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{'item': 'VGW-151/081/27469/2014'}

Obsah (19)§ 14§ 28§ 25a§ 11§ 20§ 21a§ 15§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 21§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27469/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 14Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über den Vorlageantrag der Frau M. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 19.03.2014, Zahl MA35-9/3006482-01, mit welcher die Beschwerde vom 12.3.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 4.2.2014, zu Zahl MA35-9/3006482-01,

Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 15 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Februar 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und führte dabei aus, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin unter dem sich aus § 293 ASVG ergebenden Richtsatz liegen würde, so dass nicht gewährleistet wäre, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Mit Bescheid vom
  2. Februar 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und führte dabei aus, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin unter dem sich aus Paragraph 293, ASVG ergebenden Richtsatz liegen würde, so dass nicht gewährleistet wäre, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. In ihrer Beschwerde vom
  3. März 2014 führte die Beschwerdeführerin auszugsweise Nachstehendes aus: „
  4. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer beantragten am 23.12.2013 die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß- Rot-Karte plus“. Diese Anträge wurden mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 11.02.2014 abgewiesen, da das Einkommen des zusammenführenden Ehegatten nicht den gesetzlich erforderlichen Unterhaltsmitteln

§ 11Abs.

5 NAG entspreche.Die Beschwerdeführer beantragten am 23.12.2013 die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß- Rot-Karte plus“. Diese Anträge wurden mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 11.02.2014 abgewiesen, da das Einkommen des zusammenführenden Ehegatten nicht den gesetzlich erforderlichen Unterhaltsmitteln

Paragraph 11, Absatz 5, NAG entspreche.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Berufungsfrist gegen die nunmehr bekämpften Bescheide endet am 11.03.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Wien ist sachlich und örtlich zuständig.
  3. Beschwerdegründe: Die Anträge werden abgewiesen, da nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde das Einkommen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Mit Unterlagenanforderung zum 03.02.2014 sollten ergänzende Unterlagen vorgelegt werden. Mit Telefax vom 03.02.2012 wurden Unterlagen nachgereicht sowie für die Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise eine Fristerstreckung bis 15.02.2014 beantragt. Jedoch bereits am 04.02.2014 wurden von der erstinstanzlichen Behörde die abweisenden Bescheide erlassen. Die erstinstanzliche Behörde geht von einem monatlichen Fehlbetrag von EUR 36,85 aus. Dieser Fehlbetrag wird durch ein Sparbuch des Ehegattens in der Höhe von EUR 2.000,00 bei weitem ausgeglichen. Sparguthaben sind bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2008/22/0937 u.v.m.).Sparguthaben sind bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen vergleiche VwGH 2008/22/0937 u.v.m.). Die Geldmittel stammen aus einem Geschenk des Großvaters des Ehegatten C. D.. Am 06.02.2014 hat dieser von seinem Sparbuch den Betrag von EUR 2.000,00 abgehoben und diesen Herrn D. S. geschenkt. Dieser hat ein Sparbuch über den nämlichen Betrag eröffnet. Ablichtungen derselben werden der Beschwerde beigelegt. Da

§ 20Abs.

1 NAG der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten auszustellen wäre, sind die bestehenden monatlichen Differenzbeträge für die Dauer von einem Jahr (Dauer der beantragten Aufenthaltstitel) auszugleichen (vgl. VwGH 2008/22/0859). Da solcherart der von der Behörde errechnete Fehlbetrag nicht vorliegt, liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor und sind die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.“Die Geldmittel stammen aus einem Geschenk des Großvaters des Ehegatten C. D.. Am 06.02.2014 hat dieser von seinem Sparbuch den Betrag von EUR 2.000,00 abgehoben und diesen Herrn D. S. geschenkt. Dieser hat ein Sparbuch über den nämlichen Betrag eröffnet. Ablichtungen derselben werden der Beschwerde beigelegt. Da

