RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/075/31948/2014/R TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller betreffend den Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn E. M., vertreten durch Rechtsanwalts KG, betreffend die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung II, MA37/30084/2012/0003, den:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller betreffend den Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn E. M., vertreten durch Rechtsanwalts KG, betreffend die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung römisch zwei, MA37/30084/2012/0003, den: B E S C H L U S S gefasst: I. Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Der Antragsteller brachte am 14.10.2014 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Bauwerber zur Errichtung und Herstellung einer mechanischen Lüftungsanlage in einer Garage in Wien, K.-gasse, sei und vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, mit Bescheid vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, die Baubewilligung erteilt worden sei. D. A. habe am 20.03.2014, eingelangt bei der MA 37 am 25.03.2014, Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde berufen, die Frist von sechs Monaten gemäß § 38 VwGG sei am 25.09.2014 abgelaufen. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Entscheidung verletze, stelle er daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht Wien auftragen, über die von D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, erhobene Beschwerde binnen der vom Verwaltungsgerichtshof zu setzenden Frist zu entscheiden und gemäß § 47ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandsersatzverordnung erkennen, dass das Verwaltungsgericht Wien schuldig sei, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Antragsteller brachte am 14.10.2014 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Bauwerber zur Errichtung und Herstellung einer mechanischen Lüftungsanlage in einer Garage in Wien, K.-gasse, sei und vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, mit Bescheid vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, die Baubewilligung erteilt worden sei. D. A. habe am 20.03.2014, eingelangt bei der MA 37 am 25.03.2014, Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde berufen, die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 38, VwGG sei am 25.09.2014 abgelaufen. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Entscheidung verletze, stelle er daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht Wien auftragen, über die von D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, erhobene Beschwerde binnen der vom Verwaltungsgerichtshof zu setzenden Frist zu entscheiden und gemäß Paragraph 47 f, f, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandsersatzverordnung erkennen, dass das Verwaltungsgericht Wien schuldig sei, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach Einsicht in den Akt des Verwaltungsgerichts, VGW-111/075/23961/2014, der die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 zugrunde liegt, sind folgende Feststellungen zu treffen: Die Beschwerde von A. D. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien langte am 25.03.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37. Dieses legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor und langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Über die Beschwerde von Frau D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl. MA 37/30084/2012/0003, wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 vom Verwaltungsgericht Wien zur GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller (Bauwerber) am 16.06.2014 zugestellt. Daraufhin wurde der Akt der belangten Behörde rückübermittelt. Gem. Art 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gem. Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Der Fristsetzungsantrag ist in § 38 VwGG geregelt und lautet:Der Fristsetzungsantrag ist in Paragraph 38, VwGG geregelt und lautet: „38.
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