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{'item': 'VGW-171/082/30733/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 94Art. 130§ 74a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/30733/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fr

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 74a Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch jeweils die Wortfolgen "sowie dem Verbot, sich Geschenke, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, zuwidergehandelt," und "gegen Bezahlung eines Entgeltes von 50,-- Euro pro Person" sowie "und so die Veranstalter am Vermögen in der Hohe von insgesamt 1.200,-- Euro schädigte" zu entfallen haben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74 a, Dienstordnung 1994 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch jeweils die Wortfolgen "sowie dem Verbot, sich Geschenke, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, zuwidergehandelt," und "gegen Bezahlung eines Entgeltes von 50,-- Euro pro Person" sowie "und so die Veranstalter am Vermögen in der Hohe von insgesamt 1.200,-- Euro schädigte" zu entfallen haben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Vorläufige Suspendierungrömisch eins.
  2. Vorläufige Suspendierung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom 10.6.2014, MA 2/803266 B, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, eine im Spruch dieses Bescheides näher umschriebene Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben,

§ 94Abs.

1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56/1994, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom 10.6.2014, MA 2/803266 B, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, eine im Spruch dieses Bescheides näher umschriebene Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben,

Paragraph 94, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, vorläufig vom Dienst suspendiert. Die vorläufige Suspendierung wurde spruchgemäß mit dem Zeitpunkt der durch Hinterlegung am 14.6.2014 (Beginn der Abholfrist) erfolgten Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer wirksam. I.2. Suspendierungrömisch eins.2. Suspendierung Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 1.8.2014 verfügte die belangte Behörde

§ 94Abs.

2 DO 1994 die Suspendierung über den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit seiner – in der Folge am 6.8.2014 an seinen anwaltlichen Vertreter erfolgten – Zustellung wegen des Verdachts, die folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheids; die aufgehobenen Wortfolgen sind hervorgehoben): Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 1.8.2014 verfügte die belangte Behörde

Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 die Suspendierung über den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit seiner – in der Folge am 6.8.2014 an seinen anwaltlichen Vertreter erfolgten – Zustellung wegen des Verdachts, die folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheids; die aufgehobenen Wortfolgen sind hervorgehoben): "[Der Beschwerdeführer] … hat es als Oberfeuerwehrmann der Magistratsabteilung ... unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, sowie es unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie dem Verbot, sich Geschenke, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, zuwidergehandelt, indem er in seiner Verwendung als Mitarbeiter der ...wache im Brandsicherheitswachdienst entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung, die als Kernaufgabe u. a. das Fernhalten unbefugter Personen von im ... stattfindenden Veranstaltungen beinhaltet, in den Abendstunden des ... acht Personen, die keine Eintrittskarte für den an diesem Abend im ... stattfindenden B.' vorweisen konnten, gegen Bezahlung eines Entgeltes von 50,-- Euro pro Person unbefugten Eintritt zu dieser Veranstaltung verschafft hat und so die Veranstalter am Vermögen in der Hohe von insgesamt 1.200,-- Euro schädigte." Nach einem Hinweis auf die oben erwähnte vorläufige Suspendierung, der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzliche Bestimmungen der DO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids aus, der im Spruch umschriebene Verdacht gründe sich auf das "E-Mail eines anonymen 'zahlenden B.