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{'item': 'VGW-151/070/20974/2014'}

Obsah (19)§ 31§ 28§ 25a§ 8Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 24§ 1§ 11§ 14a§ 45Art. 47Art. 133§ 3a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/20974/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschw

§ 31Abs. 1 Vw

GVG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des M., geb. am ...1987, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 14.11.2013, Zl. MA35-9/2797750-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF. abgewiesen wurde,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst. I. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 14.11.2013, Zl. MA35-9/2797750-04,

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 14.11.2013, Zl. MA35-9/2797750-04,

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückverwiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 17.07.2013 legal, visumsfrei in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seiner langjährig im Bundesgebiet lebenden Ehefrau, die er am 02.08.2013 in Serbien heiratete und die über einen am 16.07.2012 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU) verfügt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 17.07.2013 legal, visumsfrei in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seiner langjährig im Bundesgebiet lebenden Ehefrau, die er am 02.08.2013 in Serbien heiratete und die über einen am 16.07.2012 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU) verfügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. Der Beschwerdeführer reiste zuvor erstmals am 17.07.2004 mit einem befristeten Schengen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. In der Folge wurde ihm am 08.10.2004 gem. § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern Z. und D. R., denen mit Bescheid vom 15.06.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, erteilt. Dieser wurde am 04.10.2005 für ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer reiste zuvor erstmals am 17.07.2004 mit einem befristeten Schengen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. In der Folge wurde ihm am 08.10.2004 gem. Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern Z. und D. R., denen mit Bescheid vom 15.06.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, erteilt. Dieser wurde am 04.10.2005 für ein Jahr verlängert. Nach seiner Ausreise im Oktober 2006 kehrte der Beschwerdeführer im März 2007 wieder in das Bundesgebiet zurück und stellte am 02.04.2007 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern. Der beantragte unbeschränkte Aufenthaltstitel wurde ihm am 05.10.2006 erteilt. In der Folge wurde dieser am 14.09.2007 und 15.09.2008 antragsgemäß verlängert. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge im Oktober 2009 Österreich und hielt sich im Anschluss ab Februar 2011 immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet auf. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 07.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung des gegenständlichen Antrags schriftlich bestätigt und er am selben Tag sowie mit Schreiben vom 12.11.2013 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diesem Schreiben wurde kommentarlos der Wortlaut des § 21 Abs. 3 und Abs. 5 NAG hinzugefügt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 07.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung des gegenständlichen Antrags schriftlich bestätigt und er am selben Tag sowie mit Schreiben vom 12.11.2013 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diesem Schreiben wurde kommentarlos der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 5, NAG hinzugefügt. I.
  3. In der Folge langte nach ergänzenden Unterlagenanforderung am 14.11.2013 ein Konvolut an aktuellen Nachweisen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes den Beschwerdeführer betreffend bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.
  4. In der Folge langte nach ergänzenden Unterlagenanforderung am 14.11.2013 ein Konvolut an aktuellen Nachweisen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes den Beschwerdeführer betreffend bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
  5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 14.11.2013, Zl. MA 35-9/2797750-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen, da sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet.römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 14.11.2013, Zl. MA 35-9/2797750-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen, da sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.09.2007, Zl. 141HV 107/2007z, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2011, Zl. 41HV 54/2011a, zu einer bedingten Freiheitstrafe von 8 Wochen verurteilt worden sei. Die Tilgungsfrist für diese Verurteilungen betrage gem. § 4 Tilgungsgesetz 7 Jahre. Daraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet, weshalb der Antrag nicht positiv habe entschieden werden können.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.09.2007, Zl. 141HV 107/2007z, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2011, Zl. 41HV 54/2011a, zu einer bedingten Freiheitstrafe von 8 Wochen verurteilt worden sei. Die Tilgungsfrist für diese Verurteilungen betrage gem. Paragraph 4, Tilgungsgesetz 7 Jahre. Daraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet, weshalb der Antrag nicht positiv habe entschieden werden können. I.
  7. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 19.11.2013 persönlich in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörde ausgefolgt, richtete sich das mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 03.12.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 19.11.2013 persönlich in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörde ausgefolgt, richtete sich das mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 03.12.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht richtig seien, da zum Zeitpunkt der zweiten Verurteilung die erste bereits getilgt gewesen sei, sodass lediglich die zweite Verurteilung in der Dauer von 8 Wochen gegenständlich heranzuziehen gewesen wäre. Die zweite Verurteilung unterliege jedoch einer beschränkten Auskunft, sodass lediglich die Behörden davon Kenntnis erlangen können, und sie ihm aus diesem Grunde im täglichen Leben, insbesondere bei der Arbeitsplatzbeschaffung nicht zum Nachteil gereichen würde. Die belangte Behörde habe die gesetzlichen Bestimmungen auch insofern unrichtig interpretiert, als eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 8 Wochen aus dem Jahre 2011 bereits getilgt sei. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner dauerhaft niedergelassenen Ehefrau und den beiden in Österreich geborenen gemeinsamen minderjährigen Kindern, die über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügen. Auch würden seine Eltern österreichische Staatsbürger sein. Die Behörde habe aufgrund irriger Auslegung des Tilgungsgesetzes eine unrichtige Entscheidung getroffen und in der Folge aufgrund dieser Beurteilung kein weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die starken familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, durchgeführt, um zu klären, ob im Falle des Beschwerdeführers nicht eine Ausnahmeregelung gelten würde. Schließlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu diesen zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde zurückzuverweisen. I.
  9. Die Verwaltungsbehörde legte dieses Rechtsmittel dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel nicht vor und nahm auch nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand. Sie legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.01.2014 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 22.01.2014 anhängig.römisch eins.
  10. Die Verwaltungsbehörde legte dieses Rechtsmittel dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel nicht vor und nahm auch nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand. Sie legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.01.2014 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 22.01.2014 anhängig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 19.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 03.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 22.01.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 19.11.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde fristgerecht am 03.12.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 22.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 03.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 03.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennDas Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. II.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im Beschwerdefall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde vor dem
  7. Dezember 2013 und endete die Berufungsfrist ebenso vor diesem Zeitpunkt. Die Beschwerde wurde vor dem 31.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Schreiben vom 20.01.2014 - somit nach dem
  8. Jänner 2014 - vor, wo die Rechtssache am 22.01.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 144/2013, anzuwenden.Im Beschwerdefall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde vor dem
  9. Dezember 2013 und endete die Berufungsfrist ebenso vor diesem Zeitpunkt. Die Beschwerde wurde vor dem 31.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Schreiben vom 20.01.2014 - somit nach dem
  10. Jänner 2014 - vor, wo die Rechtssache am 22.01.2014 bei dieser Gerichtsabteilung anhängig wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, anzuwenden.

