Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 3Art. 151Art. 130§ 91§ 27§ 47§ 43§ 44§ 45§ 52cArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlVGW-162/017/11765/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 31.05.2012, Zl. 18665-B-0000690229, wurde
§ 1
der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit insgesamt EUR 10.365,44 festgesetzt. Es wurde eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 10.365,44 festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 31.05.2012, Zl. 18665-B-0000690229, wurde
Paragraph eins, der Umlagenordnung die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit insgesamt EUR 10.365,44 festgesetzt. Es wurde eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 10.365,44 festgestellt. Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011
§ 2
der Umlagenordnung wurde in der Höhe von EUR 2.467,96 festgesetzt, wobei sich diese
§ 3
Umlagenordnung um EUR 255,-- erhöht habe und daher eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 2.722,96 bestehe.Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011
Paragraph 2, der Umlagenordnung wurde in der Höhe von EUR 2.467,96 festgesetzt, wobei sich diese
Paragraph 3, Umlagenordnung um EUR 255,-- erhöht habe und daher eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 2.722,96 bestehe. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit mit EUR 278.755,73 enthalten. In diesem Gewinn sei allerdings auch die Ergebnistangente der Beteiligungsveräußerung der D. GmbH von EUR 233.896,47 anteilig für das Jahr 2008 enthalten. Demgemäß reduziere sich die Bemessungsgrundlage von EUR 508.092,62 um EUR 233.896,87 auf EUR 274.195,79 bzw. nochmals vermindert um EUR 14.500,00 gem. § 1 Abs. 4 UO (BMG) auf EUR 259.695,79.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit mit EUR 278.755,73 enthalten. In diesem Gewinn sei allerdings auch die Ergebnistangente der Beteiligungsveräußerung der D. GmbH von EUR 233.896,47 anteilig für das Jahr 2008 enthalten. Demgemäß reduziere sich die Bemessungsgrundlage von EUR 508.092,62 um EUR 233.896,87 auf EUR 274.195,79 bzw. nochmals vermindert um EUR 14.500,00 gem. Paragraph eins, Absatz 4, UO (BMG) auf EUR 259.695,
- Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, wonach der Veräußerungsgewinn des Geschäftsanteil in der Höhe von EUR 233.896,47 nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren sei, aus rechtlicher Hinsicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und des Ärztegesetzes, der Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu § 2 Ärztegesetz, Kommentar zum Ärztegesetz 1998,
- Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit aus, dass es sich dabei nicht zwingend um eigene ärztliche Tätigkeit handeln müsse, sondern auch Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung zur ärztlichen Tätigkeit zähle. Wenn die Haupttätigkeit einer Gesellschaft auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet sei, dann seien auch die von deren Geschäftsführern wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur als organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeiten in Zusammenhang mit der dem Geschäftszweck und der Gesellschaft bildenden Durchführung der ärztlichen Tätigkeit zu werten. Das von der D. GmbH betriebene Ambulatorium bedürfe eines
§ 3Abs.