Paragraph 20, Absatz eins, NAG der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten auszustellen wäre, sind die bestehenden monatlichen Differenzbeträge für die Dauer von einem Jahr (Dauer der beantragten Aufenthaltstitel) auszugleichen vergleiche VwGH 2008/22/0859). Da solcherart der von der Behörde errechnete Fehlbetrag nicht vorliegt, liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor und sind die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.“ Daraufhin wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2014 ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Verdacht nahe liegen würde, dass die geschenkten Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- lediglich zur Erlangung des Aufenthaltstitels transferiert worden wären und der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich frei über diese Geldmittel verfügen könne. Des Weiteren könne auch dem Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG nicht stattgegeben werden.Daraufhin wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2014 ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Verdacht nahe liegen würde, dass die geschenkten Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- lediglich zur Erlangung des Aufenthaltstitels transferiert worden wären und der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich frei über diese Geldmittel verfügen könne. Des Weiteren könne auch dem Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht stattgegeben werden. In ihrem gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag brachte die Rechtsmittelwerberin Folgendes vor: „Über die fristgerecht am 11.03.2014 eingebrachten Beschwerden hat nunmehr der Landeshauptmann von Wien durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35,

§ 14Vw

GVG mit Beschwerdeentscheidung vom 19.03.2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 27.03.2014, dahingehend erledigt, dass die erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden.„Über die fristgerecht am 11.03.2014 eingebrachten Beschwerden hat nunmehr der Landeshauptmann von Wien durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35,

Paragraph 14, VwGVG mit Beschwerdeentscheidung vom 19.03.2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 27.03.2014, dahingehend erledigt, dass die erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden. Begründet wird dies damit, dass das vorgelegte Sparbuch des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer nicht der Berechnung der Unterhaltsmittel hinzugerechnet werden könne, weil „der Verdacht naheliege, dass die Geldmittel (€ 2.000,--) lediglich zur Erlangung des Aufenthaltstitels transferiert wurden und die Ehegattin nicht tatsächlich frei über diese Geldmittel verfügen kann. Ein Schenkungsvertrag oder Ähnliches, welches rechtsbindend wäre, wurde nicht vorgelegt“. Mit dieser Begründung verkennt die Erstinstanz zunächst, dass eine Schenkung mit der Übergabe rechtswirksam ist und keines schriftlichen Vertrages bedürfe. Lediglich die Schenkung über Zukünftiges (z. B. Unterhaltsvertrag) bedarf der Notariatsaktform. Darüber hinaus wurde bereits in der Beschwerde angeführt, dass die Geldmittel aus einem Geschenk des Großvaters des Ehegatten C. D. stammen. Es wurden auch entsprechende Ablichtungen der Sparbücher des Großvaters sowie des Ehegatten bzw. Vaters in Vorlage gebracht. Sollte die Behörde daher von dem „Verdacht“ ausgehen, dass die Geldmittel dem Ehegatten bzw. Vater nicht zur Verfügung stehen, so hätte sie diesen Verdacht im Zuge eines amtswegig durchzuführenden Beweisverfahrens zu klären gehabt. Zum Nachweis, dass die Geldmittel aufgrund einer Schenkung dem Ehegatten zur Verfügung stehen, hätte die Behörde daher den Ehegatten sowie den schenkenden Großvater einzuvernehmen gehabt. In Ergänzung des bisherigen Vorbringens wird die zeugenschaftliche Einvernahme zu diesem Beweisthema beantragt. Dem Beschwerdeantrag, wonach die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen seien, wurde daher nicht stattgegeben. Aus diesem Grund wird binnen offener Frist

§ 15Vw

GVG derAus diesem Grund wird binnen offener Frist

Paragraph 15, VwGVG der ANTRAG gestellt, den Beschwerden vom 10.03.2014 gegen die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 vom 04.02.2014 zu den Geschäftszahlen: MA35-9/3006484-01 bzw. MA35-9/3006482-01 dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen.“ Am

