Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 56§ 12§ 72aArt. 151Art. 130§ 91§ 67§ 68§ 3§ 9Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlVGW-162/076/11803/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und für die Österreichische Ärztekammer für das Jahr 2010 um die Honorare in der Höhe von insgesamt 153.882,98 Euro und um den Gehalt in der Höhe von 111.807,65 Euro reduziert wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und für die Österreichische Ärztekammer für das Jahr 2010 um die Honorare in der Höhe von insgesamt 153.882,98 Euro und um den Gehalt in der Höhe von 111.807,65 Euro reduziert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2011, ArztNr: ..., wurde
§ 1
der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und
§ 2
der Umlagenordnung die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Beitragsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:römisch eins. 1.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2011, ArztNr: ..., wurde
Paragraph eins, der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und
Paragraph 2, der Umlagenordnung die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Beitragsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: Beitrags- jahr Kammerumlage der Ärztekammer für Wien vorläufige KU entrichtet Nachzahlungsverpflichtung Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer vorläufige KU entrichtet Nachzahlungsverpflichtung 2010 5.043,50 0 5.043,50 1.200,83 + 60,- 0 1.260,83 1.
- Unter Hinweis auf die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 auf Basis des Jahres 2007 nach der Bestimmung des § 1 der Umlagenordnung wie folgt ermittelt worden:1.
- Unter Hinweis auf die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 auf Basis des Jahres 2007 nach der Bestimmung des Paragraph eins, der Umlagenordnung wie folgt ermittelt worden: 2.
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung ersuchte der Beschwerdeführer „um Neuberechnung“ und führte dazu begründend aus, dass sein Dienstverhältnis zur Stadt Wien als ärztlicher Direktor seit
- Dezember 2004 karenziert sei. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit seien Einkünfte als Vertragsbediensteter der Stadt Wien als Direktor der Dienststelle Teilunternehmung ... des Wiener Krankenanstaltenverbundes ohne ärztliche Funktion. Die Bemessungsgrundlage sei mithin um 144.270,50 Euro zu berichtigen. Weiters sei der angesetzte Gewinn um 103.886,40 Euro für nichtärztliche Tätigkeit zu berichtigen. Dabei handle es sich um Honorare für das Krankenhaus- und Qualitätsmanagement, aus einem Werkvertrag mit der Stadt Wien und für Vorträge. Es verbleibe demnach für die Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2010 ein Gewinn in der Höhe von 970,82 Euro. 2.
- Der Beschwerdeführer legte der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein Schreiben der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom
- Jänner 2005 über die Karenzierung im öffentlichen Interesse
§ 56Abs.
3 DO 1994 ab
- Dezember 2004 für die Dauer der Ausübung der Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“, eine Sondervertragsänderung vom
- August 2009 über sein am
- Dezember 2004 begonnenes und für weitere fünf Jahre verlängertes Dienstverhältnis (bis
- Dezember 2014) sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2008 vor.2.
- Der Beschwerdeführer legte der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein Schreiben der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom
- Jänner 2005 über die Karenzierung im öffentlichen Interesse
Paragraph 56, Absatz 3, DO 1994 ab
- Dezember 2004 für die Dauer der Ausübung der Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“, eine Sondervertragsänderung vom
- August 2009 über sein am
- Dezember 2004 begonnenes und für weitere fünf Jahre verlängertes Dienstverhältnis (bis
- Dezember 2014) sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2008 vor.
- Der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2014 die Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (sohin ab
- Mai 2014) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
- Am
- Juli 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien zum Parallelverfahren (VGW-162/076/10314/2014) betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2013, Zl. ..., eine mündliche Verhandlung statt, zu der beide geladenen Parteien erschienen sind und im Zuge dessen erklärt wurde, dass hinsichtlich des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Durchführung einer (gesonderten) mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Zudem wurde von beiden Parteien erklärt, dass alle in den Parallelverfahren (siehe VGW-162/076/10314/2014 und VGW-162/076/11823/2014) erstattete Vorbringen und beigebrachten Unterlagen auch für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren heranzuziehen sind. Im Zuge der erwähnten mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus von den Parteien Nachstehendes ausgeführt: „Der Bf bringt vor: Ich war in der Zeit von 1.8.1971 bis 30.3.1989 als Arzt im Institut für ... im ... tätig. Meine Ordination als Facharzt für ..., die ich am 1.5.1989 eröffnet habe, besteht formal weiterhin. Dem Beschwerdeführer wird sein „Berufungsvorbringen“ vom 1.6.2011 zur Aktenzahl VGW-162/076/11803/2014 vorgehalten, sowie der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.1.2005, wonach hervorgeht, dass er ab 17.12.2004 für die Dauer der Ausübung der Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus – ...“ ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bewilligt wird. Dazu führt der Beschwerdeführer erklärend folgendes aus: Meine Karenzierung war deshalb erforderlich, weil ich mit der Stadt Wien einen Sondervertrag über meine Tätigkeit als Direktor der Teilunternehmung ... des Wiener Krankenanstaltenverbundes und als ärztlicher Direktor des ... abgeschlossen habe. Dazu kommt, dass sich mein Ruhebezug sowie meine Ruhegenusszulage aus diesen pragmatischen Dienstverhältnissen zur Stadt Wien ergibt, weshalb ich seit meiner Ruhestandsversetzung aus dem Sondervertrag nur noch den Differenzbetrag als Aktivbezug beziehe.“ Der BehV bringt vor: Die Tätigkeit als Direktor der Teilunternehmung ... ist als ärztliche Tätigkeit anzusehen, zumal nach § 2 des Statuts für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ der Zweck der Unternehmung in der medizinischen- und pflegerischen, sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH schließen organisatorische- sowie wirtschaftliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erbringt, letztlich nicht aus, dass es sich hiebei um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht von Bedeutung welchen zeitlichen Anspruch diese Tätigkeiten mit sich bringen. Die Tätigkeit als Direktor der Teilunternehmung ... ist als ärztliche Tätigkeit anzusehen, zumal nach Paragraph 2, des Statuts für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ der Zweck der Unternehmung in der medizinischen- und pflegerischen, sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH schließen organisatorische- sowie wirtschaftliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erbringt, letztlich nicht aus, dass es sich hiebei um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht von Bedeutung welchen zeitlichen Anspruch diese Tätigkeiten mit sich bringen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorbringen der belangten Behörde und bringt dazu in Wiederholung seiner Schriftsätze vor, dass seine Tätigkeit als Direktor der Teilunternehmung keine ärztliche Tätigkeit ist, sondern eine reine Managementtätigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Schriftsatz vom 9.9.2013, betreffend das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich der Vorschreibung der Kammerumlage für das Jahr
