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{'item': 'VGW-111/026/24930/2014'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 70§ 128§ 134a§ 9§ 13§ 24Art 130§ 81§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/24930/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei vom 13.03.2014, Zl. MA37/36256/2007/0006 mit der Maßgabe abgeändert, dass sich dieser Bescheid auf die im Beschwerdeverfahren abgeänderten und zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Pläne bezieht und in Spruchpunkt I.) sein vierter Absatz nunmehr lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei vom 13.03.2014, Zl. MA37/36256/2007/0006 mit der Maßgabe abgeändert, dass sich dieser Bescheid auf die im Beschwerdeverfahren abgeänderten und zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Pläne bezieht und in Spruchpunkt römisch eins.) sein vierter Absatz nunmehr lautet wie folgt: „Das Dach über der Treppenhausspindel wird als Flachdach ausgeführt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei wurde am 13.03.2014 zur Zl. MA37/36256/2007/0006 nachstehender Bescheid erlassen: „I.) Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70

und § 73 der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 8. Mai 2009, Zl.: MA 37/.../36256-01/07 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom

  1. Mai 2009, Zl.: MA 37/.../36256-01/07 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen: Die im
  2. und
  3. Dachgeschoss bestehenden 3 Wohneinheiten werden durch Versetzen von Trenn- und Scheidewänden sowie Änderungen der Tür- und Fensteröffnungen umgebaut. Im
  4. Dachgeschoss wird an der Südfront eine Gaube errichtet. Das Dach des Stiegenhauses wird unter Beibehaltung der bewilligten Gebäudehöhe als Terrasse ausgeführt. II.) Zubaurömisch zwei.) Zubau Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70

der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Im 1. Dachgeschoss wird an der Südfront im Anschluss an die Gaupe ein Zubau errichtet. Für die geänderte Bauführung gelten die Auflagen des oben angeführten Bescheides sinngemäß. Ergänzend wird vorgeschrieben: 1.)

§ 128Abs.

2 Ziff. 2 BO ist der Fertigstellungsanzeige auch ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss, anzuschließen.1.)

Paragraph 128, Absatz 2, Ziff. 2 BO ist der Fertigstellungsanzeige auch ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss, anzuschließen. 2.) Der Bauwerber hat bei Baubeginn des Zubaues eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,

  1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
  2. das Datum des Baubeginns und
  3. die zuständige Behörde. Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“ Begründend wurde von der Baubehörde dazu Nachstehendes ausgeführt: „Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