-besuchers' vom ...", in dem der Beschwerdeführer beschuldigt werde, gegen ein Entgelt von je 50 Euro Personen, die über keine Eintrittskarte für diese Veranstaltung verfügten, Zutritt zum B. über einen vom Nebengebäude führenden unterirdischen Tunnel verschafft zu haben. Der dazu einvernommene Beschwerdeführer habe am ... zugegeben, einer Freundin sowie sieben weiteren Personen ohne Eintrittskarte Zutritt zum B. verschafft zu haben. Er habe jedoch bestritten, von ihnen dafür Geld verlangt bzw. angenommen zu haben. Am ... habe der nochmals zum Vorfall befrage Beschwerdeführer ausgeführt, bei der zuvor genannten Freundin habe es sich um sein Schwägerin gehandelt, welche in Begleitung ihres Lebensgefährten, dessen Bruder sowie fünf weiteren Personen gewesen sei. Er habe diese acht Personen durch ein Gebäude in der ... (mit näher genannter Hausnummer) über einen unterirdischen Gang geführt und so in die Veranstaltung eingelassen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt, von keiner der acht Personen Geld erhalten zu haben und seiner Schwägerin lediglich einen Gefallen erweisen zu wollen. Trotz ausdrücklicher Nachfrage habe der Beschwerdeführer die Auskunft über die Namen und Adressen seiner Schwägerin und der anderen widerrechtlich eingelassenen Personen verweigert. Seine Angaben hätten sich darauf beschränkt, dass ihm fünf der acht Personen gar nicht namentlich bekannt gewesen seien. Der angenommene Vermögensschaden für die Veranstalter resultiere aus dem damaligen Eintrittspreis von 150 Euro pro Person. Zum Vorwurf der Entgegennahme von 50 Euro pro Person bestehe bei Betrachtung des Gesamtbildes ein hinreichend konkreter Verdacht, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Namen der von ihm eingelassenen Personen zu nennen. Er müsse wissen, dass es sich um Zeugen handele, die zu seiner Entlastung hätten beigetragen können. Durch ihre Nennung sei es "leicht möglich" gewesen, sich vom Verdacht "reinwaschen zu können", für das widerrechtliche Einlassen Geld angenommen zu haben. Dass er dies unterlassen habe, spreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit dieses Vorwurfs. Das Einlassen von unbefugten Personen zu einer Veranstaltung im ... durch einen Beamten der ...wache sei unabhängig vom Empfang einer Gegenleistung eine schwere Dienstpflichtverletzung. Es gehöre zu den Kernaufgaben der ...wache, Unbefugten den Zutritt zu einer Veranstaltung im ... zu verwehren. Der Beschwerdeführer habe die ihm gesetzlich aufgetragene Sorgfalt bei Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte, ja sogar bei Erfüllung einer der Kernaufgaben der ...wache, "gröblichst verletzt". Zu dieser schwer wiegenden Verfehlung trete noch der begründete und konkrete Verdacht der Empfangnahme einer pekuniären Gegenleistung für das Verschaffen des unbefugten Zutritts hinzu. Bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst seien wesentliche Interessen des Dienstes in mehrfacher Hinsicht gefährdet. Das Verhalten stelle eine schwere Belastung des Betriebsklimas dar. Für die Belegschaft, die sich engagiert und korrekt um die Wahrung des Standesansehens dieser Berufsgruppe bemühe, sei dann nicht verständlich, warum ein Oberfeuerwehrmann weiterhin im Dienst belassen werde, gegen den der Verdacht der Begehung derart schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen bestehe. Ferner sei im Hinblick auf die der ...wache übertragenen Aufgaben bei dieser begründeten Verdachtslage auch davon auszugehen, dass die Einstellung des Beschwerdeführers zu den von ihm wahrzunehmenden Kernaufgaben sowie zu den rechtlich geschützten Werten im Allgemeinen als gestört zu erachten sei. Ohne Konsequenzen seien zweifelsfrei negative Beispielwirkungen zu befürchten. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass die Berufsfeuerwehr Wien selbst in ihrem Schreiben an die Magistratsabteilung 2 vom 16.5.2014 angeregt habe, die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers zu prüfen. Bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst sei das Ansehen des Magistrats der Stadt Wien in der Öffentlichkeit gefährdet. Der Berufsgruppe der Feuerwehr, insbesondere der ...wache, werde von der Stadt Wien und der Öffentlichkeit großes Vertrauen entgegengebracht. Der ...wache seien das Notpasswesen und die Sicherheitsbelange des ... übertragen. Bedienstete der ...wache treten "permanent" in Uniform für die Stadt Wien augenfällig nach außen in Erscheinung. Von dieser