- Aus diesem Schriftsatz gehen meine Aufgaben als Direktor der Teilunternehmung des ... hervor. Der BehV stimmt zu, dass dieser Schriftsatz für das gegenständliche Verfahren herangezogen werden kann und macht sich davon durch Durchsicht Kenntnis. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er den Ausschreibungstext zu seiner damaligen Bestellung als Direktor der Teilunternehmung des ... beibringt. Da aus dem Sondervertrag vom 14.1.2005 auch nicht hervorgeht, zu welchem Prozentsatz sich mein Gehalt auf die Tätigkeit als Direktor der Teilunternehmung des ... und auf jene als ärztlicher Direktor des ... bezieht, möchte ich ausführen, dass ich in zeitlicher Hinsicht zu 50% als Direktor der Teilunternehmung des ... und zu 50% als ärztlicher Direktor beschäftigt bin. Mein Vorbringen vom 18.6.2013, wonach ich seit 2010 neben meinen aktiven Bezügen als ärztlicher Direktor des ... auch Pensionsbezüge beziehe, halte ich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht weiter aufrecht. Der Beschwerdeführer sichert zu, hinsichtlich seines Vorbringens auf Seite 3 der Stellungnahme vom 14.4.2014 die Honorarnoten zu seinen nichtärztlichen freiberuflichen Tätigkeiten innerhalb von 2 Wochen dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Der BfV bringt ergänzend vor, dass sich die nichtärztliche Tätigkeit auch daraus ergibt, dass für diese Einkünfte 20% Umsatzsteuer zu entrichten gewesen sind. Der BehV bringt dazu vor, dass die steuerrechtliche Behandlung dieser Tätigkeiten nicht relevant sei, sondern hier die Legaldefinition in § 2 des Ärztegesetzes heranzuziehen sei. Der BehV bringt dazu vor, dass die steuerrechtliche Behandlung dieser Tätigkeiten nicht relevant sei, sondern hier die Legaldefinition in Paragraph 2, des Ärztegesetzes heranzuziehen sei. […] Der Bf sichert zu, dass er den Werkvertrag zwischen der Stadt Wien und ihm betreffend die organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einbeziehung anderer Stadt Wien Krankenanstalten in die Lehrtätigkeit der medizinischen Universität Wien als Lehrkrankenhäuser
Universitätsgesetz vorlegen wird. Der BehV stellt dazu fest, dass es, soweit es sich ausschließlich um organisatorische Aufgaben handelt, nicht um ärztliche Tätigkeit handelte.“
- Das in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2014 ins Treffen geführte Schreiben vom
- September 2013 über seine Aufgaben als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ gibt diese wie folgt wieder: Verantwortung für eine effiziente, effektive und wirtschaftliche Besorgung der Aufgaben, Führung in personeller Hinsicht (insbesondere Personalmanagement, Personalplanung, Personalressourcensteuerung und Personalentwicklung), Planung, Koordination und Optimierung des Ressourceneinsatzes und des daraus erzielbaren Leistungsangebotes unter Bedachtnahme auf die Unternehmensziele und die darauf bezogenen Vereinbarungen, Festlegung und laufende Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozessoptimierung unter besonderer Bedachtnahme auf eine Orientierung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten im Sinne der Strategien für die Qualitätsarbeit im Wiener Krankenanstaltenverbund), Erarbeitung und Realisierung von Kosten- und Leistungszielen nach den Richtlinien und Vorgaben des Generaldirektors, Optimierung der Risikomanagementsysteme und der internen Revision, um auftretende personelle, sachliche, organisatorische und wirtschaftliche Verbesserungspotentiale rechtzeitig zu erkennen, Optimierung des Leistungs- und Finanzcontrollings, Optimierung des Berichtswesens sowie die Kooperation mit Gesundheitseinrichtungen anderer Träger.
- Die mit Schreiben vom
- April 2014 beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers, die zum einen Gegenstand der mündlichen Verhandlung am
- Juli 2014 waren und zum Anderen - wie zuvor dargetan wurde - für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind, waren: der Sondervertrag des Beschwerdeführers mit der Stadt Wien vom
- Jänner 2005, ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom
- Februar 2005 über die Umwandlung seines Dienstposten in einen Sondervertrags-Dienstposten mit Wirksamkeit
- Dezember 2004 sowie über die Transferierung dieses Dienstpostens von der Ärztlichen Direktion in die Teilunternehmung ... - ... und zwei weitere Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, jeweils vom
- August 2009 über die Sondervertragsänderungen). Dazu brachte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor: „Ich bin nicht – wie in der Sachverhaltsdarstellung von Rechtsanwalt Mag. F. in Punkt 1.
- angegeben – seit 1.4.1989 als angestellter Facharzt für ... mit Dienstort Wiener Krankenanstaltenverbund ... tätig. Es ist vielmehr so, dass ich diese Tätigkeit, die ich seit 1.8.1971 ausgeübt habe, infolge Karenzierung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit 30.3.1989 beendet habe. Meine Berufstätigkeit Ich bin seit 1.4.1989 als Ärztlicher Direktor des ... Krankenhauses bei der Stadt Wien beschäftigt, vom 1.4.1989 bis August 1997 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur Stadt Wien, seit 1.9.1997, nach Aufgabe meines karenzierten Bundesdienstverhältnisses als Beamter der Stadt Wien. Vom 16.7.2001 an war ich zusätzlich zu meiner Funktion als Ärztlicher Direktor mit gleicher Besoldung mit der interimistischen Wahrnehmung der Aufgabe des Direktors der Teilunternehmung ... betraut. Seit diesem Zeitpunkt werden am ... zwei Führungspositionen unterschieden – eine als Ärztlicher Direktor
§ 12(1) Wr.
Krankenanstaltengesetz als Mitglied einer Kollegialen Führung (Ärztlicher Direktor, Verwaltungsdirektor, Pflegedirektor, Technischer Direktor) und einer übergeordneten Position als Direktor einer Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes
§ 72a
der Wiener Stadtverfassung mit monokratischer Führung und § 3 z.7 des Statuts für die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund. Ich bin mit einem Vertrag in beide Positionen bestellt.Seit diesem Zeitpunkt werden am ... zwei Führungspositionen unterschieden – eine als Ärztlicher Direktor
Paragraph 12,
(1)Wr. Krankenanstaltengesetz als Mitglied einer Kollegialen Führung (Ärztlicher Direktor, Verwaltungsdirektor, Pflegedirektor, Technischer Direktor) und einer übergeordneten Position als Direktor einer Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes
Paragraph 72 a, der Wiener Stadtverfassung mit monokratischer Führung und Paragraph 3, z.7 des Statuts für die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund. Ich bin mit einem Vertrag in beide Positionen bestellt. Ich habe somit ab diesem Zeitpunkt einen Teil meines Bezuges weiterhin als Ärztlicher Direktor bezogen und einen anderen Teil meines Bezuges, der im Vertrag nicht spezifiziert ist, als Direktor der Teilunternehmung, also einer nicht-ärztlichen Funktion. Mit definitiver Bestellung in einem ersten 5-Jahres-Vertrag ab 17.12.2004 wurde ich mit einem Vertrag ohne Spezifizierung, welcher Teil des Bezuges ärztlich ist und welcher Teil des Bezuges nicht ärztlich ist, als Direktor der Teilunternehmung ... und als Ärztlicher Direktor bestellt. Eine Wiederbestellung erfolgte mit Schreiben der Magistratsabteilung 2 mit 26.8.2009 mit valorisiertem Gehalt, aber sonst gleichem Vertrag, als einer ärztlichen und einer nicht ärztlichen Funktion. Zur Kammerumlage: Daraus folgt: für die Kammerumlage kann nur ein Teil meines Bezuges Berechnungsgrundlage sein, da die Direktion der Teilunternehmung keine ärztliche Funktion darstellt. So ist beispielsweise der dafür bestellte Stellvertreter am ... Diplomingenieur für Elektrotechnik. Auch ist anzumerken, dass die Ärztekammer für Wien festgestellt hat, dass das in der Höhe gleiche Gehalt des Direktors der anderen Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes für die ... , Dr. P., zur Gänze als nichtärztliche Tätigkeit einzustufen ist (Angabe mit Zustimmung von Dr. P.). Ich beantrage und fordere deshalb nur die Hälfte meines Gehalts bei der Stadt Wien ärztlicher Tätigkeit zuzurechnen. Ergänzend ist anzuführen, dass ich mit 1.9.2011 pensioniert bin und entsprechend dem Vertrag vom 25.11.2011 nur mehr den Differenzbetrag zwischen Pension und früherem Gesamtgehalt als Gehalt beziehe. Auch dieses reduzierte Gehalt ist daher nur zur Hälfte ärztlicher Tätigkeit zuzurechnen. Freiberufliche ärztliche Tätigkeit: Mit 1.5.1989 habe ich eine Ordination als Facharzt für ... mit Ordinationsadresse N.