§ 11Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Aufenthaltstitel kann

Absatz 3 trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann

Absatz 3 trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. II.2.
  10. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch zwei.2.1. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

Absatz 3 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu § 28 sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist).Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht – ähnlich wie in der aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab dem 01.01.2014 nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG – die Möglichkeit ein, eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörde dann zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist nach dem neuen Verfahrensrecht nach dem VwGVG jedoch das Erfordernis einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde nicht mehr notwenige Bedingung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 16 zu Paragraph 28, sowie Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, S. 10, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niederer gelegen ist). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des § 28 VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts insofern unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, als eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Regelungen betreffend die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung des Paragraph 28, VwGVG, dass im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten römisch eins. Instanz eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden kann, wenn der zur Entscheidung berufene Richter nach Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts insofern unterlassen hat und der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, als eine umfassende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Lichte des Parteienvorbringens nicht möglich ist. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in § 9 VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in Paragraph 9, VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministers für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgerichts Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr die Berufungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte als nachprüfendes (erstgerichtliches) Kontrollorgan ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die Funktion des Bundesministeriums für Inneres als Oberbehörde vollständig übernehmen. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in den Verfahren vor den Berufungsbehörden nach alter Rechtslage aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Verwaltungsgericht Wien – mit Ausnahme des Erfordernisses einer Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde - zu führende Beschwerdeverfahren gelten, welches als Nachfolger des Bundesministers für Inneres über Bescheide des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Verfahren nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Verwaltungsgerichts Wien als Kontrollorgan der Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt würde und die Einrichtung der nunmehr vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit in Verfahren nach dem NAG an die Verwaltungsgerichte zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor das Verwaltungsgericht Wien verlagert würde, weil es die Verwaltungsbehörde ablehnt, auf das Vorbringen eines Antragstellers sachgerecht einzugehen. II.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen:römisch zwei.2.2. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren weist aus nachfolgenden Gründen einen schweren Mangel auf und hat es die belangte Behörde aufgrund dieses Verfahrensfehlers unzulässigerweise unterlassen, weitere für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen fallbezogen vorzunehmen: So hat es die belangte Behörde unterlassen, die sich - insbesondere aufgrund der Urkundenvorlage im Zuge der Antragstellung ergebenden neuen Aspekte zum Privat- und Familienleben sowie zu den zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten des Beschwerdeführers in Österreich im Ermittlungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und darauf aufbauend weitere Ermittlungen anzustellen. Anstelle dessen entschied die belangte Behörde noch am Tag der Vorlage der ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2013 aufgetragenen ergänzenden Nachweise in der Sache selbst, ohne sich dabei offenkundig mit den im Verwaltungsverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen ausreichend auseinandergesetzt zu haben. Betont wird dazu, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung ua die Reisedokumente seiner Familie in Kopie vorlegte und der belangten Behörde bei Durchsicht dieses Konvoluts an Nachweisen daher bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte nicht nur zur zusammenführenden Ehegattin sondern auch zu den beiden unmündig minderjährigen gemeinsamen Kindern verfügt. Zudem ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, dass die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er vor der Antragstellung bereits einige Jahre in Österreich zusammengelebt hatte, österreichische Staatsangehörige sind. In diesem Zusammenhang sei zwar darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zuvor zweimal rechtskräftig von einem inländischen Strafgericht verurteilt wurde. Die belangte Behörde hätte jedoch die oben ausgeführten Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls noch im Ermittlungsverfahren in eine Gesamtabwägung einfließen lassen müssen und trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorbestraft ist, seinem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben va mit der Ehefrau und den beiden – zum damaligen Zeitpunkt – ein- bzw. vierjährigen gemeinsamen Kindern ein stärkeres Gewicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts geben müssen. Dies insbesondere auch deshalb, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob dem Beschwerdeführer – der sich überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung im November 2013 offenbar nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat - in einer Gesamtabwägung trotz seiner Vorstrafen aufgrund seiner aktuellen familiären Lebensverhältnisse in Österreich aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.In diesem Zusammenhang sei zwar darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zuvor zweimal rechtskräftig von einem inländischen Strafgericht verurteilt wurde. Die belangte Behörde hätte jedoch die oben ausgeführten Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls noch im Ermittlungsverfahren in eine Gesamtabwägung einfließen lassen müssen und trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorbestraft ist, seinem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben va mit der Ehefrau und den beiden – zum damaligen Zeitpunkt – ein- bzw. vierjährigen gemeinsamen Kindern ein stärkeres Gewicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts geben müssen. Dies insbesondere auch deshalb, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob dem Beschwerdeführer – der sich überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung im November 2013 offenbar nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat - in einer Gesamtabwägung trotz seiner Vorstrafen aufgrund seiner aktuellen familiären Lebensverhältnisse in Österreich aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. So hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen zu ermitteln, über welchen Aufenthaltsstatus seine Frau und die Kinder in Österreich verfügen und ob und in welcher Form, die Fortführung dieses Familienlebens für den Beschwerdeführer vom Ausland aus möglich wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist ebenso die Intensität der Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie zu seinen österreichischen Eltern nicht ersichtlich. Weiters hat die belangte Behörde insofern auch eine unvollständige Prüfung im Lichte des Art. 8 EMRK vorgenommen, als sie einen sogenannten „de facto“ Zwang Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, in Bezug auf seine Eltern, sollte dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, nicht geprüft hat. So hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen zu ermitteln, über welchen Aufenthaltsstatus seine Frau und die Kinder in Österreich verfügen und ob und in welcher Form, die Fortführung dieses Familienlebens für den Beschwerdeführer vom Ausland aus möglich wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist ebenso die Intensität der Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie zu seinen österreichischen Eltern nicht ersichtlich. Weiters hat die belangte Behörde insofern auch eine unvollständige Prüfung im Lichte des Artikel 8, EMRK vorgenommen, als sie einen sogenannten „de facto“ Zwang Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, in Bezug auf seine Eltern, sollte dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, nicht geprüft hat. Weiters hat es die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, verabsäumt, ihn

§ 45Abs.