Berufsgruppe sei absolut integres Verhalten zu erwarten. Durch eine Weiterbelassung im Dienst trotz des begründeten Verdachts der Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, es werde eine Belegschaft toleriert, welche ihre Dienstpflichten nicht einmal hinsichtlich ihrer Kernaufgaben ordnungsgemäß erfülle und gegen die der konkrete Verdacht der Bestechlichkeit bestehe. Das Ansehen der Wiener Berufsfeuerwehr, einer renommierten Institution der Wiener Stadtverwaltung, werde beträchtlich gefährdet. Die Achtung und das Vertrauen, das andere Beamte an seiner Dienststelle und Vorgesetzte dem Beschwerdeführer entgegenbrächten, werde durch die Weiterbelassung im Dienst untergraben. Dies habe Rückwirkungen auf das allgemeine Pflichtbewusstsein, wodurch das Ansehen das Magistrats Wien ebenfalls gefährdet werde. Beim B. handele es sich um eine in den Medien auch international beachtete Wohltätigkeitsveranstaltung mit hohem Sicherheitsaspekt und starker Medienpräsenz, an der zahlreiche prominente Personen teilnehmen. Nicht nur bei derart spektakulären Anlässen, sondern auch im täglichen Arbeitsalltag stünden die Beamten der ...wache besonders im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" und hätten viele Kontakte mit der Bevölkerung, sodass sich Dienstpflichtverletzungen auf das Ansehen des Amtes äußerst negativ auswirkten. Auch die derzeitige Verwendung des Beschwerdeführers als T. der Hauptfeuerwache sei ein Indiz dafür, dass eine gleichwertige Verwendung wie vor diesem Vorfall innerhalb der Abteilung nicht in Betracht komme. I.

  1. Beschwerderömisch eins.
  2. Beschwerde Mit seiner (rechtzeitig eingebrachten) Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und beantragte seine "ersatzlose" Behebung, in eventu die Zurückverweisung nach Behebung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Inhaltlich machte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheids geltend, es sei richtig, dass er anlässlich des B. seine Schwägerin und sieben Begleiter in den B. eingelassen habe, obwohl diese über keine Eintrittskarten verfügten. Eine Schädigung des Veranstalters wie im Spruch genannt sei seiner Ansicht nach nicht erfolgt. Der B. sei Monate zuvor ausverkauft gewesen. Dies bedeute, dass der Veranstalter diesen acht Personen keine Eintrittskarte habe verkaufen können. Zusätzlich seien sämtliche Konsumationen im inneren des B. ohnehin kostenpflichtig. Die eingelassenen acht Besucher hätten sich daher zwar den Kartenpreis erspart, aber weder den Veranstalter noch die Gastronomiebetriebe geschädigt, weil Speisen und Getränke separat hätten bezahlt werden müssen und auch bezahlt worden seien. lm Zuge seiner Befragung habe der Beschwerdeführer zugestanden, seine Verwandte samt Begleitung eingelassen zu haben. Er habe aber stets bestritten, Geld hierfür genommen zu haben. Nach Bekanntwerden der Vorfälle sei er sofort versetzt worden. Er habe ab 3.6.2014 seinen Dienst nicht mehr im ... versehen, sondern direkt vor der Hauptfeuerwache. Aus seiner Sicht sei aufgrund der vor der Suspendierung durchgeführten Versetzung keinerlei Wiederholungsgefahr gegeben. Es sei zwar richtig, dass er Personen ohne Eintrittskarte eingelassen habe, doch habe aus seiner Sicht sein Handeln weder einen Vermögensschaden, noch einen sonstigen Schaden verursacht, noch sei ein Imageschaden der Stadt Wien als Dienstgeberin eingetreten. In Kenntnis des vom Beschwerdeführer zugestandenen Sachverhaltes sei zunächst seine Versetzung verfügt worden. Er habe aus seinem Handeln keinen privaten Vorteil gezogen, weil er keinerlei Geldbetrage angenommen habe, sondern lediglich seiner Schwägerin einen Gefallen habe erweisen wollen. Aus seiner Sicht lägen die Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung anerkannt werden, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Aufgrund der Tatsache seiner Versetzung sei eine Wiederholungsgefahr weggefallen, sodass "spezialpräventive Überlegungen in Bezug auf die auszusprechende Suspendierung unterbleiben" könnten. Der Beschwerdeführer meine auch, dass es aus generalpräventiven Überlegungen keiner Suspendierung bedürfte, um den Kollegen der ...wache vor Augen zu führen, dass ein ungerechtfertigter Einlass von Personen zu diversen Veranstaltungen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Diesbezüglich reiche die ausgesprochene Versetzung. I.
