RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/3927/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel des Herrn Y. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10a. Bezirk, vom 16.11.2012, Zahl MA 40 - SZ 10a - SH/2012/1957839-001, betreffend Mindestsicherung, Neubemessung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aktenlage im Verwaltungsverfahren Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-Familienangehöriger und lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem 2008 geborenen Sohn. Er lebt seit 2009 im Bundesgebiet und bezieht laut vorgelegtem Verwaltungsakt zumindest seit 5.7.2011 mit Unterbrechungen Leistungen der Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts einschließlich des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs. Nach der Aktenlage ist er ausgebildeter Mathematiklehrer und strebt eine Verwendung in diesem Beruf an. Die im Akt einliegenden Ausdrucke aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger weisen lediglich für das Jahr 2009 eine mehrmonatige Berufstätigkeit als Angestellter aus. Weiters ist ersichtlich, dass die Behörde in den Monaten Oktober und November 2012 Abfragen der Datenbank des Arbeitsmarktservices („AMS-Portal“) durchführte. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte, eine Einstellung der zuvor zuerkannten Leistung und deren Neuzuerkennung aufgrund geänderter Anspruchsgrundlagen aussprechende Bescheid, in dem gleichzeitig die Kürzung des für den Beschwerdeführer zuerkannten Mindeststandards für Dezember 2012 und Jänner 2013 verfügt wurde. Bekämpfter Verwaltungsakt Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid enthält folgenden Spruch: „…auf Grund einer Änderung I.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 05.09.2012, Zl. MA40 – SH/2012/1785906-001 zuerkannte Leistung mit 30.11.2012 eingestellt.römisch eins.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 05.09.2012, Zl. MA40 – SH/2012/1785906-001 zuerkannte Leistung mit 30.11.2012 eingestellt. II.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.römisch zwei.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.10.2012 bis 31.10.2012 EUR 381,38 von 01.11.2012 bis 30.11.2012 EUR 370,47 von 01.12.2012 bis 31.12.2012 EUR 272,64 von 01.01.2013 bis 31.01.2013 EUR 152,99 von 01.02.2013 bis 28.02.2013 EUR 370,47 von 01.03.2013 bis 31.03.2013 EUR 403,20 von 01.04.2013 bis 30.04.2013 EUR 370,47 von 01.05.2013 bis 31.05.2013 EUR 381,38 von 01.06.2013 bis 30.06.2013 EUR 370,47 von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 381,38 von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 370,47 von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 370,47 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. III.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehend Mietbeihilfe abgewiesen.römisch drei.) wird die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehend Mietbeihilfe abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): H. K., ...1986 Notstandshilfe AMS € 10,91 tgl. 01.08.2012 Studienbeihilfe, Stipendium anspruchsrel. € 660,00 mtl. 01.09.2011 Wohnung Miete € 198,27 01.03.2012 Kein WBH Anspruch € 0,00 01.10.2011 Nach Auskunft des AMS sind Sie nicht bereit, die Bedingungen und Vorgaben der Institution des Arbeitsmarktservices einzuhalten. Diese sind jedoch unbedingte Voraussetzung für den Bezug von Mindestsicherung. Des Weiteren sind häufige Auslandsreisen während des aufrechten Mindestsicherungsbezuges nicht zulässig. Bis zur weiteren Meldung der AMS - Beraterin oder die nachweisliche Einhaltung aller Vorgaben Ihrerseits ist eine Kürzung vorzunehmen. Auf Grund geänderter Verhältnisse war Ihre Leistung zur Mindestsicherung neu zu bemessen. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Gemäß den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Sie zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und haben Ihre Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es wurden weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt, die glaubhaft machen, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zu Beschaffung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs voll eingesetzt wird. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts war daher für folgendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu kürzen: Y. K., ...1980 für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 31.12.2012 um 25 % für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.01.2013 um 50 % Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen.“ Beschwerdevorbringen In der fristgerecht eingebrachten, nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu behandelnden Berufung bringen die Beschwerdeführer (Herr Y. K. und seine Gattin Frau H. K.) im Wesentlichen folgendes vor: „Zu der Kürzung der Beihilfe wegen dem AMS: Mein Gatte, K. Y., hat sich über den Kurs, den er von der Betreuerin erhalten hat, sehr gefreut, weil es sich um seine Ausbildung gehandelt hat. Beim Termin hat er angemerkt, dass er den Kurs sehr gerne besuchen will, aber leider schon ein Ticket fürs Ausland gebucht hat. Auch hat er gleich am Termin gesagt, ob es nicht möglich wäre, dass er einen anderen Termin für diesen Kurs in 2 Wochen erhalten kann. Dies hat die Betreuerin abgelehnt. Er hat den Termin also nicht absichtlich nicht eingehalten, er hat sich auch zeitgerecht beim AMS abgemeldet. Ich möchte auch betonen, dass es sich sicherlich um keine Verweigerung gehandelt hat. Zu den Auslandsreisen: Wir als Familie haben bisher jedes Jahr max. 1x Urlaub im Ausland und das ist für uns jetzt kein Urlaub, sondern ein Verwandtenbesuch. Wir fahren zu den Eltern meines Mannes, weil Sie nicht in Österreich leben, und ihren Enkel vermissen. Mehr als 1x Urlaub pro Jahr könnten wir uns auch gar nicht leisten. Mein Mann war jetzt das erste Mal zum
- Mal im Jahr im Ausland und das nicht aus Spaß, sondern aus wichtigen familiären Gründen, wofür wir auch Einsparungen treffen mussten. Dass mein Mann nicht dauernd auf Auslands“urlaub“ ist, kann Ihnen das AMS auf Ihren Wunsch ja sicherlich bestätigen. Mein Mann hat ja auch bei der Abmeldung angegeben, dass er vom 13.11.2012 bis zum 28.11.2012 im Ausland ist. Anbei übersende ich Ihnen die aktuelle Terminkarte, die zeigt, dass eine geringe Unterbrechung entstanden ist…. Weiters lege ich Ihnen eine Bestätigung bei, die zeigt, wann mein Mann beim AMS arbeitssuchend gemeldet war. Auch lege ich Ihnen das Ticket bei, das zeigt, dass er den Termin nicht absichtlich nicht eingehalten hat… Beschwerdeverfahren Zur Beschwerdelegitimation ist auf § 36 Abs. 1 WMG zu verweisen, wonach dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind, die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen für alle gilt. Die von Frau H. K. eingebrachte Beschwerde galt daher auch für Ihren Ehemann, Herrn Y. K..Zur Beschwerdelegitimation ist auf Paragraph 36, Absatz eins, WMG zu verweisen, wonach dann, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind, die Beschwerde (Paragraph 31, Absatz 3,) einer dieser Personen für alle gilt. Die von Frau H. K. eingebrachte Beschwerde galt daher auch für Ihren Ehemann, Herrn Y. K.. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2013 erfolgte Parteieneinvernahme sowie die Einholung einer Auskunft des Arbeitsmarktservices. Das AMS teilte mit Schreiben vom 27.2.2013 Folgendes mit: „Das letzte Dienstverhältnis von Herrn K. endete im Juli 2009, jedoch erst seit 4.1.2011 ist er mit Unterbrechung wegen Nichtmeldung von 21.1.11 – 4.7.11 und Auslandsaufenthalten beim AMS in Vermittlungs-vormerkung. Da er als Mathematiklehrer nicht vermittelt werden kann, andere zusätzliche Bereiche außer Informatik (Studium in Österreich, allerdings abgebrochen) für ihn nicht in Frage kommen, weitere Qualifizierungen durch die Auslandsabreise 14.11.12 nicht zustande kamen (New Skills – Fachkurse für den Bereich IT, Infotag 22.11.12) und er dazu auch konkret angab den Status Quo beibehalten zu wollen, bis er als Mathematiklehrer arbeiten kann, gestaltet sich die Betreuung und Vermittlung des Kunden schwierig. Eine Teilnahme an Step2Job, einer vermittlungsunterstützenden ABBE für BMS-BezieherInnen kam ebenfalls aufgrund des Auslandsaufenthalts nicht zustande, eine Mitteilung über Teilnahme/Nichtteilnahme an das zust. Sozialreferat erfolgt auch direkt durch die ABBE-Träger. Die Bereitschaft, bis zur Nostrifizierung oder Aufnahme einer Beschäftigung als Mathematiklehrer eine andere Stelle anzunehmen, konnte bisher seitens des AMS nicht erkannt werden.“ Eine „Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche“ vom 8.9.2013 lautet wie folgt: „Herr Y. K. war in der Zeit von 01.01.2012 bis 01.08.2012 von 01.10.2012 bis 14.11.2012 von 29.11.2012 bis 15.04.2013 von 18.06.2013 bis 29.07.2013 von 31.08.2013 bis laufend als Arbeit suchend vorgemerkt. Hinweis: Diese Bestätigung wurde über den personalisierten Internetzugang (eAMS-Konto) von Herrn Y. K. selbst erstellt.“ Der Beschwerdeführer Y. K. gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: Der Termin 22.10.2012 betreffend New-Skills ist meiner Meinung nach falsch, meine Aufzeichnungen ergeben das Datum 22.11.
