeführers rechtspolitisch wünschenswert erscheinen, wenn der Gesetzgeber der BauO für Wien auch Nutzungsberechtigten Parteistellung als Anrainer eingeräumt hatte; verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind jedoch beim Verwaltungsgericht Wien nicht erwachsen, zumal es der zuständigen Gesetzgebung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zukommt, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, Parteistellungen in Verwaltungsverfahren zu begrenzen (etwa VfSlg. 10.844 aus 1986,, 16.077 aus 2001,, 12.478 aus 1990,; vergleiche etwa auch VwGH vom 23.02.2012, Zl 2008/07/0012). Wenn der Beschwerdeführer weiters erachtet, der anrainende Liegenschaftseigentümer wäre seiner Verpflichtung die Parteienrechte auch zum Wohle bzw. zur Abwendung eines Schadens für einen Nutzungsberechtigten der betreffenden Liegenschaft nicht nachgekommen, so hätte er gegen den Nutzungsverpflichteten mit zivilrechtlichen Mitteln vorzugehen. Der Beschwerdeführer releviert weiters, ihm sei Parteistellung einzuräumen, weil er Partei im durchzuführenden UVP-Verfahren sei. Hierzu ist anzumerken, dass der jeweils zur Regelung einer Sachmaterie zuständige Gesetzgeber befugt und berufen ist, den Kreis der Parteien festzulegen (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4, 15). Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre (möglicherweise oder tatsächlich) Partei in einem UVP-Verfahren, lässt sich somit für die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Fragestellung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nichts gewinnen, weil aus der BO für Wien kein Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aufgrund einer Parteistellung in einem UVP-Verfahren ersichtlich ist.Der Beschwerdeführer releviert weiters, ihm sei Parteistellung einzuräumen, weil er Partei im durchzuführenden UVP-Verfahren sei. Hierzu ist anzumerken, dass der jeweils zur Regelung einer Sachmaterie zuständige Gesetzgeber befugt und berufen ist, den Kreis der Parteien festzulegen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4, 15). Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre (möglicherweise oder tatsächlich) Partei in einem UVP-Verfahren, lässt sich somit für die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Fragestellung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nichts gewinnen, weil aus der BO für Wien kein Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aufgrund einer Parteistellung in einem UVP-Verfahren ersichtlich ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht von dem in § 134 Abs. 3 BO für Wien genannten Personenkreis erfasst ist.Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht von dem in Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien genannten Personenkreis erfasst ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm käme Parteistellung zu, weil er die Verletzung des ihm

§ 134a

BO für Wien gewährten Immissionsschutzes geltend macht, da das Bauvorhaben durch die zu erwartende Bautätigkeit zu einer Unbrauchbarkeit seiner Gewächshäuser führen würde, ist anzumerken, dass – selbst unter der Voraussetzung, der Beschwerdeführer wäre von dem in § 134 Abs. 3 BO für Wien genannten Personenkreis erfasst – Immissionen, die nur mit der Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind, sowie allgemein Fragen der Baudurchführung kein Nachbarrecht begründen (VwGH vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0148).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm käme Parteistellung zu, weil er die Verletzung des ihm

Paragraph 134 a, BO für Wien gewährten Immissionsschutzes geltend macht, da das Bauvorhaben durch die zu erwartende Bautätigkeit zu einer Unbrauchbarkeit seiner Gewächshäuser führen würde, ist anzumerken, dass – selbst unter der Voraussetzung, der Beschwerdeführer wäre von dem in Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien genannten Personenkreis erfasst – Immissionen, die nur mit der Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind, sowie allgemein Fragen der Baudurchführung kein Nachbarrecht begründen (VwGH vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0148). Weil der Beschwerdeführer nicht von dem in § 134 Abs. 3 BO für Wien genannten Personenkreis erfasst ist, kommt ihm keine Parteistellung in dem zum GZ MA37/...1 protokollierten Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Weil der Beschwerdeführer nicht von dem in Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien genannten Personenkreis erfasst ist, kommt ihm keine Parteistellung in dem zum GZ MA37/...1 protokollierten Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3. Zum Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.067.25112.2014

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