  3. Beschwerdeverfahrenrömisch eins.
  4. Beschwerdeverfahren Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Suspendierungsverfahrens vor, die am 12.9.2014 beim Verwaltungsgericht Wein einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Disziplinaranwältin erstattete eine mit 26.9.2014 datierte Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt habe, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Zum Aufgabenbereich der ...wache gehöre der Schutz von Personen gegen einen gegenwärtigen und unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff, die Bewachung von Gemeindegut, die Kontrolle der Ordnung bei Sitzungen, Veranstaltungen oder Ausstellungen sowie die Durchführung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen im ... "auf Weisung der MD". Indem der Beschwerdeführer unbefugte Personen zu einer Veranstaltung im ... eingelassen habe, wobei sogar Personen darunter gewesen seien, die er gar nicht gekannt habe, was eine nicht unbeträchtliche Gefährdung der B.-besucher darstelle, habe er seine Kernaufgaben massiv verletzt. Aufgrund der besonderen Vertrauensposition, die die Belegschaft der Magistratsabteilung ... besitze, müsse sich die Dienstgeberin darauf verlassen können, dass jeder seine Aufgaben zuverlässig wahrnehme. Aus diesem Grund sei bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens von der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers, auch als T. in der Feuerwehrzentrale Am Hof, abzusehen. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer steht als Oberfeuerwehrmann bei der Magistratsabteilung ... seit dem 1.9.2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien (Verwendungsgruppe C). Er stand bei der "Feuerwehr der Stadt Wien – Wache ..." (kurz ...wache) im Brandsicherheitswachdienst in Verwendung und war bis zum Wirksamwerden der (vorläufigen) Suspendierung am 14.6.2014 aufgrund einer vorangegangenen Versetzung ab 3.6.2014 zuletzt als T. der Hauptfeuerwache Am Hof dienstzugeteilt. Der Aufgabenbereich der ...wache umfasst den vorbeugenden und abwehrenden Brand-, Objekt- und Personenschutz in den ..., Kontrolle der Ordnung bei Sitzungen, Veranstaltungen und Ausstellungen sowie die angewiesene Durchführung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen im .... Jährlich betreut die ...wache zahlreiche Veranstaltungen wie Staatsempfänge, Bankette und Bälle. Hintergrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung ist der jährlich stattfindende B.. Dabei handelt es sich um eine international sehr bekannte und renommierte Wohltätigkeitsveranstaltung. Reguläre Eintrittskarten kosten regelmäßig mehr als 100 Euro, für den hier betroffenen B. war der reguläre Kartenpreis 150 Euro. Aufgrund der das Angebot deutlich übersteigenden Nachfrage können nicht alle Personen, die eine Eintrittskarte kaufen wollen, auch tatsächlich eine Karte erwerben und den B. besuchen. Teilweise werden reguläre Karten mithilfe des Zufallsprinzips an die kaufwilligen B.-besucher zugeteilt. Nicht zum Zug gekommene Interessenten erhalten ihren Kaufpreis zurück oder können den Betrag für den guten Zweck spenden, für den der B. als Wohltätigkeitsveranstaltung steht. Dieses System dient insgesamt der Maximierung der Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Der Beschwerdeführer versah bei der ...wache im Brandsicherheitswachdienst am .... während des B. Dienst im .... In dieser Tätigkeit war es auch Teil seiner dienstlichen Aufgaben, unbefugten Personen den Zutritt zu dieser Veranstaltung im ... zu verwehren und – damit einhergehend – für die Sicherheit der Fluchtwege und Notpasswege für den Fall einer Gefahrensituation zu sorgen. Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt in den Abendstunden der Veranstaltungsnacht verschaffte er in einer seiner Pausen acht Personen ohne Eintrittskarte unberechtigt Zutritt zum B. über einen von einem Nebengebäude des ... führenden unterirdischen Gang. Weiters wird gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben, von jeder eingeschleusten Person 50 Euro als Gegenleistung für das Hineinschleusen erhalten zu haben. Diese Anschuldigung gründet sich auf ein E-Mail vom ... einer Person, die ihre Identität nicht offengelegt und das E-Mail – offensichtlich um unerkannt zu bleiben – von einem eigens dafür angelegten Account mit dem Absendernamen "zahlender.b.