  1. September 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und dessen Mutter als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung ist im Akt ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes vor: „Ich lebe seit ca. 10 Jahren in Österreich und habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ich war vorher noch nicht verheiratet und A. ist mein einziges Kind. Ich glaube, dass auch meine Frau vorher nicht verheiratet war. A. ist auch ihr einziges Kind. Meine Frau war 2013 das erste Mal in Österreich, ca. einen Monat lang, insgesamt war sie zweimal in Österreich. Ich bin Tapezierer von Beruf. Ich arbeite seit ca. 4 Jahren für die Firma Di.. Ich verdiene ca. EUR 1.200,00 netto im Monat. Am Sparbuch habe ich noch ein Guthaben von EUR 2.000,
  2. Dieses Geld ist von meiner Mutter C. D.. Auf Vorhalt, warum im Beschwerdevorbringen der Großvater angegeben worden ist, gebe ich an, dass ich vermute, dass der Vertreter meiner Ehegattin das falsch verstanden hat. Dieses Geld hat sie mir ca. vor einem dreiviertel Jahr oder einem Jahr gegeben. Meine Mutter hilft mir, wenn ich Geld brauche und hat mir das Geld einfach gegeben. Das Geld ist ein Geschenk, ich muss es nicht zurückzahlen. Sie hat mir das Geld ohne Grund gegeben. Auch meine Mutter ist berufstätig. Sie arbeitet bei W., ich weiß aber nicht wie viel sie verdient. Meine Mutter wohnt auch mit mir zusammen in der L.-gasse. Für die Wohnung bezahle ich nichts. Ich wohne in der Wohnung meines Vaters, N. D., dort wohnen auch meine Mutter, mein Bruder und seine Frau und der Vater selber. Die Wohnung ist ca. 72 m2 groß und verfügt über 4 Zimmer, jeder hat ein eigenes Zimmer. Meine Frau und mein Kind sollen auch dort wohnen. Ich habe meine Ehegattin 2013 in Serbien kennengelernt, als ich auf Urlaub war. An das genaue Datum der Eheschließung kann ich mich nicht erinnern, es war der 23.,
  3. oder
  4. September
  5. Meine Frau ist gelernte Einzelhandelskauffrau und hat in Serbien als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich hat sie bislang noch nicht gearbeitet. Meine Frau hat in Österreich weder weitere Familienangehörige noch Freunde. In Serbien leben ihre Eltern und ihr Bruder. Meine Eltern leben in Österreich, andere Verwandte in Serbien. Befragt nach dem Geburtsdatum meiner Frau, gebe ich an, dass sie 21 Jahre alt ist, ich aber ihr genaueres Geburtsdatum nicht weiß. A. ist am ...2013 geboren. Auf die Frage, ob es eine Liebeshochzeit war, gebe ich an, dass ich meine Frau schon liebe, das ist ja normal. A. ist bei der Mutter in Serbien. Sie war auch schon einmal in Österreich. A. hat eine sehr innige Beziehung zur Mutter und weint sofort, wenn die Mutter nicht in der Nähe ist. Sie wird auch noch immer gestillt. Meine Frau kann ohne sie gar nicht die Wohnung verlassen. Wir waren deswegen auch schon beim Arzt, der hat aber gemeint, manche Kinder wollen eben nur bei der Mutter sein. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, warum ich meine Frau geheiratet habe, gebe ich an, weil wir ein Kind zusammen haben. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie versucht Deutsch zu lernen, gebe ich an, dass sie das tut und ich ihr dabei helfe.“ Die Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Frau C. D., gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Ich bin die Mutter von Herrn S. D.. Mein Sohn verdient ca. EUR 1.100,00 bis EUR 1.200,00 netto im Monat. Ich gebe ihm öfters Geld, weil er mein Sohn ist. Ich habe ihm auch schon öfters größere Beträge gegeben. Ich habe meinem Sohn die EUR 2.000,00 gegeben, weiß aber nicht mehr genau wann das war. Das Geld ist ein Geschenk. Ich verdiene ca. EUR 1.200,00 netto im Monat. Ich habe zwei Söhne insgesamt. Auch dem anderen Sohn gebe ich Geld. Die EUR 2.000,00 habe ich mir über einen längeren Zeitraum erspart. Für die Wohnung zahle ich nichts, da ich in der Wohnung meines Ehemannes lebe. Auch Schulden habe ich keine. Auch mein Mann ist Reinigungskraft. Mein Sohn hat mich um die EUR 2.000,00 gebeten, ich wusste das ist für den Aufenthaltstitel seiner Frau.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe vom
  6. Dezember 2013 beantragte die am ... 1992 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 beantragte die am ... 1992 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die Beschwerdeführerin war bislang zweimal in Österreich aufhältig und war von

