RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlVGW-031/041/25709/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn F. vom 21.04.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt vom 26.03.2014, Zl. S-248.327/Dt/13 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO nach am 04.07.2014 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer wegen Übertretung des nach § 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2c Z 1 StVO bestraft worden, weil er am 12.12.2013 um 17:37 Uhr in Wien, Hirschstettner Straße Kreuzung Siebenbürger Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... Fußgänger, die sich auf einem Schutzweg befanden, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht hatte, weil er nicht vor dem Schutzweg angehalten hatte.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer wegen Übertretung des nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO bestraft worden, weil er am 12.12.2013 um 17:37 Uhr in Wien, Hirschstettner Straße Kreuzung Siebenbürger Straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... Fußgänger, die sich auf einem Schutzweg befanden, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht hatte, weil er nicht vor dem Schutzweg angehalten hatte. Über ihn war eine Geldstrafe von EUR 100,- für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) im Wesentlichen vor, dass Fahrzeuge im Bereich des Schutzwegs angehalten hatten, um in die Hirschstettner Straße einzubiegen. Aus diesen seien die Fußgänger plötzlich hervorgetreten. Nach dem Vorfall hätte er angehalten und sich vergewissert, dass kein Radfahrer und kein Fußgänger gefährdet worden sei. Er hätte sein Fahrzeug nur langsam in Bewegung gesetzt. Es wurde am 04.07.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde. Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Siebenbürger Straße mündet von der Hirschstettner Straße aus Richtung Kagran in Richtung Hirschstetten gesehen auf der rechten Seite in diese ein. Der Kreuzungsbereich ist im Bereich des Schutzweges ca. 15 m breit, im unmittelbaren Kreuzungsbereich noch breiter und gliedert sich in 3 Teile. Und zwar befindet sich von Kagran aus gesehen in etwa 2/3 des Bereiches eine Schutzinsel. Aus Richtung Kagran kommend ist vorerst eine überbreite Spur für die Fahrt in die Siebenbürger Straße Richtung Erzherzog Karl Straße, die sich ca. 1 ½ Autolängen nach dem Übergang auf eine Fahrspur reduziert. Daneben befindet sich eine weitere Fahrspur für den Gegenverkehr und ist für die nach links in die Hirschstettner Straße einbiegende Fahrzeuge vorgesehen. Nach der Schutzinsel befindet sich die Fahrspur für den aus der Siebenbürgerstraße rechts in die Hirschstettner Straße einbiegenden Verkehr. Von der Hirschstettner Straße einbiegend befindet sich vorerst eine Radüberfahrt und anschließend ein Schutzweg. Am 12.12.2013 um 17:37 Uhr bog der Bf mit seinem Fahrzeug W-... von der Hirschstettner Straße kommend in die Siebenbürgerstraße ein. Er fuhr dabei ohne anzuhalten über den dort befindlichen Schutzweg. Zu diesem Zeitpunkt wollten Fußgänger aus Richtung Hirschstetten kommend mit einem ca. 1 Meter vor ihnen laufenden an einer Leine befindlichen Hund die Fahrbahn überqueren. Der Bf verriss sein Fahrzeug um einen Unfall zu vermeiden, kam dabei mit den Rädern kurzfristig auf den Gehsteig und blieb danach in der vorhandenen Verbreiterung der Fahrbahn stehen. Er blickte zurück, um nachzuschauen, ob etwas passiert sei und setzte dann die Fahrt fort. Dieser Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung: Der gegenständliche Kreuzungsbereich ist aus den amtlichen Stadtplan (Luftbild) und Fotos des Bf zu ersehen. Unbestritten ist – und vom Bf selbst ausgeführt – dass er sein Fahrzeug nach rechts verrissen hatte und in einer Ausweiche stehen geblieben war, um zurückzublicken, ob etwas passiert war. Im Übrigen wird den Angaben des Meldungslegers gefolgt, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde. Dieser hatte sowohl in seiner Anzeige und in seiner späteren Stellungnahme, als auch in der mündlichen Verhandlung den Vorfall deutlich und zweifelsfrei wiedergegeben. Er hat in seiner Aussage klar dargelegt, dass der Bf nicht vor der Radfahrüberfahrt und dem Schutzweg angehalten habe, wobei sich die Fußgänger bereits deutlich am Schutzweg befunden hätten. Der Meldungsleger führte aus, dass es ohne Verreißen zu einem Unfall gekommen wäre. Es ist kein Umstand