4 lit. e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz bzw. § 7 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestellenden ärztlichen Leiters und zähle daher zu jenen Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter verantwortlicher Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden können. Im konkreten Fall handle es sich aber nicht um eine solche Geschäftsführertätigkeit, sondern den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile. Der Vorgang der Veräußerung selbst sei mit Sicherheit nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten. Der Gewinn resultiere jedoch aus dem Wert der Gesellschaft, der nicht zuletzt auf den Erfolg der durch die Gesellschaft ausgeübten ärztlichen Tätigkeit zurückzuführen sei. Es handle sich damit letztlich um einen Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der daran beteiligten Gesellschafter. Die Veräußerung des Geschäftsanteils stelle damit eine wirtschaftliche und organisatorische Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit dar. Der daraus erzielte Erlös sei ebenso wie die Einnahmen des Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, wonach der Veräußerungsgewinn des Geschäftsanteil in der Höhe von EUR 233.896,47 nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren sei, aus rechtlicher Hinsicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und des Ärztegesetzes, der Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu Paragraph 2, Ärztegesetz, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, 2. Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit aus, dass es sich dabei nicht zwingend um eigene ärztliche Tätigkeit handeln müsse, sondern auch Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung zur ärztlichen Tätigkeit zähle. Wenn die Haupttätigkeit einer Gesellschaft auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet sei, dann seien auch die von deren Geschäftsführern wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer Natur als organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeiten in Zusammenhang mit der dem Geschäftszweck und der Gesellschaft bildenden Durchführung der ärztlichen Tätigkeit zu werten. Das von der D. GmbH betriebene Ambulatorium bedürfe eines
Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestellenden ärztlichen Leiters und zähle daher zu jenen Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter verantwortlicher Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden können. Im konkreten Fall handle es sich aber nicht um eine solche Geschäftsführertätigkeit, sondern den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile. Der Vorgang der Veräußerung selbst sei mit Sicherheit nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten. Der Gewinn resultiere jedoch aus dem Wert der Gesellschaft, der nicht zuletzt auf den Erfolg der durch die Gesellschaft ausgeübten ärztlichen Tätigkeit zurückzuführen sei. Es handle sich damit letztlich um einen Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der daran beteiligten Gesellschafter. Die Veräußerung des Geschäftsanteils stelle damit eine wirtschaftliche und organisatorische Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit dar. Der daraus erzielte Erlös sei ebenso wie die Einnahmen des Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Am 23.06.2014 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 13.06.2013 übermittelt und hiezu Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der gewährten Frist ist keine Stellungnahme vom Vertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt.
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1.
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 91Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.
Paragraph 91, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.
§ 91Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf dieGemäß Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
§ 91Abs. 4 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
Paragraph 91, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen.
§ 27Abs. 1 . Ärztegesetz 1998 - Ärzte
G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2009, hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
Paragraph 27, Absatz eins, . Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: 1. Eintragungsnummer, 2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname, 3. Datum und Ort der Geburt, 4. Staatsangehörigkeit, 5. akademische Grade, 6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt, 7. Zustelladresse, 8. Berufssitze und Dienstorte, 9. bei Ärzten
§ 47
der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,bei Ärzten
Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit, 10. Berufsbezeichnungen samt anfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen
§ 43Abs.
4,Berufsbezeichnungen samt anfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen
Paragraph 43, Absatz 4,,
- Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ausbildungsbezeichnungen
§ 44Abs.
2,Ausbildungsbezeichnungen
Paragraph 44, Absatz 2,,
- Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
- Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit
§ 45Abs.
3,Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit
Paragraph 45, Absatz 3,,
- Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
- Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
- Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen [...] § 52a Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2001 lautet:Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, lautet: „Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen § 52a. Paragraph 52 a,
(1)Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer1. offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder
(1)Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer,
- offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, erfolgen.
(2)In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Gesellschafter von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern.
(3)Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums
§ 2Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
(3)Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. 2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden. 3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig. 4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte. 5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
- a)Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
- b)Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt werden. 6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. 7. Unzulässig sind
- a)die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie
- b)das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht. 8. Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt. 9. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. 10. Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. 11. Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
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(5)Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(6)Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis
§ 52cverpflichtet.
Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
(6)Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis
Paragraph 52 c, verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.“
§ 1Abs.
1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Paragraph eins, Absatz eins, Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
§ 1Abs.
2 UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Paragraph eins, Absatz 2, UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
§ 1Abs.
4 UO werden von der
Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Paragraph eins, Absatz 4, UO werden von der
Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
§ 1Abs.
6 UO haben Ärztinnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage
Abs. 1 bis 4 weniger als € 60,-- pro Jahr ergibt, jedenfalls € 60,-- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).
Paragraph eins, Absatz 6, UO haben Ärztinnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage
Absatz eins bis 4 weniger als € 60,-- pro Jahr ergibt, jedenfalls € 60,-- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).
§ 2Abs.
1 UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
§ 1
, mindestens jedoch EUR 40,-- und höchstens EUR 12.000,-- p.a.
