RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlVGW-101/V/042/32280/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, betreffend die Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, betreffend die Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgenden BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der damaligen Eigentümerin des im Spruch angeführten Objekts, Frau G., sowie infolge seiner Eigenschaft als Berechtigter aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der nachfolgend genannten Objekte zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der Objekte … auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der damaligen Eigentümerin des im Spruch angeführten Objekts, Frau G., sowie infolge seiner Eigenschaft als Berechtigter aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der nachfolgend genannten Objekte zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der Objekte … auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen. Gegen diese obangeführte, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Enteignung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Aus dem durch das erkennende Gericht eingeholten Firmenbuchauszug zur gegenständlichen Liegenschaft ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wie auch zum Zeitpunkt der Berufungserhebung für den Beschwerdeführer hinsichtlich der obgenannten Objekte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen gewesen war; und dass abgesehen von den Objekten LBNR ... und LBNR ... für ihn hinsichtlich dieser Objekte weiterhin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot intabuliert ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 21 EisbEG i.d.F. BGBl. Nr. 71/1954 lautet wie folgt:Paragraph 21, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, lautet wie folgt: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.