-gasse, Wien eröffnet. Entsprechend dem Umfang meiner Tätigkeit als Angestellter der Stadt Wien in leitenden Funktionen bildeten die Einkünfte nur einen kleinen Teil der sonstigen Einkünfte. Diese resultierten aus der privaten Befundungstätigkeit für Operationspräparate aus Privatkrankenanstalten. Nicht-ärztliche freiberufliche Tätigkeit: Diese besteht im Wesentlichen in einer Beratungstätigkeit im Qualitätsmanagement, insbesondere für das Haus der Barmherzigkeit sowie in einer Auditorentätigkeit als Qualitätsmanager und in Vorträgen zu Qualitätsmanagement und Rechtsfragen. Diese Tätigkeiten sind nicht mit meiner Qualifikation als Arzt verbunden, sondern mit meiner Qualifikation als Krankenhausmanager. Diese Tätigkeiten sind daher zur Gänze nicht dem ärztlichen Bereich zuzurechnen. Ich beantrage und fordere deshalb die Neuberechnung der Kammerumlage entsprechend der dargestellten Faktenlage.“
- Mit Schreiben vom
- Juli 2014 übermittelte der Beschwerdeführer den Ausschreibungstext für die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ im Wiener Krankenanstaltenverbund vom
- Juli 2004 (MD-1242-1/04; Punkt 2.3.). Darin werden das Aufgabengebiet und die besonderen Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Geschäfts- und Betriebsführung dieser Teilunternehmung sowie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen wie folgt beschrieben: „n Geschäfts- und Betriebsführung der Teilunternehmung, insbesondere - Verantwortung für eine effiziente, effektive und wirtschaftliche Besorgung der Aufgaben - Führung in personeller Hinsicht (insbesondere Personalmanagement, Personalplanung, Personalressourcensteuerung und Personalentwicklung) - Planung, Koordination und Optimierung des Ressourceneinsatzes und des daraus erzielbaren Leistungsangebotes unter Bedachtnahme auf die Unternehmensziele und die darauf bezogenen Vereinbarungen - Festlegung und laufende Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozessoptimierung) unter besonderer Bedachtnahme auf eine Orientierung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten im Sinne der Strategien für die Qualitätsarbeit im KAV - Erarbeitung und Realisierung von Kosten- und Leistungszielen nach den Richtlinien und Vorgaben des Generaldirektors - Optimierung der Risikomanagementsysteme und der internen Revision, um auftretende personelle, sachliche, organisatorische oder wirtschaftliche Verbesserungspotenziale rechtzeitig zu erkennen - Optimierung des Leistungs- und Finanzcontrollings - Umsetzung genereller Organisationsveränderungen - Vorbereitung einer neuen Rechts- und Organisationsform für das ... Krankenhaus – ... einschließlich der finanziellen Auseinandersetzung mit dem Bund, wobei nach erfolgter Reorganisation die Tätigkeit der Direktorin/des Direktors in der Geschäftsführung wahrzunehmen ist - Optimierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des KAV, Dienststellen des Magistrates und externen Stellen, insbesondere der Medizinischen Universität Wien - Optimierung des Berichtwesens innerhalb der Teilunternehmung sowie gegenüber den im § 3 des Statutes für den KAV festgelegten Organen im Umfang deren Aufgabenbereiches- Optimierung des Berichtwesens innerhalb der Teilunternehmung sowie gegenüber den im Paragraph 3, des Statutes für den KAV festgelegten Organen im Umfang deren Aufgabenbereiches Besondere Zielsetzungen für die Geschäfts- und Betriebsführung der Teilunternehmung „... Krankenhaus – ...“: - Sicherung einer bedarfsgerechten Behandlung auf qualitativ hochstehendem Niveau unter Bedachtnahme auf den Forschungs- und Lehrbetrieb der ... - Verselbständigung der Betriebsführung des ... Krankenhauses in eine Betriebsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Beteiligung des Bundes bzw. der Medizinischen Universität Wien - Planung und Umsetzung von Strukturmaßnahmen zur Effizienzsteigerung des Leistungsangebotes des ... Krankenhauses – ... - Planung und Umsetzung von Konzepten zum Krisenmanagement - Planung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zu verbesserter Kundenorientierung und Patientensicherheit - Sicherstellung konkreter Maßnahmen zur Qualitätssicherung - Planung von Maßnahmen und deren Umsetzung zur stärkeren Vernetzung und Zusammenarbeit mit externen Stellen Bewerberinnen und Bewerber um diesen Dienstposten haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Abgeschlossenes Universitäts(Hochschul)studium - Beherrschung der deutschen Sprache - Hervorragende Managementfähigkeiten - Hohe Leistungs- und Führungseignung - Mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion in größeren Organisationseinheiten mit Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung - Erfahrung in strategischer Planung und strategischem Controlling - Profunde Kenntnis der Strukturen von Krankenanstalten (insbesondere von Universitätskliniken), sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von vergleichbaren Einrichtungen - Ausgezeichnete Kenntnis des Wiener und des österreichischen Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens oder vergleichbare internationale Erfahrung im Gesundheitsbereich - Verhandlungserfahrung mit anderen Rechtsträgern - Interesse und Bereitschaft zu organisatorischer und inhaltlicher Weiterentwicklung der Teilunternehmung sowie die Mitwirkung bei der Schaffung der Voraussetzungen für privatwirtschaftliche Kooperationsmöglichkeiten“
- Zum Nachweis seiner weiteren nicht-ärztlichen Nebenbeschäftigungen aus dem Jahr 2007, die seinem Vorbringen entsprechend, nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen für das Jahr 2010 einzubeziehen seien, legte der Beschwerdeführer am
- Juli 2014 weitere Unterlagen vor: — Honorarabrechnung ... vom
- Dezember 2007 über die Vortragstätigkeit für ... „Recht im Krankenhausalltag“ in der Höhe von 230,18 Euro; — Honoraranweisung ... für das am
- November 2007 gehaltene Seminar und die Erstellung der Vortragsunterlage zum Thema „Haftungsfragen und Risikomanagement“ am
- November 2009 für die ... in der Höhe von 840,- Euro; — zwölf Honorarnoten betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2007 für die Beratungstätigkeit des ... zum Thema „KH-Management und Qualitätsmanagement“ in der Höhe von jeweils 7.934,40 Euro sowie die darauf bezugnehmende Beschreibung der Managementberatungstätigkeit — Werkvertrag für die Nebentätigkeit für die Stadt Wien zur Eingliederung der städtischen Krankenanstalten in das Lehrprogramm der Medizinischen Universität Wien als „Lehrspitäler“ nach dem Universitätsgesetz für den Zeitraum
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2009 mit einem monatlich vereinbarten Entgelt von 4.800,-- Euro ● Honorarbestätigung der Universität Wien für die im Sommersemester 2007 erfolgte Bestellung zum Gutachter für die Beurteilung von Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten vom
- Februar 2008 in der Höhe von insgesamt 300,- Euro.
