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{'item': 'VGW-151/059/28901/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 19§ 13§ 8§ 22§§ 44§ 14§ 21§ 42§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/28901/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Die ordentliche Revision ist zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 01.07.2014 zur Zahl MA 35-9/3006953-01 wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mangels persönlicher Antragstellung

§ 19Abs.

1 NAG zurückgewiesen.römisch eins. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 01.07.2014 zur Zahl MA 35-9/3006953-01 wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "ausgenommen Erwerbstätigkeit“ mangels persönlicher Antragstellung

Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag durch den vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Jänner 2014 um 01:21 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat Erstanträge eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 01:21 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig

§ 13Abs.

3 AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters nicht dazu geäußert, inwieweit eine mangelfreie, den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entsprechende persönliche Antragstellung für sie nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag durch den vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am
  2. Jänner 2014 um 01:21 Uhr per E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat Erstanträge eingebracht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht in Entsprechung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich eingebracht habe sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die persönlich bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Eine Antragstellung um 01:21 Uhr entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangelhaft eingebrachte Anträge würden zwar regelmäßig

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Platz sei, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet wurde, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters nicht dazu geäußert, inwieweit eine mangelfreie, den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entsprechende persönliche Antragstellung für sie nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus: „Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Feststellungen und mangelhaftem Eingehen auf den individuellen Fall der Beschwerdeführer angefochten.
  2. Grundsätzliche Überlegungen zum Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2013, ZI 2011/22/0120-10, und der Vermeidung manipulativer Antragstellung Bevor auf den konkreten Sachverhalt und die zurückweisende Begründung der belangten Behörde eingegangen wird, ist aus Sicht der Beschwerdeführer ein näheres Eingehen auf das - auch im zurückweisenden Bescheid - zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2013, ZI. 2011/22/0120-10, geboten. In diesem Erkenntnis setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Klärung einer fairen bzw sachgerechten Verteilung der verfügbaren Quotenplätze (für Aufenthaltstitel) für das jeweilige Quotenjahr auseinander und ist bestrebt, manipulative Einflüsse auf die behördliche Entscheidung zu vermeiden. Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof ua fest, dass seitens der zuständigen Behörden auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland (sofern sich der/die Antragsteller an diese wendet) abgestellt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im zitierten Erkenntnis naheliegender Weise nicht mit allen - insb im Falle von quotenpflichtigen Anträgen gern § 44 NAG denkbaren - „Antragskonstellationen“ beschäftigt, sondern sich auf die Klärung der Frage der Wertung des Antragszeitpunktes für den Fall, dass der Antrag persönlich bei der Berufsvertretungsbehörde eingebracht wird, beschränkt. Aus dem Tenor des Erkenntnisses geht aber unmissverständlich hervor, dass es Aufgabe des österreichischen Gesetzgebers und gelebte Praxis der im Aufenthaltswesen zuständigen Behörden sein muss, eine sachgerechte und faire Verteilung der Quoten für alle Antragstellerinnen zu gewährleisten. um dem Gesetz Genüge zu tun und für die Durchführung eines fairen Verfahrens zu sorgen. Den einschlägigen Gesetzen ist eine solche allumfassende „Lösung“ bisher nicht explizit zu entnehmen, weshalb die Aufenthaltsbehörden umso mehr gefordert sind, im eigenen Ermessen und im Rahmen der Gesetze eine faire Lösung zu finden, die Chancengleichheit für alle Antragstellerinnen garantiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im zitierten Erkenntnis naheliegender Weise nicht mit allen - insb im Falle von quotenpflichtigen Anträgen gern Paragraph 44, NAG denkbaren - „Antragskonstellationen“ beschäftigt, sondern sich auf die Klärung der