- Bezogen auf das Jahr 2012 fanden zwei Auslandsaufenthalte statt, der erste von Ende Juli bis Mitte September 2012 (Urlaub) und der zweite Aufenthalt von 13.11.2012 bis 28.11.2012, wobei es sich bei diesem Aufenthalt nicht um einen Urlaub handelte, sondern um eine Reise aufgrund eines Notfalls in der Türkei, konkret waren meine Eltern erkrankt. Ich habe sicher den Termin betreffend die zweite Auslandsreise im November 2012 rechtzeitig dem AMS bekannt gegeben, womit ich meiner Meinung nach als entschuldigt gelte. Die Behördenvertreterin brachte vor wie folgt: Die Mindeststandardkürzung bezog sich nur auf Herrn Y. K.. Die Erkenntnisse hinsichtlich der im bekämpften Bescheid angesprochenen nicht ausreichenden Mitwirkung des Bw wurden aus dem AMS-Portal gewonnen. Telefonate oder schriftliche Korrespondenz mit dem AMS gibt es nicht. Aus der Portalabfrage geht hervor, dass der Bw am 22.10.2012 einen Termin bei „New-Skills“ nicht wahrgenommen hat. Weiters hat der Bw angegeben, den Termin von Step2Job am 15.11.2012 nicht wahrnehmen zu können, weil er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub in der Türkei sei. Die Aussage betreffend häufiger Auslandsreisen des Bw ergibt sich wortwörtlich aus dem AMS-Portal, wo davon die Rede ist, dass der Bw sich abwechselnd immer über mehrere Wochen in Österreich und der Türkei aufhält. Das AMS habe Herrn Y. K. damit konfrontiert, woraufhin er nur gemeint habe, dies würde noch lange so weitergehen, bis er in Österreich als Mathematiklehrer arbeiten könnte. Zur Frage, seit wann Herr K. beim AMS vorgemerkt ist, ergibt die Portalabfrage, eine Vormerkung mit 5.7.2011, wobei Termine bis Dezember 2011 aufscheinen, dann jedoch folgt eine längere Unterbrechung mit dem nächsten Termin 3.7.
- Neben dem Termin 23.8.2012 findet sich kein Eintrag, die nächste Vorsprache erfolgt erst am 1.10.
- Aus dem Akt der MA 40 selbst ergibt sich kein genauer Hinweis auf weitere Auslandsaufenthalte des Bw. Es gibt lediglich erkennbar eine größere Lücke von Terminen im Jahr 2011 zwischen Jänner 2011 und Juli
- Festgestellter Sachverhalt Der rechtlichen Beurteilung werden das dargestellte Verwaltungsgeschehen sowie die Beweisergebnisse des Beschwerdeverfahrens zugrunde gelegt, wobei von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: Der Beschwerdeführer war, wie er selbst angab, im Zeitraum von „Ende Juli 2012 bis Mitte September 2012“ und danach vom 13.11.2012 bis 28.11.2012 im Ausland und in diesem Zeitraum beim AMS nicht zur Vermittlung vorgemerkt. Bereits in den Monaten zuvor stand er im Bezug von Mindestsicherung und laut der vorgelegten Bestätigung des AMS da. seit dem 1.1.2012 in Vormerkung. Rechtliche Würdigung Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werParagraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen §
- Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenParagraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen § 14.
