Vm Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung des Herrn G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 6.5.2013, Zl. 1328874/FrB/13, mit welchem
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots von 5 Jahren auf 3 Jahre verkürzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zitiert wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots von 5 Jahren auf 3 Jahre verkürzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zitiert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den am ...1989 geborenen ungarischen Staatsangehörigen G.,
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den am ...1989 geborenen ungarischen Staatsangehörigen G.,
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LGS Wien vom 27.7.2012 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei weiteren Personen versucht habe, in einem Geschäft elektrisches Werkzeug samt Zubehör zu stehlen und über einen Zaun hinweg in ein bereitstehendes Fahrzeug zu verbringen. Außerdem habe er zuvor allein einen Ladendiebstahl begangen, indem er einen MP3-Player im Wert von 34,90 Euro in der Hosentasche versteckt und damit, ohne zu bezahlen, das Geschäft verlassen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe somit dem eines Kriminaltouristen entsprochen, zumal er vorgehabt habe, in Österreich Diebstähle zu begehen und die Diebesbeute in seinem Heimatland zu veräußern. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nicht. Eine soziale Integration könne nicht festgestellt werden. Aufgrund der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) führte der damals zuständige Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2012 nach Österreich gekommen, weil er in Ungarn nicht die Möglichkeit gehabt habe, genug Geld für sich und seine Familie zu verdienen. In Österreich habe er aber zunächst keine Arbeit und keine Unterkunft gefunden. Daher habe er mit anderen Landsleuten Diebstähle begangen um an Geld zu kommen. Nach seiner Entlassung aus der Haft im August 2012 sei er nach Ungarn zurückgefahren, dann aber bald wieder nach Österreich eingereist, um hier neuerlich Arbeit zu suchen. Diesmal habe er Arbeit gefunden und ab März zu arbeiten begonnen. Seither habe er Arbeit und sei derzeit bei der Fa. K. GmbH beschäftigt. Diese Firma betreibe das Lokal im … und er sei dort als Küchenhilfe beschäftigt. Er werde deshalb keine weiteren Straftaten mehr begehen, weil er jetzt eine Arbeit und eine Wohnung habe und nicht mehr obdachlos sei. Einmal Gefängnis sei genug. Sollte er seine Arbeit verlieren, wäre er nicht mehr obdachlos und hätte die Möglichkeit, neue Arbeit zu finden. Seine Familie (2 Geschwister und seine Eltern) lebten alle in einer Ortschaft ca. 20 km südlich von Budapest. In Österreich habe er keine Verwandten, aber es lebe hier ein guter Freund von ihm. Er habe in Ungarn die Matura gemacht und wolle in Österreich eine Zusatzausbildung entweder im technischen Bereich oder im Pflegebereich machen. Dies wolle er neben seiner Arbeit machen. Außerdem wolle er seine Deutschkenntnisse verbessern und so gut Deutsch lernen, dass er ein Studium in Österreich beginnen könne. Auf die Fortsetzung der Verhandlung und Verkündung der Entscheidung verzichtete der Beschwerdeführer und stimmte der schriftlichen Erledigung des Verfahrens zu. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen der nächsten zwei Monate ein ungarisches Leumundszeugnis vorzulegen. Er kam jedoch dieser Aufforderung bis dato nicht nach. Mit Ablauf des 31.12.2013 war das Berufungsverfahren immer noch am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Am nunmehr für das Verfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien wurde die Beschwerdesache demselben Richter zugewiesen, der zuvor in seiner damaligen Funktion als Mitglied des UVS Wien die mündliche Verhandlung geleitet hatte. Am 7.8.2014 holte das Verwaltungsgericht Wien einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschwerdeführer ein, der zeigt, dass er seit seiner ersten und einzigen Verurteilung am 23.7.2012 in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt wurde. Laut aktuellem Melderegisterauszug ist der Beschwerdeführer von 2.1.2013 bis 15.1.2014 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug war er bis 20.12.2013 als Arbeiter bei der Firma K. GmbH beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Laut telefonischer Auskunft seines anwaltlichen Vertreters vom 31.10.2014 hat der Beschwerdeführer mittlerweile Österreich verlassen und hält sich in Ungarn auf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Aktenlage, insbesondere des im Behördenakt einliegenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.7.21012 und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am ...1989 geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Er hat in Ungarn seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen, fand in seinem Herkunftsstaat aber keine hinreichend gut bezahlte Beschäftigung, sodass er im Jahr 2012 zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich einreiste. Als er auch hier keine Arbeit fand und nicht genug Geld zur Verfügung hatte, um seine Grundbedürfnisse (Essen, Schlafen, Kleidung) zu befriedigen, entschloss er sich durch Ladendiebstähle an Geld zu kommen. Zunächst stahl er im April 2012 in einer Wiener M. Filiale einen MP3-Player im Wert von ca. 35,-- Euro, wurde aber nach Passieren der Kassa von einem Kaufhausdetektiv überführt und zur Anzeige gebracht. Danach tat er sich mit drei Landsleuten zusammen und beschlossen die vier Ungarn, in W. in einer Baumarktfiliale der Kette O. teures Werkzeug in großem Stil zu stehlen, zumal sich diese Filiale dafür besonders gut eigne. Drei der Komplizen füllten jeweils einen Einkaufswagen mit hochpreisigem Werkzeug (bspw. Markenbohrmaschinen) und stellten die Einkaufswagen im Außenbereich des Baumarktes ab, um das Werkzeug über einen Zaun nach außen zu einem vom vierten Mitglied der Bande bereitgestellten Fahrzeug zu verfrachten. Dabei wurden sie allerdings von einem Baumarktmitarbeiter beobachtet, der die Polizei alarmierte, die schließlich die Täter auf frischer Tat betreten und festnehmen konnte. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127,128 Abs. 1 Z 4 und 130 erster Fall StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 9 Monate dieser Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am 27.7.2012 in Rechtskraft.Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127,,128 Absatz eins, Ziffer 4 und 130 erster Fall StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 9 Monate dieser Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am 27.7.2012 in Rechtskraft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft begab sich der Beschwerdeführer nach Ungarn, reiste aber bald wieder nach Österreich ein und fand hier eine Beschäftigung in der Gastronomie. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug war er von von 7.3.2013 bis 20.12.2013 als Arbeiter bei verschiedenen Firmen, zuletzt bei der Firma K. GmbH beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Laut aktuellem Melderegisterauszug war der Beschwerdeführer von 2.1.2013 bis 15.1.2014 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach ist er nach Ungarn ausgereist und hält sich seither wieder in seinem Herkunftsstaat auf. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und konnte der mündlichen Verhandlung ohne Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers folgen. Familiäre Bindungen zu Bundesgebiet bestehen nicht. Rechtliche Beurteilung:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
22 Fremdenpolizeigesetz - FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, Fremdenpolizeigesetz - FPG sind alle mit Ablauf des
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (per gebotener analoger Anwendung auch eines Rückkehrverbots) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (per gebotener analoger Anwendung auch eines Rückkehrverbots) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für Aufenthaltsverbote gegen Unionsbürger nach § 67 Abs. 1 FPG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die in den Entscheidungsgründen zitierte, eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für Aufenthaltsverbote gegen Unionsbürger nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5812.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.