- Die unter den Punkten
- und
- genannten Unterlagen wurde der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. 1.
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.römisch zwei. 1.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1.
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.
§ 91Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der maßgeblichen Fassung, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.2.
Paragraph 91, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der maßgeblichen Fassung, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.
§ 91Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998 sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf dieGemäß Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
§ 91Abs. 4 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998 hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
Paragraph 91, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
- die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen. 3.
§ 1Abs.
1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.3.
Paragraph eins, Absatz eins, Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
§ 1Abs.
2 UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Paragraph eins, Absatz 2, UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
§ 1Abs.
2a UO ist bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, die Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Paragraph eins, Absatz 2 a, UO ist bei Kammermitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, die Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
§ 1Abs. 3 UO sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 sind bei Ärzt
Innen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge
§ 67Abs.1 und 2 ESt
G 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge
§ 68Abs.1 und Abs.2 ESt
G 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 3, UO sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, sind bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge
Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge
Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
§ 1Abs.
4 UO werden von der
Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Paragraph eins, Absatz 4, UO werden von der
Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
§ 2Abs.
1 UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
§ 1
, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Paragraph 2, Absatz eins, UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
§ 3Abs. 1 UO
(1)erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen ÄrztekammerGemäß Paragraph 3, Absatz eins, UO
(1)erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer
- a)für Mitglieder der Fachgruppe Radiologie in freier Praxis um € 210,--
- b)für Fachärzte für Radiologie in einem Anstellungsverhältnis um € 66,--
§ 3Abs. 2 UO erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten Ärzt
Innen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen ÄrztekammerGemäß Paragraph 3, Absatz 2, UO erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer
- a)für niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin um € 12,50
- b)für niedergelassene Fachärzte (mit Ausnahme der Fachärzte für Radiologie) um € 15,--
- c)für alle ÄrztInnen mit Ordination um € 40,-- als Beitrag für die ÖQMed.
- d)für alle ÄrztInnen um € 5,-- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr. 4. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG, LGBl. Nr. 23/1987, in der maßgeblichen Fassung, lauten:4. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1987,, in der maßgeblichen Fassung, lauten: „§ 11
(1)Die Leitung von bettenführenden Krankenanstalten kann als monokratische oder kollegiale Führung organisiert sein.
(2)Kollegiale Führung bedeutet, dass die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter (§ 12 Abs. 3), die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1), die Leiterin oder der Leiter der technischen Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1) und die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (§ 22 Abs. 1) allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige Entscheidungen gemeinsam zu fällen und im Sinne der Ergebnisse ihrer Beratungen in ihren jeweils zukommenden Aufgabenbereichen vorzugehen haben. Die monokratische Führung hat durch eine vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestimmende Person wahrgenommen zu werden. Diese Funktion kann auch gleichzeitig mit einer der im ersten Satz genannten Führungsfunktionen ausgeübt werden. Die den Führungskräften nach den §§ 12 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 22 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen unabhängig von der Organisation der Führung nicht beeinträchtigt werden.
(2)Kollegiale Führung bedeutet, dass die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter (Paragraph 12, Absatz 3,), die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,), die Leiterin oder der Leiter der technischen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 22, Absatz eins,) allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige Entscheidungen gemeinsam zu fällen und im Sinne der Ergebnisse ihrer Beratungen in ihren jeweils zukommenden Aufgabenbereichen vorzugehen haben. Die monokratische Führung hat durch eine vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestimmende Person wahrgenommen zu werden. Diese Funktion kann auch gleichzeitig mit einer der im ersten Satz genannten Führungsfunktionen ausgeübt werden. Die den Führungskräften nach den Paragraphen 12, Absatz 3, 18, Absatz eins und 22 Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen unabhängig von der Organisation der Führung nicht beeinträchtigt werden. […] § 12Paragraph 12 Ärztlicher Dienst
(1)Der ärztliche Dienst darf nur von Ärzten versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Genehmigungen nach Abs. 4 werden von dieser Regelung nicht berührt.
(1)Der ärztliche Dienst darf nur von Ärzten versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Genehmigungen nach Absatz 4, werden von dieser Regelung nicht berührt.
(2)[…]
(3)Für die Leitung (Organisation, Personalführung) des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist eine zur Leitung befähigte Person zu bestellen, welche nach dem Ärztegesetz 1998 oder dem Zahnärztegesetz berufsberechtigt ist sowie im Hinblick auf das Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. Angehörige der medizinischtechnischen Dienste und Hebammen sind dem ärztlichen Leiter unterstellt. […]“
- Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, ABl. Nr. 50/2011, in der maßgeblichen Fassung, lauten:
- Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, ABl. Nr. 50 aus 2011,, in der maßgeblichen Fassung, lauten: „Begriff, Zweck und Umfang der Unternehmung § 1.Paragraph eins,
(1)Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" ist eine wirtschaftliche Einrichtung, der der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt hat.
(2)[...]
(3)Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" umfasst 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 die Teilunternehmung Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien – Medizinischer Universitätscampus,, 3.Ziffer 3 und 4. […].
(4)Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" kann durch Beschluss des Gemeinderates auch in weitere Teilunternehmungen gegliedert werden. Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin und der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin können jeweils auch gleichzeitig Direktor bzw. Direktorin einer oder mehrerer Teilunternehmungen sein. § 2.Paragraph 2,
(1)Der Zweck der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" besteht in der medizinischen und pflegerischen sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen.
(2)Zu diesem Zweck sind die in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu führen.
(2)Zu diesem Zweck sind die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu führen.
(3)[…]
(4)Personalangelegenheiten der Bediensteten der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" werden von der Unternehmung wahrgenommen, soweit sie nicht
§ 9dem Magistratsdirektor bzw.
der Magistratsdirektorin vorbehalten sind oder ausdrücklich nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien anderen Dienststellen zugewiesen wurden.
(4)Personalangelegenheiten der Bediensteten der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" werden von der Unternehmung wahrgenommen, soweit sie nicht
Paragraph 9, dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin vorbehalten sind oder ausdrücklich nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien anderen Dienststellen zugewiesen wurden.
(5)[…] Organe § 3.Paragraph 3, Für die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" sind folgende Organe zuständig: 1.Ziffer eins bis 6. […], 7.Ziffer 7 der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin und die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen. Vom Gemeinderat § 4.Paragraph 4, Dem Gemeinderat steht die Oberaufsicht über die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" zu. […] Vom Gemeinderatsausschuss § 6.Paragraph 6,
(1)Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" untersteht einem Gemeinderatsausschuss (Unterausschuss).
(2)In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 die Entgegennahme der vierteljährlichen Berichte des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin und über dessen bzw. deren Ermächtigung für einzelne Angelegenheiten des Generaldirektor-Stellvertreters bzw. der Generaldirektor-Stellvertreterin oder der Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen; 3.Ziffer 3 bis 8. […] Vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin § 7.Paragraph 7,
(1)Dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin sind der für die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" zuständige amtsführende Stadtrat bzw. die für die Unternehmung zuständige amtsführende Stadträtin, der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin, der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin, die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen sowie alle Bediensteten der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" untergeordnet. […]. Vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin § 9.Paragraph 9,
(1)und
(2)[…]
(3)Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" kann mit der Wahrnehmung der ihm bzw. ihr vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin übertragenen Aufgaben auch Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen betrauen. Vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin, vom Generaldirektor-Stellvertreter bzw. von der Generaldirektor-Stellvertreterin und den Direktoren bzw. Direktorinnen der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" § 10.Paragraph 10,
(1)bis
(3)[…].