§ 134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsmäßigen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Bei der am 8.11.2014 (richtig: 2013) stattgefundenen Bauverhandlung wurden von den Anrainern, Frau C.-S., Herrn Dr. C., Frau We., Frau P., für S. in Wien, vertreten durch Pr. Herr Mag. R., für EZ. ... H., vertreten durch Frau Dipl. Ing. K.. Einspruch betreffend Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Pkt II 3.1 Höchster Punkt des Daches, 3.2 Staffelgeschosse sind untersagt, Darstellung Schnitte 3.3, 3b entspricht nicht den Grundrissen, Unklare Situation Gaupe im Turm, Flachdach was ist vorgesehen nicht technisch möglich (Aufbau 3d)Einspruch betreffend Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Pkt römisch zwei 3.1 Höchster Punkt des Daches, 3.2 Staffelgeschosse sind untersagt, Darstellung Schnitte 3.3, 3b entspricht nicht den Grundrissen, Unklare Situation Gaupe im Turm, Flachdach was ist vorgesehen nicht technisch möglich (Aufbau 3d) Laut Schreiben vom 12.3.2009 wurde die Baubewilligung des Dachausbaus M.-gasse, Wien, nach Umplanung einer Ersteinreichung nebst Anderem nach Entfall der ursprünglich geplanten hofseitigen Dachgauben bewilligt. Eine damalige Vorortbesichtigung zeigte, dass die geplanten Gauben unter Einbeziehung der durch den Liftneubau verdeckten Teile der Gebäudefront mehr als ein Drittel der Gebäudefront umfasste. Der ursprüngliche Plan wurde daher zurückgezogen und, siehe oben, ohne Gauben eingereicht und bewilligt. In der vorliegenden Planwechseleinreichung werden diese Gauben wieder eingereicht. Jener Dachanteil, der hinter dem neugebauten Liftschacht liegt, wird dabei um mehr als 45° aufgeklappt, und somit überschreitet die gesamte Gaubenbreite nun wieder, wie schon bei der ersten Einreichung, das zulässige Drittel. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass der zulässige Anteil der Gaubenbreite an der Gesamtfassadenbreite ein Drittel nicht übersteigt. Im Gegensatz zum bewilligten Plan ist eine Terrasse, sowohl über dem Stiegenhaus, als auch über dem Lichtschacht (richtig: Liftschacht), geplant. Beide Teile sind im Bauplan nicht ausreichend dargestellt. Insbesondere ist weder die ursprüngliche Höhe noch die Gesamthöhe erkennbar. Beim Stiegenhaus, welches zurzeit von einem flachen Satteldach gedeckt ist, ist davon auszugehen, dass mit der notwendigen Dachkonstruktion und dem Terrassenaufbau die alte Bestandshöhe überschritten wird. Da schon die alte Bestandshöhe weiter über der Bauklasse III (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weit vergrößert.Da schon die alte Bestandshöhe weiter über der Bauklasse römisch drei (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weit vergrößert. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass das Stiegenhaus erhöht wird. Die geplante Terrasse über dem Lichtschacht (richtig: Liftschacht) stellt überhaupt eine Neuherstellung in laut Widmung „Gärtnerisch zu gestaltender Grundstücksfläche“ dar, die die nötige Höhe des Liftschachtes unnötig vergrößert und weit über die zulässige Bauklasse anhebt. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass der Liftschacht nicht noch durch einen Terrassenaufbau erhöht wird. Wir weisen nochmals daraufhin, dass laut §81 Wiener Bauordnung der oberste Abschluss des Daches bei der hier gültigen Bauklasse III (höchstens 16m) keinesfalls höher als 7,5m über der zulässigen Bauhöhe liegen darf. Beim vorliegenden Bauprojekt liegt sie mit 25,02m und 9,02m darüber und überschreitet damit die keinesfalls zu überschreitende Bauhöhe um 1,52m. Dies wiegt umso mehr als sich der Ausbau in einer Schutzzone befindet und der durch die Planwechseländerung neue Gaubenturm als Zubau das Ausmaß dieser Überschreitung weiter vergrößert.Wir weisen nochmals daraufhin, dass laut §81 Wiener Bauordnung der oberste Abschluss des Daches bei der hier gültigen Bauklasse römisch drei (höchstens 16m) keinesfalls höher als 7,5m über der zulässigen Bauhöhe liegen darf. Beim vorliegenden Bauprojekt liegt sie mit 25,02m und 9,02m darüber und überschreitet damit die keinesfalls zu überschreitende Bauhöhe um 1,52m. Dies wiegt umso mehr als sich der Ausbau in einer Schutzzone befindet und der durch die Planwechseländerung neue Gaubenturm als Zubau das Ausmaß dieser Überschreitung weiter vergrößert. Auch in der Außenansicht kommt es im Gegensatz zum ersten Baubescheid zu einer massiven Veränderung, die weit bis in den ersten Bezirk sichtbar wäre und daher, wenn nicht schon geschehen, von der MA19 zu begutachten ist. Die Mauer, die den Teilschnitt 3-3 und 3-3b begrenzt, ist weder Altbestand noch Teil der bewilligten Pläne. Ich ersuche auch bei der Parteihörung einige Unklarheiten in diesem Bereich zu klären. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass die keinesfalls zu überschreitende Bauhöhe einzuhalten ist. Darüber hinaus ist für uns von Interesse, in welchem Bereich eventuelle Aggregate von Klimaanlagen geplant sind. Weiters würde uns interessieren, wie genau die im Plan nur ungenau angedeutete Abluftleitung aussieht. Wir beeinspruchen deswegen vorsichtshalber die eventuell geplante Klimaanlage und die Führung der Abluftleitung. Weiters ist der integrative Bestandteil des Baubescheids den Garagenbau im Erdgeschoß betreffend, durch den zwischenzeitlich bereits erfolgten Umbau desselben in Wohnungen, nicht mehr möglich. Ergänzend zu unseren Einwänden wollen wir noch festhalten, dass sich die Planänderung auch auf die Gebäudehöhe bezieht, die von 24,9 auf 25,02 gehoben wird. Dies ist umso bedeutender als die Naturmaße der Gebäudehöhe aus dem Bestandsplan schon zwischen erstem Einreichplan und bewilligtem Plan unterschiedlich sind. Wir beeinspruchen daher die neue Gebäudehöhe und verlangen eine Überprüfung der Gebäudehöhe laut Bestandsplan. Ergänzend zu den Ausführungen der Anrainer Dr. C. und C.-S., an die ich mich namens der von mir vertretenen Liegenschaftseigentümerin S. (EZ ...) vollinhaltlich anschließe, gebe ich folgende Stellungnahme zu dem gegenständlichen Bauvorhaben ab: Das Ansuchen um Planwechselbewilligung kann von unserer Seite insofern nicht nachvollzogen werden, da es sich bei den nun vorgelegten Plänen auf Grund der zahlreichen Änderungen des 1. und 2. Dachgeschosses, der Terrassen, der Fenstereinteilungen sowie insbesondere der Errichtung eines turmartigen Aufbaus Ecke Z.-gasse/M.-gasse und des Entfalls der Errichtung einer Garage (anstelle von Top 1) zur Schaffung von Stellplätzen, um ein in wesentlichen Punkten geändertes Projekt handelt. Der turmartigen Aufbau in einer Schutzzone in der die Bauklasse III (Bauhöhe 16m) gilt, wird mit einer Bauhöhe von rd. 25m ausgewiesen und überschreitet daher wesentlich die zulässige Bauhöhe. Jedenfalls bedarf diese Änderung, die im Übrigen auch historisch nicht begründet ist, der positiven Stellungnahme der Magistratsabteilung 19.Der turmartigen Aufbau in einer Schutzzone in der die Bauklasse römisch drei (Bauhöhe 16m) gilt, wird mit einer Bauhöhe von rd. 25m ausgewiesen und überschreitet daher wesentlich die zulässige Bauhöhe. Jedenfalls bedarf diese Änderung, die im Übrigen auch historisch nicht begründet ist, der positiven Stellungnahme der Magistratsabteilung 19. Wie aus einer Stellungnahme der MA37 vom 12.03.2009 zu entnehmen, entfallen auf Grund einer Umplanung nach den von den Anrainern erhobenen Einwendungen bezüglich Verlängerung des Stiegenhauses und des Lifts in das 2. Dachgeschoss und der hofseitigen Dachgauben die Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gem. § 69 Abs. 1 der Bauordnung von Wien. Daraus kann abgeleitet werden, dass definitiv keine hofseitigen Gauben mehr geplant waren und somit mit Bescheid vom 08.05.2009 auch nicht bewilligt wurden. Aus den aktuellen Plänen ist nicht ersichtlich, ob auf Grund der neuerlichen Umplanung hofseitig Dachgauben geplant sind oder nicht und in welchem Ausmaß. Eine Überschreitung des zulässigen Ausmaßes von insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der Gebäudefront, wird vorsorglich beeinsprucht.Wie aus einer Stellungnahme der MA37 vom 12.03.2009 zu entnehmen, entfallen auf Grund einer Umplanung nach den von den Anrainern erhobenen Einwendungen bezüglich Verlängerung des Stiegenhauses und des Lifts in das 2. Dachgeschoss und der hofseitigen Dachgauben die Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gem. Paragraph 69, Absatz eins, der Bauordnung von Wien. Daraus kann abgeleitet werden, dass definitiv keine hofseitigen Gauben mehr geplant waren und somit mit Bescheid vom 08.05.2009 auch nicht bewilligt wurden. Aus den aktuellen Plänen ist nicht ersichtlich, ob auf Grund der neuerlichen Umplanung hofseitig Dachgauben geplant sind oder nicht und in welchem Ausmaß. Eine Überschreitung des zulässigen Ausmaßes von insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der Gebäudefront, wird vorsorglich beeinsprucht. Das Stiegenhaus befindet sich überwiegend auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche. Die über dem Stiegenhaus geplante Terrasse erfordert eine Deckenkonstruktion, die das unbedingt notwendige Maß zur Anhebung des Stiegenhauses überschreitet. Auf Grund dieses Umstandes wird die Errichtung einer Terrasse über dem Stiegenhaus beeinsprucht. Der von der MA 37 am 08. Mai 2009 ausgestellte Baubescheid hat eine Gültigkeit von 4 Jahren. Innerhalb der Frist hat der Bauwerber keine auf das Projekt bezogene Bautätigkeit entfaltet. Daran ändert auch nichts, dass der Bauwerber pro forma eine Baubeginnsanzeige knapp vor Ablauf der Frist bei der MA 37 bekannt gegen hat. Auch ist zu überprüfen, ob vor Baubeginn, der ja mit der Baubeginnsanzeige verbindlich bekannt gegeben wird, der Bauwerber alle Voraussetzungen, die laut Bescheid vom 08. Mai 2009 aufgetragen wurden, erfüllt hat. Insbesondere ist auf Punkt 14 hinzuweisen, in dem die statischen Grundlagen vor Baubeginn zu ermitteln sind. ,,...Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind als Grundlage für die Detailstatik heranzuziehen und in Form eines Befundes, der zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Baubehörde den statischen Unterlagen auf der Baustelle anzuschließen ist, darzustellen....,, Sollten diese Unterlagen nicht vor Baubeginn aufgelegen bzw. erstellt worden sein, so stellt dies einen weiteren Beweis der pro forma Baubeginnsanzeige dar. Ein weiterer Beweis, dass es bisher zu keiner Bautätigkeit im Dachgeschoß gekommen ist, ist die Tatsache, dass der Baubeginn bzw. der bezugnehmende Baubescheid nicht vor Ort angebracht bzw. ersichtlich ist und auch sonst kein Hinweis einer Bautätigkeit nach außen hin erkennbar ist. Die Baubeginnsanzeige erfolgte unserer Information nach im Mai 2013. Es ist schwer vorstellbar, dass der Bauwerber mit einem tatsächlichen Baubeginn noch vor Weihnachten rechnen konnte, insbesondere als er erst nach der Baubeginnsanzeige geänderte Pläne eingereicht hat. Ich beeinspruche daher das Ansuchen um Planwechselbewilligung wegen Verfristung des Baubescheids. Über die Einwendungen wurde erwogen und wie folgt abgesprochen: Die Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO erschöpfend aufgezählt.Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erschöpfend aufgezählt. Einwendungen hinsichtlich der Einreichung von 2009 sowie die damalige Abänderung des Projekts sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Weiters wird bemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Umfang und Inhalt der erteilten Bewilligung stellt somit allein das in den Einreichplänen dargestellte Bauvorhaben dar. Bei Einwendungen, die sich um den Baubeginn bzw. Bautätigkeiten handelt, wird bemerkt, dass es sich um Fragen der Bauausführung, der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Instandhaltungspflicht der Eigentümer für die Bauwerke ihrer eigenen Liegenschaft handelt, welche sämtlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO begründen und somit als unzulässig zurückzuweisen sind, womit der Nachbar keine Parteienstellung im Sinne des § 134 Abs. 3 BO mehr innehat.Bei Einwendungen, die sich um den Baubeginn bzw. Bautätigkeiten handelt, wird bemerkt, dass es sich um Fragen der Bauausführung, der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Instandhaltungspflicht der Eigentümer für die Bauwerke ihrer eigenen Liegenschaft handelt, welche sämtlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO begründen und somit als unzulässig zurückzuweisen sind, womit der Nachbar keine Parteienstellung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO mehr innehat. Die angeführten Anrainereinwendungen hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes waren als unzulässig zurückzuweisen, da Einwendungen gegen einen durch den Gemeinderat beschlossenen und somit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht im Bauverfahren geltend gemacht werden können. Fragen zum Stadtbild und Befürchtung der Verschlechterung der Belichtung stellen keine Nachbarrechte nach der Judikatur dar und sind somit als unzulässig zurückzuweisen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der Fachdienststelle der MA 19 Stadtgestaltung verwiesen, welche besagt dass der „sogenannte Eckturm„ eindeutig als Gaube anzusehen ist. Zu den Einwendungen hinsichtlich der Erhöhung des Stiegenhauses wird festgestellt, dass die bewilligte Gebäudehöhe unverändert bleibt. Die Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung des 1/3 der Gaupenlänge sind als unbegründet abzuweisen, da die Abmessung der Gaupe genau 1/3 der betreffenden Front beträgt und die beeinspruchte Überschreitung nicht als Teil der Gaupe zu werten ist, sondern als ein Zubau, welcher sich hinter dem Aufzugsschacht und somit hinter der zu berechnenden Front liegt. Die Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und Firsthöhe sind als unbegründet abzuweisen die weder die bereits bewilligte Gebäudehöhe von 20,52 m noch die Firsthöhe von 25,02 m abgeändert werden. Die Einwendungen hinsichtlich der eventuell geplanten Klimaanlage und Führung der Abluftleitung sind als unzulässig zurückzuweisen, da diese nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Einwendungen hinsichtlich des nicht mehr möglichen Garagenbaus im Erdgeschoss sind als unzulässig zurückzuweisen, da im Planwechselverfahren keine Änderung beantragt wurde und deshalb nicht Gegenstand der Einreichung ist. Zur Beeinspruchung um Planwechselbewilligung wegen Verfristung des Baubescheides wird festgestellt, dass durch die Bewilligung der Abweichungen die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung nicht erstreckt wird.“ Dieser Bescheid wurde der Bauwerberin nach dem Akteninhalt am 24.03.2014 zugestellt. In seiner am 08.04.2014 (Datum des Poststempels), sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Mit diesem Schreiben erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid Betrifft Akt MA37/36256/2007/0006 vom 13.3.2014 der MA37 Baupolizei aus folgenden Gründen: der Bescheid geht in einigen Punkten nicht im Geringsten auf die Argumentation unseres Einspruchs ein. Insbesondere wird mein Hinweis auf einen unvollständigen und daher nicht beurteilbaren Plan beim Neubau zweier Terrassen und die dadurch wahrscheinlich notwendige Erhöhung über die bewilligte Bauhöhe in diesem Baubereich ignoriert. Neben Anderem, aber in Besonderem: In unserem ursprünglichen Einspruch hieß es: „Im Gegensatz zum bewilligten Plan ist eine Terrasse, sowohl über dem Stiegenhaus, als auch über dem Liftschacht, geplant. Beide Teile sind im Bauplan nicht ausreichend dargestellt. Insbesondere ist weder die ursprüngliche Höhe noch die Gesamthöhe erkennbar. Beim Stiegenhaus, welches zurzeit von einem flachen Satteldach gedeckt ist, ist davon auszugehen, dass mit der notwendigen Dachkonstruktion und dem Terrassenaufbau die alte Bestandshöhe überschritten wird. Da schon die alte Bestandshöhe weit über der Bauklasse III (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weiter vergrößert.Da schon die alte Bestandshöhe weit über der Bauklasse römisch drei (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weiter vergrößert. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass das Stiegenhaus nicht erhöht wird. Die geplante Terrasse über dem Liftschacht stellt überhaupt eine Neuherstellung in laut Widmung „Gärtnerisch zu gestaltender Grundstücksfläche" dar, die die nötige Höhe des Liftschachtes unnötig vergrößert und weit über die zulässige Bauklasse anhebt. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass der Liftschacht nicht noch durch einen Terrassenaufbau erhöht wird. Der Liftschacht wird im Bescheid zweimal fälschlicherweise als Lichtschacht bezeichnet, der möglicherweise einen anderen Teil des Hauses betrifft, aber sicher nicht die zweite geplante Terrasse. Auf das Argument, dass im Bauplan weder die alte Höhe des Stiegenhauses, noch die geplante neue Höhe der Terrassen über dem Stiegenhaus und des Liftschachtes eingezeichnet und bezeichnet sind, wird nicht eingegangen. Es heißt nur "zu den Einwendungen hinsichtlich der Erhöhung des Stiegenhauses wird festgestellt, dass die bewilligte Gebäudehöhe unverändert bleibt". Weder die Höhe des Stiegenhauses, noch die der neugebauten Terrassen sind aus dem Plan ersichtlich. Da aber das Stiegenhaus schon jetzt die bewilligte Gebäudehöhe des Gesamtgebäudes von 20,52 m um einiges überragt, ist die Bemerkung im Beschluss vom 13.4.2014 nur in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort möglich. Offenkundig hat man sich auch nicht die Mühe gemacht nochmals in den Plan einzusehen, um unseren Einwand zu überprüfen. Ob es durch den Ausbau der Terrassen über dem neu zu errichtenden Liftschacht und den Stiegenhaus zu weiteren Erhöhungen kommen wird, ist daher aus dem Plan nicht feststellbar, aber konstruktionsbedingt notwendig. Beide Terrassen stellen einen Neubau bzw. eine zusätzliche Anhebung weit über die bewilligte Gebäudehöhe dar. Da diese Terrassen in einen relativ engen Hof ragen würden, sind durch vermehrte Lärmbelästigung und Verschlechterung der Lichtverhältnisse die Anrainer sehr wohl stark betroffen. Aufgrund des unvollständigen Plans war eine konkrete Beeinspruchung daher auch nur beschränkt möglich.“ Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Behebung eines Mangels wie folgt erteilt: „In Angelegenheit Ihrer Beschwerde vom 07.04.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13.03.2014, Zl. MA37/36256/2007/0006 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihr schriftliches Anbringen folgenden Mangel aufweist:

§ 9Abs. 1 Z 4 Vw

GVG hat die Beschwerde das „Begehren“ zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG hat die Beschwerde das „Begehren“ zu enthalten. Unter „Begehren“ ist die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Ihre Beschwerde vom 07.04.2014 entspricht jedoch nicht dieser Anforderung, weshalb Ihnen

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen wird, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben. Ihre Beschwerde vom 07.04.2014 entspricht jedoch nicht dieser Anforderung, weshalb Ihnen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen wird, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben. Es wird Ihnen daher

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben.Es wird Ihnen daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass Ihr Anbringen zurückgewiesen wird.“ Mit Schreiben vom 07.05.2014 gab der Beschwerdeführer in Erfüllung dieses Auftrages folgende Stellungnahme ab: „Mit diesem Schreiben erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid Betrifft Akt MA37/36256/2007/0006 vom 13.3.2014 der MA37 Baupolizei aus folgenden Gründen: der Bescheid geht in einigen Punkten nicht im Geringsten auf die Argumentation meines Einspruchs ein. Insbesondere wird mein Hinweis auf einen unvollständigen und daher nicht beurteilbaren Plan beim Neubau zweier Terrassen und die dadurch wahrscheinlich notwendige Erhöhung über die bewilligte Bauhöhe in diesem Baubereich ignoriert. Neben Anderem, aber in Besonderem: In unserem ursprünglichen Einspruch hieß es: „Im Gegensatz zum bewilligten Plan ist eine Terrasse, sowohl über dem Stiegenhaus, als auch über dem Liftschacht, geplant. Beide Teile sind im Bauplan nicht ausreichend darqestellt. Insbesondere ist weder die ursprüngliche Höhe noch die Gesamthöhe erkennbar. Beim Stiegenhaus, welches zurzeit von einem flachen Satteldach gedeckt ist, ist davon auszugehen, dass mit der notwendigen Dachkonstruktion und dem Terrassenaufbau die alte Bestandshöhe überschritten wird. Da schon die alte Bestandshöhe weit über der Bauklasse III (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weiter vergrößert.Da schon die alte Bestandshöhe weit über der Bauklasse römisch drei (höchstens 16m) liegt, wird durch die Terrassenkonstruktion diese Überschreitung weiter vergrößert. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass das Stiegenhaus nicht erhöht wird. Die geplante Terrasse über dem Liftschacht stellt überhaupt eine Neuherstellung in laut Widmung „Gärtnerisch zu gestaltender Grundstücksfläche" dar, die die nötige Höhe des Liftschachtes unnötig vergrößert und weit über die zulässige Bauklasse anhebt. Wir beeinspruchen deswegen die Planwechseleinreichung insofern, dass der Liftschacht nicht noch durch einen Terrassenaufbau erhöht wird." Der Liftschacht wird im Bescheid zweimal fälschlicherweise als Lichtschacht bezeichnet, der möglicherweise einen anderen Teil des Hauses betrifft, aber sicher nicht die zweite geplante Terrasse. Auf das Argument, dass im Bauplan weder die alte Höhe des Stiegenhauses, noch die geplante neue Höhe der Terrassen über dem Stiegenhaus und des Liftschachtes eingezeichnet und bezeichnet sind, wird nicht eingegangen. Es heißt nur "zu den Einwendungen hinsichtlich der Erhöhung des Stiegenhauses wird festgestellt, dass die bewilligte Gebäudehöhe unverändert bleibt". Weder die alte Höhe des Stiegenhauses, noch die der neugebauten Terrassen sind aus dem Plan ersichtlich. Da aber das Stiegenhaus schon jetzt die bewilligte Gebäudehöhe des Gesamtgebäudes von 20,52 m um einiges überragt, ist die Bemerkung im Beschluss vom 13.4.2014 nur in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort möglich. Offenkundig hat man sich auch nicht die Mühe gemacht nochmals in den Plan einzusehen, um unseren Einwand zu überprüfen. Ob es durch den Ausbau der Terrassen über dem neu zu errichtenden Liftschacht und den Stiegenhaus zu weiteren Erhöhungen kommen wird, ist daher aus dem Plan nicht feststellbar, aber konstruktionsbedingt notwendig, wobei die Terrasse über dem Liftschacht die Terrasse über dem Stiegenhaus laut angedeuteter Skizze auf den Bauplänen um mindestens einen weiteren Meter überragt. Beide Terrassen stellen einen Neubau bzw. eine zusätzliche Anhebung weit über die bewilligte Gebäudehöhe dar. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass in der ursprünglichen Baubewilligung, deren Abweichung jetzt in Form eines bloßen 1. Planwechsels genehmigt wurde, diese Terrassen nur als Flachdach bzw. Liftschachtdach bewilligt waren. Da diese Terrassen in einen relativ engen Hof ragen würden, sind durch vermehrte Lärmbelästigung und Verschlechterung der Lichtverhältnisse die Anrainer stark betroffen. Aufgrund des unvollständigen Plans war aber eine konkrete Beeinspruchung nur beschränkt möglich. „Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die Anträge, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.

