RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/25201/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Verbringung ins Otto-Wagner-Spital und die dabei angewendete Gewalt, welche zu einem Rippenbruch und einer Prellung der rechten Hand geführt habe, am 13.03.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Verbringung ins Otto-Wagner-Spital und die dabei angewendete Gewalt, welche zu einem Rippenbruch und einer Prellung der rechten Hand geführt habe, am 13.03.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2014, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2014, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der Beschwerdeführer leidet an Psychosen. Diese treten unregelmäßig auf. Der Beschwerdeführer befindet sich in laufender medizinischer Behandlung und ist medikamentös eingestellt. Am 13.03.2014 litt der Beschwerdeführer unter einer Psychose. Zu dieser Zeit war er in der Wohnung seines Vaters in Wien, W.-straße anwesend. Der Beschwerdeführer setzte beim Psycho-Sozialen-Dienst einen Notruf ab. Der PSD verständigte die Polizei sowie den Vater des Beschwerdeführers. Im Zustand der Psychose wollte der Beschwerdeführer zunächst die Türe nicht öffnen. Erst durch Zuspruch seines Vaters hat er die Türe geöffnet. Die einschreitenden Exekutivbeamten wurden vom Beschwerdeführer beleidigt und angespuckt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den fünf einschreitenden Exekutivbeamten zu Boden geworfen und an den Armen und Beinen gesichert. Ein weiterer Exekutivbeamter setzte sich mit seinem vollen Körpergewicht auf den Rücken des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Reaktion mehr setzen. Dem Beschwerdeführer wurden Handschellen angelegt und wurde er abgeführt und ins Otto-Wagner-Spital eingeliefert. Der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen im Brustbereich sowie am Handgelenkt aufgrund der zu fest gezogenen Handschellen. Am 19.03.2014 wurde im Wilhelminenspital ein Bruck der fünften Rippe sowie eine Prellung der rechten Hand diagnostiziert. Diese Verletzungen sind auf den Polizeieinsatz vom 13.03.2014 zurückzuführen.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch die Amtshandlung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden. Die Festnahme sei gemäß § 35 VStG nicht zulässig gewesen, da die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Anwesenheit des Vaters festgestellt werden hätte können und andere Tatbestände des § 35 Abs. 1 VStG nicht erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der nicht eine Festnahme, sondern eine entsprechende psychiatrische Behandlung als gelinderes Mittel erfordert hätte. Darüber hinaus sei die Festnahme unverhältnismäßig gewesen. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch die Amtshandlung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 3 und 5 EMRK sowie Artikel eins, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden. Die Festnahme sei gemäß Paragraph 35, VStG nicht zulässig gewesen, da die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Anwesenheit des Vaters festgestellt werden hätte können und andere Tatbestände des Paragraph 35, Absatz eins, VStG nicht erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der nicht eine Festnahme, sondern eine entsprechende psychiatrische Behandlung als gelinderes Mittel erfordert hätte. Darüber hinaus sei die Festnahme unverhältnismäßig gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Polizeieinsatzes am Körper schwer verletzt worden. Er sei bereits gesichert von vier Polizeibeamten am Boden gelegen, als sich noch ein fünfter auf seinen Rücken gekniet habe. Der Einsatz weiterer Körpergewalt sei unverhältnismäßig und nicht notwendig gewesen. Es wird daher beantragt, die Amtshandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegt ein Arztbrief des Wilhelminenspitals vom 19.03.2014 bei, worin ein Bruch der fünften Rippe rechts und eine Prellung der rechten Hand diagnostiziert werden, jedoch zu beiden Verletzungen übereinstimmend festgestellt wird: „keine äußeren Verletzungszeichen, keine Schwellung, kein Hämatom, keine Prellmarke“.
- Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: E1/... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor, wobei sie angab, es sei leider verabsäumt worden, eine Ablichtung des amtsärztlichen Pareres dem Akt anzuschließen. Daher werde beantragt, dieses aus den Krankenunterlagen des Otto-Wagner-Spitals beizuschaffen. Weiters gab die belangte Behörde bekannt, dass wegen der behaupteten Misshandlungen kriminalpolizeiliche Ermittlungen von ihrem Referat für besondere Ermittlungen zu AZ: D1/... eingeleitet worden seien und deren Ergebnis mit Abschlussbericht vom 16.04.2014 der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ: ... vorgelegt worden sei. Eine Ablichtung dieses Aktes, soweit nicht schon im Erstgenannten enthalten, wird ebenfalls vorgelegt. 2.
- Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: P1/... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die beiden Meldungen vom 13.03.2014 im vorgelegten Akt verweist und anmerkt, dass die in der Beschwerde relevierte Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt nicht durch die Exekutivbeamten des SPK ... (insbesondere Insp. W. und Insp. S.), sondern nur durch die Angehörigen der WEGA erfolgt sei. Die Zwangsgewalt habe darin bestanden, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Dabei habe sich keiner der Beamten auf seinen Rücken gesetzt. In rechtlicher Hinsicht wird auf Art. 2 Abs. 1 Z 5 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen sowie auf die §§ 3 und 8 des Unterbringungsgesetzes. Laut Sachverhaltsdarstellung habe der Beschwerdeführer ernstlich seinen Selbstmord angekündigt. Als die Exekutivbeamten ihn in der verfahrensgegenständlichen Wohnung angetroffen haben, habe er sich augenscheinlich in einem psychisch beeinträchtigten Zustand befunden und sich gegenüber den Beamten aggressiv verhalten. Diese Umstände und die den Exekutivbeamten zur Verfügung stehenden Informationen, welche sie vom Psycho-Sozialen-Notdienst und dem Vater des Beschwerdeführers gehabt haben, haben die Annahme bedingt, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Krankheit und gefährde im Zusammenhang damit sein eigenes Leben ernstlich und erheblich. Die Voraussetzungen des § 3 UbG seien somit als erfüllt anzusehen. Das nach § 8 UbG erforderliche Parere, beruhend auf einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung, sei vorgelegen. In rechtlicher Hinsicht wird auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen sowie auf die Paragraphen 3 und 8 des Unterbringungsgesetzes. Laut Sachverhaltsdarstellung habe der Beschwerdeführer ernstlich seinen Selbstmord angekündigt. Als die Exekutivbeamten ihn in der verfahrensgegenständlichen Wohnung angetroffen haben, habe er sich augenscheinlich in einem psychisch beeinträchtigten Zustand befunden und sich gegenüber den Beamten aggressiv verhalten. Diese Umstände und die den Exekutivbeamten zur Verfügung stehenden Informationen, welche sie vom Psycho-Sozialen-Notdienst und dem Vater des Beschwerdeführers gehabt haben, haben die Annahme bedingt, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Krankheit und gefährde im Zusammenhang damit sein eigenes Leben ernstlich und erheblich. Die Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG seien somit als erfüllt anzusehen. Das nach Paragraph 8, UbG erforderliche Parere, beruhend auf einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung, sei vorgelegen. Zum Waffengebrach, nämlich der Anwendung von Körperkraft, wird auf § 2 Z 2 WaffGG verwiesen. Der Beschwerdeführer habe angekündigt, dass ihn die Polizei nur durch Anwendung von Gewalt zum Verlassen der Wohnung bringen könne. Überdies habe er einen gezielten Fußtritt gegen die Exekutivbeamten gesetzt. Diese Umstände haben zur Annahme geführt, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge Gewalt gegen die Exekutivbeamten üben oder zu flüchten versuchen werde. Die Verwendung der Handfesseln sei sohin ebenso rechtmäßig gewesen wie das kontrollierte zu Boden Bringen des Beschwerdeführers. Keiner der Beamten habe sich auf den bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer gesetzt. Zum Waffengebrach, nämlich der Anwendung von Körperkraft, wird auf Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG verwiesen. Der Beschwerdeführer habe angekündigt, dass ihn die Polizei nur durch Anwendung von Gewalt zum Verlassen der Wohnung bringen könne. Überdies habe er einen gezielten Fußtritt gegen die Exekutivbeamten gesetzt. Diese Umstände haben zur Annahme geführt, dass der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge Gewalt gegen die Exekutivbeamten üben oder zu flüchten versuchen werde. Die Verwendung der Handfesseln sei sohin ebenso rechtmäßig gewesen wie das kontrollierte zu Boden Bringen des Beschwerdeführers. Keiner der Beamten habe sich auf den bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer gesetzt. Es sei nach Auffassung der belangten Behörde fraglich, ob die erst ca. eine Woche nach dem Vorfall im Spital festgestellte Rippenverletzung überhaupt von der bekämpften Amtshandlung herrühre. Sollte sich dies erweisen, so sei es theoretisch denkbar, dass bei entsprechender körperlicher Konstitution des Beschwerdeführers ein Rippenbruch aus dem Sturz auf den Boden resultiere. Dies wäre freilich weder in der Absicht der Exekutivbeamten noch zu erwarten gewesen, handle es sich doch bei den Angehörigen der WEGA um Beamte, die in Belangen des Überwältigens von Angreifern in verschiedenen Situationen, und je nach Brisanz mit unterschiedlicher Identität, besonders ausgebildet sind. Auch verfügen die Beamten dieser Einheit über die meiste Erfahrung bei der Bewältigung derartiger Situationen. Es wird daher beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
- In seiner mit Schriftsatz vom 16.07.2014 dazu ergangenen Stellungnahme räumt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund ein, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Freiheitsentziehung nicht um eine Festnahme, sondern um eine Unterbringung gemäß § 3 UbG gehandelt hat. Auch diese sei jedoch rechtswidrig gewesen, zumal der Beschwerdeführer keinen Anlass dafür gegeben habe. 2.