(4)Den Direktoren bzw. Direktorinnen der Teilunternehmungen obliegt die Geschäfts- und Betriebsführung für die jeweilige Teilunternehmung unter Bedachtnahme auf die Gesamtinteressen der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", soweit sie nicht nach diesem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuss (Unterausschuss), dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, dem amtsführenden Stadtrat bzw. der amtsführenden Stadträtin, dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin zugewiesen ist.
(5)und
(6)[…] § 11.Paragraph 11,
(1)Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" wird jeweils selbstständig vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin, vom zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. von der zuständigen amtsführenden Stadträtin sowie vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin nach außen vertreten. Der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin, die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen und die nach der Organisation der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" zuständigen leitenden Bediensteten vertreten die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" nach außen jeweils ausschließlich innerhalb seines bzw. ihres Aufgabenbereiches. […] Wirtschaftsführung § 12.Paragraph 12, Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Unternehmenszweckes nach § 2 zu führen.Die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Unternehmenszweckes nach Paragraph 2, zu führen. […] Jahresabschluss und Lagebericht § 22.Paragraph 22,
(1)Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" hat unter Mitwirkung der Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. […]“ III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1.
- Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den beigebrachten Unterlagen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit
- April 1989 als ärztlicher Direktor im ... Krankenhaus - ... und seit
- Mai 1989 als selbständig tätiger Facharzt für ... in Wien, N.-gasse, tätig. Die Funktion als ärztlicher Direktor hat der Beschwerdeführer in der Zeit von
- April 1989 bis
- August 1997 im Rahmen eines Vertragsbedienstetenverhältnisses und ab
- September 1997 eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Magistrat der Stadt Wien ausgeübt. Mit
- Juli 2001 hat er die interimistische Wahrnehmung der Aufgaben als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ übernommen; die definitive Bestellung in diese Funktion erfolgte am
- Dezember
- In diesem Zusammenhang wurde am
- Jänner 2005 zwischen der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 2 – Personalservice, und dem Beschwerdeführer ein Sondervertrag abgeschlossen, worin zur Art und zum Beginn der Beschäftigung (Punkt
- der Vertrages) vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ ausübt und Grundlage für diese Funktion die Bestimmung des § 71 der Wiener Stadtverfassung, das Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und der Beschluss des Gemeinderates vom
- November 2000, Pr. Z. ..., in der jeweils geltenden Fassung, ist. Außerdem übt der Beschwerdeführer weiterhin die Funktion des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt „... Krankenhaus“
dem Wiener Krankenanstaltengesetz aus. In Punkt 3. „Bezüge“ des Sondervertrages wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein monatliches Gehalt in der Höhe von 15.700,- Euro gebührt. Mit diesem Gehalt sind auch die Tätigkeit als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt „... Krankenhaus“
dem Wiener Krankenanstaltengesetz sowie sämtliche Mehrdienstleistungen, …, abgegolten. Dieses Gehalt erhöht sich jeweils anlässlich der Verlängerung des Sondervertrages nach Ablauf einer vollen, fünfjährigen Funktionsperiode. […] Die im Falle der Versetzung in den Ruhestand während der Vertragsdauer gebührenden Ruhebezüge und Sonderzahlungen sind auf das für den jeweiligen Monat gebührenden Gehalt und die für das jeweilige Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung anzurechnen. Mit
- Juli 2001 hat er die interimistische Wahrnehmung der Aufgaben als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ übernommen; die definitive Bestellung in diese Funktion erfolgte am
- Dezember
- In diesem Zusammenhang wurde am
- Jänner 2005 zwischen der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 2 – Personalservice, und dem Beschwerdeführer ein Sondervertrag abgeschlossen, worin zur Art und zum Beginn der Beschäftigung (Punkt
- der Vertrages) vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ ausübt und Grundlage für diese Funktion die Bestimmung des Paragraph 71, der Wiener Stadtverfassung, das Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und der Beschluss des Gemeinderates vom
- November 2000, Pr. Z. ..., in der jeweils geltenden Fassung, ist. Außerdem übt der Beschwerdeführer weiterhin die Funktion des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt „... Krankenhaus“
dem Wiener Krankenanstaltengesetz aus. In Punkt 3. „Bezüge“ des Sondervertrages wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein monatliches Gehalt in der Höhe von 15.700,- Euro gebührt. Mit diesem Gehalt sind auch die Tätigkeit als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt „... Krankenhaus“
dem Wiener Krankenanstaltengesetz sowie sämtliche Mehrdienstleistungen, …, abgegolten. Dieses Gehalt erhöht sich jeweils anlässlich der Verlängerung des Sondervertrages nach Ablauf einer vollen, fünfjährigen Funktionsperiode. […] Die im Falle der Versetzung in den Ruhestand während der Vertragsdauer gebührenden Ruhebezüge und Sonderzahlungen sind auf das für den jeweiligen Monat gebührenden Gehalt und die für das jeweilige Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung anzurechnen. Für das Jahr 2007 bezog der Beschwerdeführer für seine unselbständigen Tätigkeiten als ärztlicher Leiter des ... Krankenhauses - ... und als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus“ insgesamt 223.615,30 Euro. Auf Grund des unwidersprochen gebliebenen und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in zeitlicher Hinsicht zu 50 % als Direktor der Teilunternehmung und zu 50 % als ärztlicher Leiter des ... Krankenhauses - ... beschäftigt war, sodass sich der im Sondervertrag vom
- Jänner 2005 ausgewiesene (pauschale) Gehalt für diese Funktionen dementsprechend aufteilt. 1.
- Für den entscheidungswesentlichen Zeitraum (Jahr 2007) übte der Beschwerdeführer neben den unter Punkt 1.
- genannten Aufgaben auch folgende selbständige Vortrags- bzw. Lehr- und Beratungstätigkeiten aus: Vortragstätigkeit für ... „Recht im Krankenhausalltag“ (230,18 Euro), Vortragstätigkeit für ... „Haftungsfragen und Risikomanagement“ (840,- Euro), Beratungstätigkeit für ... zum Thema „KH-Management und Qualitätsmanagement“ (zwölf Mal 7.934,40 Euro) sowie die Beratungstätigkeit für die Stadt Wien zur Eingliederung der städtischen Krankenanstalten in das Lehrprogramm der Medizinischen Universität Wien als „Lehrspitäler“ nach dem Universitätsgesetz (zwölf Mal 4.800,-- Euro). Im Sommersemester 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Universität Wien als Gutachter für die Beurteilung von Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten bestellt, wofür er ein Honorar von insgesamt 300,- Euro erhielt. Für diese Nebenbeschäftigungen - ausgenommen die zuletzt genannten Tätigkeit als Gutachter der Universität Wien - erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte in der Höhe von insgesamt 153.882,98 Euro. IV.
- Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.römisch vier.
- Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
- Zum Beschwerdegegenstand ist klarstellend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bekämpft, sondern sich sein Vorbringen auf die Frage bezieht, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor der Teilunternehmung des ... Krankenhauses - ... sowie seine selbständigen Vortrags- bzw. Lehr- und Beratungstätigkeiten als Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind und verneinendenfalls, die daraus erzielten Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer herauszurechnen sind.
