← Österreich

{'item': 'VGW-171/082/22793/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 76§ 78§ 25a§ 94Art. 130§ 74a§ 10§§ 32§ 80§ 18§ 77§ 92

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fr

§ 28Abs. 1, 2 und 4 Vw

GVG in Verbindung mit § 74a Dienstordnung 1994 wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis im Ausspruch über die Strafe abgeändert, sodass der dritte Satz seines Spruchs wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74 a, Dienstordnung 1994 wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis im Ausspruch über die Strafe abgeändert, sodass der dritte Satz seines Spruchs wie folgt zu lauten hat: "

§ 76Abs.

1 Z 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994 (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37/2003) wird über S. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des vierfachen seines Monatsbezugs entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses

§ 76Abs.

2 DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 33/2013) unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt."

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994, (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,) wird über S. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des vierfachen seines Monatsbezugs entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses

Paragraph 76, Absatz 2, DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,) unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Die verhängte Disziplinarstrafe wird zur Gänze

§ 78Abs.

1 DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37/2003) unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen."Die verhängte Disziplinarstrafe wird zur Gänze

Paragraph 78, Absatz eins, DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,) unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Suspendierungsverfahrenrömisch eins.
  2. Suspendierungsverfahren Mit dem – zeitlich nach dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erlassenen – Bescheid der belangten Behörde vom 29.1.2014, Zl. DK-56574/2014, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung wegen des Verdachts, als Brandmeister der MA 68 die im Spruch dieses Bescheids genannte, mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis übereinstimmende und weiter unten näher umschriebene Tat begangen zu haben,

§ 94Abs. 3 i

Vm Abs. 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56/1994, vom Dienst suspendiert.Mit dem – zeitlich nach dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erlassenen – Bescheid der belangten Behörde vom 29.1.2014, Zl. DK-56574/2014, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung wegen des Verdachts, als Brandmeister der MA 68 die im Spruch dieses Bescheids genannte, mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis übereinstimmende und weiter unten näher umschriebene Tat begangen zu haben,

Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LBGl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, vom Dienst suspendiert. Der gegen diesen (Suspendierungs-)Bescheid vom 29.1.2014 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 4.4.2014, VGW-171/082/23155/2014, stattgegeben und ihn ersatzlos behoben, wodurch die Suspendierung – zumal eine vorangehende vorläufige Suspendierung nicht verfügt wurde – aufgehoben wurde. I.

  1. Disziplinarverfahrenrömisch eins.
  2. Disziplinarverfahren Mit dem am 3.12.2013 in der mündlichen Verhandlung verkündeten, nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Datum wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung wegen folgender Dienstpflichtverletzung ausgesprochen: "[Der Beschwerdeführer] …, Personalnummer …, hat als Brandmeister der MA 68 nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er im Zeitraum vom
  3. August 2011 bis
  4. September 2011 in Wien, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Frau F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Genossenschaftswohnung durch die W., mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich in der Genossenschaftswohnung vorhandener Einrichtungsgegenstände und zur Übergabe von € 5.500,-- Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet, die Frau F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von € 500,-- mit einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag von € 5.000,-- am Vermögen schädigte. Hierdurch hat er die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt. Hierdurch hat er die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt. Es wird daher über den … [Beschwerdeführer]

§ 76Abs.

1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."Es wird daher über den … [Beschwerdeführer]

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt." Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wegen des Vergehens nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (schwerer Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge gegeben. Ein "disziplinärer Überhang" liege vor, weil der Beschwerdeführer außer Dienst nicht alles vermieden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wegen des Vergehens nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (schwerer Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge gegeben. Ein "disziplinärer Überhang" liege vor, weil der Beschwerdeführer außer Dienst nicht alles vermieden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte. Der Beschwerdeführer habe sich des vorsätzlich begangenen "erheblichen" Vermögensdelikts des schweren Betrugs schuldig gemacht. Gravierend falle ins Gewicht, wenn durch die angelastete Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt worden seien, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung obliege. Es gehöre zu den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr, Menschen zu retten und "darüber hinaus Schäden von fremdem Eigentum abzuwenden". Der Beschwerdeführer habe betrügerisch eine Person am Vermögen geschädigt und damit ein Rechtsgut verletzt, das er in seiner Funktion als Feuerwehrmann hätte schützen sollen. Es sei daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 auszugehen. Die Entlassung sei auszusprechen gewesen, weil das Begehen des schweren Betrugs unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Disziplinarvergehen darstelle, das geeignet sei, das Vertrauen in ihn wesentlich zu erschüttern. Der Beschwerdeführer werde bei Großeinsätzen zur Abwicklung des Funkverkehrs fallweise auch vor Ort tätig. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst bringe es mit sich, dass er "immer wieder mit unbeaufsichtigtem fremden Vermögen zu tun" habe. Die Öffentlichkeit würde nicht unterscheiden, ob ein Feuerwehrmann "am Einsatzort im Löschangriff" tätig sei, den Einsatz im Nachrichtendienst koordiniere oder für den Funkverkehr zuständig sei. In allen Fällen werde "höchste Integrität" gefordert. Die Aufnahmekriterien der MA 68, die dem Ansehen und der Art der Dienstausübung Rechnung trügen, verlangten einen einwandfreien Leumund. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung sei ein wesentliches Aufnahmekriterium nicht erfüllt und eine Aufnahme in den Dienst der Feuerwehr ausgeschlossen. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen worden sei, könne den Vertrauensverlust nicht abschwächen. Die Dienstpflichtverletzung wiege im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört sei, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung nicht tragbar sei. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könne. Der Beschwerdeführer habe sich des vorsätzlich begangenen "erheblichen" Vermögensdelikts des schweren Betrugs schuldig gemacht. Gravierend falle ins Gewicht, wenn durch die angelastete Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt worden seien, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung obliege. Es gehöre zu den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr, Menschen zu retten und "darüber hinaus Schäden von fremdem Eigentum abzuwenden". Der Beschwerdeführer habe betrügerisch eine Person am Vermögen geschädigt und damit ein Rechtsgut verletzt, das er in seiner Funktion als Feuerwehrmann hätte schützen sollen. Es sei daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz DO 1994 auszugehen. Die Entlassung sei auszusprechen gewesen, weil das Begehen des schweren Betrugs unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Disziplinarvergehen darstelle, das geeignet sei, das Vertrauen in ihn wesentlich zu erschüttern. Der Beschwerdeführer werde bei Großeinsätzen zur Abwicklung des Funkverkehrs fallweise auch vor Ort tätig. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst bringe es mit sich, dass er "immer wieder mit unbeaufsichtigtem fremden Vermögen zu tun" habe. Die Öffentlichkeit würde nicht unterscheiden, ob ein Feuerwehrmann "am Einsatzort im Löschangriff" tätig sei, den Einsatz im Nachrichtendienst koordiniere oder für den Funkverkehr zuständig sei. In allen Fällen werde "höchste Integrität" gefordert. Die Aufnahmekriterien der MA 68, die dem Ansehen und der Art der Dienstausübung Rechnung trügen, verlangten einen einwandfreien Leumund. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung sei ein wesentliches Aufnahmekriterium nicht erfüllt und eine Aufnahme in den Dienst der Feuerwehr ausgeschlossen. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen worden sei, könne den Vertrauensverlust nicht abschwächen. Die Dienstpflichtverletzung wiege im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört sei, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung nicht tragbar sei. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könne. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, mit der er es seinem gesamten Inhalt nach bekämpfte und in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe beantragte. Begründend machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die – in der Beschwerde auszugsweise wörtlich wiedergegebene – Zeugenaussage des Personalverantwortlichen Z. unrichtig gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, im Nachrichtendienst tätig zu sein. Zu dieser Tätigkeit gehöre das Alarmieren von Notrufen und Schreiben von Berichten über Einsätze. Zu seinen übrigen Tätigkeiten zähle die "sonstige Telefonie" an der Dienststelle. Bei größeren Einsätzen sei ein Nachrichtenfahrzeug der Feuerwehr vor Ort. Er fahre dann als "Nachrichtenbeamter in Uniform" mit und übernehme den Funkverkehr zwischen den Einsatzkräften. Mitarbeiter des Nachrichtendienstes hätten mit "Brandeinsätzen im Speziellen" nichts zu tun. Er sei gelegentlich vor Ort anwesend, aber nur, um den Funkverkehr zu koordinieren und Daten von Betroffenen oder Beteiligten aufzunehmen. An die Brandstelle selbst müsse er nie vordringen. Seit seiner Tätigkeit im Nachrichtendienst habe er noch keinen einzigen Einsatz gehabt, bei dem er eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit habe betreten müssen (wird in der Beschwerde weiter ausgeführt). Innerhalb der MA 68 gebe es auch einen Bereich des Nachrichtendienstes, der in dieser Form nur auf den sogenannten Hauptfeuerwachen existiere. Die Hauptfeuerwache werde bei Dienstverrichtung nie verlassen und tatsächlich eine reine nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher nicht negativ aufgefallen sei. Aus Anlass des gegenständlichen Vorfalls sei er weder versetzt worden, noch habe die MA 68 eine Suspendierung angedacht. Diese habe die belangte Behörde erst am 29.1.2014 verfügt, ohne dass die Dienststelle des Beschwerdeführers einen "entsprechenden Antrag" gestellt habe. Aus der Mitarbeiterbeurteilung vom 27.7.2013 gehe hervor, dass er seinen Dienst stets zur vollen Zufriedenheit und ordnungsgemäß verrichtet habe. Die Dienstpflichtverletzung habe sich "ausschließlich im privaten Bereich ereignet". Es handle sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung seiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben grundlegend zerstört worden sei. Dies zeige schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über sechs Monate hindurch weiter seinen Dienst an der alten Dienststelle habe versehen können und ihn ordnungsgemäß verrichtet habe. Darüber hinaus sei die Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Er sei bis dato unbescholten gewesen und habe den Schaden, den er durch die im Strafurteil festgestellte Handlung verursacht habe, zur Gänze gutgemacht. Es gebe daher keine Erschwerungsgründe neben den aufgezählten Milderungsgründen. Die Disziplinaranwältin erstattete eine mit 20.3.2014 datierte Stellungnahme, in der sie die Bestätigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beantragte und im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses beipflichtete. Der schwere Betrug stelle zu Recht unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Dienstvergehen dar, das geeignet sei, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Die Tätigkeit als Feuerwehrmann bringe es auch im Nachrichtendienst mit sich, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit unbeaufsichtigtem fremdem Vermögen zu tun habe. Bei Rechtsverletzungen außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit sei jeweils darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehöre oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben seien. Eine solche Rückwirkung des (außer Dienst gesetzten) Verhaltens des Beamten auf den Dienst sei dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das seien jene konkret ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, deren Erfüllung jedem Beamten obliege – nicht in sachlicher, rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger Weise erfüllen. Es sei von einer "typischen Durchschnittsbetrachtung" auszugehen. Bei der Prüfung der "Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb" dürfe es nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln. Auch im Nachrichtendienst habe der Beschwerdeführer bei einem Einsatz vor Ort mit unbeaufsichtigtem fremdem Vermögen zu tun. Zur Schuldfrage führte die Disziplinaranwältin aus, in der Begehung des schweren Betrugs liege eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer habe eine Person durch die unwahre Behauptung, ein Weitergaberecht an seiner Mietwohnung zu haben, zum Abschuss eines Kaufvertrages sowie zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 5.500 Euro getäuscht und sich dadurch unrechtmäßig bereichert. Durch dieses Verhalten habe er sowohl das Vertrauen zwischen ihm und seiner Dienstgeberin als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner dienstlichen Verwendung untragbar sei. Die Dienstgeberin müsse sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass Feuerwehrleute bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten professionell agierten. Dieser Anforderung werde der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gerecht, weil er gerade jene Werte verletzt habe, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Es sei nicht ganz auszuschließen, dass er immer wieder mit fremdem Eigentum in Kontakt komme. Er werde durch sein Verhalten der besonderen Wertschätzung der Bevölkerung nicht gerecht, die davon ausgehe, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuerwehr "absolut vertrauenswürdig" seien. I.