Frage der Wertung des Antragszeitpunktes für den Fall, dass der Antrag persönlich bei der Berufsvertretungsbehörde eingebracht wird, beschränkt. Aus dem Tenor des Erkenntnisses geht aber unmissverständlich hervor, dass es Aufgabe des österreichischen Gesetzgebers und gelebte Praxis der im Aufenthaltswesen zuständigen Behörden sein muss, eine sachgerechte und faire Verteilung der Quoten für alle Antragstellerinnen zu gewährleisten. um dem Gesetz Genüge zu tun und für die Durchführung eines fairen Verfahrens zu sorgen. Den einschlägigen Gesetzen ist eine solche allumfassende „Lösung“ bisher nicht explizit zu entnehmen, weshalb die Aufenthaltsbehörden umso mehr gefordert sind, im eigenen Ermessen und im Rahmen der Gesetze eine faire Lösung zu finden, die Chancengleichheit für alle Antragstellerinnen garantiert. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Berufsvertretungsbehörde abzustellen ist und ein „manipulativer“ Einfluss, der zB durch Postlauf im Zuge des Weiterleitens des Antrages (in diesem Fall seitens der österr. Berufsvertretungsbehörde an die zuständige Inlandsbehörde) vermieden werden muss, bleiben weitere „Problemfelder“, die Raum für Manipulation und vor allem entscheidungsrelevante ungleiche Ausgangsbedingungen bieten, offen. Der Verwaltungsgerichtshof geht beispielsweise nicht darauf ein, dass sowohl österreichische Berufsvertretungsbehörden als auch die zuständigen Inlandsbehörden über unterschiedliche Öffnungszeiten und Werk- bzw Feiertage verfügen, während derer Anträge entgegengenommen werden. Im absoluten Glücksfall lebt der/die Antragsteller in einem Staat, in dem (ungewöhnlicher Weise) seitens der österreichischen Berufsvertretungsbehörde sogar Anträge am
  3. Januar des jeweiligen Jahres (und somit vor allen im österreichischen Bundesgebiet gestellten Anträgen) entgegen genommen werden. Im negativen Fall öffnet die österr. Berufsvertretungsbehörde im jeweiligen Staat erst am 3., 4.,
  4. oder
  5. Januar ihren Dienst, während im Inland am
  6. Januar, als (meistens) ersten Werktag des Jahres Anträge entgegen genommen werden, wodurch das Erreichen eines Quotenplatzes bereits so gut wie unmöglich ist. Es kann bereits von entscheidender Auswirkung sein, ob eine Berufsvertretungsbehörde beispielsweise erst ab 10 Uhr am ersten Werktag des Jahres Anträge entgegennimmt, während beispielsweise die belangte Behörde (Amt der Wr. Landesregierung) Anträge bereits ab 8 Uhr entgegennimmt. Jene Antragstellerinnen, die unter keine der Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs 2 NAG fallen, sind daher zweifelsfrei von Vornherein benachteiligt und manche Antragstellerinnen - entsprechend den obigen „Fallbeispielen“ - von Vornherein von der Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels de facto ausgeschlossen. Die Behörden sind daher gefordert, diesen Umstand bei der Antragstellung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel - inklusive jener durch E-Mailübermittlung - ausreichend zu berücksichtigen.Jene Antragstellerinnen, die unter keine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, NAG fallen, sind daher zweifelsfrei von Vornherein benachteiligt und manche Antragstellerinnen - entsprechend den obigen „Fallbeispielen“ - von Vornherein von der Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels de facto ausgeschlossen. Die Behörden sind daher gefordert, diesen Umstand bei der Antragstellung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel - inklusive jener durch E-Mailübermittlung - ausreichend zu berücksichtigen. Im Übrigen konnte bisher auch keine Manipulation bei der Vergabe von Terminen für die Antragstellung durch österr. Berufsvertretungsbehörden ausgeschlossen werden, zumal unterschiedliche Praktiken angewandt werden (Terminvereinbarung per Telefon oder Email oder elektronischem Anmeldesystem oder überhaupt keine vorheriger Terminvereinbarung). Auch im Hinblick auf die Inlandsantragstellung sind angewandte „Muster“ bekannt, die unter diesem Gesichtspunkt als „Manipulation“ subsumiert werden müssten, so wenn beispielsweise „Securities“ angeheuert werden, die gegen Bezahlung Nächte lang den „besten“ Platz für Antragstellerlnnen reservieren oder Antragstellerlnnen/deren rechtsfreundliche Vertreter gleichzeitig „zigweise“ Anträge für Dritte (ohne deren Anwesenheit) bei der Behörde einbringen. Eine Berücksichtigung dieser ungleichen Ausgangssituationen und Überlegungen dahingehend, wie ein tatsächlich faires System mit möglichst geringer Manipulation umgesetzt werden kann, führt aus Sicht der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass die Zulassung von E-Mail-Anträgen als solche oder als zumindest verbesserungsfähiger Mangel (denen vor Ausstellung der Aufenthaltskarten selbstverständlich eine persönliche Vorsprache zwecks Feststellung der Identität etc folgt), die mit Abstand beste Methode (iS von Chancengleichheit und möglichst geringe Manipulation) darstellt und folglich das Gesetz entsprechend interpretiert bzw angewendet werden muss.