-besucher@..." abgesendet hat. Es war an mehr als 20 Personen adressiert, darunter erkennbar auch Organisatoren und Veranstalter des B.. Darin wird der Name des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt. Eine Kontaktaufnahme mit der Person über diese E-Mail-Adresse schlug am ... fehl, weil die E-Mail-Adresse nicht mehr gefunden werden konnte (Unzustellbarkeitsfehlermeldung des "Mail Delivery System"). Der Beschwerdeführer bestreitet die Entgegennahme von Geld oder einer Gegenleistung in welcher Form auch immer. Unter den acht hineingelassenen Personen soll die Schwägerin des Beschwerdeführers – der er einen Gefallen erweisen wollte, was das behauptete Motiv für die angegebene unentgeltliche Zutrittsverschaffung ist – gewesen sein, weiters ihr Lebensgefährte und dessen Bruder. Die anderen Personen hat der Beschwerdeführer angeblich selbst nicht gekannt. Zur Aufklärung des genauen Tathergangs hat er auf Aufforderung die Identität zumindest der ihm bekannten Personen nicht bekannt gegeben, damit sie die Unrichtigkeit dieses Vorwurfs der Geschenkannahme bezeugen und diese Anschuldigungen entkräften. Gründe für die Verheimlichung des Namens seiner Schwägerin sowie für die Verweigerung der Weitergabe von Hinweisen zur Identität der anderen Personen, denen er die Teilnahme am B. ermöglicht hatte, sind nicht aktenkundig. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die frühere Verwendung des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit bei der Magistratsabteilung ... vor seiner (vorläufigen) Suspendierung konnten aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen des Personalakts entnommen werden, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich der bei der ...wache dienstzugeteilten Bediensteten der Berufsfeuerwehr gründen sich auf die vom Personalbüro verfasste Kurzbeschreibung des Aufgabenbereichs (E-Mail vom 2.7.2014), die vor dem Hintergrund der – auch im Internet abrufbaren – eigenen Tätigkeitsbeschreibung der Berufsfeuerwehr, insbesondere der ..., als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen waren. Die bisherigen Ausführungen zur Aufgabenstellung des Brandsicherheitswachdienstes bei Veranstaltungen im ... – so wie im konkreten Fall beim B. – werden ebenfalls nicht bekämpft und konnten daher den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. Die Feststellungen zum B., insbesondere zur Art dieser im ... jährlich stattfindenden Veranstaltung mit wohltätigem Zweck, können aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads des B. als notorisch bekannt angesehen werden. Andererseits gründen sie sich auf die gepflogenen Ermittlungen und die im Akt einliegende elektronische Korrespondenz der Dienstbehörde des Beschwerdeführers mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Aufklärung des Sachverhalts. Der Einsatz des Beschwerdeführers an diesem Abend sowie das unrechtmäßige Hineinlassen von acht Personen zum Veranstaltungsgeschehen hat der Beschwerdeführer zugestanden, sodass auf Grund seiner Verantwortung der Sachverhalt in diesem Punkt als erwiesen angenommen werden konnte. Die weiteren Feststellungen zum Vorwurf der Geldannahme beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "anonymen" E-Mail vom ... und den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend den über seine Einvernahm am ... und ... aufgenommenen und von ihm unterzeichneten Niederschriften. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  5. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  6. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 74a

des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der Fassung der 33. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33/2013, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach § 74c DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 DO1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Paragraph 74 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung der

  1. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach Paragraph 74 c, DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2, bis 5 DO1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. § 94 DO 1994 in dem das Disziplinarrecht regelnden
  2. Abschnitt der DO 1994, zuletzt maßgeblich geändert durch die
  3. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), der Abs. 1 nachfolgend abermals novelliert durch die
  4. Novelle zur DO 1994 (Dienstrechts-Novelle 2013), LGBl. für Wien Nr. 49/2013 (in dieser Fassung in Kraft getreten am 17.12.2013), samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 94, DO 1994 in dem das Disziplinarrecht regelnden
  5. Abschnitt der DO 1994, zuletzt maßgeblich geändert durch die
  6. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), der Absatz eins, nachfolgend abermals novelliert durch die
  7. Novelle zur DO 1994 (Dienstrechts-Novelle 2013), LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2013, (in dieser Fassung in Kraft getreten am 17.12.2013), samt Überschrift lautet auszugsweise: "Suspendierung § 94.

