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{'item': 'VGW-101/042/20972/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlVGW-101/042/20972/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde von Frau G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, mit welchem eine Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde von Frau G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, mit welchem eine Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgenden Beschluss gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über deren Rechtsmittel eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über deren Rechtsmittel eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung: Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) der W. Ges.m.b.H & Co KG auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) der W. Ges.m.b.H & Co KG auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen. Insbesondere gegen die obangeführten, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Enteignungen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.7.2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde die im erstinstanzlichen Spruch ausgesprochene Eigentumsbeschränkung aufgrund eines Antrags der W. Ges.m.b.H & Co KG gemäß § 21 EisbEG i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003, verfügt.Im gegenständlichen Fall wurde die im erstinstanzlichen Spruch ausgesprochene Eigentumsbeschränkung aufgrund eines Antrags der W. Ges.m.b.H & Co KG gemäß Paragraph 21, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, verfügt. Durch § 21 EisbEG i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003, wird Eisenbahnunternehmen das Recht zur Beantragung der Durchführung einer Enteignung zuerkannt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich daher um eine enteignungsrechtliche Norm. Diese Bestimmung ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Die zur Novelle des EisbEG BGBl. I Nr. 112/2003 ergangene Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 3 EisbEG normiert aber, dass bis zum 1.1.2005 aufgrund eines Antrags nach § 21 EisbEG i.d.F. BGBl. Nr. 71/1954, geführte Verfahren fortzuführen sind. Die Behörde hatte daher einen auf das EisbEG gestützten Bescheid zu erlassen.Durch Paragraph 21, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird Eisenbahnunternehmen das Recht zur Beantragung der Durchführung einer Enteignung zuerkannt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich daher um eine enteignungsrechtliche Norm. Diese Bestimmung ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Die zur Novelle des EisbEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, ergangene Übergangsbestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, EisbEG normiert aber, dass bis zum 1.1.2005 aufgrund eines Antrags nach Paragraph 21, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, geführte Verfahren fortzuführen sind. Die Behörde hatte daher einen auf das EisbEG gestützten Bescheid zu erlassen. Durch den gegenständlichen Fall wurde eine für den Zeitraum von 60 Monaten befristete, mittlerweile schon seit Jahren abgelaufene temporäre Eigentumsbeschränkung ausgesprochen. Offenkundig räumt dieser Bescheid daher nunmehr der W. Ges.m.b.H & Co KG keinerlei Rechte und den Eigentümern des gegenständlichen Grundstücks keinerlei Lasten mehr ein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160). Gemäß dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche , VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche , etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073).Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen vergleiche VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Da - wie zuvor festgehalten - das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage des gebotenen Vorgehens eines Verwaltungsgerichts im Falle des Verlusts des rechtlichen Interesses während des Beschwerdeverfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.20972.2014

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