- In seiner mit Schriftsatz vom 16.07.2014 dazu ergangenen Stellungnahme räumt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund ein, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Freiheitsentziehung nicht um eine Festnahme, sondern um eine Unterbringung gemäß Paragraph 3, UbG gehandelt hat. Auch diese sei jedoch rechtswidrig gewesen, zumal der Beschwerdeführer keinen Anlass dafür gegeben habe. Was die Fixierung am Boden und die Handfesselung anbelange, so sei es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer verbal ausfällig geworden sei, jedoch habe er keinerlei gefährdende Handlung oder Fußtritte gesetzt, sondern kooperiert. Die Fixierung des Beschwerdeführers durch fünf Exekutivbeamte auf dem Boden sei daher unverhältnismäßig gewesen, zumal der Beschwerdeführer dabei schwer verletzt worden sei. Auch das Anlegen von Handfesseln sei nach der Fixierung am Boden nicht mehr notwendig gewesen. Diese seien derart fest angezogen worden, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen an beiden Handgelenken geklagt und eine Prellung des rechten Handgelenks erlitten habe. Es wird daher beantragt wie bisher. 2.
- Mit Schreiben vom 09.10.2014 übermittelte das Otto-Wagner-Spital der Stadt Wien nach telefonischer Anfrage, in welcher bekannt gegeben worden war, dass auch das Spital nicht mehr im Besitz einer Ausfertigung der amtsärztlichen Bestätigung gemäß § 8 UbG sei – die dortigen Krankenunterlagen, in welchen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp diagnostiziert ist und die Aufnahmesituation als „Impulsdurchbruch im Rahmen einer neuerlichen Alkoholintoxikation“ beschrieben wird. Bei der Aufnahme sei der Patient im Otto-Wagner-Spital spuckend, tretend, tätlich und verbal aggressiv, ablehnend, drohend und schimpfend in Erscheinung getreten; er sei mit 1,54 Promille alkoholisiert gewesen. Es habe keine Krankheitseinsicht und keine Paktfähigkeit bestanden. 2.
- Mit Schreiben vom 09.10.2014 übermittelte das Otto-Wagner-Spital der Stadt Wien nach telefonischer Anfrage, in welcher bekannt gegeben worden war, dass auch das Spital nicht mehr im Besitz einer Ausfertigung der amtsärztlichen Bestätigung gemäß Paragraph 8, UbG sei – die dortigen Krankenunterlagen, in welchen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp diagnostiziert ist und die Aufnahmesituation als „Impulsdurchbruch im Rahmen einer neuerlichen Alkoholintoxikation“ beschrieben wird. Bei der Aufnahme sei der Patient im Otto-Wagner-Spital spuckend, tretend, tätlich und verbal aggressiv, ablehnend, drohend und schimpfend in Erscheinung getreten; er sei mit 1,54 Promille alkoholisiert gewesen. Es habe keine Krankheitseinsicht und keine Paktfähigkeit bestanden.
