RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/3961/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau P. N., vertreten durch ihren Sachwalter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 21.11.2012, Zahl MA 40 - SZ 3/14 - SH/2012/1908249-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aktenlage im Verwaltungsverfahren:
- Die Beschwerdeführerin (geboren am ...1989) nahm seit 19.07.2008 die Behinderten-leistung „Vollbetreutes Wohnen“ nach dem Chancengleichheitsgesetz Wien in der Einrichtung A. sowie seit 03.09.2012 zusätzlich die Behindertenleistung „Lehrlings-ausbildung“ (Bezeichnung lt. Mitteilung des FSW) in der Einrichtung W. in Anspruch. Während der Beschwerdeführerin zunächst noch Kostenbeiträge für die Erbringung der Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ vorgeschrieben wurden, war dies zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages nicht mehr der Fall, da die von der Beschwerdeführerin nunmehr bezogene Lehrlingsentschädigung gemäß § 20 Abs. 2 lit. e CGW nicht als Eigenleistung für vollbetreutes Wohnen herangezogen wurde. Die Lehrlingsentschädigung verblieb der Beschwerdeführerin daher zur Gänze, wobei das monatliche Einkommen zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages netto EUR 201,63 betrug. Mit Antrag vom 23.10.2012 begehrte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits erwähnten, durch den Fonds Soziales Wien an sie erbrachten Sachleistungen auch Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin (geboren am ...1989) nahm seit 19.07.2008 die Behinderten-leistung „Vollbetreutes Wohnen“ nach dem Chancengleichheitsgesetz Wien in der Einrichtung A. sowie seit 03.09.2012 zusätzlich die Behindertenleistung „Lehrlings-ausbildung“ (Bezeichnung lt. Mitteilung des FSW) in der Einrichtung W. in Anspruch. Während der Beschwerdeführerin zunächst noch Kostenbeiträge für die Erbringung der Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ vorgeschrieben wurden, war dies zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages nicht mehr der Fall, da die von der Beschwerdeführerin nunmehr bezogene Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera e, CGW nicht als Eigenleistung für vollbetreutes Wohnen herangezogen wurde. Die Lehrlingsentschädigung verblieb der Beschwerdeführerin daher zur Gänze, wobei das monatliche Einkommen zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages netto EUR 201,63 betrug. Mit Antrag vom 23.10.2012 begehrte die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits erwähnten, durch den Fonds Soziales Wien an sie erbrachten Sachleistungen auch Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Bekämpfter Verwaltungsakt:
- Der bekämpfte Bescheid der MA 40 enthält folgenden Spruch: „ Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 23.10.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“
- Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in einer vollbetreuten Wohnform (zunächst gemäß § 24 des Wiener Behindertengesetzes und in der Folge gemäß § 12 Abs. 2 des Chancengleichheitsgesetzes Wien – CGW) die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Form von Tagsätzen vom Fonds Soziales Wien übernommen würden. Die Beschwerdeführerin wohne in einer vollbetreuten Wohnform. Ihr Lebensunterhalt, Wohnbedarf und der Bedarf bei Krankheit werde durch Leistungen Dritter gedeckt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
- Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in einer vollbetreuten Wohnform (zunächst gemäß Paragraph 24, des Wiener Behindertengesetzes und in der Folge gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Chancengleichheitsgesetzes Wien – CGW) die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Form von Tagsätzen vom Fonds Soziales Wien übernommen würden. Die Beschwerdeführerin wohne in einer vollbetreuten Wohnform. Ihr Lebensunterhalt, Wohnbedarf und der Bedarf bei Krankheit werde durch Leistungen Dritter gedeckt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Beschwerdevorbringen:
- In der dagegen eingebrachten, seit 01.01.2014 als Beschwerde zu behandelnden Berufung argumentierte die durch ihren Sachwalter vertretene Beschwerdeführerin, es sei nicht erhoben worden, inwieweit die für sie erbrachten Leistungen in der Form des vollbetreuten Wohnens wirklich die elementaren Bedürfnisse der Antragstellerin neben dem Wohnbedarf abdecken würden. Die Antragstellerin sei ja Lehrling und als solcher mehr oder weniger den ganzen Tag von zu Hause abwesend, benötige also Barmittel, um sich zu ernähren und wetterfest bekleiden zu können. Der Umstand, dass sie einen Lehrlingsfahrausweis der Wiener Linien habe sei „ja nur für einen relativ kleinen Teil ihrer erhöhten Bedürfnisse Deckung.“ Beschwerdeverfahren:
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 erfolgte Einvernahme der Verfahrensparteien. Festgestellter Sachverhalt:
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Beurteilung den unter Punkt 1 dargestellten, unbestritten gebliebenen Sachverhalt zugrunde. Rechtliche Beurteilung:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Ziele und Grundsätze § 1.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Erfasste Bedarfsbereiche § 3.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Paragraph 3,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)–
(4)… Ruhen von Ansprüchen § 17.
