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{'item': 'VGW-103/062/28792/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlVGW-103/062/28792/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn Dr. K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien – Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. W-RWV/6181/2012, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. September 2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn Dr. K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien – Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. W-RWV/6181/2012, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. September 2014 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
  3. Juli 2014 zur Zahl W-RWV/6181/2012 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
  4. Juli 2014 zur Zahl W-RWV/6181/2012 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abgewiesen. Begründend wurde hierzu nach Anführung der relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes angeführt, dass der Einschreiter am
  5. April 2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B eingebracht hätte und dem Antrag ein fachpsychologisches Gutachten vom
  6. November 2012, sowie ein Schulungsnachweis vom
  7. November 2012 angeschlossen gewesen sei. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass beabsichtigt wäre, seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen. Darüber hinaus wäre dem Einschreiter mitgeteilt worden, dass die Formalerfordernisse für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht erfüllt wären, da das Ausstellungsdatum des Schulungsnachweises betreffend den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, gerechnet ab der Einreichung des Antrages, nicht älter als sechs Monate sein dürfe. Gemäß den Angaben des Einschreiters ergäbe sich sein Bedarf für die Ausstellung des Waffenpasses einerseits aus seiner beruflichen Funktion als Arzt, andererseits durch den Transport von Bargeld. Im Zuge seiner Stellungnahme vom
  8. Juni 2014 habe der Einschreiter erläutert, dass sich seine besondere Gefahrenlage daraus ergäbe, dass er im Zuge von ihm durchgeführter ärztlicher Hilfeleistungen in direktem Kontakt mit Personen stünde - auch zu Nachtzeiten und in fragwürdigen Milieus - und er überdies verschreibungspflichtige Substanzen mit sich führe. Außerdem würde er im Zuge seiner Tätigkeit in einem Gastbetrieb den Transport von Bargeld durchführen und könne dadurch ein konkretes Ziel für einen Überfall sein. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe aber der Transport auch höherer Geldbeträge, selbst wenn dieser in den Abendstunden vorgenommen werde und die Route durch abgelegene Gebiete führe, kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko und stelle daher keine ausreichende Bedarfsbegründung für die Ausstellung eines Waffenpasses dar. Dem Eintritt von Notwehrsituationen könne überdies auch durch die Unterstützung seitens der Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive entgegengetreten werden, wo in diesem Zusammenhang auch eine Anzeige zu erstatten wäre um ein konkretes Bedrohungsbild erheben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zuge seiner bisherigen Rechtsprechung klargelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß § 22 Abs. 2 WaffG eine besondere Gefahrenlage vorliegen müsse, diese Gefahr für den Antragsteller gleichsam zwangsläufig erwachse und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es reiche somit nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Waffe der Kategorie B zweckmäßig sein könne, vielmehr wäre glaubhaft zu machen, dass eine Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich wäre und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zuge seiner bisherigen Rechtsprechung klargelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG eine besondere Gefahrenlage vorliegen müsse, diese Gefahr für den Antragsteller gleichsam zwangsläufig erwachse und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es reiche somit nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Waffe der Kategorie B zweckmäßig sein könne, vielmehr wäre glaubhaft zu machen, dass eine Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich wäre und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne. Mittels Schreiben vom
  9. Juli 2014 wäre an den Antragsteller erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt. Am
  10. Juli 2014 sei bei der belangten Behörde daraufhin eine weitere Stellungnahme eingebracht worden. Es müsse festgestellt werden, dass die in seiner Stellungnahme getätigten Angaben nicht glaubhaft gemacht hätten, dass in den aus der Berufstätigkeit des Einschreiters abgeleiteten Gefahrensituationen eine Schusswaffe geradezu erforderlich sei und auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne. Ergänzend werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen eines möglichen Überfalles zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen würden, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichteten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe. Da somit eine konkrete Gefahrenlage, in welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich sei, vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden wäre, liege gegenständlich kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG vor und wäre daher der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.Da somit eine konkrete Gefahrenlage, in welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich sei, vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden wäre, liege gegenständlich kein Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG vor und wäre daher der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen. In der dagegen vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerde, welche innerhalb der Beschwerdefrist an die belangte Behörde als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet wurde, führte der Einschreiter sinngemäß aus, dass der § 22 Waffengesetz schwammig und unkonkret formuliert wäre. Es beruhe die Bemessung der Notwendigkeit fast ausschließlich auf der subjektiven Wahrnehmung des Beamten. Die Antragstellung erfolge elektronisch bei der zuständigen Behörde mit vorgegebener Auswahl (single choice) und werde, obwohl gegenständlich mehr als eine der Auswahlmöglichkeiten zuträfe, der Antrag von der belangten Behörde mit der Begründung, dass keine ausreichende Begründung vorliege, abgelehnt. Im Übrigen sei von der belangten Behörde eine schriftliche Auskunft dahingehend verweigert worden, worin sie die konkrete Notwendigkeit für eine Zustimmung zum Antrag beschreibe. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Notwendigkeit des Führens einer Waffe nur bei Leuten bestünde, welche bereits Opfer einer Gewalttat geworden wären, welche auch polizeilich erfasst sei. Eine Ausstellung eines Waffenpasses lediglich an Personen, die bereits Opfer eines Gewaltverbrechens gewesen wären, könne jedoch nicht zielführend sein. Sein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses sei daher nicht suffizient abgelehnt worden, zumal er als Grund hierfür sowohl seine ärztliche Tätigkeit als auch die Durchführung von Bargeldüberstellungen angeführt hätte. In der dagegen vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerde, welche innerhalb der Beschwerdefrist an die belangte Behörde als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet wurde, führte der Einschreiter sinngemäß aus, dass der Paragraph 22, Waffengesetz schwammig und unkonkret formuliert wäre. Es beruhe die Bemessung der Notwendigkeit fast ausschließlich auf der subjektiven Wahrnehmung des Beamten. Die Antragstellung erfolge elektronisch bei der zuständigen Behörde mit vorgegebener Auswahl (single choice) und werde, obwohl gegenständlich mehr als eine der Auswahlmöglichkeiten zuträfe, der Antrag von der belangten Behörde mit der Begründung, dass keine ausreichende Begründung vorliege, abgelehnt. Im Übrigen sei von der belangten Behörde eine schriftliche Auskunft dahingehend verweigert worden, worin sie die konkrete Notwendigkeit für eine Zustimmung zum Antrag beschreibe. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Notwendigkeit des Führens einer Waffe nur bei Leuten bestünde, welche bereits Opfer einer Gewalttat geworden wären, welche auch polizeilich erfasst sei. Eine Ausstellung eines Waffenpasses lediglich an Personen, die bereits Opfer eines Gewaltverbrechens gewesen wären, könne jedoch nicht zielführend sein. Sein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses sei daher nicht suffizient abgelehnt worden, zumal er als Grund hierfür sowohl seine ärztliche Tätigkeit als auch die Durchführung von Bargeldüberstellungen angeführt hätte. Aus seiner Sicht liege in seinem Fall eine mehr als ausreichende Erfüllung der §§ 22 und 21 WaffG vor und wären insbesondere auch seine eingebrachten Gutachten (Waffenführerschein, psychologisches Gutachten) weit über der Norm gewesen. Er ersuche daher das Verwaltungsgericht Wien um Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Supervision. Aus seiner Sicht liege in seinem Fall eine mehr als ausreichende Erfüllung der Paragraphen 22 und 21 WaffG vor und wären insbesondere auch seine eingebrachten Gutachten (Waffenführerschein, psychologisches Gutachten) weit über der Norm gewesen. Er ersuche daher das Verwaltungsgericht Wien um Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Supervision. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt, in welcher keine Vormerkungen aufscheinen. Den Einschreiter betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen liegen ebenfalls nicht vor. Der den Einschreiter betreffende Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom
  11. März 1999 zur Zahl ... betreffend die Feststellung der Zivildienstpflicht wurde ebenfalls in Kopie angefordert. Gemäß diesem Bescheid ist die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit
  12. Februar 1999 eingetreten und somit die in § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 normierte Frist von fünfzehn Jahren betreffend des Verbotes des Erwerbens, des Besitzens und des Führens von Schusswaffen mit
  13. Februar 2014 abgelaufen.Der den Einschreiter betreffende Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom
  14. März 1999 zur Zahl ... betreffend die Feststellung der Zivildienstpflicht wurde ebenfalls in Kopie angefordert. Gemäß diesem Bescheid ist die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit
  15. Februar 1999 eingetreten und somit die in Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 normierte Frist von fünfzehn Jahren betreffend des Verbotes des Erwerbens, des Besitzens und des Führens von Schusswaffen mit
  16. Februar 2014 abgelaufen. Das Verwaltungsgericht Wien führte (auch) in dieser Angelegenheit am
  17. September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hatten. Im Zuge seiner Einvernahme als Partei des Verfahrens erstattete der Einschreiter folgendes Vorbringen: „Hinsichtlich seines Bedarfes am Führen einer Waffe verweist der BF insbesondere auf seine bereits im Zuge dieses Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen vom 10.6.2014 und 4.7.