3 AVG vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm insbesondere zu der geplanten Abweisung seines Antrages aus dem Grunde des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters hat es die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, verabsäumt, ihn

Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm insbesondere zu der geplanten Abweisung seines Antrages aus dem Grunde des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Entscheidungserheblich ist weiters hervorzuheben, dass es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zudem unterlassen hat, auszuführen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie zu der Ansicht gelangt, dass eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG aufgrund seiner beiden bedingten Verurteilungen zu geringfügigen Haftstrafen aus dem Jahre 2007 und 2011 in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch wenn für die vorliegende Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gestützt hat, eine einhergehende echte Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK in Bezug auf einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, so ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters dennoch, dass bei der Beurteilung eines Sachverhalts – wie dem vorliegenden - im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG die aktuellen Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls bereits in eine Prüfung des Vorliegens eines maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels einbezogen werden müssen.Entscheidungserheblich ist weiters hervorzuheben, dass es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zudem unterlassen hat, auszuführen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie zu der Ansicht gelangt, dass eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aufgrund seiner beiden bedingten Verurteilungen zu geringfügigen Haftstrafen aus dem Jahre 2007 und 2011 in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch wenn für die vorliegende Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gestützt hat, eine einhergehende echte Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK in Bezug auf einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, so ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters dennoch, dass bei der Beurteilung eines Sachverhalts – wie dem vorliegenden - im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die aktuellen Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls bereits in eine Prüfung des Vorliegens eines maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels einbezogen werden müssen. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt in seiner Judikatur zur fraglichen Bestimmung nicht die Auffassung, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Falle des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gem. § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Absatz 2 – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153). Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt in seiner Judikatur zur fraglichen Bestimmung nicht die Auffassung, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Falle des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gem. , Paragraph 11, Absatz 2, NAG die vom Gesetzgeber nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG für alle Fälle des Absatz 2 – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153). Zu beachten ist dabei auch, dass bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG gegeben ist, auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Art. 6 RL 2003/86/EG vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Demnach kann Familienzusammenführung aus besonderen Gründen abgelehnt werden, wobei der Begriff der öffentlichen Ordnung die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen kann. Das Konzept der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit deckt darüber hinaus auch Fälle ab, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder extremistische Bestrebungen hat (vgl. Erwägungsgrund 14 der RL 2003/86/EG).Zu beachten ist dabei auch, dass bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gegeben ist, auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Artikel 6, RL 2003/86/EG vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Demnach kann Familienzusammenführung aus besonderen Gründen abgelehnt werden, wobei der Begriff der öffentlichen Ordnung die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen kann. Das Konzept der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit deckt darüber hinaus auch Fälle ab, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder extremistische Bestrebungen hat vergleiche Erwägungsgrund 14 der RL 2003/86/EG). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Art. 6 RL 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (so etwa VwGH 16.02.2012, 2011/18/0039; 27.09.2010, 2009/22/0044). Zu betonen ist schließlich, dass dabei der Bindung eines Fremden an einen Österreicher im Rahmen der Abwägungen nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seiner österreichischen Familienangehörigen, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigung und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatland und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Artikel 6, RL 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (so etwa VwGH 16.02.2012, 2011/18/0039; 27.09.2010, 2009/22/0044). Zu betonen ist schließlich, dass dabei der Bindung eines Fremden an einen Österreicher im Rahmen der Abwägungen nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seiner österreichischen Familienangehörigen, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigung und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatland und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235). Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre. II. 2.3. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu tätigen und insbesondere auch die Intensität der Bindungen und das Vorliegen allfälliger wechselseitiger Abhängigkeiten zu diesen sowie die Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens mit seinen beiden minderjährigen Kindern im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels von seinem Herkunftsstaat aus zu erheben haben. Im Zuge dessen wird sie sich auch mit den Hintergründen der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, um zu klären, ob und in welchem Ausmaß diese die aktuellen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Familie beeinflussen (können). römisch zwei. 2.3. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu tätigen und insbesondere auch die Intensität der Bindungen und das Vorliegen allfälliger wechselseitiger Abhängigkeiten zu diesen sowie die Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens mit seinen beiden minderjährigen Kindern im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels von seinem Herkunftsstaat aus zu erheben haben. Im Zuge dessen wird sie sich auch mit den Hintergründen der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, um zu klären, ob und in welchem Ausmaß diese die aktuellen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Familie beeinflussen (können). In der Folge wird die belangte Behörde im Zuge einer Prognosebeurteilung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich zu bewerten und ihm das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Sie wird dabei insbesondere auszuführen haben, aus welchen außergewöhnlichen Aspekten des festgestellten Sachverhaltes sie aufgrund der beiden bedingten Verurteilungen in der Vergangenheit verbunden mit dem weiteren Wohlverhalten und unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen beiden sich im jungen Alter befindlichen Kindern (weiterhin) davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lichte des § 11 Abs. 4 iVm. mit Art. 6 RL 2003/86 den öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG widerstreitet.In der Folge wird die belangte Behörde im Zuge einer Prognosebeurteilung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich zu bewerten und ihm das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen bzw. ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Sie wird dabei insbesondere auszuführen haben, aus welchen außergewöhnlichen Aspekten des festgestellten Sachverhaltes sie aufgrund der beiden bedingten Verurteilungen in der Vergangenheit verbunden mit dem weiteren Wohlverhalten und unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen beiden sich im jungen Alter befindlichen Kindern (weiterhin) davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit mit Artikel 6, RL 2003/86 den öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle, dass sich an ihrer Beurteilung auch nach den ergänzenden Ermittlungen nichts ändern sollte, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen und zuvor darüber hinaus auch das Vorliegen der sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 NAG zu bewerten haben und allfällige Versagensgründe in ihre Beurteilung einfließen lassen wird müssen. Betont sei schließlich, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle, dass sich an ihrer Beurteilung auch nach den ergänzenden Ermittlungen nichts ändern sollte, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen und zuvor darüber hinaus auch das Vorliegen der sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, NAG zu bewerten haben und allfällige Versagensgründe in ihre Beurteilung einfließen lassen wird müssen. Betont sei schließlich, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Artikel 8, EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt vergleiche VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363). Als wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen erscheint dabei aus heutiger Sicht das geringe Alter der beiden Kinder und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2004 immer wieder im Bundegebiet bei seinen Eltern gelebt und bis Dezember 2009 über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Weiters erscheint es aufgrund des vorliegenden Inhalts des Verwaltungsaktes gerechtfertigt, das Gewicht der beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit insofern zu relativieren, als diese lediglich geringfügige, zudem bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen bewirkten und der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahre 2011 strafrechtlich unauffällig geblieben ist. Ein ergänzend zu prüfender wesentlicher Aspekt im vorliegenden Fall ist auch der Umstand, dass ein Verzug des Beschwerdeführers nach Serbien zwecks neuerlicher Antragstellung zwangsläufig eine Trennung der beiden Kinder in einer wichtigen Phase deren Lebens bedeuten würde, sodass – dem bisher vorliegenden Ermittlungsergebnis zufolge – eine Ausreise aus dem Bundesgebiet und ein Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über einen neuerlichen Antrag im Ausland – insbesondere sollten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen - nicht zumutbar erscheint. II. 2.

