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{'item': 'VGW-111/075/31948/2014/R'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/075/31948/2014/R TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller betreffend den Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn E. M., vertreten durch Rechtsanwalts KG, betreffend die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung II, MA37/30084/2012/0003, den:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller betreffend den Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn E. M., vertreten durch Rechtsanwalts KG, betreffend die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung römisch zwei, MA37/30084/2012/0003, den: B E S C H L U S S gefasst: I. Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Der Antragsteller brachte am 14.10.2014 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Bauwerber zur Errichtung und Herstellung einer mechanischen Lüftungsanlage in einer Garage in Wien, K.-gasse, sei und vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, mit Bescheid vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, die Baubewilligung erteilt worden sei. D. A. habe am 20.03.2014, eingelangt bei der MA 37 am 25.03.2014, Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde berufen, die Frist von sechs Monaten gemäß § 38 VwGG sei am 25.09.2014 abgelaufen. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Entscheidung verletze, stelle er daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht Wien auftragen, über die von D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, erhobene Beschwerde binnen der vom Verwaltungsgerichtshof zu setzenden Frist zu entscheiden und gemäß § 47ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandsersatzverordnung erkennen, dass das Verwaltungsgericht Wien schuldig sei, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Antragsteller brachte am 14.10.2014 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Bauwerber zur Errichtung und Herstellung einer mechanischen Lüftungsanlage in einer Garage in Wien, K.-gasse, sei und vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, mit Bescheid vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, die Baubewilligung erteilt worden sei. D. A. habe am 20.03.2014, eingelangt bei der MA 37 am 25.03.2014, Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde berufen, die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 38, VwGG sei am 25.09.2014 abgelaufen. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Entscheidung verletze, stelle er daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht Wien auftragen, über die von D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl.: MA 37/30084/2012/0003, erhobene Beschwerde binnen der vom Verwaltungsgerichtshof zu setzenden Frist zu entscheiden und gemäß Paragraph 47 f, f, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandsersatzverordnung erkennen, dass das Verwaltungsgericht Wien schuldig sei, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach Einsicht in den Akt des Verwaltungsgerichts, VGW-111/075/23961/2014, der die Beschwerde von Frau D. A. vom 20.03.2014 zugrunde liegt, sind folgende Feststellungen zu treffen: Die Beschwerde von A. D. vom 20.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien langte am 25.03.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37. Dieses legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor und langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Über die Beschwerde von Frau D. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21.02.2014, Zl. MA 37/30084/2012/0003, wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 vom Verwaltungsgericht Wien zur GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller (Bauwerber) am 16.06.2014 zugestellt. Daraufhin wurde der Akt der belangten Behörde rückübermittelt. Gem. Art 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gem. Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Der Fristsetzungsantrag ist in § 38 VwGG geregelt und lautet:Der Fristsetzungsantrag ist in Paragraph 38, VwGG geregelt und lautet: „38.

(1)Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union; 3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
  1. a)die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. b)die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3)Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
  2. den Sachverhalt,
  3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
  4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“ Die Beschwerde langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein und wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden und dem Antragsteller am 16.06.2014 zugestellt. Es wurde sohin über die von Frau D. A. am 25.03.2014 eingereichte Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist vom Verwaltungsgericht Wien entschieden, sodass gem. § 30a Abs. 1 VwGG daher der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war. Die Beschwerde langte am 31.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein und wurde mit Erkenntnis vom 23.05.2014 zu GZ. VGW-111/075/23961/2014 entschieden und dem Antragsteller am 16.06.2014 zugestellt. Es wurde sohin über die von Frau D. A. am 25.03.2014 eingereichte Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist vom Verwaltungsgericht Wien entschieden, sodass gem. Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG daher der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz kommt gem. § 47 Abs. 1 VwGG bei einer Zurückweisung des Fristsetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht nach § 30a Abs. 1 VwGG nicht in Betracht.Eine Zuerkennung von Aufwandersatz kommt gem. Paragraph 47, Absatz eins, VwGG bei einer Zurückweisung des Fristsetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG nicht in Betracht. HINWEIS Gem. § 30b Abs. 1 VwGG kann, soweit das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gem. Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG kann, soweit das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gem. § 25a Abs. 2 Z. 1 VwGG ist keine Revision an den VwGH gegen diesen Beschluss zulässig. Gem. § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG ist eine Beschwerde an den VfGH nicht zulässig.Gem. Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist keine Revision an den VwGH gegen diesen Beschluss zulässig. Gem. Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG ist eine Beschwerde an den VfGH nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.31948.2014.R

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