  18. Ergänzend befragt zu seiner medizinischen Tätigkeit führt der BF aus, dass er im ... im Bereich der Allgemeinen Chirurgie, Intensivchirurgie und Unfallchirurgie eingesetzt ist. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit als freibeschäftigter Arzt führt er ausschließlich chirurgische Eingriffe durch. Dies auch in anderen Krankenhäusern. Der BF führt im Zusammenhang mit bisherigen Gefährdungssituationen im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit aus, dass er als Beispiel einen Vorfall vom letzten Freitag angeben möchte, wo er es mit einer stark unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stehenden Frau zu tun hatte, die ihn primär mit den Händen attackierte.Was sie zu mir sagte war aufgrund ihrer starken Intoxikation für mich nicht verständlich. Ich möchte in diesem Zusammenhang angeben, dass es eben sehr häufig vorkommt, dass Patienten versuchen mich zu kratzen, beißen oder zu bespucken, aber ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit diesen Situation in Krankenhäusern schon sehr gut zu Recht komme. Der BF führt im Zusammenhang mit bisherigen Gefährdungssituationen im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit aus, dass er als Beispiel einen Vorfall vom letzten Freitag angeben möchte, wo er es mit einer stark unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stehenden Frau zu tun hatte, die ihn primär mit den Händen attackierte., Was sie zu mir sagte war aufgrund ihrer starken Intoxikation für mich nicht verständlich. Ich möchte in diesem Zusammenhang angeben, dass es eben sehr häufig vorkommt, dass Patienten versuchen mich zu kratzen, beißen oder zu bespucken, aber ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit diesen Situation in Krankenhäusern schon sehr gut zu Recht komme. Wenn ich gefragt werden, ob ich jemals in einer Situation war, der ich am wirksamsten hätte mit Waffengewalt begegnen können, so möchte ich als Beispiel anführen, dass ich im August bzw. September 2011 im
  19. oder
  20. Wiener Gemeindebezirk zufällig auf einen leicht alkoholisierten Obdachlosen getroffen bin, der einen schweren epileptischen Anfall erlitten hatte. Diese Person war damals hoch aggressiv und versuchte mich sowohl mit den Händen als auch mit einer Flasche zu attackieren. Ich habe mich dann vom Ort des Geschehens zurückgezogen, nachdem mir bewusst war, dass für den Mann keine gesundheitliche Gefährdung mehr besteht. Ich habe damals von diesem Vorfall keine Anzeige erstattet. Weiters möchte ich ausführen, dass im Haus meiner Mutter in H. bereits mindestens dreimal versucht wurde, einzubrechen. Bei zwei dieser Vorfälle war ich damals im Haus meiner Mutter anwesend. Wir hörten Geräusche an der Tür und am nächsten Morgen haben wir Einbruchsspuren von Werkzeugen am Türrahmen wahrnehmen können. Diese beiden Vorfälle wurden ebenfalls der Polizei gemeldet. Ich glaube, der letzte Einbruch im Haus meiner Mutter, bei welchem sie sogar selbst die Täter noch im Haus überraschte, fand im Jahr 2012 statt. Als die Täter damals meiner Mutter ansichtig wurden, haben sie Gott sei Dank die Flucht ergriffen. Damals wurden mehrere Wertgegenstände entwendet und auch die Wohnungseinrichtung teilweise zerstört, sodass es auch zu einer versicherungsmäßigen Abwicklung der Schäden gekommen ist. Wie ich auch bereits im Zuge meiner schriftlichen Stellungnahmen ausführte, habe ich auch bereits in der Vergangenheit mehrmals die Tageslosungen des Kaffeerestaurants in H. meiner Mutter, welches sich sehr abgelegen im Wald befindet und für welches ich ab November 2014 zunächst vorübergehend als Geschäftsführer eingesetzt werde, in Empfang genommen. Die Höhe dieser Tageslosungen beläuft sich durchschnittlich auf einen Betrag zwischen 5.000 und 6.000 Euro. Der BF plant künftig ein paar Mal pro Woche jeweils am Abend im Betrieb in H. nach dem Rechten zu sehen und die Tageslosungen nach Hause mitzunehmen. Diese sollen erst am nächsten Morgen bei der Bank eingezahlt werden, da sich dies am Abend nicht mehr ausgehen würde. Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an, ob er plant seine ärztliche Tätigkeit aufzugeben, dass dies durchaus möglich wäre und er sich das noch mit dem Geschäft alles überlegen müsste. Der BF führt aus, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Ende 2015 eine Tätigkeit bei „Ärzte ohne Grenzen“ aufnehmen wird und im Zuge dessen wahrscheinlich auch für längere Zeit in Afrika eingesetzt werde. Befragt vom Vertreter der Behörde, inwiefern ihm in dem Fall, dass er einer Person mit einem epileptischen Anfall Hilfe leisten müsste eine Waffe von Nutzen sein könnte, gibt der Einschreiter an, dass er in solchem Fall natürlich keine Waffe verwenden würde. Befragt vom Vertreter der Behörde inwiefern sich der doch erhebliche Rückstoß beim Abfeuern einer Waffe bzw. insbesondere auch das regelmäßig erforderliche Training mit der Feinmotorik eines Chirurgen verträgt, führt der BF aus, dass er diesbezüglich keine Bedenken hat, zumal er auch zahlreiche Nahkampfsportarten wie Karate, Thai Chi, Shao Lin nach wie vor mehr oder weniger regelmäßig seit seinem