- Am 23.10.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter und die Zeugen T. sen. und Insp. B. ladungsgemäß erschienen sind; die belangte Behörde war durch Herrn We. vertreten. Ladungsgemäß erschienen ist auch der zum medizinischen Sachverständigen bestellte Dr. R., welcher sich bereits im Vorfeld die medizinischen Unterlagen des Wilhelminenspitals einschließlich der Röntgenbilder beigeschafft hatte. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der Einvernahme der genannten Zeugen, des Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Unterlagen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 13.03.2014 wurde die Besatzung des Stkw P/… um 00:39 Uhr zunächst zum Wohnsitz des Beschwerdeführers beordert, da dieser beim Psychosozialen Notdienst Selbstmord angekündigt hatte. Als die Wohnung sich als unbewohnt erwies, kontaktierten die Beamten den Beschwerdeführer telefonisch; dieser lehnte das Gespräch aber ab. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher eruiert und fernmündlich erreicht werden konnte, gab die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers an und führte auch aus, dass die Selbstmordandrohung seines Sohnes sehr ernst zu nehmen sei, da dieser bereits zwei Suizidversuche hinter sich habe. In der angegebenen Wohnung in Wien, W.-straße, öffnete der Beschwerdeführer nach lautstarkem Klopfen. Da dieser ein zunehmend unkooperatives Verhalten an den Tag legte, forderten die Beamten den Amtsarzt an. Nachdem der zwischenzeitlich eingetroffene Vater des auch noch aggressiv gewordenen Beschwerdeführers diesen etwas beruhigen konnte, erschien der Amtsarzt in der Wohnung. Dieser verfügte aufgrund konstatierter Selbstgefährdung des von ihm begutachteten Patienten dessen Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, worüber er eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG ausstellte. Am 13.03.2014 wurde die Besatzung des Stkw P/… um 00:39 Uhr zunächst zum Wohnsitz des Beschwerdeführers beordert, da dieser beim Psychosozialen Notdienst Selbstmord angekündigt hatte. Als die Wohnung sich als unbewohnt erwies, kontaktierten die Beamten den Beschwerdeführer telefonisch; dieser lehnte das Gespräch aber ab. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher eruiert und fernmündlich erreicht werden konnte, gab die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers an und führte auch aus, dass die Selbstmordandrohung seines Sohnes sehr ernst zu nehmen sei, da dieser bereits zwei Suizidversuche hinter sich habe. In der angegebenen Wohnung in Wien, W.-straße, öffnete der Beschwerdeführer nach lautstarkem Klopfen. Da dieser ein zunehmend unkooperatives Verhalten an den Tag legte, forderten die Beamten den Amtsarzt an. Nachdem der zwischenzeitlich eingetroffene Vater des auch noch aggressiv gewordenen Beschwerdeführers diesen etwas beruhigen konnte, erschien der Amtsarzt in der Wohnung. Dieser verfügte aufgrund konstatierter Selbstgefährdung des von ihm begutachteten Patienten dessen Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, worüber er eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG ausstellte. Da der Beschwerdeführer nunmehr ankündigte, nur mit Gewalt die Wohnung zu verlassen, wurden zeitgleich mit dem Rettungsdienst auch zwei WEGA-Beamte angefordert. Zwischenzeitlich waren außer den beiden Beamten von P/… auch noch zwei weitere Beamte von P/… eingetroffen. Den Beamten gegenüber verhielt sich der Beschwerdeführer aggressiv, indem er sie anschrie und beschimpfte, wobei er nur schwer von seinem Vater beruhigt werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einem Schreibtischsessel sitzend in der Wohnung mit einer Bierflasche in der Hand. Beim Eintreffen der beiden WEGA-Beamten teilte der Beschwerdeführer neuerlich mit, die Wohnung nicht verlassen zu wollen, dazu müssten die Beamten Gewalt anwenden. Als er aufgeforderte wurde aufzustehen, weil die Rettung eingetroffen war, sprang er auf und schlug mit den Händen herum. Die Beamten B. und L. von der WEGA, die sich davor im Gegensatz zu den vier uniformierten Exekutivbeamten noch im Hintergrund gehalten hatten, stellten sich daraufhin in L-Formation zu dem Beschwerdeführer auf, fassten seine beiden Arme und brachten ihn mittels Armstreckhebel zu Boden. Davor hatten sie keine Gelegenheit gehabt, den Boden auf allfällige harte Gegenstände abzusuchen, zumal sie sich im Hintergrund gehalten hatten und ihnen die Sicht durch die anderen anwesenden Personen verdeckt gewesen