  1. Oktober 2013 bis zum
  2. Jänner 2014 und vom
  3. April 2014 bis zum
  4. Juli 2014 im Bundesgebiet an der Adresse L.-gasse, Wien, behördlich gemeldet. Die Rechtsmittelwerberin ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Herrn S. D., der ebenfalls ein Staatsangehöriger der Republik Serbien ist, und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Die Rechtsmittelwerberin lernte ihren Ehegatten im Jahr 2013 in Serbien kennen, wobei die Eheschließung am
  5. Oktober 2013 erfolgte. Aus dieser Ehe ging ein Kind hervor, nämlich die am ... 2013 geborene A. D.. Auch für A. D. hat die Beschwerdeführerin am
  6. Dezember 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, wobei dieser Antrag von der belangten Behörde ebenfalls abgewiesen wurde. Herr S. D. verfügt seit
  7. Februar 2004 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Seit
  8. Februar 2010 ist er an der Anschrift L.-gasse, Wien, hauptgemeldet. Herr S. D. ist seit
  9. April 2004 als Arbeiter in verschiedenen Unternehmen unselbständig erwerbstätig, seit
  10. März 2010 ist er bei der Di. beschäftigt. Er lukriert dabei unter Heranziehung der Monatsgehälter von Juni, Juli und August 2014 unter Berücksichtigung des
  11. und
  12. Monatsgehalts ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 1.333,
  13. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt weiters auf seinem Sparbuch über Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,--, wobei ihm dieser Betrag von seiner Mutter im Februar 2014 geschenkt wurde und diese Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Kredite hat Herr S. D. nicht aufgenommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben am
  14. Dezember 2013 mit Herrn N. D., dem Vater des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen und besteht somit bis zum
  15. Dezember 2018 ein Rechtsanspruch auf Unterkunft in der Eigentumswohnung des Herrn N. D. in Wien, L.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 70 m² und vier Zimmer. Für diese Unterkunft entstehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten keine Kosten. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz für die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihre gemeinsame minderjährige Tochter, A. D., zu verwenden. Des Weiteren sind in dieser Wohnung die Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie dessen Bruder und Schwägerin wohnhaft. Herr S. D. ist in Österreich sozialversichert. Der Anspruch auf Mitversicherung der Beschwerdeführerin wurde nachgewiesen. In Österreich lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin. In Serbien leben die Eltern und der Bruder der Rechtsmittelwerberin. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht. Sie stellte jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde einen Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG betreffend Absehen von dem erforderlichen Sprachnachweis und brachte dabei Nachstehendes vor:Die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht. Sie stellte jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde einen Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG betreffend Absehen von dem erforderlichen Sprachnachweis und brachte dabei Nachstehendes vor: „Sprachnachweis: Grund für die nach der Geburt sehr rasche Einreise nach Österreich war der beabsichtigte Besuch eines Deutschkurses durch die Erstantragstellerin. Das Neugeborene ist aber kränklich und daher sehr unruhig. Nur der Mutter gelingt es dieses zu beruhigen. Eine durch den Kursbesuch notwendige regelmäßige stundenlange Trennung war daher - trotz wiederholter Versuche - bisher nicht möglich. Die Antragstellerin ist bemüht, sich derzeit im Selbststudium Deutschkenntnisse anzueignen. Die Ablegung der Sprachprüfung, die kein regelmäßiges Verlassen der Wohnung erfordert, wird sie - sobald möglich - nachholen. Es wird daher gestellt der ANTRAG auf den Nachweis der Sprachkenntnisse (vorläufig)

§ 21a

Abs 5 NAG abzusehen.“auf den Nachweis der Sprachkenntnisse (vorläufig)

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG abzusehen.“ Eine Erkrankung bzw. eine „Kränklichkeit“ der Tochter der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- von seiner Mutter, C. D., geschenkt wurden, gründet sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Herrn S. D. und der Frau C. D. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Insbesondere legte Frau C. D. glaubhaft dar, dass sie ihren beiden Söhnen öfters Geld gibt. Es stellt sich weiters als glaubhaft dar, dass es sich bei der Angabe in der Beschwerde und im Vorlageantrag, dass das Geld vom Großvater des Herrn S. D. stamme, um einen Irrtum des Beschwerdeführervertreters handelte, zumal namentlich als „Großvater“ C. D. genannt wurde. Die Feststellung, dass diese Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen, basiert auf der glaubwürdigen Aussage der Frau C. D. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, wobei sie darlegte, dass es sich bei diesem Geldbetrag in der Höhe von EUR 2.000,-- um Erspartes handle. Dies ist insofern nachvollziehbar, als Frau C. D. selbst über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. EUR 1.200,-- verfügt, auch ihr Ehegatte erwerbstätig ist und sie – auf Grund der Tatsache, dass sie in der Eigentumswohnung ihres Ehegatten wohnt – nicht für Wohnkosten aufzukommen hat. Weiters hat sie keine Kreditzahlungen zu begleichen. Die Feststellung, dass die Wohnung in Wien, L.-gasse, über eine Nutzfläche von 70 m² verfügt, gründet sich auf die diesbezügliche Angabe in der Wohnrechtsvereinbarung. Dem Vorbringen des Herrn S. D., wonach die Wohnung eine Nutzfläche von 72 m² aufweist, war daher kein Glauben zu schenken. Die Feststellung, dass eine Erkrankung bzw. eine „Kränklichkeit“ der Tochter der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, resultiert daraus, dass trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin legte zwar im Rahmen seiner Einvernahme dar, dass A. D. eine sehr innige Beziehung zu ihrer Mutter habe, noch gestillt werde und sofort weine, wenn die Mutter nicht in der Nähe ist, eine Bestätigung durch einen Arzt oder einen Psychologen dahingehend, dass das Verhalten des Kindes Krankheitswert aufweise, konnte jedoch nicht vorgelegt werden. Vielmehr ist auf Grund der Aussage des Herrn S. D., dass der Arzt gemeint hätte, dass manche Kinder eben nur bei der Mutter sein wollen, davon auszugehen, dass eine physische oder psychische Erkrankung oder auch nur „Kränklichkeit“ der Tochter der Rechtsmittelwerberin nicht besteht. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin und der Frau C. D. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46