  21. Lebensjahr ausübt.“ Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis spätestens Ende November ein aktuelles fachpsychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG sowie einen aktuellen Schulungsnachweis betreffend den sicheren Umgang mit Waffen vorzulegen. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis spätestens Ende November ein aktuelles fachpsychologisches Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG sowie einen aktuellen Schulungsnachweis betreffend den sicheren Umgang mit Waffen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen und legte er mit E-Mail vom
  22. September 2014 ein aktuelles psychologisches Gutachten vor, demzufolge der Einschreiter weder psychotische bzw. neurotische Verhaltensmuster zeige, über ausreichende positive Stressverarbeitungsstrategien verfüge und keine aggressiven Verhaltenstendenzen beobachtet hätten werden können und somit keine Tatsachen vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigten, der Einschreiter könne unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen. Auch eine Kopie eines aktuellen „Waffenführerscheines“ mit Ausstellungsdatum
  23. September 2014 wurde vom Einschreiter vorgelegt. Die ergänzend vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  24. September 2014 mit der Möglichkeit der allfälligen Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Im Zuge ihrer Stellungnahme vom
  25. Oktober 2014 wurde zwar das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beim Einschreiter nicht in Frage gestellt, das Vorliegen seines Bedarfes zum Führen einer Schusswaffe jedoch – insbesondere im Hinblick auf eine ergänzende Stellungnahme des Einschreiters vom
  26. September 2014 an die belangte Behörde, welche auch dem Verwaltungsgericht Wien zur Einsichtnahme weitergeleitet worden war, erneut bestritten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer reichte erstmalig am
  27. November 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses bei der belangten Behörde ein. Da zu diesem Zeitpunkt die fünfzehnjährige Frist betreffend des Verbotes des Erwerbens, des Besitzens sowie des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe seit der Feststellung seiner Zivildienstpflicht mit
  28. Februar 1999 noch nicht abgelaufen war, stellte der Einschreiter am
  29. Dezember 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von diesem in § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 geregelten Verbot. Da zu diesem Zeitpunkt die fünfzehnjährige Frist betreffend des Verbotes des Erwerbens, des Besitzens sowie des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe seit der Feststellung seiner Zivildienstpflicht mit
  30. Februar 1999 noch nicht abgelaufen war, stellte der Einschreiter am
  31. Dezember 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von diesem in Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 geregelten Verbot. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  32. Mai 2013 teilte die belangte Behörde dem Einschreiter sinngemäß mit, dass beabsichtigt wäre seinen Antrag vom
  33. November 2012 auf Ausstellung eines Waffenpasses, welcher auf seine Tätigkeit als Arzt sowie auf den gelegentlichen Transport von Bargeldmengen gestützt worden sei, abzuweisen. Eine Überprüfung hätte nämlich ergeben, dass der Einschreiter Zivildiener gewesen wäre und dass ihm der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von fünfzehn Jahren untersagt wäre. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 habe er bis dato nicht vorweisen können. Im Übrigen wären aus Sicht der belangten Behörde die vom Einschreiter ins Treffen geführten Gründe, nämlich das Transportieren von Bargeld sowie verschreibungspflichtiger Substanzen und Rezeptblöcken im Zuge seiner Tätigkeit als Arzt, nicht geeignet das Vorliegen eines Bedarfes am Führen einer Schusswaffe ausreichend zu begründen, da hierfür eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden müsse, welcher am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  34. Mai 2013 teilte die belangte Behörde dem Einschreiter sinngemäß mit, dass beabsichtigt wäre seinen Antrag vom
  35. November 2012 auf Ausstellung eines Waffenpasses, welcher auf seine Tätigkeit als Arzt sowie auf den gelegentlichen Transport von Bargeldmengen gestützt worden sei, abzuweisen. Eine Überprüfung hätte nämlich ergeben, dass der Einschreiter Zivildiener gewesen wäre und dass ihm der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von fünfzehn Jahren untersagt wäre. Eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 habe er bis dato nicht vorweisen können. Im Übrigen wären aus Sicht der belangten Behörde die vom Einschreiter ins Treffen geführten Gründe, nämlich das Transportieren von Bargeld sowie verschreibungspflichtiger Substanzen und Rezeptblöcken im Zuge seiner Tätigkeit als Arzt, nicht geeignet das Vorliegen eines Bedarfes am Führen einer Schusswaffe ausreichend zu begründen, da hierfür eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden müsse, welcher am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA Referat 4 Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom
  36. Juli 2013 wurde der Antrag des Einschreiters auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Waffengesetz daher zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA Referat 4 Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom
  37. Juli 2013 wurde der Antrag des Einschreiters auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz daher zurückgewiesen. Am
  38. April 2014 stellte der Einschreiter den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, welcher erneut mit seiner ärztlichen Tätigkeit begründet worden war. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte die belangte Behörde dem Einschreiter mit Schreiben vom
  39. Juni 2014 im Wesentlichen mit, dass seinem Antrag auf Aufstellung eines Waffenpasses ein fachpsychologisches Gutachten sowie ein Schulungsnachweis betreffend die sichere Handhabung von Schusswaffen, jeweils ausgestellt im Jahr 2012, beigelegt gewesen wäre. Diese erforderlichen Urkunden dürften jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Außerdem werde festgestellt, dass lediglich die Angabe „Arzt“ keinen ausreichenden Grund für die Ausstellung eines Waffenpasses darstellen könne, da hierfür das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, erforderlich sei. In seiner Stellungnahme vom
  40. Juni 2014 führte der Einschreiter zusammengefasst aus, dass es sich bei seinem Antrag vom
  41. April 2014 um einen Folgeantrag handeln würde und er, sollten neue Gutachten benötigt werden, diese natürlich neuerlich durchführen und einreichen werde. Da die Einreichung seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses elektronisch erfolgt wäre, hätte er nur eine Begründung ankreuzen und keinen Raum für nähere Erläuterungen gehabt. Er sei hauptberuflich Chirurg im ... und auch frei als Arzt beschäftigt. Er sei gesetzlich aufgrund seines Berufsstandes verpflichtet, jedem medizinische Hilfe zu leisten und zu gewähren, naturgemäß auch außerhalb seiner offiziellen Arbeitszeit. Eine Abklärung, wie dringlich und ob Hilfe benötigt werde, könne nur durch direkten Kontakt abgeklärt werden, zu welchem es auch zur nächtlichen Tageszeit und in eher fragwürdig stabilen Milieus kommen könne. Aufgrund seiner Befugnis zur Verabreichung und Ausstellung von verschreibungspflichtigen Substanzen - auch derjenigen die unter das Suchtmittelgesetz fielen – könne es immer wieder zu deren Transport im Rahmen seiner Tätigkeit kommen. Des Weiteren sei er mitverantwortlich für den Gastbetrieb seiner Familie in H., wobei die Losungen des Öfteren durch ihn – auch abends - zur Bank transportiert würden. Der Betrieb sei an einer abgeschiedenen unbeleuchteten Waldstraße gelegen und sei es hierbei auch schön öfters zum direkten Kontakt mit Wildschweinen gekommen. Statistisch betrachtet wäre nach den veröffentlichten Daten des Bundesministeriums für Inneres die Wahrscheinlichkeit, bei seinen bezeichneten Tätigkeiten einem Gewaltverbrechen zum Opfer zu fallen, mit jährlich steigender Tendenz gegeben. Mittels erneuter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte die belangte Behörde dem Einschreiter mit Schreiben vom
  42. Juli 2014 mit, dass er bereits die Formalerfordernisse für die Ausstellung eines Waffenpassen nicht erfüllt hätte, da das Ausstellungsdatum des Schulungsnachweises über den unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, gerechnet ab Antragseinreichung, nicht älter als sechs Monate sein dürfe. Weiters wurde der Einschreiter in Hinblick auf seine zuletzt getätigte Stellungnahme darauf hingewiesen, dass laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Transport auch höherer Geldbeträge, selbst wenn er in den Abendstunden durchgeführt werde und die Route durch abgelegene Gebiete führe, kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko und daher auch keine ausreichende Bedarfsbegründung für die Ausstellung eines Waffenpasses darstelle. Dem Einschreiter wäre es mit seinem bisherigen Vorbringen nicht gelungen, eine konkrete qualifizierte Gefahrenlage, in welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich wäre, nachzuweisen und liege somit auch kein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor, weshalb beabsichtigt wäre, seinen Antrag abzuweisen. Der Einschreiter hätte Gelegenheit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten sowie auch Einsicht in den Verfahrensakt zu nehmen.Mittels erneuter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte die belangte Behörde dem Einschreiter mit Schreiben vom
  43. Juli 2014 mit, dass er bereits die Formalerfordernisse für die Ausstellung eines Waffenpassen nicht erfüllt hätte, da das Ausstellungsdatum des Schulungsnachweises über den unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, gerechnet ab Antragseinreichung, nicht älter als sechs Monate sein dürfe. Weiters wurde der Einschreiter in Hinblick auf seine zuletzt getätigte Stellungnahme darauf hingewiesen, dass laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Transport auch höherer Geldbeträge, selbst wenn er in den Abendstunden durchgeführt werde und die Route durch abgelegene Gebiete führe, kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko und daher auch keine ausreichende Bedarfsbegründung für die Ausstellung eines Waffenpasses darstelle. Dem Einschreiter wäre es mit seinem bisherigen Vorbringen nicht gelungen, eine konkrete qualifizierte Gefahrenlage, in welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich wäre, nachzuweisen und liege somit auch kein Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz vor, weshalb beabsichtigt wäre, seinen Antrag abzuweisen. Der Einschreiter hätte Gelegenheit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten sowie auch Einsicht in den Verfahrensakt zu nehmen. Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom
  44. Juli 2014 wurde vom Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die ihn als Arzt treffende Verpflichtung zur Hilfeleistung hervor gehoben, dass er alleine im Jahr 2013 in seiner dienstfreien Zeit an die vier alkoholinduzierte epileptische Anfälle auf offener Straße behandelt hätte sowie Vitalitäts- und das Vorliegen einer akuten Gefährdung von in etwa 25 stark alkoholisierten Mitbürgern zu den unterschiedlichsten Stunden geprüft hätte, wie auch zwei bis drei schwere Motorradunfälle, einige Kreislaufkollapse und vieles mehr. Gemäß der Begründung der belangten Behörde wäre er jedes Mal beim Vorliegen des Verdachtes einer Gefährdung für sein Leib und Leben verpflichtet, die Exekutive zu informieren und herbeizurufen, was jedoch im direkten Konflikt mit der Zeitspanne der ersten Hilfe liege. Der Luxus, dass Ärzte, auch wenn sie nicht im Dienst wären, im sicheren Rahmen Hilfe leisten könnten, erfordere auch die Einsicht, dass sie somit einer höheren Gefahr ausgesetzt wären. Im Zuge der vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  45. September 2014 durchgeführten Beschwerdeverhandlung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits von ihm schriftlich dargelegten Rechtfertigungsgründe zum Führen einer Schusswaffe, nämlich seine Tätigkeit als Arzt sowie den gelegentlichen Transport von Tageslosungen des Kaffeerestaurants seiner Mutter in H., welches sich sehr abgelegen im Wald befindet. Der Beschwerdeführer ist im ... im Bereich der Allgemeinen Chirurgie, Intensivchirurgie und Unfallchirurgie eingesetzt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als freibeschäftigter Arzt führt er auch in anderen Krankenhäusern chirurgische Eingriffe durch. Im Zuge seiner ärztliche Tätigkeit kommt es häufiger vor, dass unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stehende Patienten versuchen, den Beschwerdeführer zu kratzen, zu beißen oder zu bespucken. Im August oder September 2011 wurde der Beschwerdeführer von einem leicht alkoholisierten Obdachlosen, welchem er wegen eines schweren epileptischen Anfalles geholfen hatte, sowohl mit den Händen als auch mit einer Flasche attackiert. Der Einschreiter hatte sich damals, nachdem er sich vergewisserte, dass für diese Person keine gesundheitliche Gefährdung mehr bestand, zurückgezogen. Von diesem Vorfall hatte der Einschreiter damals keine Anzeige erstattet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hatte der Einschreiter auch ausgeführt, dass im Haus seiner Mutter in H. in der Vergangenheit mindestens drei Mal versucht worden wäre, einzubrechen. Bei einem dieser Vorfälle, welche auch polizeilich gemeldet wurden, hatte die Mutter des Beschwerdeführers die Einbrecher sogar noch im Haus angetroffen. Bei diesem Vorfall wurden mehrere Wertgegenstände entwendet und auch die Wohnungseinrichtung teilweise zerstört, sodass es auch zu einer versicherungsmäßigen Abwicklung der Schäden gekommen ist. Die Tageslosungen, welche der Beschwerdeführer vom Kaffeerestaurant seiner Mutter etwa einmal pro Woche zwecks Einzahlung zur Bank in Empfang nimmt, belaufen sich auf eine Höhe von etwa Euro 5.000,00 bis 6.000,
  46. Nachdem der Beschwerdeführer vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung gefragt worden war, inwiefern ihm in dem Fall, dass er einer Person mit einem epileptischen Anfall Hilfe leisten müsste, eine Waffe von Nutzen sein könnte, legte der Einschreiter im Zuge seiner Antwort dar, dass er in einem solchen Fall natürlich keine Waffe verwenden würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass er bereits seit seinem
  47. Lebensjahr bis heute mehr oder weniger regelmäßig zahlreiche Nahkampfsportarten wie Karate, Thai Chi und Shao Lin ausübt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Gutachten des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom
  48. September 2014 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Einschreiter unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Weiters ergibt sich aus dem übermittelten Waffenführerschein mit Ausstellungsdatum
  49. September 2014, dass der Einschreiter im sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen geschult ist. In einem E-Mail an die belangte Behörde vom
  50. September 2014, in welchem der Einschreiter über seine zahlreichen – zum Teil sehr traumatisierenden Erfahrungen von und mit Menschen, denen er bei seiner ärztlichen Tätigkeit (auch) im Ausland begegnet war, berichtete, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er in psychologischer Hinsicht über mehr als genug Strategien verfüge, um Situationen gewaltlos zu entschärfen. Er habe eine mehr als überdurchschnittliche Ausbildung im waffenlosen Kampf und somit die Möglichkeit vielen physischen Konfrontationen ohne Bewaffnung entgegenzutreten. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der am