- Zum Beschwerdegegenstand ist klarstellend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bekämpft, sondern sich sein Vorbringen auf die Frage bezieht, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor der Teilunternehmung des ... Krankenhauses - ... sowie seine selbständigen Vortrags- bzw. Lehr- und Beratungstätigkeiten als Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind und verneinendenfalls, die daraus erzielten Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer herauszurechnen sind. 3.
- § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275, und VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).3.
- Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an vergleiche VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275, und VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). Die unter Punkt II zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.Die unter Punkt römisch zwei zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. 3.
- Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich wie folgt dar: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach stellen auch Tätigkeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Arztes sowie Leitungsfunktionen einen Teil der ärztlichen Tätigkeit dar. Der betreffende Beamte wird nämlich auch in der letztgenannten Funktion als Arzt tätig. Als solcher erbringt er (auch) ärztliche Leistungen an Menschen. Eine ärztliche Leistung ist es ebenso, die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Mitarbeiter zu überwachen, zu koordinieren und sie durch Weisungen zu gestalten. Auch wenn die Leitungsfunktion organisatorische Entscheidungen betrifft, handelt es sich um - mittelbar erbrachte – ärztliche Leistungen. All das erfolgt in Verfolgung des übergeordneten Zieles, der menschlichen Gesundheit zu dienen. Auch insoweit liegt daher eine ärztliche Tätigkeit vor (vgl. VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/12/0075).3.2.
- Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach stellen auch Tätigkeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Arztes sowie Leitungsfunktionen einen Teil der ärztlichen Tätigkeit dar. Der betreffende Beamte wird nämlich auch in der letztgenannten Funktion als Arzt tätig. Als solcher erbringt er (auch) ärztliche Leistungen an Menschen. Eine ärztliche Leistung ist es ebenso, die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Mitarbeiter zu überwachen, zu koordinieren und sie durch Weisungen zu gestalten. Auch wenn die Leitungsfunktion organisatorische Entscheidungen betrifft, handelt es sich um - mittelbar erbrachte – ärztliche Leistungen. All das erfolgt in Verfolgung des übergeordneten Zieles, der menschlichen Gesundheit zu dienen. Auch insoweit liegt daher eine ärztliche Tätigkeit vor vergleiche VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/12/0075). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach ebenso aus, dass es unerheblich ist, dass es sich bei der Tätigkeit eines ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt nicht um „typische ärztliche Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie“ handelt (vgl. VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 97/11/0343) und weiters, dass das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik grundsätzlich als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischen Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie z.B. die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden (vgl. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080; siehe auch VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof sprach ebenso aus, dass es unerheblich ist, dass es sich bei der Tätigkeit eines ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt nicht um „typische ärztliche Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie“ handelt vergleiche VwGH vom
- Juni 1998, Zl. 97/11/0343) und weiters, dass das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik grundsätzlich als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischen Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie z.B. die nach Paragraph 49 a, GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden vergleiche VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080; siehe auch VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). 3.2.
- Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten gehören zur Ausübung des ärztlichen Berufes, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung - hier: des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - heraus zu rechnen. (vgl. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/11/0313).3.2.
- Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten gehören zur Ausübung des ärztlichen Berufes, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung - hier: des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - heraus zu rechnen. vergleiche VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/11/0313). 3.2.
- Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten fallen im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit an, ohne dass es dadurch allein schon zu Einkünften aus nichtärztlicher Tätigkeit kommt (vgl. VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 96/11/0246).3.2.
- Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten fallen im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit an, ohne dass es dadurch allein schon zu Einkünften aus nichtärztlicher Tätigkeit kommt vergleiche VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 96/11/0246). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem in einem Beschwerdefall eines Betriebsarztes fest, dass Aufgaben des "Gesundheitsmanagements" und der "Koordinierung betrieblicher Aufgaben" und dergleichen, die der Betriebsarzt neben seiner "typischen" ärztlichen Tätigkeit, wie Impfungen, Reihenuntersuchungen, Einstellungsuntersuchungen, nichts daran ändern, dass auch diese Aufgaben zur ärztlichen Tätigkeit zu zählen sind. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer als Betriebsarzt "Verwaltungsaufgaben" zu erfüllen hat und für die Information der Mitarbeiter zu Gesundheitsthemen, den Aufbau der arbeitsmedizinischen EDV und dgl. zuständig ist, handelt es sich dabei um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen, die das Ziel verfolgen, der menschlichen Gesundheit zu dienen, hat doch der Beschwerdeführer zu den einzelnen, ihm obliegenden Aufgaben nicht konkret Gegenteiliges vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nur seine unmittelbar am Menschen ausgeführte Tätigkeiten, wie Untersuchungen, Impfungen und dergleichen, seien als ärztliche Tätigkeit zu werten, verkennt er die Rechtslage. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Rahmen ihn diese Verwaltungstätigkeiten beanspruchen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem in einem Beschwerdefall eines Betriebsarztes fest, dass Aufgaben des "Gesundheitsmanagements" und der "Koordinierung betrieblicher Aufgaben" und dergleichen, die der Betriebsarzt neben seiner "typischen" ärztlichen Tätigkeit, wie Impfungen, Reihenuntersuchungen, Einstellungsuntersuchungen, nichts daran ändern, dass auch diese Aufgaben zur ärztlichen Tätigkeit zu zählen sind. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer als Betriebsarzt "Verwaltungsaufgaben" zu erfüllen hat und für die Information der Mitarbeiter zu Gesundheitsthemen, den Aufbau der arbeitsmedizinischen EDV und dgl. zuständig ist, handelt es sich dabei um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen, die das Ziel verfolgen, der menschlichen Gesundheit zu dienen, hat doch der Beschwerdeführer zu den einzelnen, ihm obliegenden Aufgaben nicht konkret Gegenteiliges vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nur seine unmittelbar am Menschen ausgeführte Tätigkeiten, wie Untersuchungen, Impfungen und dergleichen, seien als ärztliche Tätigkeit zu werten, verkennt er die Rechtslage. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Rahmen ihn diese Verwaltungstätigkeiten beanspruchen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059). 4.
- Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich für den Beschwerdefall Folgendes gewinnen: 4.1.
- Der Beschwerdeführer ist ärztlicher Leiter des ... Krankenhauses - ... und mithin Teil der kollegialen Führung dieses Krankenhauses
der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Wr. KAG. 4.1.1. Der Beschwerdeführer ist ärztlicher Leiter des ... Krankenhauses - ... und mithin Teil der kollegialen Führung dieses Krankenhauses
der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Wr. KAG. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 sieht dazu vor, dass für die Leitung (Organisation, Personalführung) des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben eine zur Leitung befähigte Person zu bestellen ist, welchen unter anderem nach dem ÄrzteG 1998 berufsberechtigt sowie im Hinblick auf das Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet ist.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, sieht dazu vor, dass für die Leitung (Organisation, Personalführung) des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben eine zur Leitung befähigte Person zu bestellen ist, welchen unter anderem nach dem ÄrzteG 1998 berufsberechtigt sowie im Hinblick auf das Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet ist. Im Lichte dieser Bestimmung, die die Tätigkeit des ärztlichen Leiters unter anderem an die Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 knüpft und mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit, die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie ebenso die Tätigkeit des ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt - auch wenn dieser keine „typischen ärztlichen Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie“ vornimmt - als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind, besteht zunächst kein Zweifel - und dies wurde auch von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestritten -, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers in dieser Funktion Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind. 4.1.