Art 130Abs 4-B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass der Beschwerde stattgegeben werde und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13.03.2014, (Geschäftszahl MA37/36256/2007/0006) dahingehend abgeändert werde, dass2a.

Artikel 130, Absatz 4 -, B, -, römisch fünf G und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass der Beschwerde stattgegeben werde und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13.03.2014, (Geschäftszahl MA37/36256/2007/0006) dahingehend abgeändert werde, dass

  1. a)das Dach des Stiegenhauses nicht als Terrasse, sondern nur als für „Revisionszwecke begehbares Flachdach" mit der Höhe des derzeitigen Stiegenhauses ausgeführt wird.
  2. b)die ausschließlich im Plan (genau nur im Grundriss) ersichtliche, und nicht einmal im Bescheid erwähnte, Terrasse über dem neugebauten Aufzugsschacht, die selbst die Terrasse über dem Stiegenhaus nochmals um mindestens einen Meter überragt, nicht bewilligt wird.
  3. c)der genehmigte Zubau im 1.Dachgeschoss an der Südfront im Anschluss an die Gaupe, klar als nicht den Liftschacht und das Stiegenhaus betreffend definiert wird, um klarzustellen, dass damit nicht auch die beeinspruchten Terrassen als Zubau genehmigt werden. … in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss in Spruch Punkt 1.) bezüglich der Terrasse über dem Stiegenhaus und bezüglich der nur im Plan ersichtliche und im Bescheid nicht erwähnten Terrasse über dem Liftschacht und da unter dem im Bescheid nicht klar definiertem" Zubau an der Südfront im Anschluss an die Gaupe" auch der Terrassenaufbau über dem Liftschacht gemeint sein kann, auch Punkt 2.) aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss in Spruch Punkt 1.) bezüglich der Terrasse über dem Stiegenhaus und bezüglich der nur im Plan ersichtliche und im Bescheid nicht erwähnten Terrasse über dem Liftschacht und da unter dem im Bescheid nicht klar definiertem" Zubau an der Südfront im Anschluss an die Gaupe" auch der Terrassenaufbau über dem Liftschacht gemeint sein kann, auch Punkt 2.) aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Am 14.07.2014 gab die Bauwerberin Re., vertreten durch RA Mag. W. nachstehende Stellungnahme ab: „In obiger Bausache darf ich bekannt geben, dass mich die Re. mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Im Namen meiner Mandantin erlaube ich mir daher innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme Zur Beschwerde von Dr. C. abzugeben. Dr. C. gibt in seiner Beschwerde sinngemäß an, dass die zulässige Bauhöhe überschritten würde. Dazu hat die MA 37 als Baubehörde festgestellt, dass hinsichtlich der Erhöhung des Stiegenhauses, dass die bewilligte Gebäudehöhe unverändert bleibt. Der Beschwerdeführer Dr. C. übersieht und übergeht in seiner Beschwerde die Tatsache, dass mit der bewilligten Gebäudehöhe nicht die, aufgrund der „neuen“ Bebauungsbestimmungen feststehende Gebäudehöhe gemeint ist, sondern es sich im gegenständlichen Fall um ein Haus aus der Jahrhundertwende handelt und die damalige bewilligte Gebäudehöhe als Bestand für die Beurteilung des BVH ausschlaggebend ist. Die Bestandhöhe wird aber durch den Ausbau in keinerlei Art und Weise - wie die MA 37 zutreffend festgestellt hat - überschritten. Das im gegenständlichen Bescheid zweimal der Liftschacht irrtümlich als Lichtschacht bezeichnet worden ist, stellt einen, im Zusammenhang des Bescheidinhaltes eindeutigen Schreib, respektive Diktatfehler dar, der aufgrund der Verwaltungsbestimmungen jederzeit ohne weiters korrigiert werden kann und darf, dies auch nachträglich. Ergänzend werden dem Verwaltungsgericht auch vorgelegt zwei Plandetails, aus denen der Bestand, nämlich die Giebeldachkonstruktion über dem Stiegenhaus ersichtlich und kotiert ist. Einmal „durchsichtig“ und einmal als Vollkörper, um die Lichteinfallswirkung darzustellen. Daraus ist ersichtlich, dass die neue Terrasse über dem Stiegenhaus deutlich unter dem Niveau des derzeit bestehenden Giebeldaches des Stiegenhauses liegt und nicht einmal die Absturzsicherung (Geländer) über die derzeit bestehende Stiegenhaushöhe hinausragt. Auch ist daraus eindeutig zu erkennen, dass auch die Fläche über dem herzustellenden Aufzugsschacht (von Dr. C. als Terrasse über dem Lift bezeichnet) unter dem Niveau des derzeit bestehenden Giebeldaches über dem Stiegenhaus liegt. Damit sind diese Flächen aber weit unterhalb der bestehenden Gebäudehöhe angesetzt. Damit ist aber die Feststellung der MA 37, dass die Bestandhöhe durch den Ausbau in keinerlei Art und Weise überschritten wird, absolut richtig ist. Dabei ist durch das BVH noch nicht einmal annähernd die derzeit bestehende Gebäudehöhe erreicht, geschweige denn wird diese, wie vom Beschwerdeführer behauptet, überschritten. Dementsprechend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es durch die Terrasse zu einer erhöhten Lärmbelästigung und zu einer Verschlechterung der Lichtverhältnisse kommen würde unrichtig. Vielmehr ist es so, dass die Lichteinfallswinkel für die Anrainer sogar (wenn auch nur geringfügig) verbessert werden. Eine „an sich“ verstärkte Lärmbelastung durch eine Terrasse kann nicht angenommen werden, und stellt daher kein subjektiv öffentliches Recht eines Anrainers dar. Wir beantragen daher die Beschwerde des Dr. C. zurück- bzw. abzuweisen. Anlage: 2 Plandetails“ Mit Schreiben vom 04.09.2014 gab der Amtssachverständige L. folgende Stellungnahme ab: „Zur am 7. April 2014 beim Verwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde des Herrn Dr. C. gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 (MA 37) vom 13.3.2014 z.Zl.: MA 37/3256/2007/006 wird aus baurechtlicher Sicht, wie folgt Stellung genommen: Für die gegenständliche Liegenschaft, M.-gasse ist

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (PD … vom 28. April 2005) die Widmung Bauland, Wohngebiet, Bauklasse (III) und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters befindet sich die Liegenschaft in einer Schutz- und in einer Wohnzone. 12 Meter hinter den Baulinien sind Baufluchtlinien festgesetzt und die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.Für die gegenständliche Liegenschaft, M.-gasse ist

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (PD … vom

  1. April 2005) die Widmung Bauland, Wohngebiet, Bauklasse (römisch drei) und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Weiters befindet sich die Liegenschaft in einer Schutz- und in einer Wohnzone. 12 Meter hinter den Baulinien sind Baufluchtlinien festgesetzt und die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben. Für die Beurteilung sind folgende Punkte des Plandokuments zu beachten. • Der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. • Die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen gewandten Fronten der Gebäude ist untersagt. • Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Zur Beurteilung wurden die Pläne der Stammbewilligung vom
  2. Mai 2009 z.Zl. MA 37/.../36256-01/07 und die Pläne der Abweichung von bewilligten Bauvorhaben (des
  3. Planwechsels) vom
  4. März 2014, z.ZI. MA 37/36256/2007/0006, herangezogen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen unvollständigen und daher nicht beurteilbaren Plan zur Errichtung zweier Terrassen und die dadurch wahrscheinlich notwendige Erhöhung über die bewilligte Bauhöhe. Baubewilligungsverfahren sind Projektgenehmigungsverfahren. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Planwechsel eines rechtskräftig bewilligten Dachgeschoßzubaus, der am
  5. Mai 2009 z. Zl. MA 37/… - 36256-01/07 von der MA 37 bewilligt wurde. Somit sind für die Beurteilung aller geplanten baulichen Änderungen, die am
  6. März 2014, z. Zl. MA 37/36256/2007/0006, genehmigt wurden, die bewilligten Baupläne der Stammbewilligung und nicht die bestehende Situation vor Ort maßgeblich. Der Einwand hinsichtlich des bestehenden Satteldaches ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens und nicht weiter zu beachten. Der Beschwerdeführer hat allerdings recht, dass die Pläne unvollständig sind, daher auch schwer bis nicht beurteilbar sind. So fehlen in den Außenbereichen jegliche Höhenangaben sowohl in der Stammbewilligung als auch im gegenständlichen Planwechsel. Generell entsprechen die Pläne hinsichtlich der farblichen Darstellung nicht der Wiener Bauplanverordnung. Hinzu kommt, dass die Pläne der Stammbewilligung mangelhaft und in sich nicht schlüssig sind. Die Gebäudehöhe wird in der Bauordnung für Wien (BO) im § 81 BO definiert.Die Gebäudehöhe wird in der Bauordnung für Wien (BO) im Paragraph 81, BO definiert. „§ 81.