  51. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt: § 10 WaffengesetzParagraph 10, Waffengesetz Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessens-bestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. § 21 Abs. 2 WaffengesetzParagraph 21, Absatz 2, Waffengesetz Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  52. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  53. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. § 22 Abs. 2 WaffengesetzParagraph 22, Absatz 2, Waffengesetz Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (
  54. Waffengesetz-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 313/1998 lautet:Paragraph 6, der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (
  55. Waffengesetz-Durchführungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, lautet: §
  56. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.§
  57. Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen. Das in § 21 Abs. 2 WaffG für die Ausstellung eines Waffenpasses zum einen normierte Erfordernis des Vorliegens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist in Hinblick auf die Person des Antragstellers insofern als erfüllt anzusehen, als das von ihm beigebrachte psychologische Gutachten vom
  58. September 2014 zweifelsfrei belegt, dass der Einschreiter keinerlei psychotische bzw. neurotische Verhaltensmuster zeigt und daher keine Tatsachen dafür vorliegen, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Auch in strafrechtlicher bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Einschreiter unbescholten. Das in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG für die Ausstellung eines Waffenpasses zum einen normierte Erfordernis des Vorliegens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist in Hinblick auf die Person des Antragstellers insofern als erfüllt anzusehen, als das von ihm beigebrachte psychologische Gutachten vom
  59. September 2014 zweifelsfrei belegt, dass der Einschreiter keinerlei psychotische bzw. neurotische Verhaltensmuster zeigt und daher keine Tatsachen dafür vorliegen, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Auch in strafrechtlicher bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Einschreiter unbescholten. Was jedoch den Bedarf betrifft, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines solchen zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. zum Beispiel VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 sowie VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073).Was jedoch den Bedarf betrifft, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines solchen zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche zum Beispiel VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 sowie VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073). Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Frage des Bedarfes von Ärzten am Führen von Schusswaffen stellt aber weder das Mitführen verschreibungspflichtiger bzw. suchtgifthaltiger Medikamente, noch der Kontakt mit alkoholisierten oder durch andere Rauschmittel beeinflusste Personen eine besondere Gefahrenlage dar, bei der ein Waffeneinsatz geradezu erforderlich wäre. Denn selbst wenn die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ihn insbesondere im Zuge der Durchführung von Hilfeleistung an Personen außerhalb des Spitalsumfeldes in Situationen bringen mag, in denen diese (unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) toben und zu Gewalt neigen, ist nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, derartigen – beruflich immanenten Problemstellungen – durch Einsatz einer Schusswaffe zu begegnen. Denn auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte, vor einigen Jahren im Zuge der ärztlichen Hilfeleistung bei einem Obdachlosen, welcher damals einen schweren epileptischen Anfall erlitten hatte, von diesem auch mit einer Flasche attackiert worden zu sein, so hat der Einschreiter selbst zugestehen müssen, dass er bei einer solchen Hilfeleistung natürlich keine Waffen verwenden würde. Aber auch das gelegentliche Kratzen, Beißen oder Bespucken durch Patienten stellt keine besondere Gefährdungssituation dar, welcher durch den Einsatz einer Schusswaffe begegnet werden müsste oder auch sollte, zumal es dem Beschwerdeführer in den geschilderten Fällen, in denen sich Patienten ihm gegenüber aggressiv verhielten, schon seinem eigenen Vorbringen zufolge auch in der Vergangenheit sehr gut gelungen ist, diese Situationen auf andere Weise zu bereinigen. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge über jahrzehntelange Erfahrung in diversen Nahsportkampfarten, sodass er allfälligen physischen Konfrontationen der geschilderten Art im Zuge seiner ärztlichen Tätigkeit wohl auch problemlos ohne den Einsatz einer Schusswaffe entgegen treten kann. Was die vom Einschreiter geschilderten mehrmaligen Einbrüche in das Haus seiner Mutter in H. betreffen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um keine den Beschwerdeführer unmittelbar selbst treffende Gefährdungssituation handelt, welcher er geradezu zwangsläufig ausgesetzt wäre. Die bloße zufällige Möglichkeit, dass er sich im Falle eines – was aber ebenfalls keine Gewissheit darstellt – weiteren Einbruches in das Haus seiner Mutter dort gerade aufhalten könnte, kann somit aber ebenfalls keinen tauglichen Grund für das Führen einer Schusswaffe bieten. Aber auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der gelegentlichen Übernahme von Tageslosungen vom Kaffeehausbetrieb seiner Mutter in einer abgeschiedenen Gegend in H. zwecks nachfolgender Bankeinzahlung, welche sich durchschnittlich auf eine Höhe zwischen Euro 5.000,00 und 6.000,00 belaufen, ist dem Einschreiter entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde vom Höchstgericht in diesem Zusammenhang auch, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet (vgl. z.B. VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 bzw. VwGH 26.4.2011, 2011/03/01009). Aber auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der gelegentlichen Übernahme von Tageslosungen vom Kaffeehausbetrieb seiner Mutter in einer abgeschiedenen Gegend in H. zwecks nachfolgender Bankeinzahlung, welche sich durchschnittlich auf eine Höhe zwischen Euro 5.000,00 und 6.000,00 belaufen, ist dem Einschreiter entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde vom Höchstgericht in diesem Zusammenhang auch, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet vergleiche z.B. VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 bzw. VwGH 26.4.2011, 2011/03/01009). Selbst wenn sich der Kaffeehausbetrieb der Mutter des Beschwerdeführers sehr entlegen in einem Waldstück befindet, ergibt sich daraus kein so deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko, dass die Tageslosungen nur unter Mitführung einer Schusswaffe zur Bank bzw. mit nach Hause genommen werden könnten. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Tageslosungen des Betriebes seiner Mutter im Übrigen nur gelegentlich auf freiwilliger Basis übernahm, handelte es sich hierbei auch um keine Gefährdungssituation, die für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst. Dies gilt im Übrigen auch für die geltend gemachte Gefährdung durch zufällige Begegnungen mit Wildschweinen in der Nähe des Kaffeerestaurants seiner Mutter, wobei in diesem Zusammenhang bemerkt wird, dass diese Gefahr grundsätzlich jeden beliebigen Waldspaziergänger treffen könnte und sicherlich ebenfalls keine Rechtfertigung zum Führen einer Schusswaffe darstellen kann. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen, zumal auch aus Sicht der erkennenden Richterin die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe, nämlich insbesondere die Ausübung seiner ärztlichen (Hilfeleistungs)Tätigkeit und das Transportieren von Tageslosungen des Kaffeehausbetriebes seiner Mutter den erforderlichen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nicht nachgewiesen haben. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Gastgewerbebetrieb seiner Mutter ab November die Tätigkeit eines Geschäftsführers übernehmen sollte, was aber seinen Angaben zufolge ebenfalls noch nicht als erwiesen anzusehen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern vielmehr zu der Frage, ob mit der ärztlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 18.7.2002, 98/20/0563 bzw. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073) bzw. dem Transport von (auch höheren) Geldbeträgen (vgl. z.B. VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 bzw. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0100) eine solche qualifizierte besondere Gefährdungslage verbunden ist, dass dieser am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden könnte, bereits eine umfassende und einheitliche Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend besteht, dass dies in der Regel nicht der Fall sein wird, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Allfällige sonstige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht aufgetreten.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern vielmehr zu der Frage, ob mit der ärztlichen Tätigkeit vergleiche VwGH 18.7.2002, 98/20/0563 bzw. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073) bzw. dem Transport von (auch höheren) Geldbeträgen vergleiche z.B. VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014 bzw. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0100) eine solche qualifizierte besondere Gefährdungslage verbunden ist, dass dieser am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden könnte, bereits eine umfassende und einheitliche Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend besteht, dass dies in der Regel nicht der Fall sein wird, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Allfällige sonstige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht aufgetreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.103.062.28792.2014

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