  1. Beschwerdeverfahren und mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wienrömisch eins.
  2. Beschwerdeverfahren und mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien Das Verwaltungsgericht Wien hat den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Zl. ... (abgeschlossen mit dem Urteil vom 30.10.2012), einschließlich des Berufungsverfahrens zur Zl. ... (Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 4.6.2013) beigeschafft und hierin Einsicht genommen. Am 7.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und die Disziplinaranwältin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und entschuldigte ihre Abwesenheit mit E-Mail vom 7.10.
  3. In dieser gab der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge auszugsweise wie folgt an: "Ich bin im Oktober 1995 bei der MA 68 eingetreten. Die Definitivstellung erfolgte nach meiner Erinnerung nach einem Jahr, das war nach der Grundausbildung. Nach ca. 10 Jahren wechselte ich in den Nachrichtendienst der Feuerwehr. Vorher war ich im Einsatzteam – Branddienst tätig. … Seit Begehung der Straftat am 30.8./1.9.2011 habe ich mir nichts zu Schulden kommen lassen. Meine Vorgesetzten sind, wenn ich das so sagen darf, von mir und meiner Tätigkeit begeistert. Ich mache Schulungen als Vortragender für die Schüler im Nachrichtendienst, leite Führungen und habe auch sonst bei diversen Anlässen wie Feuerwehrfesten Kontakt mit Parteien. Die in meinem Inserat verwendete Wortfolge 'Koffer packen und einziehen' war eher als üblicher Jargon in den gängigen Annoncen für die Wohnung zu sehen. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass in der Wohnung alles bereitsteht, um direkt einzuziehen, ohne sie neu einrichten zu müssen. Mir war bewusst, dass etwa Diebstahl oder Betrug dienstrechtliche Konsequenzen hat. Ich hätte einen Notar beziehen sollen. Der Kaufvertrag war ursprünglich als Absicherung für mich gedacht, als Sicherheit für die Übergabe der in der Wohnung befindlichen Gegenstände, die ich ja nicht mitnehmen konnte." Die Disziplinaranwältin verwies auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.3.2014, hielt ihren Antrags auf Beschwerdeabweisung aufrecht und gab in den Schlussausführungen an, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer etwa bei Großeinsätzen wieder außerhalb des Nachrichtendienst tätig sein werde. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: II.
  4. Tathandlungrömisch zwei.
  5. Tathandlung Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum vom 30.8.2011 bis 1.9.2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Wohnung durch die W. (in den Akten des Straf- und Disziplinarverfahrens häufig als "W…" abgekürzt), mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages über Einrichtungsgegenstände in dieser Wohnung und zur Übergabe von 5.500 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, die F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von 500 Euro mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von 5.000 Euro am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum vom 30.8.2011 bis 1.9.2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Wohnung durch die W. (in den Akten des Straf- und Disziplinarverfahrens häufig als "W…" abgekürzt), mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages über Einrichtungsgegenstände in dieser Wohnung und zur Übergabe von 5.500 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, die F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von 500 Euro mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von 5.000 Euro am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen die erstinstanzliche Verurteilung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge. Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist rechtskräftig. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt der rechtskräftigen Verurteilung ist für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren als besonders relevant hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Mieter einer Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk war. Vermieterin war die W.. Im Sommer 2011 entschied er sich, das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung an die Vermieterin zurückzugeben. Er hatte weder Einfluss auf die Weitergabe der Wohnung im Fall der Kündigung, noch ein Weitergaberecht, konnte aber grundsätzlich einen Nachmieter namhaft machen. Wegen Investitionen in die Mietwohnung wollte er eine Ablösesumme lukrieren und inserierte die Wohnung am 25.8.2011 im Internet als frei werdende, sofort bezugsfertige ("Koffer packen und einziehen") Genossenschaftswohnung, wobei er in der Internetannonce als "Ablöse € 12.000,00 (neuwertige Komplettausstattung)" verlangte. Mit dem Interessenten Sch. fand ein Besichtigungstermin am 30.8.2011 statt. Später erklärte dieser telefonisch, dass seine Lebensgefährtin F. "als Käuferin aufscheinen sollte" und sie vereinbarten einen weiteren Termin für den 1.9.2011 für die Übergabe der Ablösesumme von 5.000 Euro. Der Beschwerdeführer lehnte eine Überweisung ab und bestand auf Barzahlung. Er bereitete in zweifacher Ausfertigung einen maschinenschriftlichen Kaufvertrag vor, den er, F. und (auch) ihr Vater, M. F., den sie zum Termin mitgenommen hatte, unterzeichneten. Der Kaufvertrag enthielt folgende Regelung: "Der Kaufpreis bzw. die Übergabe der Einrichtungsgegenstände erfolgen Zug um Zug nach Übernahme (nach Mietvertragsunterzeichnung) der Wohnung …". Für die Übergabe der Zahlung des Kaufpreises in einem Gesamtbetrag von zuletzt 5.500 Euro (die zusätzlichen 500 Euro entfielen auf die an diesem Tag ebenfalls gekaufte Waschmaschine und einen Wäschetrockner) wurde keine Bestätigung ausgestellt. In der Folge war die Wohnung bei Rückgabe (Beendigung des Bestandverhältnisses) dem Wo. zur Vergabe anzubieten, sodass sie bei Kündigung nicht von der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Person gemietet werden konnte. Der Beschwerdeführer kündigte (dennoch) das Mietverhältnis am 28.11.
  6. An F. überwies er 500 Euro zurück. Sie forderte daraufhin die weiteren 5.000 Euro. Da der Beschwerdeführer keine Reaktion zeigte, erstattete sie am 10.1.2012 Anzeige. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien eine strafbare Handlung wie Diebstahl oder Betrug dienstrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. II.
  7. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichtenrömisch zwei.
  8. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichten Der Beschwerdeführer steht als Brandmeister bei der MA 68 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien (Verwendungsgruppe C). Er ist seit Oktober 1995, also seit mehr als 19 Jahren, bei der Berufsfeuerwehr und seit etwa 8 Jahren im Nachrichtendienst. Das Berufsbild des Feuerwehrmanns – unter dem Blickwinkel der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers – ist von den folgenden für den Fall relevanten Aspekten gekennzeichnet: Eine Einstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst ist das Fehlen jeglicher Vorstrafen. Das bedeutet, dass keine einzige gerichtliche Vormerkung aufscheinen darf. Auch dürfen keine nennenswerten Verwaltungsstrafen vorliegen. Bei der Tätigkeit der Feuerwehr kommt es häufig vor, dass in Rechte dritter Personen eingegriffen werden muss. Feuerwehrleute dürfen bei Einsätzen fremde Wohnungen betreten, Türen aufbrechen oder fremdes Eigentum bewegen und stehen bei Unfällen mit Personen, die sich oftmals in einer Ausnahmesituation befinden, in engem Kontakt, was ein hohes Maß an Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Bei der erstmaligen Aufnahme ist der Maßstab für die Unbescholtenheit sehr streng, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, wie sich die künftige Laufbahn eines Feuerwehrmanns entwickeln wird. In Betracht kommen hauptsächlich der Einsatzdienst (Brand- und Fahrdienst) sowie der Nachrichtendienst. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst betrifft im Wesentlichen drei Gebiete: Anwesenheit in der Nachrichtenzentrale, das Schreiben von Einsatzberichten (allenfalls mit Portierstätigkeit und Parteienverkehr) und Mitwirkung bei Großeinsätzen (in etwa 3 bis 5 Mal im Monat). Ein Wechsel vom Nachrichtendienst in den Einsatzdienst ist nicht üblich, außer unter Umständen noch während der Ausbildung. Umgekehrt findet ein Wechsel vom Einsatzdienst in den Nachrichtendienst durchaus statt (etwa aus gesundheitlichen Gründen). Derzeit sind aus der ca. 1.850 Personen starken, überwiegend aus Beamten bestehenden Belegschaft der MA 68 etwa 1.750 Personen im Einsatzdienst. Die MA 68 nimmt keine Personen direkt in den Nachrichtendienst auf, sodass möglicherweise in Betracht kommende geringere Einstellungsvoraussetzungen (nur) für diese Dienstverrichtung nicht definiert sind. II.
  9. Disziplinarrechtlich relevante Aspekte für die Strafbemessungrömisch zwei.
  10. Disziplinarrechtlich relevante Aspekte für die Strafbemessung Die Straftat des Beschwerdeführers erfolgte im Zuge seines anstehenden privaten Umzugs, also ohne Zusammenhang mit den von ihm besorgten Dienstpflichten in seiner Dienststelle im Nachrichtendienst (oder einem konkreten Einsatz der Feuerwehr). Die bisherige Dienstleistung des Beschwerdeführers ist in seiner (bis zum Vorfall) fast sechzehnjährigen Dienstzeit ordnungsgemäß. Er ist bis zum Vorfall, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht negativ aufgefallen und war bis dahin unbescholten. Die Personalverantwortlichen der MA 68 haben bisher keine Notwendigkeit gesehen, wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer Versetzung vorzugehen oder eine Suspendierung zu erwirken. Im Disziplinarverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedauerte der Beschwerdeführer seine Verurteilung. Hinsichtlich der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung zeigte er sich reumütig. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: III.
  11. Tathandlungrömisch drei.
  12. Tathandlung Die Sachverhaltsfeststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, in erster Linie auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012, ..., und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 4.6.2013, .... Weiters wurde für dieses Beschwerdeverfahren der Strafakt beigeschafft und darin Einsicht genommen, aus dem die festgestellte Verurteilung und die rechtskräftige Abweisung seiner Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ersichtlich sind. Die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Dienstpflichtverletzung und zur inneren Tatseite gründet sich auf die seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht widersprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. III.
  13. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichtenrömisch drei.
  14. Dienstliche Verwendung und Dienstpflichten Die derzeitige genaue Verwendung des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit bei der MA 68 (Brandmeister im Nachrichtendienst) konnten den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten des Personalakts des Beschwerdeführers entnommen werden. Sie gründen sich weiters auf die insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, die durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien bestätigt wurden. Die Feststellungen zum Berufsbild des Feuerwehrmanns und zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandmeister gründen sich auf die zu Protokoll gegebene Arbeitsbeschreibung des in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2013 vor der Disziplinarkommission einvernommenen Zeugen Z. als Personalverantwortlichen der MA 68 Vor dem (notorisch bekannten) Berufsbild des Feuerwehrmanns erscheinen diese Ausführungen plausibel und für den Beschwerdefall hinreichend genau. Sie sind ebenfalls nicht strittig, sodass eine weitere Einvernahme dieses Zeugen unterbleiben konnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die neuerliche Einvernahme auch nicht beantragt, sondern moniert im Wesentlichen nur ihre Würdigung durch die belangte Behörde. III.
  15. Disziplinarrechtlich relevante Aspekte der Strafbemessungrömisch drei.
  16. Disziplinarrechtlich relevante Aspekte der Strafbemessung Die konkrete Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienst ergibt sich aus dem ausgefüllten Mitarbeiterbeurteilungsbogen der MA 68 vom 27.7.2013, der mit zwei beurteilenden Vorgesetzten aufgenommen wurde. Die Feststellungen zur Reumütigkeit basieren auf den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und dem gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgerichts Wien in der mündlichen Verhandlung. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  17. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  18. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ein allenfalls der Behörde eingeräumtes Ermessen zu üben (Abs. 4 Satz 1 leg. cit.).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ein allenfalls der Behörde eingeräumtes Ermessen zu üben (Absatz 4, Satz 1 leg. cit.).

