Vm § 38 VwGG wird der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG wird der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem gegenständlichen, am 30.9.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrag sieht sich der Antragsteller in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, zumal das Verwaltungsgericht Wien über seine Beschwerde vom 25.02.2014 gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.12.2014, Zahl: MBA ... – S 17328/12, nicht binnen sechs Monaten ab Einlagen der Beschwerde bei der Verwaltungsstrafbehörde am 25.02.2014 entschieden habe. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie auf § 38 VwGG. Mit dem gegenständlichen, am 30.9.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrag sieht sich der Antragsteller in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, zumal das Verwaltungsgericht Wien über seine Beschwerde vom 25.02.2014 gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.12.2014, Zahl: MBA ... – S 17328/12, nicht binnen sechs Monaten ab Einlagen der Beschwerde bei der Verwaltungsstrafbehörde am 25.02.2014 entschieden habe. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie auf Paragraph 38, VwGG. Hiezu wurde erwogen: Unbestritten fest steht, dass der Antragsteller mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.02.2014, Zahl: MBA ... – S 17328/12, einer Verwaltungsübertretung nach dem Wappengesetz schuldig erkannt wurde und dass über ihn deshalb eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde und ihm zudem ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde. Ebenfalls außer Streit steht, dass dieses Straferkenntnis dem nunmehrigen Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 24.02.2014 zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage, dass dagegen am 25.02.2014 bei der Verwaltungsstrafbehörde eine fristgerechte und zulässige Beschwerde eingebracht wurde. Der verfahrensgegenständliche, mit dem Datum 25.9.2014 versehene Fristsetzungsantrag langte am 30.09.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
1 leg. cit. sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, leg. cit. sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 erster Satz leg. cit. sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, erster Satz leg. cit. sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden (§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG). § 51 VwGVG bestimmt Zeiten, die in die Frist des § 34 Abs. 1 nicht eingerechnet werden.Paragraph 51, VwGVG bestimmt Zeiten, die in die Frist des Paragraph 34, Absatz eins, nicht eingerechnet werden.
GVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist dann einzustellen.
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist dann einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass im Anwendungsbereich des § 43 VwGVG im Hinblick auf den Abspruch über Schuld und Strafe nur die Entscheidungsfrist der gegenüber den §§ 34 Abs. 1 und 51 VwGVG spezielleren Rechtsvorschrift des § 43 VwGVG gilt. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 43, VwGVG im Hinblick auf den Abspruch über Schuld und Strafe nur die Entscheidungsfrist der gegenüber den Paragraphen 34, Absatz eins und 51 VwGVG spezielleren Rechtsvorschrift des Paragraph 43, VwGVG gilt. Wurde somit wie gegenständlich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, so steht dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Verwaltungsstrafbehörde zur Verfügung. Diese Frist läuft gegenständlich am 25.5.2015 ab, wobei vorliegendenfalls die von Amts wegen wahrzunehmende Strafbarkeitsverjährung bereits vorher eintritt. In diesem Sinne führen auch die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, RV 1618 Blg NR XXIV. GP, S. 13 (Erläuterungen zu Art. 130 B-VG) u.a. wie folgt aus:In diesem Sinne führen auch die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Regierungsvorlage 1618 Blg NR römisch 24 . GP, S. 13 (Erläuterungen zu Artikel 130, B-VG) u.a. wie folgt aus: Im Gegensatz zu Art. 129a Abs. 1 Z 4 und Art. 132 B-VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.609/2008 – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist. Im Gegensatz zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 132, B-VG kann nach der vorgeschlagenen Ziffer 3, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.609 aus 2008, – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist. Ein gewichtiger Unterschied zur allgemeinen Regelung der den Verwaltungsgerichten zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist in § 34 Abs. 1 VwGVG und der speziellen Regelung des § 43 VwGVG für das Verwaltungsstrafverfahren besteht also darin, dass im Verwaltungsstrafverfahren das de lege erfolgende Außerkrafttreten des Straferkenntnisses vorgesehen ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Fristregelung des § 43 VwGVG den Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens Rechnung tragen und in dessen Anwendungsbereich keine parallele Geltung des § 34 Abs. 1 VwGVG haben wollte. Ein gewichtiger Unterschied zur allgemeinen Regelung der den Verwaltungsgerichten zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist in Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG und der speziellen Regelung des Paragraph 43, VwGVG für das Verwaltungsstrafverfahren besteht also darin, dass im Verwaltungsstrafverfahren das de lege erfolgende Außerkrafttreten des Straferkenntnisses vorgesehen ist. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Fristregelung des Paragraph 43, VwGVG den Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens Rechnung tragen und in dessen Anwendungsbereich keine parallele Geltung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG haben wollte. Festzuhalten bleibt, dass § 43 VwGVG keineswegs alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren, sondern nur den Fall der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis betrifft. Für die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid, die Absprache über Verfahrenshilfeanträge, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, die in einem Strafverfahren gestellt werden, kommt sehr wohl die mit sechs Monaten bemessene Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die diese Rechtsvorschrift näher ausführende Vorschrift des § 51 VwGVG keineswegs als redundant (vgl. auch Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten erster Instanz, S. 127f). Festzuhalten bleibt, dass Paragraph 43, VwGVG keineswegs alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren, sondern nur den Fall der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis betrifft. Für die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid, die Absprache über Verfahrenshilfeanträge, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, die in einem Strafverfahren gestellt werden, kommt sehr wohl die mit sechs Monaten bemessene Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die diese Rechtsvorschrift näher ausführende Vorschrift des Paragraph 51, VwGVG keineswegs als redundant vergleiche auch Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten erster Instanz, S. 127f). Damit schließen die Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 B-VG und des § 38 VwGG die Zulässigkeit der Erhebung eines Fristsetzungsantrages auch in Verwaltungsstrafsachen im aufgezeigten Umfang nicht aus.Damit schließen die Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, B-VG und des Paragraph 38, VwGG die Zulässigkeit der Erhebung eines Fristsetzungsantrages auch in Verwaltungsstrafsachen im aufgezeigten Umfang nicht aus. Es ist aber wie schon oben angesprochen gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des § 43 Abs. 1 VwGVG um die Festlegung einer längeren – als die sonst im § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 VwGVG vorgesehene sechsmonatige – Frist zur Entscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwGG handelt. (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 38 VwGVG, K9).Es ist aber wie schon oben angesprochen gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG um die Festlegung einer längeren – als die sonst im Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, VwGVG vorgesehene sechsmonatige – Frist zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG handelt. vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 38, VwGVG, K9). Im Lichte der obigen Ausführungen erweist sich der vom Antragsteller eingebrachte Fristsetzungsantrag als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG ist eine Revision gegen Beschlüsse
1, 3, 8 und 9 nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9 nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.009.31432.2014.R
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