Abs.

Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 20Abs.

1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 21Abs. 1 NAG sind

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 21a Abs. 4 NAG normiert, dass Abs. 1 für jene Drittstaatsangehörige nicht gilt,Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG normiert, dass Absatz eins, für jene Drittstaatsangehörige nicht gilt,

  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

§ 21aAbs.

5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,oder Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  9. d)und
  10. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  11. d)und
  12. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom

  1. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der EU-Visum-Verordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der EU-Visum-Verordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  3. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  5. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  6. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  7. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  8. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  10. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
  11. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
  12. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  13. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  14. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  15. Juni 2012, 2009/22/0350). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
  16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
  17. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt ihres gemeinsamen Kindes wären weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Kosten für Unterkunft haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht zu tragen. Kreditverbindlichkeiten bestehen ebenfalls keine. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.418,37 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, der gemeinsamen Tochter sowie ihres niedergelassenen Ehegatten im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.333,
  18. Des Weiteren erhielt Herr S. D. im Februar 2014 Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- als Geschenk seiner Mutter, C. D., welche von ihm als Sparguthaben ausgewiesen wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, darf der

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, wenn diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Dabei ist bei der Berechnung, ob der Unterhalt des Fremden mit einem bestimmten Sparguthaben gesichert ist, auf die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels abzustellen, wobei

§ 20Abs.

1 NAG befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, darf der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, wenn diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Dabei ist bei der Berechnung, ob der Unterhalt des Fremden mit einem bestimmten Sparguthaben gesichert ist, auf die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels abzustellen, wobei