(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten

Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche

Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.„§ 81.

(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten

Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche

Absatz 2, zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(3)Ist im Bebauungsplan die Gebäudehöhe als absolute Höhe über Wiener Null festgesetzt, darf keine oberste Schnittlinie einer Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches über dieser absoluten Höhe liegen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m², je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch Für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Absatz eins bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch Für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
(5)In den Fällen des § 75 Abs. 4 und 5 ist zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses das Staffeln der Baumasse hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie. Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie oder das Zurückrücken der Hauptfront zulässig; beim Zurückrücken der Hauptfront müssen Feuermauern, die sonst sichtbar würden, gedeckt und die zwischen der Fluchtlinie und der Vorderfront des Gebäudes gelegenen Flächen gärtnerisch ausgestaltet oder mit einer Oberflächenbefestigung versehen werden.
(5)In den Fällen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 ist zum Erreichen des nach der Bauklasse zulässigen Gebäudeumrisses das Staffeln der Baumasse hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie. Verkehrsfluchtlinie oder Baufluchtlinie oder das Zurückrücken der Hauptfront zulässig; beim Zurückrücken der Hauptfront müssen Feuermauern, die sonst sichtbar würden, gedeckt und die zwischen der Fluchtlinie und der Vorderfront des Gebäudes gelegenen Flächen gärtnerisch ausgestaltet oder mit einer Oberflächenbefestigung versehen werden.
(6)Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.
(6)Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.
(7)Der zulässige Gebäudeumriss darf auch durch Verglasungen untergeordneten Ausmaßes überschritten werden.“ Durch die Herstellung einer Terrasse auf dem Treppenhaus wird möglicherweise der höchste Punkt des Daches des Treppenhauses, aber nicht unbedingt die Gebäudehöhe geändert. Für die Beurteilung der Gebäudehöhe des Treppenhauses bzw. die Auswirkung einer Terrasse auf dem Treppenhaus auf die Gebäudehöhe wäre ein Schnitt durch das Treppenhaus erforderlich, aus dem ersichtlich ist, ob die Terrasse bis zum Rand des Treppenhauses geht oder ein Stück abgerückt ist und so womöglich keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe hat. Indizien dafür, dass die Gebäudehöhe beim Treppenhaus unverändert bleibt, sind die annähernd gleichbleibende Höhe des Deckenaufbaus, die Absenkung der Fußbodenoberkannte im
  1. Dachgeschoß sowie, dass im Schnitt 4-4 das Treppenhaus unverändert bleibt, das Geländer aber nach innen rückt. Auch beim Aufzugsschacht sind keine Koten angegeben, die eine eindeutige Beurteilung ermöglichen. Hinzu kommt, dass es auch keine Angaben zum Deckenaufbau gibt, aus denen Rückschlüsse auf die Höhe des Aufzugschachtes gezogen werden können. Auch wenn es farblich nicht dargestellt ist (Wiener Bauplanverordnung), so ist es doch erkennbar, dass der höchste Punkt des Aufzugsschachtes im Schnitt durch den Aufzugsschacht und in den Ansichten (Schnitt 4-4 und Schnitt 1-1 im Planwechsel sowie Schnitt SOI und Schnitt S03 der Stammbewilligung) eindeutig höher ist als in der Stammbewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Problematik Terrassen auf Treppenhäusern bzw. Aufzugsschächten in seinem Erkenntnis vom
  2. September 2012, ZI.2011/05/0107 Folgendes festgehalten: „... Der Gebäudeumriss darf nach § 81 Abs. 6 BO durch Aufzugstriebwerksräume bzw. Stiegenhäuser ohne eine (wie beispielsweise ausdrücklich für Dachgauben vorgesehen) Beschränkung überschritten werden, wenngleich nur im unbedingt notwendigen Ausmaß. Bei § 81 Abs. 6 BO genannten Aufbauten „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ kommt es nicht darauf an ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge „im unbedingt notwendeigen Ausmaß“ bedeutet daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß. Angesichts dieses funktionsbezogenen Verständnisses kann auch nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd § 81 Abs. 6 BO nur dann „unbedingt notwendig“ ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht („oder nur in unverhältnismäßiger Weise“) möglich wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0104, inwH).„... Der Gebäudeumriss darf nach Paragraph 81, Absatz 6, BO durch Aufzugstriebwerksräume bzw. Stiegenhäuser ohne eine (wie beispielsweise ausdrücklich für Dachgauben vorgesehen) Beschränkung überschritten werden, wenngleich nur im unbedingt notwendigen Ausmaß. Bei Paragraph 81, Absatz 6, BO genannten Aufbauten „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ kommt es nicht darauf an ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge „im unbedingt notwendeigen Ausmaß“ bedeutet daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß. Angesichts dieses funktionsbezogenen Verständnisses kann auch nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO nur dann „unbedingt notwendig“ ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht („oder nur in unverhältnismäßiger Weise“) möglich wäre vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0104, inwH). Unter diesen Gesichtspunkten bewegen sich die den Stiegenhausvorbau umfassenden Wände und die oben abschließende Decke zwar noch innerhalb des

§ 81Abs.

6 BO festgelegten Ausmaß.Unter diesen Gesichtspunkten bewegen sich die den Stiegenhausvorbau umfassenden Wände und die oben abschließende Decke zwar noch innerhalb des

Paragraph 81, Absatz 6, BO festgelegten Ausmaß. Aber durch die auf dem Stiegenhausvorbau aufsetzende Stahlbetonbrüstung, der keinerlei Funktion eines Stiegenhauses zukommt, sondern die Nutzung der Fläche als Dachterrasse ermöglichen soll (Brüstung, Absturzsicherung), überschreitet das so geplante Stiegenhaus „das unbedingt notwendige Ausmaß“ iSd § 81 Abs. 6 BO, weshalb eine Verletzung der Bestimmungen des § 81 Abs. 4 und 6 BO und sohin der

§ 134a

BO gewährten Nachbarrechte gegeben ist …“ Aber durch die auf dem Stiegenhausvorbau aufsetzende Stahlbetonbrüstung, der keinerlei Funktion eines Stiegenhauses zukommt, sondern die Nutzung der Fläche als Dachterrasse ermöglichen soll (Brüstung, Absturzsicherung), überschreitet das so geplante Stiegenhaus „das unbedingt notwendige Ausmaß“ iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO, weshalb eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 4 und 6 BO und sohin der

Paragraph 134 a, BO gewährten Nachbarrechte gegeben ist …“ Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass eine Erhöhung des Treppenhauses bzw. des Aufzugsschachtes durch den geänderten Deckenaufbau keine Verletzung der Bestimmungen des § 81 Abs. 4 und 6 BO und der

§ 134a

BO gewährten Nachbarrechte bewirkt, da die Terrasse mittels eines Geländers abgesichert ist und Geländer für die Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht bleiben.Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass eine Erhöhung des Treppenhauses bzw. des Aufzugsschachtes durch den geänderten Deckenaufbau keine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 4 und 6 BO und der

Paragraph 134 a, BO gewährten Nachbarrechte bewirkt, da die Terrasse mittels eines Geländers abgesichert ist und Geländer für die Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht bleiben. Die Beschwerde hinsichtlich der Errichtung der Dachterrasse auf einer gärtnerisch zu gestaltenden Fläche ist unbegründet, da die Nutzung der Decke des Aufzugsschachtes als Terrasse der gärtnerischen Ausgestaltung nicht entgegensteht. Der Beschwerdepunkt betreffend Lärmbelästigung durch die Terrassen ist unzulässig, da die Terrassen Teile von Wohnungen sind und

§ 134a

BO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergibt nicht geltend gemacht werden können.Der Beschwerdepunkt betreffend Lärmbelästigung durch die Terrassen ist unzulässig, da die Terrassen Teile von Wohnungen sind und

Paragraph 134 a, BO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergibt nicht geltend gemacht werden können. Der Beschwerdepunkt betreffend Verschlechterung der Lichtverhältnisse ist unbegründet. Die Anforderungen an die Belichtung sind in den OIB Richtlinien 3 Punkt 9 festgelegt. Demnach muss ein zur Belichtung von Aufenthaltsräumen ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. Bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung eines Bauvorhabens auf die Nachbarliegenschaften ist immer deren laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mögliche Bebauung heranzuziehen. Laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist sowohl für die gegenständliche Liegenschaft als auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers die geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt seitlich an die gegenständliche Liegenschaft. Auf Grund der vorgeschriebenen geschlossenen Bebauung stehen die Gebäude direkt nebeneinander. Somit ist die Feuermauer an der gemeinsamen Grundgrenze die einzige Front des Gebäudes des Beschwerdeführers die der gegenständlichen Liegenschaft zugekehrt ist. Da in Feuermauern prinzipiell keine Fenster zulässig sind ist auch eine Beeinträchtigung der Belichtung

OIB Richtlinie 3 auf der Nachbarliegenschaft nicht möglich. Planauszug (nicht anonymisierbar) Im Schreiben vom