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Paragraph 14,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Kürzung der Leistungen § 15.
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Paragraph 15,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. Die für Hilfesuchende sowohl nach § 6 WMG bestehende Verpflichtung an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen als auch die Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Abwendung der Notlage einzusetzen, ziehen bei Nichteinhaltung die Konsequenz des § 15 Abs. 1 WMG nach sich, wonach der im Rahmen der Bemessung auf den Betroffenen entfallende Mindeststandard stufenweise bis zu 50 % gekürzt werden und in weiterer Folge zur Gänze entfallen kann. Eine derartige Kürzung oder der Entfall der Leistung hat u.a. dann nicht zu erfolgen, wenn einer der Gründe des § 14 Abs. 2 WMG vorliegt, der Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft festlegt, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls keinen dieser Gründe ins Treffen führen konnte. So ist zur Frage der urlaubsbedingten Abwesenheiten zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass eine nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 2 WMG fallende „Beurlaubung“ von den einen Antragsteller nach dem WMG treffenden Verpflichtungen – hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen ist, weshalb diese Zeiträume der Ortabwesenheit auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen herangezogen werden können.Die für Hilfesuchende sowohl nach Paragraph 6, WMG bestehende Verpflichtung an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen als auch die Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Abwendung der Notlage einzusetzen, ziehen bei Nichteinhaltung die Konsequenz des Paragraph 15, Absatz eins, WMG nach sich, wonach der im Rahmen der Bemessung auf den Betroffenen entfallende Mindeststandard stufenweise bis zu 50 % gekürzt werden und in weiterer Folge zur Gänze entfallen kann. Eine derartige Kürzung oder der Entfall der Leistung hat u.a. dann nicht zu erfolgen, wenn einer der Gründe des Paragraph 14, Absatz 2, WMG vorliegt, der Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft festlegt, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls keinen dieser Gründe ins Treffen führen konnte. So ist zur Frage der urlaubsbedingten Abwesenheiten zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass eine nicht unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph 14, Absatz 2, WMG fallende „Beurlaubung“ von den einen Antragsteller nach dem WMG treffenden Verpflichtungen – hier die Verpflichtungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen - im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen ist, weshalb diese Zeiträume der Ortabwesenheit auch als Grundlage für die Kürzung des Mindeststandards wegen Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen herangezogen werden können. So fällt der geltend gemachte Urlaub im Herkunftsland des Beschwerdeführers zur Festigung familiärer Bande nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 2 WMG, die dort erschöpfend (taxativ) und nicht nur beispielhaft (demonstrativ) aufgezählt sind. Daher kann der geltend gemachte Sachverhalt auch nicht in einer erweiterten Auslegung diesen Ausnahmeregelungen unterstellt werden. So fällt der geltend gemachte Urlaub im Herkunftsland des Beschwerdeführers zur Festigung familiärer Bande nicht unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph 14, Absatz 2, WMG, die dort erschöpfend (taxativ) und nicht nur beispielhaft (demonstrativ) aufgezählt sind. Daher kann der geltend gemachte Sachverhalt auch nicht in einer erweiterten Auslegung diesen Ausnahmeregelungen unterstellt werden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine Eltern in der Türkei zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht die Ausnahmeregelung des § 14 Abs.2 Z 4 WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls der von § 4 WMG verlangte Lebensmittelpunkt und tatsächliche Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind.Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit, seine Eltern in der Türkei zu pflegen, erfüllt schon allein deshalb nicht die Ausnahmeregelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, WMG (überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen der Pflegegeldstufe 3), weil diese Bestimmung grundsätzlich den Aufenthalt der zu pflegenden Person im örtlichen Geltungsbereich des WMG voraussetzt; dies deshalb, weil andernfalls der von Paragraph 4, WMG verlangte Lebensmittelpunkt und tatsächliche Aufenthalt der für den Mindestsicherungsanspruch in Frage kommenden Pflegeperson in Wien und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts dort praktisch kaum denkbar sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zur Frage der Mitwirkungspflichten von Sozialhilfeleistungen (nunmehr Mindestsicherungsleistungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zur Frage der Mitwirkungspflichten von Sozialhilfeleistungen (nunmehr Mindestsicherungsleistungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3927.2014