hervorgetreten, weshalb der Meldungsleger den Bf wahrheitswidrig belasten sollte, es sind auch keine Zweifel an seiner Aussage hervorgetreten. Der Meldungsleger erschien auch deshalb glaubhaft, weil er deutlich ausführte, dass derartige Vorfälle selten vorkommen und damit auch kaum Anzeigen hinsichtlich derartiger Vorfälle erfolgen. Gerade das Fahrverhalten des Bf untermauert die Aussagen des Meldungslegers. Wären nun die Fußgänger die aus Richtung Hirschstetten kamen und normal gingen, tatsächlich – wie der Bf ausführte – (seinem Argument folgend, dass er sie nicht gesehen hätte und der Hund hätte sich rund einen Meter vor den Fußgängern befunden) gerade erst auf Höhe der Schutzinsel gewesen, so wäre ein derartig massives Auslenken – wie der Bf selbst zugestand – und das der Meldungsleger dahingehend beschrieb, dass der Bf mit seinen Rädern sogar den Gehsteig berührte, vollkommen lebensfremd und unnötig gewesen, zumal die Fußgänger zumindest eine Fahrspurbreite vom Bf entfernt gewesen wären. War aber das Auslenken tatsächlich notwendig, wofür auch das Zurückblicken, ob etwas passiert sei, zu werten ist, dann waren die Fußgänger bereits in oder über der Mitte des verbleibenden Bereichs zwischen Schutzinsel und Gehsteig, sodass nur durch das Ausweichen des Bf ein Überfahren des Hundes und damit auch eine Verletzungsgefahr für die ihn führenden Fußgänger vermieden werden konnte. Dies spricht aber auch dagegen, dass der Bf tatsächlich vor Überqueren des Schutzweges angehalten hatte, zumal er andernfalls die Personen zweifelsfrei, auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt bereits dunkel war, erkennen hätte müssen bzw. sofort wieder anhalten hätte könne, sodass ein Auslenken nicht notwendig gewesen wäre. Insgesamt war daher die Aussage des Bf unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wurde daher den Angaben des Meldungslegers gefolgt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Nach § 9 Abs. 2 StVO ist den Fußgängern jederzeit das gefahrlose Überqueren des Schutzweges zu gewährleisten. Nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO ist den Fußgängern jederzeit das gefahrlose Überqueren des Schutzweges zu gewährleisten. Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies bedeutet den obigen Ausführungen zu Folge, dass der Bf bereits vor dem Schutzweg anhalten hätte müssen. Wäre dies geschehen, hätten die Fußgänger ungehindert passieren können, und wäre ein Ausweichen (um einen Unfall zu vermeiden) nicht notwendig gewesen. Dass es sich um ein Verhalten des Bf handelte, das Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdete, zeigt sich darin, dass der Meldungsleger deutlich darlegte, dass es andernfalls zu einem Verkehrsunfall mit einer Verletzung des in unmittelbar im Bereiches der im üblichen Bereich vor Fußgängern befindlichen an der Leine befindlichen Hundes gekommen wäre (womit aber auch eine konkrete Gefahr zumindest für jene Person besteht die den Hund führte bestand). Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, der Bf muss zudem als geprüfter Kraftfahrlenker in Kenntnis der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO sein, weshalb ein nicht unbedeutendes Verschulden gegeben ist, zumal der Bf mit einer derartigen Fahrweise Gefährdungen von Personen oder Sachen in Kauf nimmt .Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, der Bf muss zudem als geprüfter Kraftfahrlenker in Kenntnis der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO sein, weshalb ein nicht unbedeutendes Verschulden gegeben ist, zumal der Bf mit einer derartigen Fahrweise Gefährdungen von Personen oder Sachen in Kauf nimmt . Zur Strafbemessung wurde erwogen: Die Tat schädigte das öffentliche Interesse im gefahrlosen Überqueren von Schutzwegen. Aus diesem Grund war der Unrechtsgehalt nicht unbedeutend. Auf die im gegenständlichen Fall vorliegende konkrete Gefährdung war bereits oben eingegangen worden. Auch nicht zu vernachlässigen ist, dass das Verschulden des Bf im Sinne der obigen Ausführungen gegeben war. Ausgehend von dem von EUR 72,- bis EUR 2.180,- reichenden Strafrahmen, war die Strafe im untersten Bereich festgesetzt, dies auch in Anbetracht der als gut zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf, wobei der Bf bereits Übertretungen der StVO aufweist. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.041.25709.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.