(1)Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.Paragraph 17,
(1)Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.
(2)Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
(3)Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(4)…
- Die an die Beschwerdeführerin seitens des Fonds Soziales Wien erbrachten Leistungen beruhen auf dem Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW), das die Nachfolgeregelung des außer Kraft getretenen Wiener Behindertengesetzes darstellt. Wie bereits aus der Literatur ableitbar (s. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 564) steht das Recht der Behindertenhilfe (ua. als „Besondere Fürsorge“ bezeichnet) durch das auf hilfsbedürftige Menschen mit Behinderungen bezogene Leistungsangebot sozialhilferechtlichen Charakters zumindest in diesem Bereich des fürsorge- bzw. sozialhilferechtlichen Leistungsspektrums im Verhältnis der Spezialität zum Wiener Sozialhilfegesetz (und zumindest in Bezug auf den hier geltend gemachten Anspruch, der im Wesentlichen einen Annex zu bereits nach CGW erbrachten Leistungen bildet, nunmehr zum Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), was daher auch für das Chancengleichheitsgesetz Wien gilt.
- Schon aufgrund dieses Verhältnisses der Spezialität des CGW zu Normen der allgemeinen Fürsorge, nunmehr „Sozialhilfe“ und „Mindestsicherung“, kann die bereits Pflichtleistungen nach dem CGW in Form des betreuten Wohnens beziehende Antragstellerin dann, wenn sie, wie im gegebenen Fall, trotz des Einkommens, das ihr aus der weiteren vom FSW gewährten Leistung, konkret der Lehrlingsausbildung, verbleibt, die Unvollständigkeit der durch diese Betreuungsformen an sie erbrachten Leistungen im Hinblick auf das Ziel der Sicherung des Lebensbedarfes geltend macht, wie bei sonstigen Fällen der Subsidiarität vor der Geltendmachung mindestsicherungsrechtlicher Ansprüche auf die Beantragung von (in der Vergangenheit ohnehin bereits vom FSW gewährten) freiwilligen Leistungen des FSW verwiesen werden.
- Dass vor Geltendmachung von Mindestsicherungsleistungen ein Antrag auf die Gewährung freiwilliger Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Bekleidung oder an Verpflegung während der Lehrlingsausbildung gestellt worden wäre wurde weder vom Sachwalter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch ergibt sich ein solcher Antrag aus dem Verwaltungsakt. Lediglich auf die somit hier maßgebliche Subsidiarität der Mindestsicherung kann im gegenständlichen Fall die Abweisung des Antrags gestützt werden, nicht jedoch auf die von der Behörde zugrunde gelegte pauschale Annahme, dass bei vollbetreutem Wohnen und gleichzeitiger Gewährung von Taschengeld oder dem Verbleiben eines Einkommensteiles zumindest in der Höhe des Taschengeldes in jedem Fall sämtliche Bestandteile des Lebensbedarfs gedeckt sind.
- Vielmehr legt das im Internet aufrufbare Informationsangebot des Fonds Soziales Wien zur Leistung „Betreutes Wohnen“ den Schluss nahe, dass etwa die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bekleidung von dieser Leistung gerade nicht umfasst ist. Ein solcher Gegenbeweis (im Sinne des Beweises der nicht vollständigen Bedarfsdeckung) ist in einer derartigen Sachlage schon deshalb sinnvoll, weil die Beschwerdeführerin zur Abdeckung dieses Bedarfs ohnehin nicht auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß § 17 Abs.3 WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in § 3 Abs. 2 WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.
- Vielmehr legt das im Internet aufrufbare Informationsangebot des Fonds Soziales Wien zur Leistung „Betreutes Wohnen“ den Schluss nahe, dass etwa die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bekleidung von dieser Leistung gerade nicht umfasst ist. Ein solcher Gegenbeweis (im Sinne des Beweises der nicht vollständigen Bedarfsdeckung) ist in einer derartigen Sachlage schon deshalb sinnvoll, weil die Beschwerdeführerin zur Abdeckung dieses Bedarfs ohnehin nicht auf das Taschengeld verwiesen werden kann, da dieses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG nur zur Abdeckung „kleinerer persönlicher Bedürfnisse“ bestimmt ist, nicht jedoch zur Deckung des Bedarfs an „Bekleidung“, die in der in Paragraph 3, Absatz 2, WMG enthaltenen Aufzählung der Bestandteile des Lebensunterhalts neben den „persönlichen Bedürfnissen“ gesondert erwähnt wird.
- Zur Klarstellung sei auch angemerkt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Zl. 2008/10/0081, wonach der Gerichtshof die grundsätzliche Abdeckung des gesamten „Betreuungs- und Hilfsaufwandes“ durch betreutes Wohnen in Verbindung mit dem Bezug von Taschengeld annahm, nicht so zu verstehen ist, dass – sofern man überhaupt von dieser Formulierung den gesamten Lebensbedarf umfasst sieht - ein Beweis des Gegenteils unzulässig wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.3961.2014