Paragraph 20, Absatz eins, NAG befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129). Im gegenständlichen Fall konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass die Geldmittel von seiner Mutter, C. D., stammen und ihm von ihr geschenkt wurden. Auch Frau C. D. gab übereinstimmend mit ihrem Sohn an, dass sie ihm öfters Geld gebe und ihm den Betrag von EUR 2.000,-- als Geschenk überlassen habe. Dazu ist anzumerken, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Eltern im Bedarfsfall auch ihre erwachsenen Kinder nach Möglichkeit teilweise noch finanziell unterstützen. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass ein rechtsbindender Schenkungsvertrag nicht vorgelegt werden konnte, ist anzumerken, dass eine Schenkung mit der Übergabe – hier in Form der Überweisung des Geldbetrags auf das Konto des Herrn S. D. - rechtswirksam wird (vgl. § 943 ABGB; OGH vom
  2. April 1991, Zl. 8 Ob 560/90). Des Weiteren steht fest, dass Frau C. D. ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,-- bezieht, in der Eigentumswohnung ihres Ehegatten wohnt, welcher ebenfalls erwerbstätig ist, keine Wohnkosten zu tragen und weiters auch keine Kreditverbindlichkeiten zu begleichen hat. Es steht somit fest, dass Frau C. D. sich die Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- erspart hat und diese nicht aus illegalen Quellen stammen.Im gegenständlichen Fall konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass die Geldmittel von seiner Mutter, C. D., stammen und ihm von ihr geschenkt wurden. Auch Frau C. D. gab übereinstimmend mit ihrem Sohn an, dass sie ihm öfters Geld gebe und ihm den Betrag von EUR 2.000,-- als Geschenk überlassen habe. Dazu ist anzumerken, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Eltern im Bedarfsfall auch ihre erwachsenen Kinder nach Möglichkeit teilweise noch finanziell unterstützen. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass ein rechtsbindender Schenkungsvertrag nicht vorgelegt werden konnte, ist anzumerken, dass eine Schenkung mit der Übergabe – hier in Form der Überweisung des Geldbetrags auf das Konto des Herrn S. D. - rechtswirksam wird vergleiche Paragraph 943, ABGB; OGH vom
  3. April 1991, Zl. 8 Ob 560/90). Des Weiteren steht fest, dass Frau C. D. ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,-- bezieht, in der Eigentumswohnung ihres Ehegatten wohnt, welcher ebenfalls erwerbstätig ist, keine Wohnkosten zu tragen und weiters auch keine Kreditverbindlichkeiten zu begleichen hat. Es steht somit fest, dass Frau C. D. sich die Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- erspart hat und diese nicht aus illegalen Quellen stammen. Die bloße Tatsache, dass dieser Geldbetrag dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nur deshalb geschenkt wurde, damit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erlangen kann, berechtigt die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht, diesen Geldmitteln die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können, zumal auf das Motiv des Schenkungsgebers nicht abzustellen ist. Weiters ist bei der Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel eine Prognoseentscheidung zu treffen und müssen die Geldmittel – wie bereits dargelegt – lediglich für die Dauer der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels ausreichen. Vielmehr würde es daher der Niederlassungsbehörde in einem allfälligen Verlängerungsverfahren obliegen zu ermitteln, ob die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel ausreichen, um den Aufenthaltstitel zu verlängern. Die geschenkten und als Sparguthaben zur Verfügung stehenden Geldmittel in der Höhe von EUR 2.000,-- sind somit ebenfalls zur Beurteilung, ob der Unterhalt der Beschwerdeführerin als gesichert erscheint, heranzuziehen. Die Aufteilung dieser Geldmittel auf den Zeitraum von einem Jahr entsprechend der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels ergibt einen monatlichen Betrag von aufgerundet EUR 166,
  4. Insgesamt steht somit ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.500,21 zur Verfügung. Da wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ihres bereits niedergelassenen Ehegatten und der gemeinsamen Tochter im Bundesgebiet ein Haushaltseinkommen in der Höhe von insgesamt lediglich EUR 1.418,37 nachzuweisen ist, erscheint der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als gesichert und ist eine dadurch hervorgerufene Gefahr der finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft somit nicht anzunehmen.