  7. Zur Emailantragstellung im gegenständlichen Fall Die belangte Behörde stützt ihre zurückweisende Entscheidung darauf, dass die Beschwerdeführer ihren Antrag nicht persönlich eingebracht hat und vertritt den Standpunkt, ein solches Vorgehen sei nicht verbesserungswürdig. Hierbei nimmt die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor und trifft falsche Feststellungen bzw Schlussfolgerungen. Dazu im Detail: 2.
  8. Auskunft des (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreters nicht zu Lasten der Beschwerdeführer Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Aufenthaltsverfahren beauftragt und bevollmächtigt. Seitens des (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer wurde die Vorgehensweise gewählt, den Antrag per E-Mail einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde dies als korrekte und übliche Vorgehensweise kommuniziert. Der Beschwerdeführer hat niemals selbst Gedanken dahingehend gehegt, vorsätzlich Rechtsmissbrauch zu betreiben, sondern ihre Absicht kundgetan, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern und den mit ihren Absichten korrespondierenden Aufenthaltstitel zu erlangen. Sofern die belangte Behörde daher zur Meinung gelangt, es lege rechtsmissbräuchliches Handeln vor, wäre dies dem (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter zuzurechnen, dürfte sich aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführer auswirken. Es kann schließlich nicht Aufgabe eines vertretenen „Laien“ sein, das Handeln des beauftragten rechtsfreundlichen Vertreters durch einen weiteren rechtsfreundlichen Vertreter überprüfen zu lassen, um ggfalls rechtsmissbräuchliches Handeln durch den beauftragten rechtsfreundlichen Vertreter zu unterbinden. 2.2 Rechtsmissbrauch / „Manipulation“ im Lichte der obigen Ausführungen Sofern die belangte Behörde der Ansicht ist, der Beschwerdeführer hätte versucht, sich durch den E-Mail-Antrag einen Vorteil zu verschaffen (und dadurch rechtsmissbräuchlich gehandelt), so muss dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der unter Punkt
  9. ausgeführten Überlegungen betrachtet und gewürdigt werden. Bei einer solcher Würdigung könnte man nicht mehr von „Rechtsmissbrauch“ sprechen, sondern müsste bei objektiver Betrachtung zunächst erkennen, dass die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Russischen Föderation nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt war und im allerbesten Fall (der jedoch unrealistisch ist), einen Termin für ihre Antragstellung bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation für einen Zeitraum am 2.1.2014 ab 15 Uhr erhalten hätte, da anderwärtige Termine mehr als 5 Monate im Vorhinein vergeben waren (und am 20.11.2014 die allgemein bekannte „Online-Terminreservierung“ mit Terminen ab 2.1.2014 um ca 15 Uhr freigeschalten wurden). Mit diesem Termin hätte sie jedoch aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat und auch nicht beeinflussen kann, keine Chancen auf Erhalten einer Quote gehabt hätte. Da der Gesetzgeber und die gelebte Praxis bisher kein System leben, welches faire, gleiche und manipulationsfreie Vorgehensweisen gewährleistet, obwohl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig erkennbar ist, dass dieser ein solches fordert, muss dem Beschwerdeführer zugebilligt werden, dass sie ein legitimes Verhalten an den Tag legt, wenn sie versucht, sich gleiche (nicht bessere) Ausgangsbedingungen wie die übrigen Antragstellerinnen zu verschaffen (denen ebenfalls eine Antragseinbringung per E-Mail offenstehen würden bzw offen gestanden wäre). Der Beschwerdeführer hat sich daher keinen Vorteil verschafft, sondern durch die Vorgehensweise im Sinne einer Chancengleichheit gehandelt, die ihr der österr. Gesetzgeber samt Praxis nicht (ausdrücklich im Gesetz verankert) geboten hat. Ein näheres Eingehen auf die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Antragstellung „nachts um 01:21 nicht der allgemeinen Lebenserfahrung“ entspreche, erübrigt sich, zumal der belangten Behörde bestens bekannt ist, dass Antragstellerinnen teils mehrere Nächte direkt vor den Amtsräumlichkeiten verbringen, ehe ihr Antrag entgegengenommen wird und naheliegend ist, dass Antragstellerinnen ganz generell bestrebt sich, ihre Anträge möglichst frühzeitig einzubringen, weshalb sie diesbezüglich auch Mühen auf sich nehmen. Ob dies der „allgemeinen Lebenserfahrung“ entspricht, ist für die rechtliche Beurteilung nebensächlich. Zudem würden die meisten Inlandsbehörden, welche mit der Umsetzung des NAG und der Erteilung von quotenpflichtigen Aufenthaltstiteln befasst sind, ein solches Vorgehen wohl kaum als „der allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprechend, sondern eher als durchaus üblich und amtsbekannt bezeichnen 2.3 Rechtsprechung zu § 19 NAG2.3 Rechtsprechung zu Paragraph 19, NAG Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde steht im krassen Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 26.6.2013, ZI. 2013/22/0148; VwGH vom 18.2.2010, ZI 2009/22/0346; VwGH vom 9.9.2010; ZI 2008/22/0734; VwGH vom 22.09.2009, ZI. 2009/22/0073; VwGH vom 22.03.2011, ZI. 2008/21/0539 usw).Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde steht im krassen Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 26.6.2013, ZI. 2013/22/0148; VwGH vom 18.2.2010, ZI 2009/22/0346; VwGH vom 9.9.2010; ZI 2008/22/0734; VwGH vom 22.09.2009, ZI. 2009/22/0073; VwGH vom 22.03.2011, ZI. 2008/21/0539 usw). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ohne jegliches Abweichen die Rechtsmeinung, dass Anträge, die nicht persönlich, sondern auf dem Postweg gestellt werden, (zwingend) verbesserungswürdig sind und die Behörde den/die Antragstellerin zunächst gern § 13 Abs 3 AVG zur Behebung des Mangels auffordern muss, ehe eine Zurückweisung erfolgen darf. Dabei sieht der VwGH im Übrigen keinen(!) Unterschied, ob die Anträge vom Antragsteller selbst oder von seinem rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht werden. Bemerkenswert dabei ist der Umstand, dass aus dem neuesten zitierten Erkenntnis des VwGH zu ZI. 2013/22/0148 hervorgeht, dass die belangte Behörde selbst in diesem Verfahren noch Ende 2012 einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller übermittelt hatte und folglich offenbar von einem verbesserungsfähigen Mangel ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde von einer substantiierten Begründung ihrer Abkehr von der einschlägigen Rechtsprechung und ihrer eigenen Handhabung absieht, ist auch kein Grund ersichtlich, welcher nunmehr im gegenständlichen Fall eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würde, zumal die einschlägigen Gesetzesbestimmungen weder einer Novellierung zugeführt wurden, noch sich die Rechtsprechung geändert hat.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ohne jegliches Abweichen die Rechtsmeinung, dass Anträge, die nicht persönlich, sondern auf dem Postweg gestellt werden, (zwingend) verbesserungswürdig sind und die Behörde den/die Antragstellerin zunächst gern Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung des Mangels auffordern muss, ehe eine Zurückweisung erfolgen darf. Dabei sieht der VwGH im Übrigen keinen(!) Unterschied, ob die Anträge vom Antragsteller selbst oder von seinem rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht werden. Bemerkenswert dabei ist der Umstand, dass aus dem neuesten zitierten Erkenntnis des VwGH zu ZI. 2013/22/0148 hervorgeht, dass die belangte Behörde selbst in diesem Verfahren noch Ende 2012 einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller übermittelt hatte und folglich offenbar von einem verbesserungsfähigen Mangel ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde von einer substantiierten Begründung ihrer Abkehr von der einschlägigen Rechtsprechung und ihrer eigenen Handhabung absieht, ist auch kein Grund ersichtlich, welcher nunmehr im gegenständlichen Fall eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würde, zumal die einschlägigen Gesetzesbestimmungen weder einer Novellierung zugeführt wurden, noch sich die Rechtsprechung geändert hat. Weiters widerspricht das Vorgehen der belangten Behörde der Rechtsmeinung der für Niederlassungs- und Aufenthaltswesen zuständigen Fachabteilung III/4 des Bundesministeriums für Inneres, welche - stützend auf die einschlägige Rspr des VwGH - in den vergangenen Jahren ebenso (wie die Beschwerdeführer) stets die Rechtsmeinung vertreten hat, dass Anträge, die nicht persönlich gestellt wurden, durch ein nachträglich persönliches Erscheinen geheilt werden können, daher verbesserungswürdig und einer (sofortigen) Zurückweisung durch die Behörden nicht zugänglich sind. Wie bereits vom ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, vermag die Tatsache, dass der Antrag im gegenständlichen Verfahren nicht per Post, sondern per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde, angesichts der Gleichwertigkeit von postalischer und elektronischer Übermittlung eine differenzierte Behandlung nicht zu rechtfertigen. So kann beispielsweise auch gegenständliche Beschwerde laut Rechtsmittelbelehrung „in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden". Eine unterschiedliche Wertung von postalisch und elektronisch eingebrachten Anträgen müsste als Willkür bezeichnet werden und würde einem seriösen Verfahren nicht gerecht. 2.
  10. VwGH vom 25.2.2005 zu ZI. 2004/05/0115 zu § 13 Abs 3 AVG2.