(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Paragraph 94,
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
  1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
  2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
  3. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a, und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. … Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)
(8)…" § 18 DO 1994 in dem mit "Dienstpflichten" betitelten
  1. Abschnitt der DO 1994 lautet samt Überschrift wie folgt (die gesamte Bestimmung in ihrer Stammfassung mit Ausnahme einer Korrektur der Schreibweise des Wortes "Anlass" in Abs. 3 entsprechend der neuen deutschen Rechtschreibung):Paragraph 18, DO 1994 in dem mit "Dienstpflichten" betitelten
  2. Abschnitt der DO 1994 lautet samt Überschrift wie folgt (die gesamte Bestimmung in ihrer Stammfassung mit Ausnahme einer Korrektur der Schreibweise des Wortes "Anlass" in Absatz 3, entsprechend der neuen deutschen Rechtschreibung): "Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden." IV.
  1. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  2. Rechtliche Beurteilung Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0121; sowie ausführlicher das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009, 2007/09/0094, wonach die Dienstenthebung eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen gehört, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern).Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0121; sowie ausführlicher das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2009, 2007/09/0094, wonach die Dienstenthebung eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen gehört, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, die die von § 94 Abs. 1 DO 1994 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0076). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, die die von Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0076). Der Verdacht muss sich auf eine Dienstpflichtverletzung beziehen, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0076). Der Verdacht muss sich auf eine Dienstpflichtverletzung beziehen, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0076). Im vorliegenden Fall steht – vom Beschwerdeführer unbestritten – fest, dass er acht Personen ohne Eintrittskarte unberechtigt Zutritt zum im ... stattfindenden B. über einen unterirdischen Seiteneingang eines Nebenhauses verschafft hat. Im Wesentlichen war ihm das durch Ausnützen seiner dienstlichen Stellung im Brandsicherheitswachdienst bei der ...wache während seiner (durch eine Pause kurzfristig unterbrochenen) Dienstverrichtung in der B.-nacht möglich. Seine Dienstpflicht wäre es jedoch unter anderem gewesen, Personen (ohne Eintrittskarte) den Zutritt zum ... über Seiteneingänge und Notausgänge zu verweigern. Ausgehend von diesem Sachverhalt liegt ein bereits an Gewissheit heranreichender Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer dadurch objektiven seinen Pflichten zuwider gehandelt hat. Dass die Unrichtigkeit seines Verhaltens dem Beschwerdeführer persönlich nicht erkennbar war, ist im Hinblick auf seine Funktion bei der Feuerwehr (seit mehr als neun Jahren, zuletzt beim Brandsicherheitswachdienst) nicht anzunehmen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Anzahl an zutrittsberechtigten Personen bei (Groß-)Veranstaltungen muss ihm ganz generell als wichtiger sicherheitsrelevanter Aspekt bekannt gewesen sein. Es kann daher nicht ernstlich bezweifelt werden, dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens am Abend des B. mit hoher Wahrscheinlichkeit auch subjektiv vorwerfbar war. Darüber hinaus ist im Suspendierungsverfahren die abschließende Klärung des Verschuldens für das angelastete Verhalten für die Verfügung der Suspendierung nicht relevant (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 508).Dass die Unrichtigkeit seines Verhaltens dem Beschwerdeführer persönlich nicht erkennbar war, ist im Hinblick auf seine Funktion bei der Feuerwehr (seit mehr als neun Jahren, zuletzt beim Brandsicherheitswachdienst) nicht anzunehmen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Anzahl an zutrittsberechtigten Personen bei (Groß-)Veranstaltungen muss ihm ganz generell als wichtiger sicherheitsrelevanter Aspekt bekannt gewesen sein. Es kann daher nicht ernstlich bezweifelt werden, dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens am Abend des B. mit hoher Wahrscheinlichkeit auch subjektiv vorwerfbar war. Darüber hinaus ist im Suspendierungsverfahren die abschließende Klärung des Verschuldens für das angelastete Verhalten für die Verfügung der Suspendierung nicht relevant vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 