GVG iVm § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG und § 4 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG wird Herr Dipl.-Ing. P. S. als Vertreter des Herrn R. K., der Frau Mag.a U. Sch., des Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und des Herrn C. W. in deren Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, nicht zugelassen. 1.
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, sowie 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG und Paragraph 4, Absatz eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG wird Herr Dipl.-Ing. P. S. als Vertreter des Herrn R. K., der Frau Mag.a U. Sch., des Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und des Herrn C. W. in deren Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, nicht zugelassen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG I. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, wurde
Vm. § 54 BO für Wien, in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008 und auf Grund der mit Bescheid der Bezirksvertretung für den .... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, V.-gasse, EZ ... der KG ..., näher beschriebene Bauführungen vorzunehmen.römisch eins. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, wurde
Paragraph 70, BO für Wien in Verbindung mit Paragraph 54, BO für Wien, in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008 und auf Grund der mit Bescheid der Bezirksvertretung für den .... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, römisch fünf.-gasse, EZ ... der KG ..., näher beschriebene Bauführungen vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde unter anderem Herrn R. K., Frau Mag.a U. Sch., Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und Herrn C. W., allen als Anrainern, zugestellt, welche zunächst dagegen, vertreten durch Rechtsanwälte OG, am 19.08.2014 Beschwerde erhoben. Am 20.08.2014 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. P. S., zwei weitere Beschwerden – zum einen weitere Beschwerdegründe und zum anderen bautechnische und baurechtliche Ergänzungen – in Ergänzung zur Beschwerde von Herrn RA Dr. Pa. ein. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde Herrn Dipl.-Ing. P. S. mitgeteilt, dass Zivilingenieure für Bauwesen bzw. Ziviltechniker
1 ZTG nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt sind und in Hinblick auf die anzunehmende Erwerbsabsicht des einschreitenden Ziviltechnikers beabsichtigt sei, letzteren
3 AVG nicht als Bevollmächtigten in den Beschwerdeverfahren zuzulassen.Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde Herrn Dipl.-Ing. P. S. mitgeteilt, dass Zivilingenieure für Bauwesen bzw. Ziviltechniker
Paragraph 4, Absatz eins, ZTG nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt sind und in Hinblick auf die anzunehmende Erwerbsabsicht des einschreitenden Ziviltechnikers beabsichtigt sei, letzteren
Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht als Bevollmächtigten in den Beschwerdeverfahren zuzulassen. Im Zuge der eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung verwies Herr Dipl.-Ing. P. S. „zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern im Verwaltungsverfahren der 2. Instanz“ auf ein angeschlossenes Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2014, GZ BMWFW-91.510/0024-I/3/2014, worin die Ansicht vertreten wird, dass als „(…) Behörden […] jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) bezeichnet [werden], in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen fällt (vgl. Adamovic/Funk/Holzinger/Frank: Österreichisches Staatsrecht, Band 4). Im Lichte dieser Definition, lässt § 4 Abs. 1 ZTG keinen anderen Schluss zu, als dass den Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ein berufsmäßiges Vertretungsrecht vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt.“„(…) Behörden […] jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) bezeichnet [werden], in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen fällt vergleiche Adamovic/Funk/Holzinger/Frank: Österreichisches Staatsrecht, Band 4). Im Lichte dieser Definition, lässt Paragraph 4, Absatz eins, ZTG keinen anderen Schluss zu, als dass den Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ein berufsmäßiges Vertretungsrecht vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt.“ II.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).römisch zwei.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
GVG sind in Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles) anzuwenden. Folglich ist auch § 10 Abs. 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Paragraph 17, VwGVG sind in Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles) anzuwenden. Folglich ist auch Paragraph 10, Absatz 3, AVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden bzw. erkennen Verwaltungsgerichte über derartige Beschwerden. Systematisch sind die Bestimmungen über Verwaltungsgerichte im siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (Garantien der Verfassung und Verwaltung) angesiedelt.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide) – mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden – abgeschafft und die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 3 f). Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden bzw. erkennen Verwaltungsgerichte über derartige Beschwerden. Systematisch sind die Bestimmungen über Verwaltungsgerichte im siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (Garantien der Verfassung und Verwaltung) angesiedelt. In den parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, finden sich keine Anhaltspunkte für die von Herrn Dipl.-Ing. P. S. vertretenen Ansicht, dass Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt (RV 498 BlgNR
3 der Gewerbeordnung 1994 Immobilientreuhänder berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht. Oder beispielsweise § 3 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, der den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten vorbehält; sowie § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG, wonach die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters zur Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt sind.
2 Z 10 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten kraft gesetzlicher Regelung auch zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt.Auch andere berufsrechtlicher Bestimmungen differenzieren klar bezüglich der Vertretungsbefugnis der jeweiligen Berufsberechtigten: So sind etwa
Paragraph 117, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 Immobilientreuhänder berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht. Oder beispielsweise Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, der den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten vorbehält; sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG, wonach die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters zur Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt sind.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten kraft gesetzlicher Regelung auch zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Angesichts der klaren sprachlichen Differenzierung durch die Gesetzgebung in den vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Befugnisumfang der zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten, die – wenn eine allfällige Vertretungsbefugnis vor Gerichten, welchen Typs auch immer, eingeräumt werden soll – dies klar ausdrücken, kann der von Herrn Dipl.-Ing. P. S. vertretenen Auffassung, dass ihm auf Grundlage des § 4 Abs. 1 ZTG im Rahmen seiner Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden – diese Ansicht zöge auch eine Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof nach sich – nicht beigetreten werden.Angesichts der klaren sprachlichen Differenzierung durch die Gesetzgebung in den vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Befugnisumfang der zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten, die – wenn eine allfällige Vertretungsbefugnis vor Gerichten, welchen Typs auch immer, eingeräumt werden soll – dies klar ausdrücken, kann der von Herrn Dipl.-Ing. P. S. vertretenen Auffassung, dass ihm auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG im Rahmen seiner Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden – diese Ansicht zöge auch eine Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof nach sich – nicht beigetreten werden. § 4 Abs. 1 ZTG berechtigt Ziviltechniker folglich nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor Gerichten. Folglich sind Ziviltechniker nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt.Paragraph 4, Absatz eins, ZTG berechtigt Ziviltechniker folglich nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor Gerichten. Folglich sind Ziviltechniker nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt. Weil sich Herr Dipl.-Ing. P. S. auf seine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung berufen hat und auch nach der Aktenlage sowie seiner Äußerung keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Vertretung für die Beschwerdeführer in Erwerbsabsicht eingeschritten ist. Das ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar, weshalb Herr Dipl.-Ing. P. S. beschlussmäßig zur Vertretung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zuzulassen war.Weil sich Herr Dipl.-Ing. P. S. auf seine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung berufen hat und auch nach der Aktenlage sowie seiner Äußerung keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Vertretung für die Beschwerdeführer in Erwerbsabsicht eingeschritten ist. Das ist nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar, weshalb Herr Dipl.-Ing. P. S. beschlussmäßig zur Vertretung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zuzulassen war. 3. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der berufsmäßigen Parteienvertretung von Architekten und Ziviltechnikern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich.3. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der berufsmäßigen Parteienvertretung von Architekten und Ziviltechnikern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.067.31873.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.