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{'item': 'VGW-031/002/30698/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlVGW-031/002/30698/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Feger

§ 1Abs.

3 FSG, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn U. C. vom 26.8.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat, vom 1.8.2014, Zahl VStV/914300117648/2014, wegen Übertretungen von

  1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO,
  2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO,
  3. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  4. Satz StVO und
  5. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe:
  6. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1.8.2014 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) schuldig erkannt,
  7. er habe am 7.4.2014 um 00.30 Uhr in Wien, L.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-90 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
  8. Er sei am 7.4.2014 um 00.30 Uhr in Wien L.-gasse als Lenker des Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-90 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche als Folge des Verkehrsunfalles zu befürchten gewesen wären, da er ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr aufgewiesen habe.
  9. Er habe am 7.4.2014 um 00.35 Uhr in Wien, L.-gasse trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
  10. Er habe am 7.4.2014 um 00.30 Uhr in Wien, L.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-90 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien/Verkehrsamt, Zahl ... entzogen worden sei. Wegen Verletzung von ad
  11. § 4 Abs. 1 lit. a StVO, ad
  12. § 4 Abs. 1 lit. b StVO, ad
  13. § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2
  14. Satz StVO und ad
  15. § 37 Abs.

§ 1Abs. 3 FSG verhängte die belangte Behörde ad 1. und 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a St

VO, ad

  1. gemäß § 99 Abs. 1 StVO und ad
  2. gemäß § 37 Abs.

§ 37Abs.

4 Z 1 FSG über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen von ad 1. und 2. jeweils 150,00 Euro, ad 2. 1.600,00 Euro und ad 4. 1.090,00 Euro (vier Ersatzfreiheitsstrafen: ad 1. und 2. je 1 Tag und 12 Stunden, ad 3. 14 Tage und ad 4. 36 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG einen erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 299,00 Euro vor.Wegen Verletzung von ad 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, ad 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO, ad 3. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 2. Satz StVO und ad 4. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verhängte die belangte Behörde ad 1. und 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO, ad 3. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO und ad 4. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen von ad 1. und 2. jeweils 150,00 Euro, ad 2. 1.600,00 Euro und ad 4. 1.090,00 Euro (vier Ersatzfreiheitsstrafen: ad 1. und 2. je 1 Tag und 12 Stunden, ad 3. 14 Tage und ad 4. 36 Tage) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 299,00 Euro vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der das Verschulden des BF bestritten wird und die Strafen als zu hoch gerügt werden. Im Hinblick auf den Akteninhalt, insbesondere die Berichte an die Staatsanwaltschaft Wien und die Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters des BF vom 9.5.2014 (Hinweis auf Gerichtsgutachten zur Unzurechnungsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt) wurde der den BF als Beschuldigten betreffende Strafakt der StA Wien (...) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien (...) zu den Vorfällen in der Nacht vom 6.4.2014 auf 7.4.2014 beigeschafft und eingesehen. 2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.1. Am 7.4.2014 um 00.20 Uhr wurde eine Streifenwagenbesatzung auf das vom BF gelenkte Fahrzeug BMW, das offenbar an der Vorderachse beschädigt war (und von einem ÖAMTC-Pannenfahrer mit aufgedrehter Warnleuchte verfolgt wurde), aufmerksam. Zwei Polizeibeamte versuchten (auf der Fahrbahn stehend) mit Warnwesten und Leuchtkegeln, den BF anzuhalten. Der BF erhöhte die Geschwindigkeit und lenkte das Fahrzeug in Richtung der Beamten, die sich nur durch einen Sprung Richtung Fahrbahnrand vor einem Zusammenstoß retten konnten. Während der anschließenden Verfolgung rammte der BF mit dem von ihm gelenkten BMW ein abgestelltes Fahrzeug. Nach weiterer Verfolgung und Zusammenstößen mit Baustellenabsperrungen hielt der BF schließlich sein Fahrzeug auf einer Kreuzung an, stieg aus und ging mit erhobenen Fäusten auf die Polizeibeamten zu, die ihn fixierten und festnahmen. Aufgrund von Blutspuren, Haaren und einem Damenarmband im Fahrzeug wurde die Freundin des BF eruiert und kontaktiert, die angab, vom BF nach dem gemeinsamen Besuch einer Hochzeitsfeier (auf der der BF eine große Menge – 3 Flaschen – Raki getrunken hatte) während der Fahrt mit dem BMW (der zunächst von ihr gelenkt worden sei) geschlagen worden zu sein; nach einem Halt bei einer Tankstelle habe er sie gezwungen, wieder in den BMW einzusteigen, den der BF sodann selbst (in stark alkoholisiertem Zustand) gelenkt habe; auf der anschließenden Fahrt habe der BF sie mehrfach geschlagen, an den Haaren gezogen und ihren Kopf gegen das Armaturenbrett gestoßen und sie trotz mehrfacher Aufforderung über mehr als 30 Minuten nicht aussteigen lassen. Erst in N. habe der BF vor einem türkischen Lokal gehalten, wo seiner Freundin die Flucht gelungen sei. Auf der Rückfahrt nach Wien hatte der BF auf der Autobahn im Bereich eines Fahrbahnteilers einen Unfall, bei dem das Fahrzeug an der Vorderachse beschädigt wurde und einem ÖAMTC-Pannenfahrer auffiel, der den BF bei der Weiterfahrt bis zum Einschreiten der Polizeistreifenbesatzung verfolgte. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt, er wurde mehrfach einvernommen und am 18.4.2014 gegen gelindere Mittel enthaftet. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des BF und der Frage des Vorliegens eine vollen Berauschung (§ 287 StGB) wurde ein psychiatrisch-neurologischer Gutachter bestellt, der ein schriftliche Gutachten vom 19.4.2014 erstellte. Darin kam der Gutachter (unter der Annahme, dass die Angaben des BF über den Alkoholkonsum der Wahrheit entsprechen) zum Schluss, dass sich eine Blutalkoholkonzentration von weit über 3%o (bis zu 7 %