  11. VwGH vom 25.2.2005 zu ZI. 2004/05/0115 zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG Wenn die Behörde dem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer entgegnet, dessen zitierten Erkenntnissen würde jeweils ein Sachverhalt zugrunde liegen, der nicht mit dem konkret anhängigen Verfahren vergleichbar sei, so widerspricht dies nicht nur der Realität, sondern müsste dies erst recht für das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 25.2.2005, ZI. 2004/05/0115 gelten. Während die von dem Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse allesamt Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und im konkreten die Frage der Zulässigkeit einer nicht persönlichen Antragstellung betreffen, bezieht sich das seitens der belangten herangezogene Erkenntnis auf eine Bauangelegenheit und die inhaltliche(!) Ausgestaltung einer Berufung/Beschwerde, nicht aber die Form deren Einbringung. Der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis zu ZI. 2004/05/0115 ist daher keinesfalls geeignet, die zurückweisende Entscheidung der Behörde zu rechtfertigen. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE, ■ das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als Behörde erster Instanz möge eine Beschwerdevorentscheidung treffen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels gern § 13 Abs 3 AVG auffordern und ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen; in eventu■ das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als Behörde erster Instanz möge eine Beschwerdevorentscheidung treffen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels gern Paragraph 13, Absatz 3, AVG auffordern und ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen; in eventu ■ das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als Behörde erster Instanz möge eine Beschwerdevorentscheidung treffen, den angefochtenen Bescheid aufheben, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ stattgeben und ihr eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilen; in eventu ■ das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ stattgegeben und ihr eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werde; in eventu ■ das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  12. Instanz zurückverweisen.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich auf Grundlage des unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhaltes folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 2009 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beantragte mit Schreiben vom
  13. Jänner 2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Dieser Erstantrag wurde zunächst vom vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter mittels E-Mail am
  14. Jänner 2014, um 01:20 Uhr an die belangte Behörde gesendet. Das Einlangen in dieser Weise und somit die Einbringung bei der Behörde ist auf einer im Verwaltungsakt einliegenden, nicht näher bezeichneten tabellarischen Aufstellung mit 01:21 Uhr ausgewiesen. Mit Schreiben vom
  15. Februar 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht worden sei und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass sie sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Es dürfe auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
  16. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, verwiesen werden, wonach § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die aus ihren Anbringen entstehen könnten, diene, wenn diese aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Es werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 NAG persönlich eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom
  17. Februar 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht worden sei und sich daraus sowie aus dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass sie sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber jenen Antragstellern verschaffen wollte, die bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht haben. Es dürfe auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
  18. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, verwiesen werden, wonach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die aus ihren Anbringen entstehen könnten, diene, wenn diese aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Es werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, aus welchen Gründen der Antrag nicht nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich eingebracht worden sei. Dazu äußerte sich der Rechtsmittelwerber über seinen vormaligen Vertreter mit Stellungnahme vom
  19. Februar
  20. Darin wurde im Wesentlichen ein Vorgehen in Missbrauchsabsicht bestritten und Erwägungen zur Verbesserungsfähigkeit des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung angestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  21. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich

§ 19Abs.

1 NAG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2014 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schließlich

Paragraph 19, Absatz eins, NAG zurückgewiesen. Rechtliche Würdigung:

§ 8Abs.

1 Z 5 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 3 Abs. 1 und 3 NAG lauten: Paragraph 3, Absatz eins und 3 NAG lauten: Sachliche Zuständigkeit § 3.

(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen

§ 22Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3)Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen

Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 12 Abs. 1 bis 6 NAG lauten:Paragraph 12, Absatz eins bis 6 NAG lauten: Quotenpflichtige Niederlassung § 12.

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13:Paragraph 12,

(1)Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 : 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, 47, Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2)Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in eine nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(3)Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
(3)Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
(4)Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
(4)Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
(5)Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen

§ 8Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). BGBl. I Nr. 33/2013.

(5)Kann auf Grund der Reihung im Register nach Absatz 2, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen

Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

(6)Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Abs. 4 zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
(6)Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Absatz 4, zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Absatz 2, Liegt eine abweisende oder zurückweisende , Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes vor, wird der betreffende Quotenplatz frei. § 19 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 19, Absatz eins, NAG lautet: § 19.
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet: § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 22 NAG lautet: Paragraph 22, NAG lautet: Berufsvertretungsbehörden im Ausland § 22.
(1)Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen. Paragraph 22,
(1)Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
(2)Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung

§ 19Abs.

3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabegebühr

§ 14TP 6 Abs. 3 lit. a Geb

G nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

(2)Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und Paragraph 21 a, Absatz eins, oder einer mit Verordnung

Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabegebühr

Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird. § 6 AVG lautet:Paragraph 6, AVG lautet: § 6.

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch abgeändert werden. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, in der Absicht sich dadurch einen Rechtsvorteil zu verschaffen, durch ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail am 1. Jänner 2014 um 01:21 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebracht habe. Die Frage, ob der Antrag überhaupt bei der zuständigen Behörde - vgl. § 21 Abs. 1 NAG - eingebracht wurde, wurde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise thematisiert.Die Frage, ob der Antrag überhaupt bei der zuständigen Behörde - vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, NAG - eingebracht wurde, wurde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise thematisiert. Wie aus § 13 Abs. 1 AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen.Wie aus Paragraph 13, Absatz eins, AVG erhellt, können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge bei der Behörde sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt, können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH vom
  2. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom
  3. September 2009, Zl. 2008/22/0842).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung vergleiche VwGH vom
  4. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen vergleiche VwGH vom
  5. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom
  6. September 2009, Zl. 2008/22/0842). Nach der zu § 6 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insoweit etwa VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451) sind die durch ein Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen rechtlichen Nachteile vom Betreffenden selbst zu tragen; für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG bleibt insoweit kein Platz, weil diese Bestimmung nicht der Sanierung von Unzuständigkeiten dient.Nach der zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insoweit etwa VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451) sind die durch ein Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen rechtlichen Nachteile vom Betreffenden selbst zu tragen; für ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bleibt insoweit kein Platz, weil diese Bestimmung nicht der Sanierung von Unzuständigkeiten dient. Zu § 21 Abs. 1 NAG wiederum hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Zu Paragraph 21, Absatz eins, NAG wiederum hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Demnach muss gefolgert werden, dass es sich bei § 21 Abs. 1 NAG nicht um eine zuständigkeitsbegründende Norm handelt.Demnach muss gefolgert werden, dass es sich bei Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht um eine zuständigkeitsbegründende Norm handelt. Somit hat es das Höchstgericht auch als mit § 21 Abs. 1 NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt (vgl. VwGH
  7. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit ihrer Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinne des § 19 Abs. 1 NAG entsprochen. Dennoch wurde ihr Antrag

§ 21Abs.

1 NAG abgewiesen. Der Gerichtshof führte in dem genannten Erkenntnis nebenbei aus, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch persönliche Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland völlig sinnlos wäre, wäre der Antrag ohnedies nach § 21 NAG abzuweisen.Somit hat es das Höchstgericht auch als mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt vergleiche VwGH 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191). In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit ihrer Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde dem Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NAG entsprochen. Dennoch wurde ihr Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen. Der Gerichtshof führte in dem genannten Erkenntnis nebenbei aus, dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch persönliche Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland völlig sinnlos wäre, wäre der Antrag ohnedies nach Paragraph 21, NAG abzuweisen. Im Erkenntnis vom 26.02.2013, Zl. 2011/22/0120 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich ausgesprochen, dass

§ 21Abs.