Paragraph 2, Absatz eins, UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage
Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,-- und höchstens EUR 12.000,-- p.a. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.Im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit
- Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich sein Vorbringen ausschließlich auf die im Folgenden zu beurteilenden Rechtsfrage bezieht, wonach der Veräußerungsgewinn seines Geschäftsanteils nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer einzubeziehen sei, da diese keine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit sei. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass das D. als Gruppenpraxis geführt wird. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig geblieben. Der Bestimmung des § 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 ist zu entnehmen, dass bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis (dem wohl gleich zu halten bei einer Beteiligung an einen Ambulatorium) bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis (Ambulatorium) entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden kann. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 von 100 der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen.Der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 ist zu entnehmen, dass bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis (dem wohl gleich zu halten bei einer Beteiligung an einen Ambulatorium) bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis (Ambulatorium) entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden kann. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 von 100 der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die dazu erlassenen ausführenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 UO) sehen im Lichte dessen insbesondere vor, dass zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen.Die dazu erlassenen ausführenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, UO) sehen im Lichte dessen insbesondere vor, dass zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit" an (vgl. VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, UO knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit" an vergleiche VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes". Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird".Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 definiert indes den Begriff der ärztlichen Tätigkeit respektive die „Ausübung des ärztlichen Berufes". Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von beiden Parteien - wie oben erwähnt - angeführt wurde, wird der Begriff der ärztlichen Tätigkeit, wie folgt verstanden:
§ 2Abs. 2 Ärzte
G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).
Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit betont, dass „die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen" werden. „Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen" (vgl. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 m.w.H.). Dass sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (VwGH vom
- Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059 m.w.H.).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit betont, dass „die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen" werden. „Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen" vergleiche VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2002/11/0080 m.w.H.). Dass sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (VwGH vom
- Jänner 2008, Zl. 2006/11/0059 m.w.H.). In seinem zu Zl. 2011/11/0101 ergangenen Erkenntnis vom
- September 2012 hielt der Verwaltungsgerichtshof zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zudem Folgendes fest: „§ 1 Abs. 2 der UmlagenO ÄrzteK Wien 2009 bestimmt als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der UmlagenO darstellen.''„§ 1 Absatz 2, der UmlagenO ÄrzteK Wien 2009 bestimmt als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit". Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes "aus ärztlicher Tätigkeit" handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen. Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO darstellen.'' Einkünfte - soweit sich diese aus den Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung ergeben – stellen daher jedenfalls Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dar und sind demnach in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen einzubeziehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien gilt dies gleichermaßen auch für den Veräußerungsgewinn an den Gewinnanteilen einer solchen Gesellschaft. Die Veräußerung der Geschäftsanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des § 52a ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen (vgl. § 52a Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) Dazu ist auch auf die Bestimmung des § 52a Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden.Die Veräußerung der Geschäftsanteile ist als direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsausübung zu sehen. Dies zum einen deshalb, weil nach der Bestimmung des Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 über die Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen hervorgeht, dass nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein dürfen vergleiche Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) Dazu ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 hinzuweisen, wonach andere natürliche Personen und juristische Personen nicht als Gesellschafter der Gruppenpraxis angehören dürfen und daher nicht am Umsatz oder am Gewinn beteiligt werden. Mithin sind die Beteiligung an einer Gruppenpraxis und deren anschließende Veräußerung ausschließlich ihren Gesellschaftern (das sind Ärzte mit der Berufsberechtigung entsprechend der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis) vorbehalten. Der Gewinn aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gruppenpraxis kann nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/11/0101).Der Gewinn aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gruppenpraxis kann nicht als rechtliches Vehikel oder als rein wirtschaftliches Resultat einer Veräußerung gesehen werden. Dieser basiert auch maßgeblich auf dem Erfolg respektive der Qualität der bisher erbrachten ärztlichen Leistungen der Gesellschafter (die in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte). Dass Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erwirtschaftet hat, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/11/0101). Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren. Angemerkt wird, dass die steuerliche Behandlung kein Kriterium für die Zuordnung einer Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit darstellt (vgl. VwGH vom 18.12.2009, 2003/11/0292).Der Veräußerungsgewinn ist demnach mittelbar auf die ärztliche Tätigkeit der in der Gruppenpraxis tätigen Ärzte zurückzuführen und als solcher als wirtschaftliche Nebentätigkeit zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/11/0101) zu qualifizieren. Angemerkt wird, dass die steuerliche Behandlung kein Kriterium für die Zuordnung einer Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit darstellt vergleiche VwGH vom 18.12.2009, 2003/11/0292). Der Veräußerungsgewinn von Gewinnanteilen einer Gruppenpraxis ist mithin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
§ 25aVw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer „eindeutigen" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.017.11765.2014