  1. o)ergebe und unter der genannten Annahme aus gutachterlicher Sicht vom Zustand einer vollständigen Berauschung im Vorfallszeitraum auszugehen wäre. In der Hauptverhandlung im strafgerichtlichen Verfahren wurden der BF, seine Freundin (vom BF verletzte Zeugin), die beiden Polizeibeamten (Streifenbesatzung, die den BF aufzuhalten versucht hatte) sowie ergänzend zu seinem Gutachten und den Zeugenaussagen der medizinische Sachverständige einvernommen bzw. befragt. Abschließend gab der Gutachter an, die Verhaltensweisen des BF (bei der Autofahrt) seien mit einer vorhandenen Steuerungsfähigkeit eigentlich nicht vereinbar; die vollständige Berauschung des BF erscheine aus medizinischer Sicht sehr wahrscheinlich.Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt, er wurde mehrfach einvernommen und am 18.4.2014 gegen gelindere Mittel enthaftet. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des BF und der Frage des Vorliegens eine vollen Berauschung (Paragraph 287, StGB) wurde ein psychiatrisch-neurologischer Gutachter bestellt, der ein schriftliche Gutachten vom 19.4.2014 erstellte. Darin kam der Gutachter (unter der Annahme, dass die Angaben des BF über den Alkoholkonsum der Wahrheit entsprechen) zum Schluss, dass sich eine Blutalkoholkonzentration von weit über 3%o (bis zu 7 %
  2. o)ergebe und unter der genannten Annahme aus gutachterlicher Sicht vom Zustand einer vollständigen Berauschung im Vorfallszeitraum auszugehen wäre. In der Hauptverhandlung im strafgerichtlichen Verfahren wurden der BF, seine Freundin (vom BF verletzte Zeugin), die beiden Polizeibeamten (Streifenbesatzung, die den BF aufzuhalten versucht hatte) sowie ergänzend zu seinem Gutachten und den Zeugenaussagen der medizinische Sachverständige einvernommen bzw. befragt. Abschließend gab der Gutachter an, die Verhaltensweisen des BF (bei der Autofahrt) seien mit einer vorhandenen Steuerungsfähigkeit eigentlich nicht vereinbar; die vollständige Berauschung des BF erscheine aus medizinischer Sicht sehr wahrscheinlich. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.8.2014 wurde der BF des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 83 Abs. 1, 99 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. Nämlich sei der BF schuldig:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.8.2014 wurde der BF des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 83, Absatz eins, 99, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB) schuldig erkannt. Nämlich sei der BF schuldig: „er hat sich am 06.04.2014 und in der Nacht zum 07.04.2014 in Wien, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, und im Rauch: I./ seine Verlobte O. T.römisch eins./ seine Verlobte O. T. 1.) indem er ihr zahlreiche Schläge in das Gesicht versetzte, sie an den Haaren riss und ihren Kopf auf das Armaturenbrett seines PKW`s schlug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat leichte Verletzungen der Genannten, und zwar Hämatome im Bereich beider Augen, eine Rissquetschwunde an der Lippe, eine Schwellung an der Stirn links und Abschürfungen an beiden Händen zur Folge hatte; 2. durch die zu I./ beschriebenen Tathandlungen sowie dadurch, dass er trotz ihrer mehrfachen Aufforderungen seinen PKW nicht anhielt, sodass sie nicht aussteigen konnte, auf der Fahrt von Wien nach N. in seinem PKW ca. 30 bis 45 Minuten widerrechtlich gefangen gehalten;2. durch die zu römisch eins./ beschriebenen Tathandlungen sowie dadurch, dass er trotz ihrer mehrfachen Aufforderungen seinen PKW nicht anhielt, sodass sie nicht aussteigen konnte, auf der Fahrt von Wien nach N. in seinem PKW ca. 30 bis 45 Minuten widerrechtlich gefangen gehalten; II../ die Beamten der PI ..., Insp. S. und Insp. K., die, ausgerüstet mit Warnwesten und Taschenlampen mit orangem Leuchtkegelaufsatz, im Begriff standen, ihn mit seinem PKW anzuhalten, mit