1 NAG die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall jene Behörde sei, bei der der Quotenpflicht unterliegende Anträge einzubringen seien. Somit sei in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des § 12 Abs. 2 NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Sie habe das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden müsse. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstelle, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis.Im Erkenntnis vom 26.02.2013, Zl. 2011/22/0120 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich ausgesprochen, dass

Paragraph 21, Absatz eins, NAG die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall jene Behörde sei, bei der der Quotenpflicht unterliegende Anträge einzubringen seien. Somit sei in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Sie habe das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden müsse. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstelle, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2013, 2011/22/0120 angestellten Erwägungen jenen des Erkenntnisses vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191, nicht entgegen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem erstgenannten Erkenntnis erschließbaren Erwägungen lediglich für die Frage der Reihung quotenpflichtiger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 12 Abs. 2 NAG von Bedeutung, wonach grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einbringens derartiger Anträge bei der zuständigen Behörde - im Falle der Antragstellung im Ausland der zuständigen Berufsvertretungsbehörde -abzustellen sei.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2013, 2011/22/0120 angestellten Erwägungen jenen des Erkenntnisses vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191, nicht entgegen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem erstgenannten Erkenntnis erschließbaren Erwägungen lediglich für die Frage der Reihung quotenpflichtiger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG von Bedeutung, wonach grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einbringens derartiger Anträge bei der zuständigen Behörde - im Falle der Antragstellung im Ausland der zuständigen Berufsvertretungsbehörde -abzustellen sei. Da aber der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 unmissverständlich klargestellt hat, dass § 21 Abs. 1 NAG nach seinem wesentlichen Regelungsgehalt nur darauf abstellt, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sind und dass weiters die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müsse, kann es nicht unzulässig erscheinen, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls den in dem zitierten Erkenntnis skizzierten Weg eingeschlagen hat, den Antrag durch ihren Vertreter bei der Inlandsbehörde einzubringen. Aus diesem Verhalten sodann eine Missbrauchsabsicht abzuleiten, scheint dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar.Da aber der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 unmissverständlich klargestellt hat, dass Paragraph 21, Absatz eins, NAG nach seinem wesentlichen Regelungsgehalt nur darauf abstellt, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sind und dass weiters die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müsse, kann es nicht unzulässig erscheinen, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls den in dem zitierten Erkenntnis skizzierten Weg eingeschlagen hat, den Antrag durch ihren Vertreter bei der Inlandsbehörde einzubringen. Aus diesem Verhalten sodann eine Missbrauchsabsicht abzuleiten, scheint dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers unterfällt daher lediglich dem Mangel der nicht persönlichen Antragstellung

§ 19Abs.

1 NAG, wohingegen dem in § 21 Abs. 1 NAG statuierten Erfordernis, den Antrag vor der Einreise nach Österreich zu stellen sowie die Entscheidung im Ausland abzuwarten, ganz offenkundig entsprochen wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers unterfällt daher lediglich dem Mangel der nicht persönlichen Antragstellung

Paragraph 19, Absatz eins, NAG, wohingegen dem in Paragraph 21, Absatz eins, NAG statuierten Erfordernis, den Antrag vor der Einreise nach Österreich zu stellen sowie die Entscheidung im Ausland abzuwarten, ganz offenkundig entsprochen wurde. In dieser Konstellation vermag das erkennende Gericht auch keinen nach § 3 Abs. 3 NAG iVm § 6 AVG wahrzunehmenden Fall einer Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen. Als Zuständigkeitsnorm stellt § 3 Abs. 3 NAG nämlich nur auf jene Fälle ab, in denen ein Erstantrag tatsächlich im Ausland gestellt wurde (arg. "Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22) ..."). Nämliches gilt für die Bestimmung des § 22 NAG.In dieser Konstellation vermag das erkennende Gericht auch keinen nach Paragraph 3, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wahrzunehmenden Fall einer Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen. Als Zuständigkeitsnorm stellt Paragraph 3, Absatz 3, NAG nämlich nur auf jene Fälle ab, in denen ein Erstantrag tatsächlich im Ausland gestellt wurde (arg. "Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,) ..."). Nämliches gilt für die Bestimmung des Paragraph 22, NAG. Wie schon ausgeführt, kann § 21 Abs. 1 NAG nicht als Zuständigkeitsnorm aufgefasst werden. Für diese Annahme spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof im schon angesprochenen Erkenntnis vom 26.6.2012 keinen Anlass für ein Vorgehen