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte eine bis zum

  1. Dezember 2018 befristete Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Wohnung an der Anschrift L.-gasse, Wien, mit Herrn N. D. abgeschlossen haben, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Wohnrechtsvereinbarung nicht frei widerruflich ist, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Somit konnte die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen. Die Unterkunft muss sich jedoch nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:Die Unterkunft muss sich jedoch nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  4. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  7. Mai 2000, Zl. 99/19/0010). Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt:Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt: „Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“ Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR
  8. GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen Paragraph 5, Absatz eins, AufG wie folgt interpretiert vergleiche Ausschussbericht 181 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,): „Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Ausländers vergrößert hat und daher unter Umständen weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.“ Aus diesen Erläuternden Bemerkungen erhellt, dass die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche zu knüpfen ist, wobei es insbesondere vom Gesetzgeber beabsichtigt war zu vermeiden, dass ein Aufenthaltstitel nur deshalb nicht verlängert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Fremden vergrößert hat und nunmehr weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht. Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt. Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom
  10. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren vergleiche etwa VwGH vom
  11. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten bzw. Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt (vgl. Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at).Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten bzw. Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt vergleiche Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at). Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom
  12. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen.Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom
  13. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen. Demgegenüber erscheint das Heranziehen seriöser Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, zur Abklärung der Ortsüblichkeit als dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprechend und für die Vollziehung praktikabel. Dabei ist im Sinne der vom Gesetz geforderten Orientierung an einer vergleichbar großen „Familie“ zu berücksichtigen, ob die Wohnung von einem Ehepaar bzw. auch von Kindern und diesfalls welcher Altersstufe bewohnt wird, wobei die erforderliche Wohnungsgröße und Ausstattung der Wohnung dementsprechend zu bemessen sein wird. Laut Pressemitteilung der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 steht einem Staatsangehörigen von Serbien (ehemaliges Jugoslawien) durchschnittlich eine Wohnnutzfläche von 22,5 m² pro Person bzw. 1,1 Wohnräume pro Person zur Verfügung. Wenn es sich dabei um einen als Arbeiter Erwerbstätigen handelt, stehen eine durchschnittliche Nutzfläche von 31,8 m² bzw. 1,5 Räume zur Verfügung. Weiters betrug im Jahr 2001 die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner im Bezirk Favoriten 34 m², wobei anzumerken ist, dass die Wohnnutzfläche pro Person im Laufe der Zeit kontinuierlich ansteigt. Es ist somit davon auszugehen, dass einem Ehepaar aus Serbien mit einem Kleinkind pro Person zumindest die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 22,5 m² und zumindest gemeinsam ein Wohnraum zur Verfügung stehen muss, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall weist die von sechs Erwachsenen, darunter drei Ehepaare, und einem Kleinkind zu bewohnende Unterkunft eine Nutzfläche von insgesamt 70 m² auf und besteht aus insgesamt vier Zimmern. Somit steht zwar augenscheinlich jedem Ehepaar ein Wohnraum zur Verfügung, die Nutzfläche pro Person beläuft sich jedoch lediglich auf 10 m², sodass für jede Person weniger als die Hälfte der durchschnittlichen Nutzfläche von 22,5 m² zur Verfügung stehen würde, was für eine vergleichbar große Familie nicht mehr als ortsübliches Ausmaß anzusehen ist. Es ist somit festzustellen, dass die Rechtsmittelwerberin keinen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft hat. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin bis dato keinen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbringen und erfüllt somit ebenfalls nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG. Die Rechtsmittelwerberin brachte im Verfahren vor der belangten Behörde einen Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG ein und ersuchte um Absehen von der Erbringung des erforderlichen Sprachnachweises mit der Begründung, dass ihre Tochter, A. D., kränklich und daher sehr unruhig sei. Da nur der Mutter es gelingen würde, das Kind zu beruhigen, wäre eine für den Kursbesuch notwendige regelmäßige stundenlange Trennung nicht möglich. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin bis dato keinen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbringen und erfüllt somit ebenfalls nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG. Die Rechtsmittelwerberin brachte im Verfahren vor der belangten Behörde einen Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ein und ersuchte um Absehen von der Erbringung des erforderlichen Sprachnachweises mit der Begründung, dass ihre Tochter, A. D., kränklich und daher sehr unruhig sei. Da nur der Mutter es gelingen würde, das Kind zu beruhigen, wäre eine für den Kursbesuch notwendige regelmäßige stundenlange Trennung nicht möglich. Wie bereits dargelegt, konnte im gerichtlichen Verfahren eine Erkrankung bzw. „Kränklichkeit“ der A. D. nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Hauptbezugsperson für das Kleinkind ist und somit zwar ein inniges Verhältnis zwischen Mutter und Kind bestehen mag, eine zeitweilige Trennung von der Mutter bei entsprechender anderweitiger Betreuung, allenfalls nach einer gewissen Gewöhnungszeit, aber jedenfalls möglich ist. Dazu ist anzumerken, dass ein Vorbringen dahingehend, dass andere Betreuungspersonen nicht zur Verfügung stehen, von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht erstattet wurde und das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Eltern und der Bruder der Rechtsmittelwerberin ebenfalls in Serbien leben. Letztlich ist anzumerken, dass A. D. mittlerweile ein Jahr alt ist, der geforderte Sprachnachweis jedoch bis dato nicht erbracht wurde.

§ 21aAbs.

5 Z 2 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) absehen.

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von einem Nachweis nach Absatz eins, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) absehen.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  2. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  5. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  6. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  7. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  8. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  10. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft innehat, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und dass sie weiters die

§ 21aAbs.

1 NAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen konnte. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft innehat, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und dass sie weiters die