  1. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis hin zu unzureichender Prüfung des Antrags reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen (etwa des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwenige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen. römisch zwei. 2.
  2. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis hin zu unzureichender Prüfung des Antrags reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen (etwa des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) zur gesamtheitlichen Beurteilung des vorliegenden Antrags notwendig sind, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall notwenige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unterlassen und war daher nach dieser Bestimmung vorzugehen. Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Zudem ergibt sich aus dem Umfang der erforderlichen ergänzenden Ermittlungstätigkeiten auch keine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien.Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist nämlich der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Zudem ergibt sich aus dem Umfang der erforderlichen ergänzenden Ermittlungstätigkeiten auch keine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zurückzuverweisen. II.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 03.12.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und die Rechtslage, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG und das gem. § 11 Abs. 3 NAG zu berücksichtigende in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen.Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 03.12.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beantragt wurde und die Rechtslage, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG und das gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu berücksichtigende in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
  4. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  5. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
  6. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Im vorliegenden Fall wird die Rechtssache vom Verwaltungsgericht Wien gem. § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss erledigt, sodass eine Übermittlung einer Ausfertigung dieser Entscheidung an den Bundesminister für Inneres mangels Berechtigung zur Erhebung einer Revision unterbleiben konnte.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Im vorliegenden Fall wird die Rechtssache vom Verwaltungsgericht Wien gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss erledigt, sodass eine Übermittlung einer Ausfertigung dieser Entscheidung an den Bundesminister für Inneres mangels Berechtigung zur Erhebung einer Revision unterbleiben konnte. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.20974.2014

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