§ 74a

des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, in der Fassung der 33. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33/2013, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 74 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung der

  1. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung), LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Die weiteren, für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der DO 1994 jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (§ 18 und § 75 Abs. 1 jeweils in der Stammfassung; § 74 in seiner vor dem LGBl. für Wien Nr. 49/2013 geltenden Fassung der
  2. Novelle zur DO 1994, d.h. in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 5/2008; § 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, § 78 und § 80 Abs. 2 jeweils in der Fassung der
  3. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 37/2003, mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung des § 76 Abs. 2 durch die
  4. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung); und der – am Tag nach der am 29.1.2010 erfolgten Kundmachung in Kraft getretene – § 77 Abs. 3 in der Fassung der
  5. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 2/2010):Die weiteren, für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der DO 1994 jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (Paragraph 18 und Paragraph 75, Absatz eins, jeweils in der Stammfassung; Paragraph 74, in seiner vor dem LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2013, geltenden Fassung der
  6. Novelle zur DO 1994, d.h. in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2008,; Paragraph 76, Absatz eins und 2, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78 und Paragraph 80, Absatz 2, jeweils in der Fassung der
  7. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,, mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung des Paragraph 76, Absatz 2, durch die
  8. Novelle zur DO 1994 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung); und der – am Tag nach der am 29.1.2010 erfolgten Kundmachung in Kraft getretene – Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung der
  9. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2010,): "
  10. AbschnittDienstpflichten"
  11. Abschnitt, Dienstpflichten Allgemeine Dienstpflichten § 18.

(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)… … 7. AbschnittÜbertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand,Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses7. Abschnitt, Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand,, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses … Entlassung § 74. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst Paragraph 74, Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst 1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung; 2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
  1. a)die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. b)die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
  3. c)die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist;
  4. c)die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) erfolgt ist; 3. durch eine Verfügung

§ 10Abs.

4 dritter Satz.3. durch eine Verfügung

Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz. …

  1. AbschnittDisziplinarrechtAllgemeine Bestimmungen
  2. Abschnitt, Disziplinarrecht, Allgemeine Bestimmungen Verletzung von Dienstpflichten § 75.

(1)Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 75,
(1)Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2)… Disziplinarstrafen § 76.
(1)Disziplinarstrafen sind:Paragraph 76,
(1)Disziplinarstrafen sind:
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in Paragraph 77, festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat. Strafbemessung, Strafbemessung § 77.
(1)Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen Paragraph 77,
(1)Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
  1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
  2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
  3. sinngemäß auf die

§§ 32bis 35 St

GB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.3. sinngemäß auf die

Paragraphen 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2)
(3)Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. … Bedingte Strafnachsicht § 78.
(1)Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe

§ 76Abs.

1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.Paragraph 78,

(1)Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Paragraph 108, Absatz 5, ist anzuwenden.

(2)Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(2)Bei Anwendung des Absatz eins, ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3)Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(3)Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (Paragraph 108, Absatz eins,) überschreitet. … Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit DienstpflichtverletzungenZusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich , strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 80.
(1)…Paragraph 80,
(1)
(2)Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3)…" Die (unter anderem) von § 77 Abs. 1 Z 3 DO 1994 verwiesenen, sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 34 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, samt (Abschnitts-)Überschrift lauten auszugsweise (§ 32 und die nachfolgend wiedergegebenen Passagen des § 33 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 762/1996; der nachfolgend wiedergegebene Teil des § 34 Abs. 1 in seiner Stammfassung):Die (unter anderem) von Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 verwiesenen, sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 34 des Strafgesetzbuchs – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, samt (Abschnitts-)Überschrift lauten auszugsweise (Paragraph 32 und die nachfolgend wiedergegebenen Passagen des Paragraph 33, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,; der nachfolgend wiedergegebene Teil des Paragraph 34, Absatz eins, in seiner Stammfassung): "Vierter AbschnittStrafbemessung"Vierter Abschnitt, Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Besondere Erschwerungsgründe, Besondere Erschwerungsgründe § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2)… Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  2. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  3. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
  4. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  5. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
  6. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
  7. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
  8. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
  9. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  10. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
  11. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
  12. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
  13. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
(2)…" IV.
  1. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  2. Rechtliche Beurteilung IV.2.
  3. Disziplinärer Überhangrömisch vier.2.
  4. Disziplinärer Überhang Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Delikts des schweren Betrugs

den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er durch eine Betrugshandlung eine Person am Vermögen geschädigt hat. Erschöpft sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist

§ 80Abs.

2 DO 1994 grundsätzlich keine Disziplinarstrafe auszusprechen. Grundvoraussetzung für das "Erschöpfen der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands" ist zunächst, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung erfüllt. In diesem Fall kann es an einem zusätzlich zu sanktionierenden "disziplinären Überhang" fehlen (vgl. zum "disziplinären Überhang" bei Ideal- und Realkonkurrenz nach der vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage zu § 95 BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 59 f).Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Delikts des schweren Betrugs

den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er durch eine Betrugshandlung eine Person am Vermögen geschädigt hat. Erschöpft sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist

Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 grundsätzlich keine Disziplinarstrafe auszusprechen. Grundvoraussetzung für das "Erschöpfen der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands" ist zunächst, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung erfüllt. In diesem Fall kann es an einem zusätzlich zu sanktionierenden "disziplinären Überhang" fehlen vergleiche zum "disziplinären Überhang" bei Ideal- und Realkonkurrenz nach der vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage zu Paragraph 95, BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 59 f). Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 (ähnlich wie auf Bundesebene § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird ein disziplinärer Überhang im Fall einer Handlung, die gleichzeitig eine Straftat und eine Dienstpflichtverletzung darstellt, (nahezu) immer vorliegen. Die genannte Bestimmung der DO 1994 enthält mit ihrem Abstellen auf "die Achtung und das Vertrauen" in die dienstliche Stellung (§ 43 Abs. 2 BDG 1979 spricht ähnlich vom Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben) einen spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird (vgl. zum Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 60, mit zahlreichen Hinweisen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.1993, 93/09/0361; 18.11.1993, 93/09/0320; und 18.10.1989, 86/09/0178).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 (ähnlich wie auf Bundesebene Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wird ein disziplinärer Überhang im Fall einer Handlung, die gleichzeitig eine Straftat und eine Dienstpflichtverletzung darstellt, (nahezu) immer vorliegen. Die genannte Bestimmung der DO 1994 enthält mit ihrem Abstellen auf "die Achtung und das Vertrauen" in die dienstliche Stellung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 spricht ähnlich vom Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben) einen spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird vergleiche zum Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 60, mit zahlreichen Hinweisen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.1993, 93/09/0361; 18.11.1993, 93/09/0320; und 18.10.1989, 86/09/0178). Durch § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt (vgl. abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 163). Für einen Beamten der Stadt Wien gilt zudem, dass er nicht bloß zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verpflichtet ist (vgl. für Bundesbeamte den so lautenden § 43 Abs. 2 BDG 1979). Ausgehend vom Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiter und verlangt, dass der Beamte auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146, im Zusammenhang mit außer Dienst begangenen sexuellen Übergriffen eines Beamten auf zwei Kellnerinnen im von seiner Ehegattin geführten Lokal; und 4.4.2001, 98/09/0078, zum außerdienstlichen Verhalten der Teilnahme an einem Tennisturnier während eines Krankenstands, wobei hier zu berücksichtigen war, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Stadt Wien – also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit – insgesamt beeinträchtigt werden könnten). Durch Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt vergleiche abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 163). Für einen Beamten der Stadt Wien gilt zudem, dass er nicht bloß zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verpflichtet ist vergleiche für Bundesbeamte den so lautenden Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiter und verlangt, dass der Beamte auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146, im Zusammenhang mit außer Dienst begangenen sexuellen Übergriffen eines Beamten auf zwei Kellnerinnen im von seiner Ehegattin geführten Lokal; und 4.4.2001, 98/09/0078, zum außerdienstlichen Verhalten der Teilnahme an einem Tennisturnier während eines Krankenstands, wobei hier zu berücksichtigen war, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Stadt Wien – also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit – insgesamt beeinträchtigt werden könnten). Im vorliegenden Fall erschöpfen somit erst beide Deliktstypen zusammen – also die Straftat des schweren Betrugs und die Dienstpflichtverletzung

§ 18Abs.

2 Satz 2 DO 1994 – den Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers endgültig, sodass ein disziplinärer Überhang vorliegt, der neben einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung durch eine Disziplinarstrafe zu sanktionieren ist (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1995, 93/09/0418, zur fehlenden Berücksichtigung eines für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkts bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe, bei der das Verhalten an den für alle Normunterworfenen geltenden Maßstäben zu messen ist, woraus folgt, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck nicht entfalten kann).Im vorliegenden Fall erschöpfen somit erst beide Deliktstypen zusammen – also die Straftat des schweren Betrugs und die Dienstpflichtverletzung

Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 – den Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers endgültig, sodass ein disziplinärer Überhang vorliegt, der neben einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung durch eine Disziplinarstrafe zu sanktionieren ist vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1995, 93/09/0418, zur fehlenden Berücksichtigung eines für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkts bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe, bei der das Verhalten an den für alle Normunterworfenen geltenden Maßstäben zu messen ist, woraus folgt, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck nicht entfalten kann). IV.2.2. Schwere der Dienstpflichtverletzung und Grad des Verschuldensrömisch vier.2.2. Schwere der Dienstpflichtverletzung und Grad des Verschuldens

§ 77Abs.

1 DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung – im konkreten Fall der zu ahndende disziplinäre Überhang – als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die in den Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Kriterien Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung – im konkreten Fall der zu ahndende disziplinäre Überhang – als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die in den Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Kriterien Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist vom objektiven Gewicht der Tat bzw. der Taten (dem "Unrechtsgehalt") in jedem konkreten Einzelfall auszugehen, das – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Durch den Verweis in § 77 Abs. 1 Z 3 DO 1994 auf § 32 StGB ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigten, vor allem inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (vgl. den entsprechenden Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB und zum "objektiven Gewicht der Tat" als auch zum "Grad des Verschuldens" die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 16.10.2008, 2007/09/0301; und 13.12.2007, 2005/09/0149). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist vom objektiven Gewicht der Tat bzw. der Taten (dem "Unrechtsgehalt") in jedem konkreten Einzelfall auszugehen, das – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Durch den Verweis in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 auf Paragraph 32, StGB ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigten, vor allem inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte vergleiche den entsprechenden Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB und zum "objektiven Gewicht der Tat" als auch zum "Grad des Verschuldens" die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 16.10.2008, 2007/09/0301; und 13.12.2007, 2005/09/0149). Zu § 77 Abs. 1 DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung dieses Absatzes seit der

  1. Novelle zur DO 1994) hat der Verwaltungsgerichtshof – zuletzt in mehreren Erkenntnissen übereinstimmend – ausgesprochen, dass der Wiener Landesgesetzgeber in § 77 Abs. 1 Z 1 DO 1994 – im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in § 93 Abs. 1 BDG 1979 – die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervorgehoben hat. Daraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Z 2 und 3 des § 77 Abs. 1 DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Bei der Bemessung der Strafe nach § 77 Abs. 1 DO 1994 sind alle in den Z 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen. Eine "ungleiche Gewichtung" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie jenes vom 8.8.2008, 2006/09/0211). Zu Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 (in der derzeit geltenden Fassung dieses Absatzes seit der
  2. Novelle zur DO 1994) hat der Verwaltungsgerichtshof – zuletzt in mehreren Erkenntnissen übereinstimmend – ausgesprochen, dass der Wiener Landesgesetzgeber in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 – im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 – die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervorgehoben hat. Daraus könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 sind alle in den Ziffer eins bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen. Eine "ungleiche Gewichtung" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche abermals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie jenes vom 8.8.2008, 2006/09/0211). Die abweichende (ältere) Rechtsansicht zu § 77 Abs. 1 DO 1994 vertrat demgegenüber, dass es im Fall der "Untragbarkeit" des Beamten an einer Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend fehlt, ob im Sinne des § 77 Abs. 1 Z 2 DO 1994 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum; beispielsweise ist dann eine günstige Zukunftsprognose unbeachtlich. Ebenso können angesichts des eingetretenen Vertrauensverlusts allfällige Milderungsgründe – offenbar also ein weiteres Eingehen auf den "Grad des Verschuldens" im Sinne des § 77 Abs. 1 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit den §§ 32 bis 35 StGB – nicht zum Tragen kommen (vgl. Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2

(2007), § 77 Anm. 3, und die dort verwiesene, für diese Ansicht ins Treffen geführte Rechtsprechungslinie des VwGH). Die abweichende (ältere) Rechtsansicht zu Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 vertrat demgegenüber, dass es im Fall der "Untragbarkeit" des Beamten an einer Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend fehlt, ob im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum; beispielsweise ist dann eine günstige Zukunftsprognose unbeachtlich. Ebenso können angesichts des eingetretenen Vertrauensverlusts allfällige Milderungsgründe – offenbar also ein weiteres Eingehen auf den "Grad des Verschuldens" im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 in Verbindung mit den Paragraphen 32 bis 35 StGB – nicht zum Tragen kommen vergleiche Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2
(2007), Paragraph 77, Anmerkung 3, , und die dort verwiesene, für diese Ansicht ins Treffen geführte Rechtsprechungslinie des VwGH). Zu dem in diesem Punkt vergleichbaren § 93 Abs. 1 BDG 1979 in seiner Stammfassung (vor seiner mit 1.1.2009 in Kraft getretenen Novellierung durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008) ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senats der in seiner älteren Judikatur teilweise vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach sich bei entsprechender objektiver Schwere der Dienstpflichtverletzung eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige, und hat gestützt auf § 93 Abs. 1 Satz 3 BDG 1979 zusätzlich zur bereits betonten Maßgeblichkeit der Schuld die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe gefordert. Dies entspricht angesichts der in § 93 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (dessen §§ 32 bis 35) dem Gesetz. An älteren, dieser Verweisung auf das StGB nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema ist nicht festzuhalten. Entgegen der zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" ergangenen Vorjudikatur ist daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht das einzige ("verselbständigte") Zumessungskriterium für die Entlassung. Auch wenn einer Entlassung kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, hängt deren Ausspruch unter anderem davon ab, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Zu dem in diesem Punkt vergleichbaren Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in seiner Stammfassung (vor seiner mit 1.1.2009 in Kraft getretenen Novellierung durch die Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senats der in seiner älteren Judikatur teilweise vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach sich bei entsprechender objektiver Schwere der Dienstpflichtverletzung eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige, und hat gestützt auf Paragraph 93, Absatz eins, Satz 3 BDG 1979 zusätzlich zur bereits betonten Maßgeblichkeit der Schuld die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe gefordert. Dies entspricht angesichts der in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (dessen Paragraphen 32 bis 35) dem Gesetz. An älteren, dieser Verweisung auf das StGB nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema ist nicht festzuhalten. Entgegen der zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" ergangenen Vorjudikatur ist daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht das einzige ("verselbständigte") Zumessungskriterium für die Entlassung. Auch wenn einer Entlassung kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, hängt deren Ausspruch unter anderem davon ab, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 DO 1994 ergibt sich insgesamt aus dieser Judikatur für die geltende Wiener Rechtslage, dass es bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe (Verweis, Geldbuße, Geldstrafe oder auch eine Entlassung) nicht nur auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Z 1 leg. cit.) ankommt, sondern – jeweils gleichrangig – auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2 leg. cit.) und auf die Strafbemessungsgründe