  1. Juli 2014 von Herrn Rechtsanwalt Mag. W. als Vertreter der Bauwerberin und in den zwei vorgelegten Plandetails soll nachgewiesen werden, dass die Belichtungsverhältnisse für den Anrainer gegenüber dem Bestand nicht schlechter werden und die bestehende Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Die Argumentation von Herrn Mag. W. ist nur teilweise nachvollziehbar. So schreibt Herr Mag. W. von einem Giebeldach des Stiegenhauses, wobei vor Ort ein Satteldach auf dem Treppenhaus ist (siehe Luftbild). Luftbild (nicht anonymisierbar) Die Behauptung, dass die Flächen (Terrassen) weit unterhalb der bestehenden Gebäudehöhe angesetzt sind bzw. dass durch das Bauvorhaben noch nicht einmal annähernd die derzeit bestehende Gebäudehöhe erreicht, geschweige denn diese überschritten wird ist falsch. Anscheinend wurden die Begriffe Gebäudehöhe und Firsthöhe verwechselt wie aus den vorgelegten Plandetails eindeutig hervor geht. Herr Mag. W. zeigt in den vorgelegten Plandetails auch auf, dass das Treppenhaus im Zuge der Stammbewilligung gegenüber dem Bestand sehr wohl höher wurde. Dies hat auf das gegenständliche Verfahren aber keinen Einfluss, da die Höhe bzw. das Flachdach über dem Treppenhaus bereits mit der Stammbewilligung bewilligt wurde. Abschließend wird nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. September 2012 Zl. 2011/05/0107 verwiesen, wonach sich das Ausmaß der Höhe bzw. des Deckenaufbau des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes an der Funktion des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes orientiert. Im gegenständlichen Fall bewegten sich die Decken mit den Terrassen innerhalb des

§ 81Abs.

6 Bo festgelegten Ausmaß.“Abschließend wird nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 Zl. 2011/05/0107 verwiesen, wonach sich das Ausmaß der Höhe bzw. des Deckenaufbau des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes an der Funktion des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes orientiert. Im gegenständlichen Fall bewegten sich die Decken mit den Terrassen innerhalb des

Paragraph 81, Absatz 6, Bo festgelegten Ausmaß.“ Am 06.10.2014 wurden dem Verwaltungsgericht Wien durch den Planverfasser der Bauwerberin nachstehende Pläne mit Schnitten vorgelegt: In der Folge beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung für den 10.10.2014 an: In dieser mündlichen Verhandlung gaben die Parteien des Verfahrens Folgendes an: „Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Beschwerdeführer: Herr Dr. C., geb. am ...1958 wohnhaft in Wien, M.-gasse Der Vertreter der MA 37 moniert, dass in der heutigen Verhandlung das Amtssachverständigengutachten umfassend zur Erläuterung gebracht wird. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, dass ihn hauptsächlich die beiden Terrassen im Planwechsel stören. Ich habe deswegen beeinsprucht, weil anhand der Pläne die Originalhöhe des Stiegenhauses nicht ersichtlich ist, weiters ist nicht ersichtlich, wie hoch der Aufbau beider Terrassen ist. Dann ist weiters zu bemerken, dass der Abschluss vom Stiegenhauses bereits jetzt um einiges höher als die bewilligte Bauhöhe ist und sich dadurch eine Höhendifferenz im Gegensatz zu einem Flachdach ergibt, da an einen Dachterrassenaufbau andere Anforderungen als an einen Flachdachaufbau zu stellen sind. Dies ist auch anhand der Pläne schätzbar bzw. messbar. Ich möchte festgehalten haben, dass diese beiden Terrassen nicht über den Umweg des Zubaus zur Bewilligung kommen. Die Richterin führt aus, dass Plan und Bescheid eine Einheit bilden, somit der Plan integrierender Bescheidteil ist und wenn der Zubau hinter dem Liftschacht im Plan dargestellt ist, es nicht schadet, wenn er im Spruch nicht erwähnt wird. Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Der Vertreter des Bauwerbers führt aus: Um allenfalls berechtigte Einwendungen des Bf zu entkräften und allenfalls auch zur Herbeiführung einer konsensgemäßen Lösung erklärt der Bauwerber seine Bereitschaft, entsprechend den vorgelegten am 06.10.2014 von Herrn Mag. Pl. nachgereichten Plandetails die gesamte geplante Terrasse über dem Liftschacht wegzulassen, sodass hier nur mehr die reine Schrägdachkonstruktion (Pultdach über dem Liftschacht – siehe Skizze) ohne jegliche Begehbarkeit hergestellt wird und dass weiters die Terrasse über dem Stiegenhaus nicht mehr als für die Wohnungsnutzer begehbare Terrasse ausgeführt wird, sondern lediglich der Teil der Terrasse, der in der lotrechten Verlängerung des Hauptgebäudes liegt, als Terrasse genutzt werden kann und der über den Stiegenhausspindel liegende Teil nur als Flachdach ausgeführt wird. Über Befragen der Richterin an den Bf und an den Vertreter des Bauwerbers bezüglich der örtlichen Situation des Projektes gibt der Bf an: Es befindet sich das Bauprojekt in einem engen Hof, wobei Lärm stark hörbar ist (Echo). Es wird die Luftaufnahme, die sich im Gutachten des ASV befindet, erörtert. Der Bf: Ich wohne im 1. und im letzten Stock und die Terrasse auf M.-gasse ... steht ausschließlich in meiner Nutzung und die Feuermauer zwischen den Liegenschaften enthält keine Fenster. Der ASV fragt, ob die Fenster des Bf auf die Liegenschaft des Bauwerbers gerichtet sind, was vom Bf verneint wird. Der Vertreter der MA 37 gibt zu Protokoll, dass die Erstellung der Baubewilligung aufgrund der eingereichten Pläne erfolgte. Aus diesen Plänen war eine eingewandte Aufdoppelung der Terrassen nicht ersichtlich, da darunter Allgemeinflächen liegen, ist eine bauphysikalische Aufwertung nicht erforderlich. Hinsichtlich der subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte verweisen wir auf den erstinstanzlichen Bescheid, da der seitliche Nachbar, nicht berührt sein kann. Die Emissionen aus Wohnzwecken (die Terrassen sind Wohnungen zugeordnet) berühren keine Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO lit. e und der Nachbar darf seine Rechte nur dahingehend geltend machen, die seinem Schutz dienen.Der Vertreter der MA 37 gibt zu Protokoll, dass die Erstellung der Baubewilligung aufgrund der eingereichten Pläne erfolgte. Aus diesen Plänen war eine eingewandte Aufdoppelung der Terrassen nicht ersichtlich, da darunter Allgemeinflächen liegen, ist eine bauphysikalische Aufwertung nicht erforderlich. Hinsichtlich der subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte verweisen wir auf den erstinstanzlichen Bescheid, da der seitliche Nachbar, nicht berührt sein kann. Die Emissionen aus Wohnzwecken (die Terrassen sind Wohnungen zugeordnet) berühren keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO Litera e und der Nachbar darf seine Rechte nur dahingehend geltend machen, die seinem Schutz dienen. Der Amtssachverständige erörtert das schriftlich erstattete und allen Parteien vor der Verhandlung übermittelte Gutachten. Die Frage des Behördenvertreters lautet: Ist es zulässig, sich auf den Urkonsens im Planwechselverfahren zu beziehen bzw. stellt die hier dargestellte Aufdoppelung der Terrasse eine Erhörung der Gebäudehöhe dar? Der ASV antwortet wie folgt: Im Planwechselverfahren hat man auf die Stammbewilligung aufzubauen und ist daher die Darstellung in den vom Bauwerber nachgereichten Plandetails, gegenständlich Schnitt B-B, nicht korrekt. Aus den Plänen geht hervor, dass es zu einer Erhöhung der Gebäudehöhe kommt. Frage des Bauwerbervertreters an den ASV: Für den Fall, dass bei der Planskizze Schnitt B-B die hier dargestellte Aufdoppelung an der Ecke weggenommen würde, würde sich dann immer noch eine Erhöhung der Gebäudehöhe im Vergleich zur Stammbewiligung ergeben? Der ASV: Die Decke, wie sie in der Stammbewilligung dargestellt ist, ist aus dem Schnitt nicht erkennbar. Der Bauwerbervertreter: Auch nicht durch die Verschneidung Dachschräge/aufstrebendes Mauerwerk? Der ASV: Das kann aufgrund der Skizze nicht beurteilt werden. Es werden die Pläne erörtert. Es wird festgehalten, dass der Bauwerbervertreter in der heutigen Verhandlung vorschlägt, dass er die Pläne folgendermaßen modifizieren wird: Die Terrasse über dem Liftschacht wird vollständig weggelassen und damit entfällt dieser Terrassendeckenaufbau. Es wird ein Flachdach aufgesetzt, sodass auch die Absturzsicherung auf dem Liftschacht entfallen kann. Ebenfalls entfallen die Stiegen von der Terrasse auf den Liftschacht. Die Terrasse über der Stiegenspindel entfällt und wird als Flachdach ausgebildet. Die Terrasse (zur Wohnung gehörig) wird mit der Absturzsicherung dort enden, wo die Verlängerung der Front des Gebäudes hofseitig aufstrebt. Damit entfällt auch die Absturzsicherung über der Stiegenspindel. Der auf dem nachgereichten Plan ersichtliche Sockel (Schnitt B-B) fällt damit ebenfalls weg. Über Befragen des Bauwerbervertreters an den ASV: Kann man aufgrund der nun vorgeschlagenen Vorgangsweise in bautechn. Hinsicht sagen, ob noch bautechnische Bedenken bestehen? Der ASV: Nein, keine Bedenken, dies allerdings vorbehaltlich der nachgereichten Pläne.“ Infolge der in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2014 erzielten Verhandlungsergebnisse war eine weitere mündliche Verhandlung für den 15.10.2014 anzuberaumen. In dieser mündlichen Verhandlung gaben die Parteien des Verfahrens folgendes an: „Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Eingangs wird von Herrn Mag. W. und Herrn Mag. Pl. (dieser hat keine Stampiglie mit) festgehalten, dass die heute abzuändernden Pläne noch durch einen befugten Ziviltechniker der Fa. Re. gestempelt und parafiert werden. Es werden die Pläne (auch die vom Bauwerbervertreter mitgebrachten Planparien B und C) ausgebreitet und die Projektmodifikationen erörtert. Der Amtssachverständige führt aus: Um die Situation bauordnungskonform (Bauplanverordnung) beurteilen zu können, fehlen die aufgeforderten Schnitte

