RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/7741/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Berufung des Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 20.09.2013, Zl. S 25853/13, wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „II. Sie haben gemäß § 9 Abs 1 VSTG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, als nach außen zur Vertretung Berufener der Th. mit Sitz in PL-..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft die polnischen Staatsangehörigen „II. Sie haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VSTG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, als nach außen zur Vertretung Berufener der Th. mit Sitz in PL-..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft die polnischen Staatsangehörigen
- S. A., geb. ...1982, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- J. R., geb. ...1974, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- P. M., geb. ...1988, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Rz. An., geb. ...1976, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Se. P., geb. ...1963, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Sm. P., geb. ...1971, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- St. K., geb. ...1989, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Str. J., geb. …1973, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Str. Pa., geb. …1970, ab 11.12.2012 als Trockenbauer
- Sz. Ma., geb. …1984, ab 11.12.2012 als Trockenbauer welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden waren (nämlich auf die Baustelle „...“ in Wien, D.-straße), als Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung (AVRAG), eine Woche vor Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben.welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden waren (nämlich auf die Baustelle „...“ in Wien, D.-straße), als Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der geltenden Fassung (AVRAG), eine Woche vor Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung (AVRAG) iVm § 7 Abs 9 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung (AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung (AVRAG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 9, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung (AVRAG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 10 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 10 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag Summe der Geldstrafen: € 5.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage § 7 Abs 9 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgestez, BGBl Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung (AVRAG)Paragraph 7, Absatz 9, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgestez, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung (AVRAG) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.500,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Th. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn T. verhängte Geldstrafe von € 5.000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die Th. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn T. verhängte Geldstrafe von € 5.000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen eingewendet wird, eine Bestrafung sei nicht zulässig, da Verjährung eingetreten sei. Beantragt wird der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Das gegenständliche Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige des Finanzamtes Wien vom 27.6.
- Danach habe am 24.4.2013 in Wien, D.-straße (...) eine behördliche Baustellenkontrolle stattgefunden. Dabei seien insgesamt elf entsandte Dienstnehmer des in Polen ansässigen Unternehmens Th. mit Sitz in Polen bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden. Im Baubüro seien A1-Meldungen und Lohnunterlagen aufgelegen, jedoch seien keine Meldungen gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG erstattet worden. Im Strafantrag sind in der Folge die elf polnischen Staatsangehörigen angeführt und als Beschäftigungsbeginn der 1.4.2013, der 2.4.2013 oder der 12.4.2013 angeführt. Das gegenständliche Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige des Finanzamtes Wien vom 27.6.
- Danach habe am 24.4.2013 in Wien, D.-straße (...) eine behördliche Baustellenkontrolle stattgefunden. Dabei seien insgesamt elf entsandte Dienstnehmer des in Polen ansässigen Unternehmens Th. mit Sitz in Polen bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden. Im Baubüro seien A1-Meldungen und Lohnunterlagen aufgelegen, jedoch seien keine Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG erstattet worden. Im Strafantrag sind in der Folge die elf polnischen Staatsangehörigen angeführt und als Beschäftigungsbeginn der 1.4.2013, der 2.4.2013 oder der 12.4.2013 angeführt. Mit Schreiben vom 1.8.2013 forderte der Magistrat der Stadt Wien den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf und legte ihm zur Last, die in der Aufforderung angeführten elf polnischen Staatsangehörigen in Zeiträumen von 23.2.2013, 7.3.2013, 2.4.2013, 1.4.2013 und 12.4.2013 bis jeweils 24.4.2013 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt zu haben, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz eine Woche vor Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben. In Reaktion auf die Aufforderung hat der Beschwerdeführer am 21.8.2013 bei der belangten Behörde vorgesprochen und vorgebracht, die genannten Arbeiter hätten schon ab 11.12.2012 dort gearbeitet und seien die notwendigen Meldungen gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG am 7.11.2012 erstattet und dem Bauleiter des Auftraggebers B. im Dezember 2012 übergeben worden. Bezüglich dreier verfahrensrelevanter Arbeitnehmer sei keine Meldung erfolgt, da diese in Österreich einen Wohnsitz hätten. Vom Beschwerdeführer wurden dazu acht jeweils mit 7.11.2012 datierte Meldungen gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG über eine Entsendung nach Österreich vorgelegt. Weiters wurden Auszüge aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger bezüglich dieser acht Ausländer vorgelegt, wonach sie ab 11.12.2012 bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurden. In Reaktion auf die Aufforderung hat der Beschwerdeführer am 21.8.2013 bei der belangten Behörde vorgesprochen und vorgebracht, die genannten Arbeiter hätten schon ab 11.12.2012 dort gearbeitet und seien die notwendigen Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG am 7.11.2012 erstattet und dem Bauleiter des Auftraggebers B. im Dezember 2012 übergeben worden. Bezüglich dreier verfahrensrelevanter Arbeitnehmer sei keine Meldung erfolgt, da diese in Österreich einen Wohnsitz hätten. Vom Beschwerdeführer wurden dazu acht jeweils mit 7.11.2012 datierte Meldungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG über eine Entsendung nach Österreich vorgelegt. Weiters wurden Auszüge aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger bezüglich dieser acht Ausländer vorgelegt, wonach sie ab 11.12.2012 bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurden. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung mit, dass dort nur eine Meldung des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens betreffend Entsendung einer ausländischen Arbeitskraft nach Österreich gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG mit Datum 7.11.2012 (P. Br.) eingelangt sei. Weitere vier Meldungen seien am 25.4.2013 eingelangt. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung mit, dass dort nur eine Meldung des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens betreffend Entsendung einer ausländischen Arbeitskraft nach Österreich gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG mit Datum 7.11.2012 (P. Br.) eingelangt sei. Weitere vier Meldungen seien am 25.4.2013 eingelangt. Mit Bescheid vom 10.9.2013 stellte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend Unterlassung der Meldung der Entsendung von P. Pr. ein und erließ gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigte der Vertreter des Beschwerdeführers den Einwand der Verfolgungsverjährung und brachte vor, die erste Verfolgungshandlung sei mit 1.8.2013 datiert und sei damit die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist insoweit abgelaufen, als der Tatbegehungszeitpunkt mit November 2012 anzunehmen sei. Die am 1.7.2013 in Kraft getretene Novellierung des VStG mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr, komme insofern nicht zum Tragen, als zu diesem Zeitpunkt die sechs Monate bereits abgelaufen gewesen wären. Insoweit die erste Verfolgungshandlung als Tatzeiträume Februar bis April 2013 annehme, sei dies mit den Zeiträumen im Straferkenntnis nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes lauten wie folgt: § 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG):Paragraph 7 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG): § 7b.
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat .....Paragraph 7 b,
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat .....
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. ●
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter
- die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten: § 31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. § 32
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Paragraph 32,
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. In der bis 30.6.2013 geltenden Fassung des VStG betrug die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG sechs Monate. In der bis 30.6.2013 geltenden Fassung des VStG betrug die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG sechs Monate. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z.1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199). Das strafbare Verhalten liegt im Beschwerdefall in der nicht rechtzeitigen Meldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitskräften. Diese hatte spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren erstmals vorgeworfen, die Beschäftigung von zehn namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden waren, nicht spätestens eine Woche vor der am 11.12.2012 erfolgten Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben. Die grundsätzlich als taugliche Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.8.2013 erhebt, was den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und demnach die unterlassene rechtzeitige Meldung anlangt, anders lautende Tatvorwürfe und unterbricht gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH nicht die Verfolgungsverjährungsfrist für die im Straferkenntnis angelasteten Taten. Diese wurden eine Woche vor Arbeitsaufnahme am 11.12.2012 begangen. Mit diesem Zeitpunkt hat die zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen. Sie endete daher am 4.6.2013 und damit vor Inkrafttreten der Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr ausgedehnt wurde. Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe hätte daher bis 4.6.2013 zu erfolgen gehabt. Da diese nicht gesetzt wurde ist dem Beschwerdeführer mit seinem Einwand, dass hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist, im Recht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war nämlich zu entscheiden, wann die in § 7b Abs. 3 AVRAG normierte Verpflichtung endet und ob das strafbare Verhalten solange aufrecht bleibt, bis der Arbeitgeber die Meldungen nachholt. Soweit ersichtlich fehlt es diesbezüglich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war nämlich zu entscheiden, wann die in Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG normierte Verpflichtung endet und ob das strafbare Verhalten solange aufrecht bleibt, bis der Arbeitgeber die Meldungen nachholt. Soweit ersichtlich fehlt es diesbezüglich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.7741.2014