den §§ 32 bis 35 StGB (Z 3 leg. cit). Aus dem in Z 3 leg. cit. verwiesenen § 32 StGB ergibt sich insbesondere, dass für die Bemessung der Schwere der Dienstpflichtverletzung vom Ausmaß der "Schuld des Täters" bzw. vom "Grad des Verschuldens" auszugehen ist. Im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie in diese Richtung ausdrücklich das zum Bundesrecht ergangene Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2006, 2005/09/0053).Im Anwendungsbereich des Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ergibt sich insgesamt aus dieser Judikatur für die geltende Wiener Rechtslage, dass es bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe (Verweis, Geldbuße, Geldstrafe oder auch eine Entlassung) nicht nur auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Ziffer eins, leg. cit.) ankommt, sondern – jeweils gleichrangig – auch auf spezialpräventive Überlegungen (Ziffer 2, leg. cit.) und auf die Strafbemessungsgründe

den Paragraphen 32 bis 35 StGB (Ziffer 3, leg. cit). Aus dem in Ziffer 3, leg. cit. verwiesenen Paragraph 32, StGB ergibt sich insbesondere, dass für die Bemessung der Schwere der Dienstpflichtverletzung vom Ausmaß der "Schuld des Täters" bzw. vom "Grad des Verschuldens" auszugehen ist. Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte vergleiche das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie in diese Richtung ausdrücklich das zum Bundesrecht ergangene Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2006, 2005/09/0053). IV.2.3. Untragbarkeitrömisch vier.2.3. Untragbarkeit Diese Grundsätze sind auf den Beschwerdefall dann anwendbar, wenn keine "Untragbarkeit" der Weiterbeschäftigung des Beamten wegen einer gravierenden Dienstpflichtverletzung

dem seit 30.1.2010 in Kraft stehenden neuen Abs. 3 des § 77 DO 1994 gegeben ist.Diese Grundsätze sind auf den Beschwerdefall dann anwendbar, wenn keine "Untragbarkeit" der Weiterbeschäftigung des Beamten wegen einer gravierenden Dienstpflichtverletzung

dem seit 30.1.2010 in Kraft stehenden neuen Absatz 3, des Paragraph 77, DO 1994 gegeben ist. Durch die

  1. Novelle zur DO 1994 hat nämlich – anders als der Verwaltungsgerichtshof zuletzt zur früheren Rechtslage hervorgehoben hat – eine ungleiche Gewichtung der in § 77 Abs. 1 DO 1994 genannten Strafzumessungskriterien Eingang ins Gesetz gefunden. Nunmehr enthält § 77 Abs. 3 DO 1994 eine spezielle Regelung für den Fall, dass sich der Beamte einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung "schuldig gemacht" hat. Ist demnach als Folge einer "derart schweren" Dienstpflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung "untragbar" ist, ordnet § 77 Abs. 3 DO 1994 "jedenfalls" die Rechtsfolge der Verhängung der Entlassung an, ohne dass dabei auf die in Abs. 1 Z 2 (Spezialprävention) und Abs. 1 Z 3 (Grad des Verschuldens einschließlich Milderungsgründe) genannten Strafbemessungsgründe Rücksicht zu nehmen ist. Nur für bestimmte Fälle eines (sehr) geringen Verschuldens besteht schließlich eine Gegenausnahme, und zwar falls die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Durch die
  2. Novelle zur DO 1994 hat nämlich – anders als der Verwaltungsgerichtshof zuletzt zur früheren Rechtslage hervorgehoben hat – eine ungleiche Gewichtung der in Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 genannten Strafzumessungskriterien Eingang ins Gesetz gefunden. Nunmehr enthält Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 eine spezielle Regelung für den Fall, dass sich der Beamte einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung "schuldig gemacht" hat. Ist demnach als Folge einer "derart schweren" Dienstpflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung "untragbar" ist, ordnet Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 "jedenfalls" die Rechtsfolge der Verhängung der Entlassung an, ohne dass dabei auf die in Absatz eins, Ziffer 2, (Spezialprävention) und Absatz eins, Ziffer 3, (Grad des Verschuldens einschließlich Milderungsgründe) genannten Strafbemessungsgründe Rücksicht zu nehmen ist. Nur für bestimmte Fälle eines (sehr) geringen Verschuldens besteht schließlich eine Gegenausnahme, und zwar falls die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Der eingangs erwähnte Satzteil des neuen § 77 Abs. 3 DO 1994 mit dem Wortlaut des "sich Schuldigmachens" sowie die zitierte Gegenausnahme in seinem letzten Halbsatz sind jeweils im Sinne des § 75 Abs. 1 DO 1994 zu verstehen, wonach

dem (auch) im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 87 und 103) nur ein Beamter zur Verantwortung zu ziehen ist, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Auch Abs. 3 leg. cit. schließt das Schuldelement nicht gänzlich aus und erlaubt in beschränktem Maß die Bedachtnahme auf den Grad des Verschuldens als Strafbemessungskriterium (vgl. die Bedenken hinsichtlich einer "Rückkehr zu jener Untragbarkeitsjudikatur …, die die objektive Schwere des Delikts als einzig ausschlaggebendes Kriterium ansah", im Zusammenhang mit der Änderung des § 93 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, die in Reaktion auf das bereits öfters zitierte Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007, 2005/09/0115, erging, womit "tendenziell" zur Judikatur der Jahre davor zurückgefunden werden sollte, ohne den im Disziplinarrecht geltenden Schuldgrundsatz aufzugeben, bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 86 f). Der eingangs erwähnte Satzteil des neuen Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 mit dem Wortlaut des "sich Schuldigmachens" sowie die zitierte Gegenausnahme in seinem letzten Halbsatz sind jeweils im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, DO 1994 zu verstehen, wonach

dem (auch) im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 87 und 103) nur ein Beamter zur Verantwortung zu ziehen ist, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Auch Absatz 3, leg. cit. schließt das Schuldelement nicht gänzlich aus und erlaubt in beschränktem Maß die Bedachtnahme auf den Grad des Verschuldens als Strafbemessungskriterium vergleiche die Bedenken hinsichtlich einer "Rückkehr zu jener Untragbarkeitsjudikatur …, die die objektive Schwere des Delikts als einzig ausschlaggebendes Kriterium ansah", im Zusammenhang mit der Änderung des Paragraph 93, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, die in Reaktion auf das bereits öfters zitierte Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007, 2005/09/0115, erging, womit "tendenziell" zur Judikatur der Jahre davor zurückgefunden werden sollte, ohne den im Disziplinarrecht geltenden Schuldgrundsatz aufzugeben, bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 86 f). Soweit bei Anwendung des § 77 Abs. 3 DO 1994 der Grad des Verschuldens nach wie vor eine Rolle spielt, kann jedoch – neben solchen die Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgründen oder auf Verschuldensebene zu beachtenden Schuldausschließungsgründen (§ 75 Abs. 1 DO 1994) – lediglich "auf äußere Umstände oder Beweggründe" Bedacht genommen werden, "durch die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte" (vgl. diese nur den letzten Halbsatz des § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB wiedergebende Wortfolge), ohne dass weitere Elemente der "personalen Täterschuld" berücksichtigt werden könnten, wie etwa inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht (vgl. diesen Wortlaut im vorletzten Halbsatz des § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer Strafe (Wahrscheinlichkeitsprognose künftigen Wohlverhaltens oder eine offenkundige Versetzungsmöglichkeit) und Milderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, eine allenfalls auch im Dienstrecht in Betracht kommende Schadensgutmachung, langjährige korrekte Diensterfüllung und positive Dienstbeurteilungen vor Tatbegehung, Unbesonnenheit – vgl. zu alldem § 34 StGB) können bei objektiv sehr schweren Dienstpflichtverletzungen daher nicht (mehr) zugunsten des Beamten in die Strafbemessung einbezogen werden. Der neue Abs. 3 des § 77 DO 1994 senkt damit merklich die "Schwelle" für Entlassungen bei "derart schweren" Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauen des Dienstgebers oder der Allgemeinheit grundlegend zerstören. Soweit bei Anwendung des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 der Grad des Verschuldens nach wie vor eine Rolle spielt, kann jedoch – neben solchen die Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgründen oder auf Verschuldensebene zu beachtenden Schuldausschließungsgründen (Paragraph 75, Absatz eins, DO 1994) – lediglich "auf äußere Umstände oder Beweggründe" Bedacht genommen werden, "durch die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte" vergleiche diese nur den letzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB wiedergebende Wortfolge), ohne dass weitere Elemente der "personalen Täterschuld" berücksichtigt werden könnten, wie etwa inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht vergleiche diesen Wortlaut im vorletzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer Strafe (Wahrscheinlichkeitsprognose künftigen Wohlverhaltens oder eine offenkundige Versetzungsmöglichkeit) und Milderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, eine allenfalls auch im Dienstrecht in Betracht kommende Schadensgutmachung, langjährige korrekte Diensterfüllung und positive Dienstbeurteilungen vor Tatbegehung, Unbesonnenheit – vergleiche zu alldem Paragraph 34, StGB) können bei objektiv sehr schweren Dienstpflichtverletzungen daher nicht (mehr) zugunsten des Beamten in die Strafbemessung einbezogen werden. Der neue Absatz 3, des Paragraph 77, DO 1994 senkt damit merklich die "Schwelle" für Entlassungen bei "derart schweren" Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauen des Dienstgebers oder der Allgemeinheit grundlegend zerstören. IV.2.4. Rechtsgutbeeinträchtigung bei Verletzung der Vertrauenswahrungspflichtrömisch vier.2.4. Rechtsgutbeeinträchtigung bei Verletzung der Vertrauenswahrungspflicht Ob die Entlassung des Beschwerdeführers oder die Verhängung einer (milderen) Disziplinarstrafe aufgrund der ihm angelastete Dienstpflichtverletzung geboten ist, ist sowohl

§ 77Abs.

