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{'item': 'VGW-101/V/042/32280/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlVGW-101/V/042/32280/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, betreffend die Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 14.07.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, betreffend die Enteignung hinsichtlich der Objekte … des Grundstückes in Wien, S.-gasse (Katastralgemeinde ..., Grundstück ... inliegend in Einlagezahl: ...) gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 ausgesprochen worden ist, folgenden BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der damaligen Eigentümerin des im Spruch angeführten Objekts, Frau G., sowie infolge seiner Eigenschaft als Berechtigter aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der nachfolgend genannten Objekte zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 2 Z 3 und 4 sowie § 21 EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der Objekte … auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 14.7.2004, Zl. MA 64-EE 2/40/2003, wurde der damaligen Eigentümerin des im Spruch angeführten Objekts, Frau G., sowie infolge seiner Eigenschaft als Berechtigter aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der nachfolgend genannten Objekte zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde der W. Ges.m.b.H & Co KG auf deren Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 21, EisbEG 1954 insbesondere hinsichtlich der Objekte … auf die Baudauer von 60 Monaten hinsichtlich des Bereiches im Ausmaß von 12m2, welcher im Grundbeanspruchungsplan der W. Ges.m.b.H & Co KG, Bauabschnitt U2/2, GZ. ... vom 20.3.2002, im Grund- und Aufriss blau lasiert dargestellt ist, die Dienstbarkeit der Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im oa Grundbeanspruchungsplan dargestellten U-Bahntunnels notwendigen Baumaßnahmen eingeräumt, und wurde daher in diesem Umfang eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) ausgesprochen. Gegen diese obangeführte, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Enteignung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Aus dem durch das erkennende Gericht eingeholten Firmenbuchauszug zur gegenständlichen Liegenschaft ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wie auch zum Zeitpunkt der Berufungserhebung für den Beschwerdeführer hinsichtlich der obgenannten Objekte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen gewesen war; und dass abgesehen von den Objekten LBNR ... und LBNR ... für ihn hinsichtlich dieser Objekte weiterhin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot intabuliert ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 21 EisbEG i.d.F. BGBl. Nr. 71/1954 lautet wie folgt:Paragraph 21, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, lautet wie folgt: „

(1)Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden soll.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.
(3)Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.“
(3)Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 20 Anwendung.“ Durch die Novelle zum EisbEG BGBl. I Nr. 112/2003 wurde diese Bestimmung mit Wirkung 31.12.2004 aufgehoben.Durch die Novelle zum EisbEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, wurde diese Bestimmung mit Wirkung 31.12.2004 aufgehoben. Gemäß § 48 Abs. 3 EisbEG sind aber Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung bis zum 31.12.2004 eingelangt sind, nach den am 31.12.2004 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbEG sind aber Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung bis zum 31.12.2004 eingelangt sind, nach den am 31.12.2004 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Die Parteistellung für das gegenständliche Enteignungsverfahren wird daher durch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EisbEG i.d.F. BGBl. Nr. 71/1954 geregelt.Die Parteistellung für das gegenständliche Enteignungsverfahren wird daher durch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, geregelt. Gemäß dieser Bestimmung ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Zu dieser Bestimmung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass demjenigen, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht, keine Parteistellung im Enteigungsverfahren nach dem EisbEG zukommt (vgl. etwa VwGH 8.3.1989, 87/03/0137).Zu dieser Bestimmung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass demjenigen, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht, keine Parteistellung im Enteigungsverfahren nach dem EisbEG zukommt vergleiche etwa VwGH 8.3.1989, 87/03/0137). Sohin steht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als derjenige, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die gegenständlich enteigneten Objekte besteht, keine Parteistellung im gegenständlichen Enteignunsverfahren zugekommen ist. Folglich w(ist) ar seine Berufung (nunmehr Beschwerde) unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da zu den maßgeblichen Rechtsfragen eine höchstgerichtliche Judikatur besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.V.042.32280.2014

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