- Der Beschwerdeführer übt neben der Funktion des ärztlichen Leiters auch jene des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ aus. Wie sich aus den unter Punkt II. wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, ergibt, gliedert sich die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ als wirtschaftliche Einrichtung, in mehrere Teilunternehmungen; unter anderem umfasst sie jene des „... Krankenhauses - ...“ (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Der Zweck der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ besteht in der medizinischen und pflegerischen sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen (vgl. § 2 Abs. 1 leg. cit.). Zu diesem Zweck sind die Teilunternehmungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes - mithin auch die Teilunternehmung des ... Krankenhauses - ...“ nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu führen. Dem Direktor der Teilunternehmung des „... Krankenhauses - ...“ obliegt nach § 10 Abs. 4 leg. cit. die Geschäfts- und Betriebsführung für die Teilunternehmung unter Bedachtnahme auf die Gesamtinteressen der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und vertritt die Teilunternehmung innerhalb ihres Aufgabengebietes nach außen (vgl. § 11 Abs. 1 leg. cit.). Der Generaldirektor der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ hat unter anderem unter Mitwirkung des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Die Oberaufsicht für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ kommt dem Gemeinderat zu. Im Lichte dessen ist der Direktor der Teilunternehmung für seinen Aufgabenbereich hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsführung dem Direktor der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und dieser dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich.4.1.
- Der Beschwerdeführer übt neben der Funktion des ärztlichen Leiters auch jene des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ aus. Wie sich aus den unter Punkt römisch zwei. wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, ergibt, gliedert sich die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ als wirtschaftliche Einrichtung, in mehrere Teilunternehmungen; unter anderem umfasst sie jene des „... Krankenhauses - ...“ vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 leg. cit.). Der Zweck der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ besteht in der medizinischen und pflegerischen sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Zu diesem Zweck sind die Teilunternehmungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes - mithin auch die Teilunternehmung des ... Krankenhauses - ...“ nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu führen. Dem Direktor der Teilunternehmung des „... Krankenhauses - ...“ obliegt nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. die Geschäfts- und Betriebsführung für die Teilunternehmung unter Bedachtnahme auf die Gesamtinteressen der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und vertritt die Teilunternehmung innerhalb ihres Aufgabengebietes nach außen vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit.). Der Generaldirektor der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ hat unter anderem unter Mitwirkung des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Die Oberaufsicht für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ kommt dem Gemeinderat zu. Im Lichte dessen ist der Direktor der Teilunternehmung für seinen Aufgabenbereich hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsführung dem Direktor der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ und dieser dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich. Vorweg ist zu bemerken, dass - anders als die Funktion des ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt - die Tätigkeit des Direktors einer Teilunternehmung des Wiener Krankenanstaltenverbundes nicht an eine Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 anknüpft. Wie die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, zeigen, ist Aufgabe des Direktors einer Teilunternehmung und mithin auch des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ die Betriebs- und Geschäftsführung dieser Einrichtung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Das Aufgabengebiet der Geschäfts- und Betriebsführung wurde in der Ausschreibung der Besetzung des Dienstpostens des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ vom
- Juli 2004 im Lichte der Bestimmungen genannten Statuts ausführlich dargestellt und umfasste folgende Bereiche: „n Geschäfts- und Betriebsführung der Teilunternehmung, insbesondere - Verantwortung für eine effiziente, effektive und wirtschaftliche Besorgung der Aufgaben - Führung in personeller Hinsicht (insbesondere Personalmanagement, Personalplanung, Personalressourcensteuerung und Personalentwicklung) - Planung, Koordination und Optimierung des Ressourceneinsatzes und des daraus erzielbaren Leistungsangebotes unter Bedachtnahme auf die Unternehmensziele und die darauf bezogenen Vereinbarungen - Festlegung und laufende Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozessoptimierung) unter besonderer Bedachtnahme auf eine Orientierung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten im Sinne der Strategien für die Qualitätsarbeit im KAV - Erarbeitung und Realisierung von Kosten- und Leistungszielen nach den Richtlinien und Vorgaben des Generaldirektors - Optimierung der Risikomanagementsysteme und der internen Revision, um auftretende personelle, sachliche, organisatorische oder wirtschaftliche Verbesserungspotenziale rechtzeitig zu erkennen - Optimierung des Leistungs- und Finanzcontrollings - Umsetzung genereller Organisationsveränderungen - Vorbereitung einer neuen Rechts- und Organisationsform für das ... Krankenhaus – ... einschließlich der finanziellen Auseinandersetzung mit dem Bund, wobei nach erfolgter Reorganisation die Tätigkeit der Direktorin/des Direktors in der Geschäftsführung wahrzunehmen ist - Optimierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des KAV, Dienststellen des Magistrates und externen Stellen, insbesondere der Medizinischen Universität Wien - Optimierung des Berichtwesens innerhalb der Teilunternehmung sowie gegenüber den im § 3 des Statutes für den KAV festgelegten Organen im Umfang deren Aufgabenbereiches“- Optimierung des Berichtwesens innerhalb der Teilunternehmung sowie gegenüber den im Paragraph 3, des Statutes für den KAV festgelegten Organen im Umfang deren Aufgabenbereiches“ Demnach wurden die Voraussetzungen für die Bewerber um die Funktion des Direktors der in Rede stehenden Teilunternehmung wie folgt formuliert: „- Abgeschlossenes Universitäts(Hochschul)studium - Beherrschung der deutschen Sprache - Hervorragende Managementfähigkeiten - Hohe Leistungs- und Führungseignung - Mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion in größeren Organisationseinheiten mit Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung - Erfahrung in strategischer Planung und strategischem Controlling - Profunde Kenntnis der Strukturen von Krankenanstalten (...), sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von vergleichbaren Einrichtungen - Ausgezeichnete Kenntnis des Wiener und des österreichischen Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens oder vergleichbare internationale Erfahrung im Gesundheitsbereich - Verhandlungserfahrung mit anderen Rechtsträgern - Interesse und Bereitschaft zu organisatorischer und inhaltlicher Weiterentwicklung der Teilunternehmung sowie die Mitwirkung bei der Schaffung der Voraussetzungen für privatwirtschaftliche Kooperationsmöglichkeiten“ Aus den Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, und aus der Darstellung des Aufgabengebietes sowie der geforderten Voraussetzungen in der Ausschreibung für die Bewerber um die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ lässt sich ersehen, dass hier eine von der ärztlichen Tätigkeit respektive von der Ausübung des ärztlichen Berufes losgelöste Aufgabe - nämlich ausschließlich die wirtschaftliche Führung einer Unternehmung - gemeint ist. Die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ kann unabhängig von einer ärztlichen Berufsberechtigung von jeder Person mit einem abgeschlossenen Universitäts(Hochschul)studium bei vorliegenden der sonstigen, in der Ausschreibung genannten Kenntnisse und Fähigkeiten, so etwa auch von einem Betriebswirt, ausgeübt werden. Der unter Punkt III. 3.
- dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, worauf sich im Wesentlichen auch die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen stützt, lagen stets Sachverhalte zu Grunde, wonach mit der Ausübung des ärztlichen Berufes organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten verbunden waren oder sich die Leitungsfunktionen (etwa als ärztlicher Leiter, als Leiter einer Universitätsklinik) aus der Berufsberechtigung als Arzt „ergaben“. Demnach wurden Verwaltungsaufgaben die im Zusammenhang mit der Lehre, der Forschung auf medizinischen Gebieten oder neben der typischen ärztlichen Tätigkeit eines Betriebsarztes genauso als der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zugehörig angesehen, wie etwa die Ausbildung und Leitung der in einer Universitätsklinik beschäftigten Ärzte sowie die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer. Diesen (Verwaltungs-)Aufgaben und Funktionen ist indes gemein, dass sie an der Berufsberechtigung des Arztes anknüpfen respektive daraus erfließen.Der unter Punkt römisch drei. 3.
- dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, worauf sich im Wesentlichen auch die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen stützt, lagen stets Sachverhalte zu Grunde, wonach mit der Ausübung des ärztlichen Berufes organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten verbunden waren oder sich die Leitungsfunktionen (etwa als ärztlicher Leiter, als Leiter einer Universitätsklinik) aus der Berufsberechtigung als Arzt „ergaben“. Demnach wurden Verwaltungsaufgaben die im Zusammenhang mit der Lehre, der Forschung auf medizinischen Gebieten oder neben der typischen ärztlichen Tätigkeit eines Betriebsarztes genauso als der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zugehörig angesehen, wie etwa die Ausbildung und Leitung der in einer Universitätsklinik beschäftigten Ärzte sowie die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer. Diesen (Verwaltungs-)Aufgaben und Funktionen ist indes gemein, dass sie an der Berufsberechtigung des Arztes anknüpfen respektive daraus erfließen. Demgegenüber kann diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den vorliegenden Beschwerdefalls herangezogen werden, zumal - wie bereits dargetan wurde - die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ eine von der ärztlichen Berufsausübung losgelöste, nicht daraus erfließende Aufgabenerfüllung mit sich bringt, die ausschließlich auf die Betriebs- und Geschäftsführung dieser Unternehmung gerichtet ist. 4.1.
- Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 und VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275) eine Ausnahme darin erblickt, wenn trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden, ist für den gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass ungeachtet der unterschiedlichen und klar voneinander trennbaren Funktionen des Beschwerdeführers als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt und als Direktor der Teilunternehmung im vorgelegten Sondervertrag vom
- Jänner 2005 ein pauschales Gehalt vereinbart wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist es - mit Blick auf das Gesagte - für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehöriger Tätigkeiten unerheblich, wie die Leistungen des Beschwerdeführers als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt und als Direktor der Teilunternehmung verrechnet werden oder ob ein pauschales oder ein, nach den jeweiligen Aufgaben aufgeschlüsseltes Gehalt vereinbart wurde. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass auf Grund seiner zeitlichen Auslastungen der Anteil am pauschalen Gehalt für diese Funktionen jeweils 50 % ausmacht.4.1.
- Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 und VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275) eine Ausnahme darin erblickt, wenn trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden, ist für den gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass ungeachtet der unterschiedlichen und klar voneinander trennbaren Funktionen des Beschwerdeführers als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt und als Direktor der Teilunternehmung im vorgelegten Sondervertrag vom
- Jänner 2005 ein pauschales Gehalt vereinbart wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist es - mit Blick auf das Gesagte - für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehöriger Tätigkeiten unerheblich, wie die Leistungen des Beschwerdeführers als ärztlicher Leiter der Krankenanstalt und als Direktor der Teilunternehmung verrechnet werden oder ob ein pauschales oder ein, nach den jeweiligen Aufgaben aufgeschlüsseltes Gehalt vereinbart wurde. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass auf Grund seiner zeitlichen Auslastungen der Anteil am pauschalen Gehalt für diese Funktionen jeweils 50 % ausmacht. 4.2.
- Zu den im Zeitraum 2007 ausgeübten Vortrags- bzw. Lehr- und Beratungstätigkeiten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass deren Inhalte seine Erfahrungen als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ wiederspiegeln und keine medizinisch-wissenschaftlichen Inhalte betreffen. Durch seine Beratungstätigkeit für die Stadt Wien zur Eingliederung der städtischen Krankenanstalten in das Lehrprogramm der Medizinischen Universität Wien oder jene für das Haus der Barmherzigkeit zum Thema Krankenhausmanagement und Qualitätsmanagement, wie auch durch seine Vortragstätigkeit zu Haftungsfragen und Risikomanagement in Krankenanstalten bzw. zum Recht im Krankenhausalltag gab der Beschwerdeführer sein im Bereich der Geschäfts- und Betriebsführung der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ erworbenes Wissen weiter und kann mithin nicht als ärztliche Tätigkeit angesehen werden. 4.2.
- Zu seiner Tätigkeit als Gutachter für die Beurteilung von Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten (siehe Honorarbestätigung der Universität Wien für die im Sommersemester 2007 erfolgte Bestellung vom
- Februar 2008 in der Höhe von insgesamt 300,- Euro) ist festzuhalten, dass diese Lehrtätigkeit als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, zumal diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer zu sehen ist (vgl. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 und VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).4.2.
- Zu seiner Tätigkeit als Gutachter für die Beurteilung von Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten (siehe Honorarbestätigung der Universität Wien für die im Sommersemester 2007 erfolgte Bestellung vom
- Februar 2008 in der Höhe von insgesamt 300,- Euro) ist festzuhalten, dass diese Lehrtätigkeit als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, zumal diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer zu sehen ist vergleiche VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 und VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). 4.
- Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er seit 2010 neben seinen aktiven Bezügen als ärztlicher Leiter des ... Krankenhauses - ..., auch einen Ruhegenuss beziehe, nicht weiter aufrecht gehalten hat, war darauf auch nicht weiter einzugehen (arg. relevant sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangen Jahres; hier: 2007). 4.
- Aus den besagten Gründen war dem Beschwerdevorbringen insoweit zu folgen und die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und für die Österreichische Ärztekammer für das Jahr 2010 um den Gehalt für die Funktion des Direktors der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ in der Höhe von 111.807,65 Euro (223.615,30 Euro als Gesamteinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit : 2 = 111.807,65 Euro) und die Honorare für die in Punkt 4.2.
- genannten Vortrags- bzw. Lehr- und Beratungstätigkeiten in der Höhe von insgesamt 153.882,98 Euro zu reduzieren. 5.
§ 25aVw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Obzwar sich der Verwaltungsgerichthof in den unter Punkt III. 3.
- zitierten Entscheidungen mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit wirtschaftliche und organisatorische Tätigkeiten sowie Leitungsfunktionen von der ärztlichen Berufsausübung mitumfasst sind und sohin als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anzusehen sind, so fehlt es für den gegenständlichen Beschwerdefall an einer - über diese Sachverhalte der zitierten Erkenntnisse hinausgehende - Rechtsprechung zur Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Obzwar sich der Verwaltungsgerichthof in den unter Punkt römisch drei. 3.
- zitierten Entscheidungen mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit wirtschaftliche und organisatorische Tätigkeiten sowie Leitungsfunktionen von der ärztlichen Berufsausübung mitumfasst sind und sohin als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 anzusehen sind, so fehlt es für den gegenständlichen Beschwerdefall an einer - über diese Sachverhalte der zitierten Erkenntnisse hinausgehende - Rechtsprechung zur Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor der Teilunternehmung „... Krankenhaus - ...“ als selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.076.11803.2014