508). Dem Beschwerdeführer fällt daher zur Last, gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 verstoßen zu haben, weil er im Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergaben könnte. Dabei ist die Tathandlung des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargestellt – im Fall seiner Belassung im Dienst wegen der Art der verletzten Dienstpflichten geeignet, sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (§ 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994). Dem Beschwerdeführer fällt daher zur Last, gegen Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 verstoßen zu haben, weil er im Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergaben könnte. Dabei ist die Tathandlung des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargestellt – im Fall seiner Belassung im Dienst wegen der Art der verletzten Dienstpflichten geeignet, sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994). Nach der Art der verletzten Dienstpflicht ergibt sich eine Gefährdung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Stellung seiner Verantwortung in genau jener Situation nicht nachgekommen ist, in der die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung primär zu erwarten gewesen wäre. Entscheidend ist im konkreten Fall der Gesichtspunkt, dass sich die Verwaltung (insgesamt, und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei der Durchführung von Zutrittskontrollen bei Veranstaltungen verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle – selbst bei Großveranstaltungen mit einem entsprechenden personellen Aufgebot – nicht möglich ist. Noch dazu fallen Dienstpflichtverletzungen durch Beamte, denen von der Öffentlichkeit berufsbedingt besonderes Vertrauen in die Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten entgegengebracht wird und die unter Ausnutzung einer sich im Dienst bietenden Gelegenheit begangen werden, bei solchen Ereignissen besonders negativ auf, die – in der medialen Berichterstattung und der öffentlichen Meinung anerkanntermaßen – einem guten Zweck dienen. Nach der Art der verletzten Dienstpflicht ergibt sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Stellung seiner Verantwortung in genau jener Situation nicht nachgekommen ist, in der die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung primär zu erwarten gewesen wäre. Entscheidend ist im konkreten Fall der Gesichtspunkt, dass sich die Verwaltung (insgesamt, und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei der Durchführung von Zutrittskontrollen bei Veranstaltungen verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle – selbst bei Großveranstaltungen mit einem entsprechenden personellen Aufgebot – nicht möglich ist. Noch dazu fallen Dienstpflichtverletzungen durch Beamte, denen von der Öffentlichkeit berufsbedingt besonderes Vertrauen in die Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten entgegengebracht wird und die unter Ausnutzung einer sich im Dienst bietenden Gelegenheit begangen werden, bei solchen Ereignissen besonders negativ auf, die – in der medialen Berichterstattung und der öffentlichen Meinung anerkanntermaßen – einem guten Zweck dienen. Ausgehend davon erscheint auch das Ansehen des Amtes als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 515). In diesem Sinn soll § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten (vgl. im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen worden. Ein besonders strenger Maßstab gilt zudem für Beamte, die aufgrund ihrer Funktion im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" stehen, die also unmittelbar Kontakt mit der Bevölkerung haben, sodass sich Dienstpflichtverletzungen besonders negativ auswirken. Das ist aufgrund der den Exekutivbeamten angenäherten, mit einer einem uniformierten Wachkörper vergleichbaren dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers im konkreten Fall gleichermaßen gegeben (vgl. abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 516 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).Ausgehend davon erscheint auch das Ansehen des Amtes als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 515). In diesem Sinn soll Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten vergleiche im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen worden. Ein besonders strenger Maßstab gilt zudem für Beamte, die aufgrund ihrer Funktion im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" stehen, die also unmittelbar Kontakt mit der Bevölkerung haben, sodass sich Dienstpflichtverletzungen besonders negativ auswirken. Das ist aufgrund der den Exekutivbeamten angenäherten, mit einer einem uniformierten Wachkörper vergleichbaren dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers im konkreten Fall gleichermaßen gegeben vergleiche abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 516 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Eine rechtliche relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge. Bei der Tat des Beschwerdeführers geht es zudem um acht Personen, d.h. es handelt sich um eine größere Personengruppe, der unrechtmäßig der Zutritt zu einer trotz hoher Eintrittspreise sehr begehrten Veranstaltung verschafft wurde, was zusätzlich eine sichtbare Sorglosigkeit bei der gebotenen Pflichterfüllung indiziert und bei der Beurteilung der Auswirkungen auf dienstliche Interessen nicht außer Acht gelassen werden kann. Zur Vermeidung von den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigenden Beispielwirkungen im als sehr sensibel wahrgenommenen Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brand-, Objekt- und Personenschutzes ist die Suspendierung daher im Vergleich zu den Interessen des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Belassung im Dienst gerechtfertigt. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren ist die Versetzung an eine andere Dienststelle auch keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen (selbst unter Berücksichtigung einer Versetzung an die angedachte Dienststelle als T. bei der Hauptfeuerwache Am Hof). Eine rechtliche relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge. Bei der Tat des Beschwerdeführers geht es zudem um acht Personen, d.h. es handelt sich um eine größere Personengruppe, der unrechtmäßig der Zutritt zu einer trotz hoher Eintrittspreise sehr begehrten Veranstaltung verschafft wurde, was zusätzlich eine sichtbare Sorglosigkeit bei der gebotenen Pflichterfüllung indiziert und bei der Beurteilung der Auswirkungen auf dienstliche Interessen nicht außer Acht gelassen werden kann. Zur Vermeidung von den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigenden Beispielwirkungen im als sehr sensibel wahrgenommenen Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brand-, Objekt- und Personenschutzes ist die Suspendierung daher im Vergleich zu den Interessen des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Belassung im Dienst gerechtfertigt. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren ist die Versetzung an eine andere Dienststelle auch keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen (selbst unter Berücksichtigung einer Versetzung an die angedachte Dienststelle als T. bei der Hauptfeuerwache Am Hof). Die Verhängung der Suspendierung ist daher zu Recht erfolgt. Ob der Beschwerdeführer von den eingelassenen Personen eine Gegenleistung erhalten hat, ist bei dieser (Verdachts- und) Sachlage für das Suspendierungsverfahren daher nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer hiermit ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 DO 1994 zur Last fallen würde, der den Unrechtsgehalt der Tat aufgrund der zusätzlichen einschneidenden Verletzung des (generellen) Verbots der Geschenkannahme noch wesentlich steigern würde. Ob hierfür im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Verdachtslage besteht, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden. Aus diesem Grund hatte jedoch insoweit der entsprechende Wortlaut im Spruch des angefochtenen Bescheids zu entfallen. Die Verhängung der Suspendierung ist daher zu Recht erfolgt. Ob der Beschwerdeführer von den eingelassenen Personen eine Gegenleistung erhalten hat, ist bei dieser (Verdachts- und) Sachlage für das Suspendierungsverfahren daher nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer hiermit ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz 3, DO 1994 zur Last fallen würde, der den Unrechtsgehalt der Tat aufgrund der zusätzlichen einschneidenden Verletzung des (generellen) Verbots der Geschenkannahme noch wesentlich steigern würde. Ob hierfür im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Verdachtslage besteht, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden. Aus diesem Grund hatte jedoch insoweit der entsprechende Wortlaut im Spruch des angefochtenen Bescheids zu entfallen. IV.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (auf die in diesem Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen), noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen zur Verfügung der Suspendierung vom Dienst.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (auf die in diesem Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen), noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen zur Verfügung der Suspendierung vom Dienst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.30733.2014

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