Gerichtsauftrag vom 17.09.2014. Es wurden Detailpläne vorgelegt, die jedoch nicht

der Bauplanverordnung erstellt wurden und somit eine Beurteilung hinsichtlich der Veränderungen gegenüber der Stammbewilligung nicht möglich machen. Insbesondere fehlen die Höhenkoten im Bereich über dem Stiegenhaus und der anschließenden Terrasse sowie beim Aufzugsschacht. Was den Aufzugsschacht betrifft bzw. den Aufbau der Aufzugsschachtabdeckung werden in der heutigen Verhandlung 3 Schnitte (Beilage ./B1 bis ./B3) vorgelegt, die ebenfalls nicht der Bauplanverordnung entsprechen und in sich nicht schlüssig sind. Vorgelegt wird vom Bauwerber ein Planausschnitt aus dem Jahr 1898, der damaligen Errichtungsbewilligung, welcher zum Akt genommen wird (Beilage ./A). Herr Dr. C. bemerkt, dass dieser Planausschnitt nicht den gegenständlichen Plänen der Bewilligung entspricht, weil die Gesimsehöhe im alten Plan in der Beilage ./A um einiges niedriger, als in den gegenständlichen Plänen (Stammbewilligung und erster Planwechsel). Entgegen der Beilage ./A ist der First des Stiegenhauses in Natur nicht gleich hoch, wie die Firste der Straßentrakte. In der heutigen Verhandlung wird übereingekommen, dass bis zum neuen Verhandlungstermin: Freitag, den 17.10.2014 um 14:30 Uhr (Treffpunkt vor dem Verhandlungssaal I) (welcher Verhandlungstermin von den heute Anwesenden ausdrücklich unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen wird) folgende Unterlagen vom Bauwerbervertreter und Herrn Mag. Pl. und unter Begleitung eines befugten Planverfassers dem Gericht zur abschließenden Projektbeurteilung vorgelegt werden:In der heutigen Verhandlung wird übereingekommen, dass bis zum neuen Verhandlungstermin: Freitag, den 17.10.2014 um 14:30 Uhr (Treffpunkt vor dem Verhandlungssaal römisch eins) (welcher Verhandlungstermin von den heute Anwesenden ausdrücklich unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen wird) folgende Unterlagen vom Bauwerbervertreter und Herrn Mag. Pl. und unter Begleitung eines befugten Planverfassers dem Gericht zur abschließenden Projektbeurteilung vorgelegt werden: ● Höhenangaben in den Außenbereichen (Stiegenhaus, Terrassen, Aufzugsschacht) ● Höhenkoten (alt und neu in den Schnitten bei den Terrassen und Flachdachbereiche) ● Schnitte 2-2

Bauplanverordnung (Änderungen beim Aufzugsschacht und Deckelaufbau Gang rot-gelb) ● Schnitt 4-4

Bauplanverordnung (Änderungen beim Treppenhaus und beim Aufzugsschacht rot-gelb) ● Neuer Schnitt A laut Beilage für den Planwechsel ● Neuer Schnitt B laut Beilage für den Planwechsel.“ Infolge des Umstandes, dass die Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 noch keine für eine abschließende Beurteilung des Projekts zulassenden Pläne vorgelegt hatte und des daraus resultierenden konkreten Gerichtsauftrages an die Bauwerberin, war eine weitere mündliche Verhandlung für den 17.10.2014 anzuberaumen. In dieser mündlichen Verhandlung gaben die Parteien des Verfahrens folgendes an: „Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den Gang des Verfahrens seit der letzten Verhandlung zusammen. Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Von der Parie B wird Plan B1 und von der Parie A wird Plan A2 der Einreichpläne mitgebracht. Kopien der Pläne (jeweils ungestempelt) werden von Mag. Pl. mitgebracht (werden zum Akt genommen). Die Pläne werden ausgebreitet und das Projekt im Hinblick auf die Beschwerdepunkte des Bf Dr. C. vom Amtssachverständigen gemeinsam mit Herrn Mag. Pl., dem Architekten Herrn Dipl. Ing. N. und der Richterin erörtert. Es wird die Situation direkt über dem Treppenhaus im mitgebrachten Schnitt B-B geprüft. Der Amtssachverständige stellt fest wie folgt: Die planliche Darstellung in Schnitt B-B basiert nicht auf der Stammbewilligung, sondern auf dem Konsens noch vor der Stammbewilligung. Es ist noch das Satteldach über dem Treppenhaus dargestellt, welches in der Stammbewilligung nicht mehr existiert. Der Planverfasser gibt an, dass im Schnitt B-B die Gebäudehöhe beim Treppenhaus sich gegenüber der Stammbewilligung nicht ändert. Mangels Höhenkoten und fehlendem Aufbau der Decke über dem Treppenhaus in der Stammbewilligung erscheint diese Angabe nachvollziehbar. Somit ergibt sich keine Höhendifferenz zwischen Stammbewilligung und gegenständlichem Planwechsel. Begutachtet werden die vorgelegten Schnitte 1-1, Schnitt 4-4 und Schnitt 2-2. Aus Schnitt 2-2 ergibt sich, dass sich die Konstruktion der Decke über dem Aufzugsschacht geändert hat, die Höhe des Schachtes aber unverändert bleibt. In den vorgelegten Planausschnitten werden in der Verhandlung händische Korrekturen seitens des Planverfassers derart vorgenommen, dass sie der Bauplanverordnung entsprechen und in sich schlüssig sind. Es werden folgende Projektmodifikationen durch Herrn Mag. Pl. vorgenommen: Schnitt 1-1 wurde dahingehend geändert, dass die Höhe des Treppenhauses mit 21,91 Meter als Bestandshöhe angegeben ist und ebenfalls die Aufzugsschachthöhe mit 22,99 Meter als Bestandshöhe angegeben ist. Die Terrassen sind mit einer Höhe von 22,09 Meter angegeben. Im Schnitt 2-2 werden folgende Korrekturen vorgenommen: Die Aufzugsschachthöhe wird als Bestandshöhe mit 22,99 Meter angegeben. Im Schnitt 4-4 ist ein neuer Aufbau D5 angegeben und die Terrassenhöhe mit 22,09 Meter. Die Schachthöhe ist gleichbleibend mit 22,99 Meter und die Höhe des Stiegenhauses wieder mit 21,91 Meter angegeben. Der Grundriss DG2 wird dahingehend geändert, dass nun ein Flachdach über der Treppenhausspindel dargestellt ist. Die Terrasse über dem Aufzugsschacht entfällt und eine neue Terrasse wie im Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2014 beschrieben, wird errichtet, welche für die Nutzer der Wohnung Top 18 zugänglich ist. Die Terrasse ist vom Flachdach durch ein Stabgeländer abgegrenzt. Das Flachdach ist an der Treppenhausfront nicht mit einem Geländer versehen. Der Aufbau D5 (Dachterrasse) wurde modifiziert und die Aufbauten D6 (Dach über Treppenhaus) und D7 (Dach über Aufzug) wurden neu zugefügt (siehe gestempelte Planüberklebungen). In weiterer Folge werden die gegenständlichen Pläne mit den korrigierten Planausschnitten an den entsprechenden Stellen (siehe Beschwerdepunkte des Herrn Dr. C.) überklebt sowie die mitgebrachten Schnitte A-A und B-B werden auf der Rückseite der Parie C2 angebracht, sodass die Beschwerdepunkte bezüglich den Terrassen über Treppenhausspindel und Aufzugsschacht hinfällig werden. Der Einwand der Nichtbeurteilbarkeit von Dr. C. in Folge Fehlens der Höhenkoten an den angefügten Stellen ist in Folge der nunmehr getätigten Korrekturen und der Ergänzungen hinfällig. Die Gebäudehöhe an den in Beschwerde gezogenen Punkten lässt sich nun auf Grund der in der Verhandlung getätigten Plankorrekturen laut Aussage des Herrn Amtssachverständigen eindeutig nachvollziehen. Herr Dr. C. führt aus, dass die Pläne nunmehr auch für ihn nachvollziehbar und hinsichtlich seiner beschwerdegegenständlichen eingewendeten Punkte nun beurteilbar sind. Die überklebten Planstellen werden von Herrn Architekt Dipl. Ing. N. gestempelt. Herr Dr. C. ist mit den vom Amtssachverständigen gesichteten durch Überklebungen modifizierten Plänen (C1 und C2) einverstanden. Der Bf stellt keine weiteren Anträge. Der Bauwerbervertreter stellt keine weiteren Anträge. Der Bf verzichtet auf Schlussausführungen. Der Bauwerbervertreter verzichtet auf Schlussausführungen.“ Vom Verwaltungsgericht Wien wurde sodann die Verhandlung wegen Spruchreife der Rechtssache geschlossen und die Fällung der Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 wenngleich im Speziellen für den Bereich des Waffengesetzes, jedoch mit darüberhinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen im Allgemeinen mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden befasst und diese Verpflichtung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 als den Primat der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis bejaht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht die Möglichkeit der Zurückverweisung bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz geregelte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht die Möglichkeit der Zurückverweisung bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Aus dem in § 28 VwGVG verankerten System, in dem die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Aus dem in Paragraph 28, VwGVG verankerten System, in dem die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine solche Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Mit diesen Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof sohin jene Grenze gezogen, jenseits der eine Aufhebung und Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht als statthaft anzusehen ist. In seinem jüngst veröffentlichten Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062 hat der Verwaltungsgerichtshof die Geltung dieser Grundsätze nunmehr auch für das Bauverfahren insbesondere für eine im Beschwerdeverfahren durch den/die Bauwerber/Bauwerberin vorgenommene Projektsänderung bestätigt. Hiebei verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet ist, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984-DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984-DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