Gewalt, indem er mit dem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf sie zufuhr, sodass sie in Richtung Fahrbahnrand springen mussten, um nicht überfahren zu werden, an einer Amtshandlung gehindert,römisch zwei../ die Beamten der PI ..., Insp. S. und Insp. K., die, ausgerüstet mit Warnwesten und Taschenlampen mit orangem Leuchtkegelaufsatz, im Begriff standen, ihn mit seinem PKW anzuhalten, mit Gewalt, indem er mit dem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf sie zufuhr, sodass sie in Richtung Fahrbahnrand springen mussten, um nicht überfahren zu werden, an einer Amtshandlung gehindert, mithin Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, als Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zugerechnet würden.“mithin Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, als Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zugerechnet würden.“ 2.2. Der nach den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens als gegeben anzusehende Zustand der vollen Berauschung (die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch) des BF zur Zeit der vom Strafgericht zu beurteilenden Sachverhalte (darunter auch der gewaltsamen Verhinderung der von den Polizeibeamten versuchten Anhaltung) ist auch für die dem BF im vorliegenden Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (die sich auf die Fahrt des BF und sein unmittelbar danach gesetztes Verhalten beziehen) von Bedeutung. Der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand des BF – der zweifellos auch zu den Tatzeiten laut Straferkenntnis vorlag – führt zur mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach § 3 Abs. 1 VStG. Die Zurechnungsfähigkeit ist unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen der dem BF im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen. Wenn in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand Verwaltungsübertretungen wie die hier vorgeworfenen (in objektiver Hinsicht) begangen werden – also das jeweilige Tatbild verwirklicht wird, aber infolge Unzurechnungsfähigkeit die subjektive Tatseite in Bezug auf die Tatbildelemente fehlt – kommt allenfalls eine Verfolgung und Bestrafung wegen Übertretung(
  3. en)des § 83 SPG in Betracht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, S. 1208, FN 1 sowie E 1. und 2. zu § 3 VStG).Der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand des BF – der zweifellos auch zu den Tatzeiten laut Straferkenntnis vorlag – führt zur mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG. Die Zurechnungsfähigkeit ist unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen der dem BF im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen. Wenn in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand Verwaltungsübertretungen wie die hier vorgeworfenen (in objektiver Hinsicht) begangen werden – also das jeweilige Tatbild verwirklicht wird, aber infolge Unzurechnungsfähigkeit die subjektive Tatseite in Bezug auf die Tatbildelemente fehlt – kommt allenfalls eine Verfolgung und Bestrafung wegen Übertretung(
  4. en)des Paragraph 83, SPG in Betracht vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, S. 1208, FN 1 sowie E 1. und 2. zu Paragraph 3, VStG). 2.3. Da somit im Hinblick auf die im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des BF (Schuldausschließungsgrund) infolge eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes auszugehen ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren bezüglich der angelasteten Verwaltungsübertretungen spruchgemäß einzustellen. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz und der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu lösen war.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz und der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.002.30698.2014

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