§ 42Abs. 2 Z 2 Vw

GG gesehen hat.Wie schon ausgeführt, kann Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht als Zuständigkeitsnorm aufgefasst werden. Für diese Annahme spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof im schon angesprochenen Erkenntnis vom 26.6.2012 keinen Anlass für ein Vorgehen

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gesehen hat. Eine unbedingte Verpflichtung zur alleinigen Antragstellung bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland lässt sich, gleichwohl der Wortlaut des § 21 Abs. 1 NAG in diese Richtung zu weisen scheint, jedoch in Beachtung der bereits referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, somit weder aus § 3 Abs. 3 NAG noch aus § 21 Abs. 1 oder § 22 leg. cit. ableiten. Eine unbedingte Verpflichtung zur alleinigen Antragstellung bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland lässt sich, gleichwohl der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, NAG in diese Richtung zu weisen scheint, jedoch in Beachtung der bereits referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, somit weder aus Paragraph 3, Absatz 3, NAG noch aus Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, leg. cit. ableiten. Demnach ist hier auch nur § 19 NAG verfahrensrelevant und wäre dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Gelegenheit einzuräumen gewesen, den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung in der Weise zu sanieren, dass diese vor der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland nachgeholt wird.Demnach ist hier auch nur Paragraph 19, NAG verfahrensrelevant und wäre dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gelegenheit einzuräumen gewesen, den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung in der Weise zu sanieren, dass diese vor der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland nachgeholt wird. Zusammengefasst ist daher festzuhalten: Auf Grund der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt durch die vom offenkundig in der Russischen Föderation aufhältigen Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise – Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Rechtsvertreter bei der inländischen Behörde per E-Mail – jedenfalls keine unzulässige Inlandsantragstellung vor. Zwar weist das Anbringen den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung auf, dieser Mangel ist jedoch, da es sich bei der persönlichen Antragstellung – wie vom VwGH festgestellt – lediglich um eine Formalvoraussetzung handelt, einer Heilung zugänglich. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde somit, dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (vgl. VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann.Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde somit, dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels der nicht persönlichen Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Diese Frist ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachreichung von Unterlagen so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen vergleiche , VwGH vom 29.10.1992, GZ 92/10/0091; VwGH vom 25.4.1996, GZ 95/07/0228 ua.). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen grundsätzlich als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH vom 17.01.1997, GZ 96/07/0184). Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Nachholung der persönlichen Antragstellung bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass eine Frist von 14 Tagen angemessen und ausreichend ist, damit der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung und Unterschriftsleistung vor der zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachholen kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wäre der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wobei in diesem Fall von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorhandensein eines Quotenplatzes der genaue Zeitpunkt des Einlangens der diesbezüglichen E-Mail des Beschwerdeführers und somit des Einbringens des Antrags festzustellen sein wird. Zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im von ihr geführten Verfahren verabsäumt hat, eine Belehrung

§ 19Abs.

8 NAG auszusprechen, was im Verfahren nunmehr ebenfalls nachzuholen sein wird.Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wobei in diesem Fall von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorhandensein eines Quotenplatzes der genaue Zeitpunkt des Einlangens der diesbezüglichen E-Mail des Beschwerdeführers und somit des Einbringens des Antrags festzustellen sein wird. Zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im von ihr geführten Verfahren verabsäumt hat, eine Belehrung

Paragraph 19, Absatz 8, NAG auszusprechen, was im Verfahren nunmehr ebenfalls nachzuholen sein wird. II. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zum besonderen Verhältnis der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 und 8, 21 Abs. 1, 22 NAG und § 13 Abs. 3 AVG in der vorliegenden Konstellation noch keine eindeutige Rechtsprechung existiert. Im Raum steht auch, ob die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 getätigten Erwägungen als gesicherte Rechtsprechung aufgefasst werden können.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zum besonderen Verhältnis der Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz eins und 8, 21 Absatz eins, 22, NAG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der vorliegenden Konstellation noch keine eindeutige Rechtsprechung existiert. Im Raum steht auch, ob die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 getätigten Erwägungen als gesicherte Rechtsprechung aufgefasst werden können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG absehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.28901.2014

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