(dem im I. Teil des AVG befindlichen) § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(dem im römisch eins. Teil des AVG befindlichen) Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diesen gesetzlichen Prämissen folgend, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062 ausgesprochen, dass seine Rechtsprechung betreffend Projektsänderungen auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten ist. Änderungen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektsänderungen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig. Aus der Zusammenschau dieser beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folgt daher, dass das Verwaltungsgericht bei einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen (inhaltlich zulässigen) Projektsänderung grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 81Abs.

6 BO darf der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden.

Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Konkret hat die Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2014 zwecks Schlüssigstellung ihres in Beschwerde gezogenen Bauvorhabens eine Projektsänderung dahingehend vorgebracht, dass die gesamte geplante Terrasse über dem Liftschacht weggelassen wird, sodass hier nur mehr die reine Schrägdachkonstruktion (Pultdach über dem Liftschacht) ohne jegliche Begehbarkeit hergestellt wird und dass weiters die Terrasse über dem Stiegenhaus nicht mehr als für die Wohnungsnutzer begehbare Terrasse ausgeführt wird, sondern lediglich der Teil der Terrasse, der in der lotrechten Verlängerung des Hauptgebäudes liegt, als Terrasse genutzt werden kann und der über der Stiegenhausspindel liegende Teil nur als Flachdach ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht Wien war sohin vor dem Hintergrund der in diesem Erkenntnis referierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, über die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Projektsänderung in der Sache selbst zu entscheiden und den für eine Entscheidung maßgebenden Sachverhalt im Beschwerdeverfahren zu ermitteln. Dies lässt sich ebenfalls aus der Begründung des Erkenntnisses vom 27.08.2014 ableiten, führt doch der Verwaltungsgerichtshof dort aus, dass krasse beziehungsweise besonders gravierende Ermittlungslücken insbesondere auch nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw. durch die Aufforderung zu solchen Projektsänderungen gegeben bzw. auch nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden sind. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0062 ausdrücklich bekräftigt hat, dass dem Verwaltungsgericht mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst die volle Tatsachenkognition gegeben ist. In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß „höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz“ der Verwaltungsgerichte, zumal eine solche Beschränkung schon mit der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als unabhängige Richter im Sinne des Art 134 Abs. 7 B-VG unvereinbar ist.Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0062 ausdrücklich bekräftigt hat, dass dem Verwaltungsgericht mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst die volle Tatsachenkognition gegeben ist. In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bloß „höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz“ der Verwaltungsgerichte, zumal eine solche Beschränkung schon mit der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als unabhängige Richter im Sinne des Artikel 134, Absatz 7, B-VG unvereinbar ist. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zwecks Beurteilung einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektsänderung in Ausübung seiner umfassenden Befugnis zur Tatsachenkognition nicht eingeschränkt ist – insbesondere auch nicht in der Anzahl und Dauer allfällig abzuhaltender mündlicher Verhandlungen. Die von der Bauwerberin in der Verhandlung vom 10.10.2014 vorgenommene Projektsänderung erweist sich als nicht nur formal als zulässig, sondern auch inhaltlich – die vorgenommene Modifikation des Bauvorhabens der Bauwerberin wird in ihrem Wesen und Gegenstand nicht geändert, sondern wird durch den Entfall der geplanten Terrassen über der Stiegenhausspindel und dem Aufzugsschacht das Projekt lediglich in seinem Ausmaß reduziert, so dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte dadurch nicht verletzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen (vgl. VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0014, VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2013/05/0148 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt, bei welchem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen vergleiche VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0014, VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2013/05/0148 jeweils mwN). Vom Verwaltungsgericht Wien war daher das von der Bauwerberin eingereichte und im Beschwerdeverfahren abgeänderte Projekt anhand der vorgelegten (abgeänderten) Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen. Konkret wurden im Beschwerdeverfahren von der Bauwerberin nachfolgende Modifikationen ihres Projekts vorgenommen: Schnitt 1-1 wurde dahingehend geändert, dass sowohl die Höhe des Treppenhauses (21,91 Meter) als auch die Höhe des Aufzugsschachtes (22,99 Meter) als Bestandshöhe ausgewiesen wird und somit gegenüber der Stammbewilligung unverändert bleibt. Die Terrassen sind mit einer Höhe von 22,09 Meter angegeben. Im Schnitt 2-2 werden folgende Korrekturen vorgenommen: Die Höhe des Aufzugsschachtes (22,99 Meter) bleibt unverändert, es ändert sich lediglich der Aufbau der Decke des Aufzugsschachtes (D7). Im Schnitt 4-4 ist ein neuer Terrassenaufbau D5 angegeben und die Terrassenhöhe mit 22,09 Meter. Die Schachthöhe ist gleichbleibend mit 22,99 Meter und die Höhe des Stiegenhauses wieder mit 21,91 Meter angegeben. Der Grundriss DG 2 wird dahingehend geändert, dass nun ein Flachdach über der Treppenhausspindel dargestellt ist. Die Terrasse über dem Aufzugsschacht entfällt und eine Terrasse wie im Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2014 beschrieben, wird errichtet, welche für die Nutzer der Wohnung Top 18 zugänglich ist. Diese Terrasse ist vom Flachdach über der Treppenhausspindel durch ein Stabgeländer abgegrenzt. Das Flachdach ist an der Treppenhausfront nicht mit einem Geländer versehen. Der Aufbau D5 (Dachterrasse) wurde modifiziert und die Aufbauten D6 (Dach über Treppenhaus) und D7 (Dach über Aufzug) wurden neu zugefügt (siehe gestempelte Planüberklebungen). Der vom Gericht bestellte Amtssachverständige hat diese Modifikationen beurteilt und festgestellt, dass die vorgenommenen Änderungen den Bauvorschriften entsprechen und das Bauvorhaben der Bauwerberin nunmehr schlüssig und zulässig ist. Das Gericht folgt diesen Feststellungen des Amtssachverständigen und legt diese seiner Entscheidung als unbedenklich zugrunde. Aus dem nunmehr vorliegenden Projekt können sohin subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers keinesfalls mehr verletzt werden. Erfüllt der Bauwerber jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baubewilligung, so hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung derselben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Abänderung des von ihm bekämpften Bescheides auch hinsichtlich der auf dem Dach der Treppenhausspindel und des Aufzugsschachtes geplanten Terrassen begehrt. Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung von der Bauwerberin durchgeführten Projektsänderung, die zur Zulässigkeit des eingereichten Bauvorhabens der Bauwerberin führte, ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde mit der Maßgabe erfolgreich gewesen, dass der Spruch der Baubewilligung im Sinne der vorgenommenen zulässigen Änderungen zu fassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.24930.2014

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