1 und Abs. 3 DO 1994 in einem ersten Schritt ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen, d.h. dem erwähnten "Unrechtsgehalt" der Tat (bzw. der Dienstpflichtverletzung). Im Gegensatz zum Strafrecht, in der der Gesetzgeber den Unrechts- und Schuldgehalt des betreffenden Deliktstyps aufgrund der damit typischerweise einhergehenden Rechtsgutbeeinträchtigung in ihrer allgemein anzunehmenden Schwere durch die gesetzliche Strafdrohung "generell vorbewertet" (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3

(1992), § 32 Rz. 12) und für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2013, 2013/09/0038 bis 0039), fehlt im Disziplinarrecht eine solche Vorbewertung einer Dienstpflichtverletzung. Die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich im Wesentlichen aus der erfolgten Beeinträchtigung jener Rechtsgüter, die durch die pflichtgemäße Erfüllung allgemeiner und besonderer Dienstpflichten geschützt werden.Ob die Entlassung des Beschwerdeführers oder die Verhängung einer (milderen) Disziplinarstrafe aufgrund der ihm angelastete Dienstpflichtverletzung geboten ist, ist sowohl

Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, DO 1994 in einem ersten Schritt ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen, d.h. dem erwähnten "Unrechtsgehalt" der Tat (bzw. der Dienstpflichtverletzung). Im Gegensatz zum Strafrecht, in der der Gesetzgeber den Unrechts- und Schuldgehalt des betreffenden Deliktstyps aufgrund der damit typischerweise einhergehenden Rechtsgutbeeinträchtigung in ihrer allgemein anzunehmenden Schwere durch die gesetzliche Strafdrohung "generell vorbewertet" vergleiche Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3

(1992), Paragraph 32, Rz. 12) und für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2013, 2013/09/0038 bis 0039), fehlt im Disziplinarrecht eine solche Vorbewertung einer Dienstpflichtverletzung. Die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich im Wesentlichen aus der erfolgten Beeinträchtigung jener Rechtsgüter, die durch die pflichtgemäße Erfüllung allgemeiner und besonderer Dienstpflichten geschützt werden. Wie bereits eingangs zum Vorliegen eines disziplinären Überhangs ausgeführt weist der in § 18 Abs. 2 DO 1994 geregelte – das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende – Verhaltensmaßstab bei der Beachtung der Vertrauenswahrungspflicht auf die allgemeine Wertschätzung hin, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die Achtung und das Vertrauen, die dem Gemeindebediensteten ganz allgemein entgegengebracht werden, wird diesem ausdrücklich ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2002/09/0152; sowie die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146; und 4.4.2001, 98/09/0078; ebenso Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 60, sowie konkret zur Vertrauenswahrung 162 bis 164). Wie bereits eingangs zum Vorliegen eines disziplinären Überhangs ausgeführt weist der in Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 geregelte – das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende – Verhaltensmaßstab bei der Beachtung der Vertrauenswahrungspflicht auf die allgemeine Wertschätzung hin, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die Achtung und das Vertrauen, die dem Gemeindebediensteten ganz allgemein entgegengebracht werden, wird diesem ausdrücklich ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2004, 2002/09/0152; sowie die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146; und 4.4.2001, 98/09/0078; ebenso Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 60, sowie konkret zur Vertrauenswahrung 162 bis 164). Entsprechende Rückschlüsse auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung aufgrund der verwirklichten Rechtsgutbeeinträchtigung können jedenfalls nur von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten im Zusammenhang steht (sogenannter Dienst- oder Funktionsbezug). Dabei ist dieser Zusammenhang einerseits zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Beamten herzustellen, sodass die Pflicht zur Vertrauenswahrung für die einzelnen Beamtengruppen (bzw. ihrer jeweiligen Verwendung) unterschiedliche Konturen aufweist (sogenannter besonderer Dienst- oder Funktionsbezug). Andererseits kann ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben hergestellt werden, deren Erfüllung jedem Beamten obliegt (sogenannter allgemeiner Dienst- oder Funktionsbezug). Im Kontext des besonderen Dienstbezugs bei Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung fällt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner dienstlichen Stellung oblag oder mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. In solchen Fällen wird regelmäßig angenommen werden können, dass der Beamte zu den von ihm zu schützenden Werten keine ausreichende Verbindung aufweist. Im Rahmen des allgemeinen Dienstbezugs geht es um jene Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind, wie etwa bei Begehung strafbare Handlungen, bei denen – ohne Bezugnahme auf die besondere Funktion des Beamten – eine Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung angenommen wird (vgl. zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; und zum Dienst- bzw. Funktionsbezug auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 164 und 178). Im Kontext des besonderen Dienstbezugs bei Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung fällt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner dienstlichen Stellung oblag oder mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. In solchen Fällen wird regelmäßig angenommen werden können, dass der Beamte zu den von ihm zu schützenden Werten keine ausreichende Verbindung aufweist. Im Rahmen des allgemeinen Dienstbezugs geht es um jene Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind, wie etwa bei Begehung strafbare Handlungen, bei denen – ohne Bezugnahme auf die besondere Funktion des Beamten – eine Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung angenommen wird vergleiche zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; und zum Dienst- bzw. Funktionsbezug auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 164 und 178). IV.2.
  1. Unzulässigkeit der Entlassung wegen Untragbarkeitrömisch vier.2.
  2. Unzulässigkeit der Entlassung wegen Untragbarkeit Feuerwehrleute im Einsatz stehen mit vom Einsatzgeschehen betroffenen Personen in engem Kontakt. Diese Menschen befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation. Von professionellen Einsatzkräften wird daher ein hohes Maß an Integrität und Vertrauenswürdigkeit erwartet. Das trifft uneingeschränkt auch auf das Personal der Feuerwehr im Nachrichtendienst zu. Vor diesem Hintergrund ist die dienstrechtliche Seite der Verurteilung zu einem vorsätzlichen Vermögensdelikt – nämlich einer vorsätzlich begangenen, betrügerischen Vermögensschädigung in der Deliktsqualifikation des schweren Betrugs, bei der die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB von 3.000 Euro überschritten wird – wegen des darin liegenden erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwerts (eine mit Vorsatz begangene Straftat mit qualifizierter Vermögensschädigung) unzweifelhaft als schwere Beeinträchtigung des durch § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 geschützten, oben bezeichneten öffentlichen Rechtsguts anzusehen. Die dadurch – in disziplinärer Sicht vom Beschwerdeführer ebenfalls mit (Eventual-)Vorsatz – begangene Dienstpflichtverletzung lässt sich mit der beruflichen Stellung bei der Berufsfeuerwehr, der die Bevölkerung berufsbedingt ein hohes Ansehen und Vertrauen entgegenbringt, was ihr ungehindertes Einschreiten in einem Notfall erst ermöglicht, sowie mit den Anforderungen an die damit einhergehende vertrauenswürdige Berufsausübung, die von der Stadt Wien als Dienstgeberin des Beschwerdeführers sicherzustellen ist, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Feuerwehrleute im Einsatz stehen mit vom Einsatzgeschehen betroffenen Personen in engem Kontakt. Diese Menschen befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation. Von professionellen Einsatzkräften wird daher ein hohes Maß an Integrität und Vertrauenswürdigkeit erwartet. Das trifft uneingeschränkt auch auf das Personal der Feuerwehr im Nachrichtendienst zu. Vor diesem Hintergrund ist die dienstrechtliche Seite der Verurteilung zu einem vorsätzlichen Vermögensdelikt – nämlich einer vorsätzlich begangenen, betrügerischen Vermögensschädigung in der Deliktsqualifikation des schweren Betrugs, bei der die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB von 3.000 Euro überschritten wird – wegen des darin liegenden erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwerts (eine mit Vorsatz begangene Straftat mit qualifizierter Vermögensschädigung) unzweifelhaft als schwere Beeinträchtigung des durch Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 geschützten, oben bezeichneten öffentlichen Rechtsguts anzusehen. Die dadurch – in disziplinärer Sicht vom Beschwerdeführer ebenfalls mit (Eventual-)Vorsatz – begangene Dienstpflichtverletzung lässt sich mit der beruflichen Stellung bei der Berufsfeuerwehr, der die Bevölkerung berufsbedingt ein hohes Ansehen und Vertrauen entgegenbringt, was ihr ungehindertes Einschreiten in einem Notfall erst ermöglicht, sowie mit den Anforderungen an die damit einhergehende vertrauenswürdige Berufsausübung, die von der Stadt Wien als Dienstgeberin des Beschwerdeführers sicherzustellen ist, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Unter dem Aspekt des besonderen Dienstbezugs ist für den Beschwerdefall zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die angelastete Dienstpflichtverletzung außer Dienst anlässlich des Auszugs aus seiner Mietwohnung begangen hat. Er hat die aus der Straftat herrührende Dienstpflichtverletzung auch nicht unter Ausnützung einer sich durch seine dienstliche Funktion gebotenen Gelegenheit begangen. Der durch seine strafbare Betrugshandlung verursachte Schaden ist – in zivilrechtlicher Diktion – ein diesfalls ersatzfähiger reiner Vermögensschaden, also ein von der körperlichen Integrität der Person oder den in ihrem Eigentum stehenden Sachgütern abweichender Nachteil. Demgegenüber gehört es in erster Linie zu den Aufgaben der Feuerwehr, Leib und Leben und (erst danach) fremdes Eigentum zu schützen. Davon ist der Schutz der (reinen) Vermögenssphäre (der am Einsatzort anzutreffenden Öffentlichkeit) nicht unmittelbar umfasst. Im Einsatz hat die Feuerwehr vor allem Menschenleben vor den Gefahren durch Naturgewalten wie Feuer, durch Elementarereignisse verursachte Notstände, vor Gas- oder Strahleneinwirkung, Verkehrsbeeinträchtigungen, Verschüttungsgefahr, Bau- und anderen technischen Gebrechen zu bewahren. Einsatzkräfte im Branddienst sind befugt, im Hinblick auf die Gefahrensituation ohne vorherige "Güterabwägung" zum Beispiel Türen aufzutreten, also fremdes Eigentum zu beschädigen. Die Feuerwehr verschafft sich demnach (häufig gewaltsam) Zutritt zu Häusern, Wohnungen, Fahrzeugen und anderen Räumlichkeiten, allerdings nicht um allgemeine Nachschau zu halten, sondern weil diese in Flammen stehen, eingestürzt sind oder einzustürzen drohen oder sonst im Inneren Gefahr für Leib und Leben besteht. Dass hier "betrügerische Vermögensdelikte" gesetzt werden könnten, die durch eine längere intellektuelle Planung charakterisiert sind (der Betrogene setzt durch eine zielgerichtete Täuschung die ihn schädigende Handlung selbst) ist nicht anzunehmen und im Allgemeinen zu verneinen. Anders dürfte die Beurteilung bei Delikten gegen Leib und Leben oder solchen strafbaren Handlungen ausfallen, die sich direkt gegen fremdes Eigentum richten wie etwa bei (vorsätzlicher, also strafbarer) Sachbeschädigung oder Diebstahl. Im konkreten Fall ist durch das außer Dienst gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers daher weder eine direkte Rückwirkung auf seinen Dienst noch der besondere Dienstbezug zu seiner konkreten dienstlichen Verwendung gegeben (vgl. den strengeren Maßstab bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten einen Dienstbezug aufweist, im Vergleich zu dienstlichem Verhalten die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 169 f (insbesondere FN 1043), wiedergegebene neuere Rechtsprechung des VwGH). Im konkreten Fall ist durch das außer Dienst gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers daher weder eine direkte Rückwirkung auf seinen Dienst noch der besondere Dienstbezug zu seiner konkreten dienstlichen Verwendung gegeben vergleiche den strengeren Maßstab bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten einen Dienstbezug aufweist, im Vergleich zu dienstlichem Verhalten die bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 169 f (insbesondere FN 1043), wiedergegebene neuere Rechtsprechung des VwGH). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung ist ein problematischer allgemeiner Dienstbezug zur Beamtenstellung des Beschwerdeführers gegeben, weil eine Verurteilung bzw. eine Vorstrafe wegen einer qualifizierten Betrugshandlung zweifelsfrei geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in den Beamten zu untergraben. Jedoch ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei der (strafrechtlichen) Deliktsbegehung weder besonders "tückisch" noch "geschickt" vorgegangen ist, was auf eine gesteigerte kriminelle Energie deuten würde. Zwar hat er in seinem Inserat von einer sofort bezugsfertigen Mietwohnung gesprochen und sie mit "Kofferpacken und einziehen" plakativ beworben, was keine redliche Vorgehensweise darstellt und bei potentiellen Interessenten eine unberechtigte Erwartungshaltung auslöst. Hier ist aber das frühe Stadium der Interessentensuche und das dafür gewählte Forum, nämlich eine Internetplattform, zu bedenken, wo Interessenten mit "marktschreierischen" Anzeigen grundsätzlich rechnen müssen. Auch mag möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt die Absicht zum betrügerischen Herauslocken der Ablöse, ohne die eigene Gegenleistung erbringen zu müssen (Verkauf und Übergabe von Mobilar nach Begründung des in Aussicht gestellten Mietrechts durch den Interessenten), noch nicht vorhanden gewesen sein, was sich hauptsächlich aus der Vorbereitung eines schriftlichen Kaufvertrags mit entsprechender Vertragsklausel ergibt. Aus diesem Verhalten kann nicht unmittelbar auf den Verlust der erforderlichen pflichtbewussten Einstellung des Beschwerdeführers zum (öffentlichen) Dienst geschlossen werden. Eine unsachliche Amtsführung durch Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen sollte folglich in der Zukunft nicht Platz greifen. Das Hervortreten einer betrügerischen Grundeinstellung, die künftig einer gewissenhaften Amtsführung entgegenstünde, ist in dem gesetzlich geforderten hohen Maß noch nicht anzunehmen. Aus disziplinärer Sicht erscheint der Beschwerdeführer trotz der mit der Straftat einhergehenden Dienstpflichtverletzung für eine weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch nicht völlig ungeeignet zu sein. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist in diesem speziellen Fall trotz der gegebenen Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers so grundlegend zerstört ist, dass seine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Verwendung untragbar geworden wäre (vgl. zum "Vertrauensbruch" Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 202).Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist in diesem speziellen Fall trotz der gegebenen Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers so grundlegend zerstört ist, dass seine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Verwendung untragbar geworden wäre vergleiche zum "Vertrauensbruch" Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 202). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 DO 1994 im Ergebnis nicht vorliegen, kommt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach dieser Bestimmung wegen Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 im Ergebnis nicht vorliegen, kommt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach dieser Bestimmung wegen Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. IV.2.6. Unzulässigkeit der Entlassung wegen Verschuldensrömisch vier.2.6. Unzulässigkeit der Entlassung wegen Verschuldens Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe

§ 77Abs.

1 DO 1994 ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung insbesondere auf die Z 1 bis 3 leg. cit. Rücksicht zu nehmen, wobei die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens zu bestimmen ist. Dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Betrugs eine spürbare Beeinträchtigung (wenn auch noch keine grundlegende Zerstörung) des in ihn gesetzten dienstgeberseitigen und allgemeinen Vertrauens als im Nachrichtendienst bei der Berufsfeuerwehr in Verwendung stehenden Beamten zur Folge hat, wurde bereits oben im Zusammenhang mit § 77 Abs. 3 DO 1994 festgestellt und ist auch im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht von der Hand zu weisen. Bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe

Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ist neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung insbesondere auf die Ziffer eins bis 3 leg. cit. Rücksicht zu nehmen, wobei die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens zu bestimmen ist. Dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Betrugs eine spürbare Beeinträchtigung (wenn auch noch keine grundlegende Zerstörung) des in ihn gesetzten dienstgeberseitigen und allgemeinen Vertrauens als im Nachrichtendienst bei der Berufsfeuerwehr in Verwendung stehenden Beamten zur Folge hat, wurde bereits oben im Zusammenhang mit Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 festgestellt und ist auch im Anwendungsbereich des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht von der Hand zu weisen. Im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Z 2 DO 1994 sprechen spezialpräventive Gründe vermehrt gegen die Verhängung einer strengen (bzw. der strengsten) Disziplinarstrafe. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen. Objektiv ist davon auszugehen, dass die Tatbegehung in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erfolgte. Der Beschwerdeführer wollte anlässlich eines in die private Lebensführung gehörenden Umzugs aufgrund größerer Investitionen in die bisherige Mietwohnung eine – gesetzlich grundsätzlich nicht verbotene – Ablöse erzielen. Ein regelmäßig wiederkehrender Lebenssachverhalt liegt demnach nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr bestünde höchstens in vergleichbaren Fällen, in denen größere Vermögenswerte im Spiel sind, die der Beschwerdeführer nicht "aufzugeben" bereit ist. Eine Betrachtung der vor der Straftat liegenden Ereignisse deutet nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen auch vor Straftaten nicht zurückschrecken werde. Offensichtlich wollte er die Ablöse durch einen zulässigen Verkauf auf Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags erzielen und nicht primär durch betrügerische Machenschaften. Insoweit spricht dies eher für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers (im und außer Dienst), sodass von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann, die sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im vorliegenden Fall nicht nur in einer vagen Hoffnung erschöpft (vgl. zu den Anforderungen an die anzustellende Prognose die Erkenntnisse des VwGH vom 6.9.2012, 2012/09/0042; 22.3.2012, 2011/09/0150; und 14.11.2007, 2005/09/0115).Im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 sprechen spezialpräventive Gründe vermehrt gegen die Verhängung einer strengen (bzw. der strengsten) Disziplinarstrafe. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen. Objektiv ist davon auszugehen, dass die Tatbegehung in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erfolgte. Der Beschwerdeführer wollte anlässlich eines in die private Lebensführung gehörenden Umzugs aufgrund größerer Investitionen in die bisherige Mietwohnung eine – gesetzlich grundsätzlich nicht verbotene – Ablöse erzielen. Ein regelmäßig wiederkehrender Lebenssachverhalt liegt demnach nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr bestünde höchstens in vergleichbaren Fällen, in denen größere Vermögenswerte im Spiel sind, die der Beschwerdeführer nicht "aufzugeben" bereit ist. Eine Betrachtung der vor der Straftat liegenden Ereignisse deutet nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen auch vor Straftaten nicht zurückschrecken werde. Offensichtlich wollte er die Ablöse durch einen zulässigen Verkauf auf Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags erzielen und nicht primär durch betrügerische Machenschaften. Insoweit spricht dies eher für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers (im und außer Dienst), sodass von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann, die sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im vorliegenden Fall nicht nur in einer vagen Hoffnung erschöpft vergleiche zu den Anforderungen an die anzustellende Prognose die Erkenntnisse des VwGH vom 6.9.2012, 2012/09/0042; 22.3.2012, 2011/09/0150; und 14.11.2007, 2005/09/0115). Der Beschwerdeführer hat nach dem Scheitern der Weitergabe der Mietwohnung, womit auch der Verkauf seines darin befindlichen Wohnungsmobilars (nachträglich) unmöglich wurde, einen Betrag von 500 Euro an die Käuferin zurückgegeben. Das ist erkennbar nur ein kleiner Bruchteil des im Voraus in bar erhaltenen Kaufpreises. Ein rechtstreuer Mensch würde den vollen im Voraus erhaltenen Betrag umgehend zurückbezahlen, wenn das Scheitern der Wohnungsweitergabe feststeht. Die Rückgabe eines Teilbetrags zeigt aber zumindest ansatzweise, dass dem Beschwerdeführer auch in dieser Situation eine gewisse Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten im Geschäftsverkehr nicht gänzlich abgesprochen werden kann. Es entsteht nicht der Eindruck, dass seine Tat uneingeschränkt auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zurückzuführen ist (§ 77 Abs. 1 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit dem sinngemäß anzuwenden § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB).Der Beschwerdeführer hat nach dem Scheitern der Weitergabe der Mietwohnung, womit auch der Verkauf seines darin befindlichen Wohnungsmobilars (nachträglich) unmöglich wurde, einen Betrag von 500 Euro an die Käuferin zurückgegeben. Das ist erkennbar nur ein kleiner Bruchteil des im Voraus in bar erhaltenen Kaufpreises. Ein rechtstreuer Mensch würde den vollen im Voraus erhaltenen Betrag umgehend zurückbezahlen, wenn das Scheitern der Wohnungsweitergabe feststeht. Die Rückgabe eines Teilbetrags zeigt aber zumindest ansatzweise, dass dem Beschwerdeführer auch in dieser Situation eine gewisse Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten im Geschäftsverkehr nicht gänzlich abgesprochen werden kann. Es entsteht nicht der Eindruck, dass seine Tat uneingeschränkt auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zurückzuführen ist (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 in Verbindung mit dem sinngemäß anzuwenden Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB). Im Hinblick auf § 32 Abs. 3 StGB ist in disziplinärer Hinsicht erschwerend, dass die Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde und ihr eine (ebenfalls mit Vorsatz begangene) strafbare Handlung in einer Wertqualifikation (schwerer Betrug) zu Grunde lag, also mit der Straftat eine durchaus nennenswerte Schädigung einherging, was für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und der verwirklichten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichermaßen relevant ist (das Disziplinarrecht kennt insoweit keine Wert- oder Deliktsqualifikationen, bei denen die Schadenshöhe bereits auf Tatbestandsebene erfasst wird). Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist in disziplinärer Hinsicht erschwerend, dass die Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde und ihr eine (ebenfalls mit Vorsatz begangene) strafbare Handlung in einer Wertqualifikation (schwerer Betrug) zu Grunde lag, also mit der Straftat eine durchaus nennenswerte Schädigung einherging, was für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und der verwirklichten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichermaßen relevant ist (das Disziplinarrecht kennt insoweit keine Wert- oder Deliktsqualifikationen, bei denen die Schadenshöhe bereits auf Tatbestandsebene erfasst wird). Mildernd wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer die Tat weder reiflich überlegt noch vorbereitet hat. Die betroffenen Personen waren der Betrugshandlung auch nicht "machtlos" ausgeliefert. Im konkreten Fall wären sie in zumutbarer Weise in der Lage gewesen, für Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen der Anmietung der Wohnung als Nachmieter und bei Hingabe eines hohen Geldbetrags zu sorgen: So scheint bei Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Zahlung eines nennenswerten Geldbetrags in bar aus unverständlichen Gründen keine Bestätigung für die Hingabe des Kaufpreises von mehr als 5.000 Euro erstellt oder verlangt worden zu sein; gleichzeitig haben die Parteien die Ergänzung des Kaufvertrags um den weiteren Erwerb einer in der Wohnung befindlichen Waschmaschine und eines Trockners um einen deutlich niedrigen Betrag – nämlich 500 Euro – sehr wohl im Vertragstext bei Vertragsunterzeichnung vermerkt; die Käuferin des Mobilars kam zur Vertragsunterzeichnung – es handelte sich zudem nicht um den ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer – in Begleitung ihres Vaters, der den Kaufvertrag sogar mitunterzeichnete, was gegen eine erhöhte Drucksituation auf Käuferseite spricht. Schließlich können einige Milderungsgründe zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 erster Fall StGB in Verbindung mit § 34 StGB), wobei keiner der Erschwerungsgründe des § 33 Abs. 1 StGB vorliegt: Der Beschwerdeführer war bisher (strafrechtlich und disziplinär) unbescholten. Ihm kommt die bisherige korrekte und langjährige Diensterfüllung und die (überwiegend) sehr positive Dienstbeurteilung zugute (sinngemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB – vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 112). Eine vorgefasste Absicht zur Tatbegehung konnte nicht festgestellt werden (Z 9 leg. cit.). Schließlich können einige Milderungsgründe zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 erster Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 34, StGB), wobei keiner der Erschwerungsgründe des Paragraph 33, Absatz eins, StGB vorliegt: Der Beschwerdeführer war bisher (strafrechtlich und disziplinär) unbescholten. Ihm kommt die bisherige korrekte und langjährige Diensterfüllung und die (überwiegend) sehr positive Dienstbeurteilung zugute (sinngemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 112). Eine vorgefasste Absicht zur Tatbegehung konnte nicht festgestellt werden (Ziffer 9, leg. cit.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist in einer Gesamtbetrachtung die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung auch auf Grundlage des § 77 Abs. 1 DO 1994 nicht erforderlich.Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist in einer Gesamtbetrachtung die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung auch auf Grundlage des Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 nicht erforderlich. IV.2.
  1. Disziplinarstrafe, Strafbemessungsgründe und Ermessensübungrömisch vier.2.
  2. Disziplinarstrafe, Strafbemessungsgründe und Ermessensübung Die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist grundsätzlich dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen. Anders verhält es sich jedoch bei der Frage, ob von den im Katalog des § 76 Abs. 1 DO 1994 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind (vgl. die zum vergleichbaren Strafmittelkatalog

§ 92Abs. 1 BDG 1979 ergangenen Erkenntnisse des Vw

GH vom 6.6.2001, 97/09/0222; und 23.3.1994, 93/09/0391). Die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist grundsätzlich dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen. Anders verhält es sich jedoch bei der Frage, ob von den im Katalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO 1994 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind vergleiche die zum vergleichbaren Strafmittelkatalog

Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 6.6.2001, 97/09/0222; und 23.3.1994, 93/09/0391). Da im vorliegenden Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen war und das Verwaltungsgericht Wien

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (wobei die belangte Behörde gegen die Entscheidung in der Sache aus den in Abs. 3 leg. cit. genannten Gründen bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat), hat das Verwaltungsgericht Wien bei der Sachentscheidung das der Behörde eingeräumte Ermessen selbst auszuüben und zu entscheiden, ob eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist und bejahendenfalls welche und in welcher Höhe (§ 28 Abs. 4 Satz 1 VwGVG). Da im vorliegenden Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen war und das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (wobei die belangte Behörde gegen die Entscheidung in der Sache aus den in Absatz 3, leg. cit. genannten Gründen bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat), hat das Verwaltungsgericht Wien bei der Sachentscheidung das der Behörde eingeräumte Ermessen selbst auszuüben und zu entscheiden, ob eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist und bejahendenfalls welche und in welcher Höhe (Paragraph 28, Absatz 4, Satz 1 VwGVG). Aufgrund der hervorgehobenen objektiven Schwere der vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung und der dadurch erfolgten Beeinträchtigung des Vertrauens der Dienstgeberin in den Beschwerdeführer, jedoch unter Berücksichtigung der größtenteils verneinten spezialpräventiven Erforderlichkeit und des Vorliegens mehrerer Milderungsgründe ergibt sich für ein schuldangemessenes Strafausmaß ein Strafrahmen, bei dem jedenfalls mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als Untergrenze, der Höhe nach im mittleren Bereich,

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 das Auslangen gefunden werden kann. Eine Geldbuße kommt als nicht tatangemessen keinesfalls in Betracht und eine Entlassung ist fallbezogen als zu streng anzusehen. Aufgrund der hervorgehobenen objektiven Schwere der vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung und der dadurch erfolgten Beeinträchtigung des Vertrauens der Dienstgeberin in den Beschwerdeführer, jedoch unter Berücksichtigung der größtenteils verneinten spezialpräventiven Erforderlichkeit und des Vorliegens mehrerer Milderungsgründe ergibt sich für ein schuldangemessenes Strafausmaß ein Strafrahmen, bei dem jedenfalls mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als Untergrenze, der Höhe nach im mittleren Bereich,

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 das Auslangen gefunden werden kann. Eine Geldbuße kommt als nicht tatangemessen keinesfalls in Betracht und eine Entlassung ist fallbezogen als zu streng anzusehen. Über den Beschwerdeführer wird daher

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe des vierfachen Monatsbezugs (entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnis)

§ 76Abs.

2 DO 1994 unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.Über den Beschwerdeführer wird daher

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe des vierfachen Monatsbezugs (entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnis)

Paragraph 76, Absatz 2, DO 1994 unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. IV.2.

  1. Bedingte Strafnachsichtrömisch vier.2.
  2. Bedingte Strafnachsicht Im Hinblick auf § 78 Abs. 1 DO 1994 kann angenommen werden, dass auch wegen der abschreckenden Wirkung der bereits verhängten, in der Folge dann wieder aufgehobenen Suspendierung die Androhung der Vollziehung der Strafe den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen abhalten wird. Bei dem außerdienstlich begangenen disziplinären Verstoß des Beschwerdeführers in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erscheint die Vollstreckung der Strafe auch nicht erforderlich, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht

Abs. 2 leg. cit. sprechen in diesem Fall daher für eine bedingte Strafnachsicht. Im Hinblick auf Paragraph 78, Absatz eins, DO 1994 kann angenommen werden, dass auch wegen der abschreckenden Wirkung der bereits verhängten, in der Folge dann wieder aufgehobenen Suspendierung die Androhung der Vollziehung der Strafe den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen abhalten wird. Bei dem außerdienstlich begangenen disziplinären Verstoß des Beschwerdeführers in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erscheint die Vollstreckung der Strafe auch nicht erforderlich, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Strafnachsicht

Absatz 2, leg. cit. sprechen in diesem Fall daher für eine bedingte Strafnachsicht. Aufgrund der zur Gänze unter Bewährung nachgesehenen Disziplinarstrafe hält das Verwaltungsgericht Wien eine Bewährungsfrist von drei Jahren für angemessen. IV.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (auf die in diesem Erkenntnis reichhaltig zitierte gefestigte Judikatur jeweils zu § 77 Abs. 1 und Abs. 3 DO 1994 wird verwiesen), noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem dabei zu übenden

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.