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen konnte. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt und bestrebt ist, seine Familie in Österreich zusammenzuführen. Dem ist jedoch wiederum entgegen zu halten, dass trotz der stattfindenden regelmäßigen Besuche - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein Familienleben tatsächlich entfalten, zumal Herrn S. D. grundlegendes Wissen über seine Ehegattin und ihr bisheriges Leben fehlt. So konnte er in der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weder beantworten, ob die Beschwerdeführerin zuvor bereits einmal verheiratet war, noch an welchem Datum ihre gemeinsame Eheschließung stattfand. Des Weiteren wusste er zwar, dass seine Ehegattin 21 Jahre alt ist, jedoch konnte er ihr Geburtsdatum nicht nennen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, warum er die Rechtsmittelwerberin geheiratet hätte, gab er an, dass der Grund gewesen wäre, dass sie ein Kind zusammen haben. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entfalten. Des Weiteren steht zu bedenken, dass der Grad der Integration der Rechtsmittelwerberin im Bundesgebiet als unbedeutend zu beurteilen ist, zumal die Beschwerdeführerin erst zweimal für jeweils ca. drei Monate in Österreich aufhältig war, bislang keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und auch keine Freunde in Österreich hat. Ihre Familienangehörigen – mit Ausnahme ihres Ehegatten - leben in Serbien, insbesondere ihre Eltern und ihr Bruder. In Serbien hat sie zudem ihre Ausbildung absolviert und als Verkäuferin gearbeitet.Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt und bestrebt ist, seine Familie in Österreich zusammenzuführen. Dem ist jedoch wiederum entgegen zu halten, dass trotz der stattfindenden regelmäßigen Besuche - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein Familienleben tatsächlich entfalten, zumal Herrn S. D. grundlegendes Wissen über seine Ehegattin und ihr bisheriges Leben fehlt. So konnte er in der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weder beantworten, ob die Beschwerdeführerin zuvor bereits einmal verheiratet war, noch an welchem Datum ihre gemeinsame Eheschließung stattfand. Des Weiteren wusste er zwar, dass seine Ehegattin 21 Jahre alt ist, jedoch konnte er ihr Geburtsdatum nicht nennen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, warum er die Rechtsmittelwerberin geheiratet hätte, gab er an, dass der Grund gewesen wäre, dass sie ein Kind zusammen haben. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entfalten. Des Weiteren steht zu bedenken, dass der Grad der Integration der Rechtsmittelwerberin im Bundesgebiet als unbedeutend zu beurteilen ist, zumal die Beschwerdeführerin erst zweimal für jeweils ca. drei Monate in Österreich aufhältig war, bislang keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und auch keine Freunde in Österreich hat. Ihre Familienangehörigen – mit Ausnahme ihres Ehegatten - leben in Serbien, insbesondere ihre Eltern und ihr Bruder. In Serbien hat sie zudem ihre Ausbildung absolviert und als Verkäuferin gearbeitet. Diese Tatsachen abgewogen mit dem Mangel des Fehlens eines Rechtsanspruchs der Rechtsmittelwerberin auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sowie der Nichterbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG führen zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen und erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ somit zu Recht. Diese Tatsachen abgewogen mit dem Mangel des Fehlens eines Rechtsanspruchs der Rechtsmittelwerberin auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie der Nichterbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG führen zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen und erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ somit zu Recht. Letztlich ist zur Anregung der Beschwerdeführerin, den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Erhebungen oder Feststellungen zu dem Antrag

§ 21aAbs.

5 NAG getroffen worden wären, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Dazu führte das Höchstgericht aus, dass nach dem damit gebotenen Verständnis diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte steht. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Letztlich ist zur Anregung der Beschwerdeführerin, den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Erhebungen oder Feststellungen zu dem Antrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG getroffen worden wären, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Dazu führte das Höchstgericht aus, dass nach dem damit gebotenen Verständnis diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte steht. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall können bezüglich des von der belangten Behörde geführten Verfahrens keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Höchstgerichts festgestellt werden, sodass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde den Antrag auf Absehen von der Erbringung des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse gestellt hat, die Behörde die Abweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels jedoch aus einem anderen Grund versagt hat. Da die Behörde die Abweisung auf Grund des Fehlens einer anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung vorgenommen hat, stellten sich Ausführungen zu dem Antrag

§ 21aAbs.

5 NAG für die belangte Behörde als entbehrlich dar. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde zum Ergebnis kommen kann, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0289), wobei dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Verwaltungsgerichte zu gelten hat.Im gegenständlichen Fall können bezüglich des von der belangten Behörde geführten Verfahrens keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Höchstgerichts festgestellt werden, sodass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde den Antrag auf Absehen von der Erbringung des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse gestellt hat, die Behörde die Abweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels jedoch aus einem anderen Grund versagt hat. Da die Behörde die Abweisung auf Grund des Fehlens einer anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung vorgenommen hat, stellten sich Ausführungen zu dem Antrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG für die belangte Behörde als entbehrlich dar. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde zum Ergebnis kommen kann, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist vergleiche VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0289), wobei dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die Verwaltungsgerichte zu gelten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG abweicht.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27469.2014

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