war. Das zu Boden bringen und die anschließende Fesselung erforderten einen gewissen Kraftaufwand, zumal der Beschwerdeführer Gegenwehr leistete. Der Beschwerdeführer trat auch noch mit den Füßen herum, wurde jedoch nicht an diesen gefesselt. Nach der Handfesselung wurde er aufgesetzt, jedoch kurzfristig wieder in Bauchlage gebracht, als er herumspuckte. Da die Rettungsleute zwischenzeitlich einen Stuhl gebracht hatten, wurde der Beschwerdeführer vom Rettungspersonal in diesem Rettungsstuhl fixiert und sodann weggebracht. Mit der Fixierung und Fesselung des Beschwerdeführers war keiner der uniformierten Exekutivbeamten, sondern waren nur die beiden Beamten von der WEGA befasst. Es hat sich auch kein weiterer Beamter auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer gesetzt oder gekniet. Allerdings ist es möglich, dass ein Beamter sein Knie schulgemäß einsetzen musste, um den körperlich eher massiven und sich wehrenden Beschwerdeführer am Boden zu fixieren. Die Handfesseln wurden von den Beamten arretiert, und es kamen keine Klagen von Seiten des Beschwerdeführers, dass diese zu eng seien. Der Beschwerdeführer zeigte auch keine Schmerzreaktion, als er zu Boden gebracht wurde, sondern versuchte sich zu befreien und schimpfte weiter. Anders als durch zu Boden Bringen wäre das Anlegen der Handschellen nicht möglich gewesen; auch eine noch schonendere Vorgangsweise als die von den beiden geschulten Beamten ohnehin eingesetzte wäre nicht erfolgversprechend gewesen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer ins Otto-Wagner-Spital verbracht und dort aufgenommen, wobei die oben erwähnten, in den Krankenunterlagen des OWS festgehaltenen Beobachtungen gemacht wurden. Eine objektivierbare Verletzung hat der Beschwerdeführer dadurch nicht erlitten, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden diesem einige Tage lang Schmerzen am Brustkorb verursachte, sei es weil ein fester Gegenstand am Boden gelegen war oder aus anderen Gründen. Soweit Beeinträchtigungen an der rechten – allenfalls auch der linken – Hand des Beschwerdeführers in Gefolge der Fesselung entstanden sind, sind diese nicht auf eine zu enge Fesselung zurückzuführen, sondern mit zumindest ebenso großes Wahrscheinlichkeit auf ein Zerren des Beschwerdeführers an diesem Handfessel. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Unbestritten sind die Angaben in der Anzeige, wonach der Beschwerdeführer zunächst beim Psychosozialen Notdienst einen Selbstmord angedroht hat und sodann der telefonisch kontaktierte Vater des Beschwerdeführers darauf hingewiesen hat, dass diese Drohung sehr ernst zu nehmen sei, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich habe. Unbestritten ist weiters, dass der Polizeiamtsarzt den Beschwerdeführer aufgesucht und für ihn eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG ausgestellt hat. Auch wenn deren genauer Inhalt nicht bekannt ist, so ergibt sich doch aus den Krankenunterlagen des Otto-Wagner-Spitals, dass nach dem Zustand des Beschwerdeführers bei seiner Einlieferung die Unterbringungsvoraussetzungen jedenfalls vertretbarer Weise angenommen wurden. Unbestritten sind die Angaben in der Anzeige, wonach der Beschwerdeführer zunächst beim Psychosozialen Notdienst einen Selbstmord angedroht hat und sodann der telefonisch kontaktierte Vater des Beschwerdeführers darauf hingewiesen hat, dass diese Drohung sehr ernst zu nehmen sei, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich habe. Unbestritten ist weiters, dass der Polizeiamtsarzt den Beschwerdeführer aufgesucht und für ihn eine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG ausgestellt hat. Auch wenn deren genauer Inhalt nicht bekannt ist, so ergibt sich doch aus den Krankenunterlagen des Otto-Wagner-Spitals, dass nach dem Zustand des Beschwerdeführers bei seiner Einlieferung die Unterbringungsvoraussetzungen jedenfalls vertretbarer Weise angenommen wurden. Zur Frage der Gewaltanwendung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für forensische Medizin Dr. R., dass ein Rippenbruch nur vorsichtshalber diagnostiziert worden war, jedoch bei genauer Nachprüfung der Röntgenaufnahmen nicht objektivierbar ist. Selbst wenn man die auf einem der beiden angefertigten Röntgenbilder sichtbare Aufhellungslinie als Knochensprung bewerten wollte, so ließe sich dieser nicht durch eine Kompression des Brustkorbes – sei es durch eine sturzbedingte Kompression, sei es durch ein Komprimieren von hinten – erklären. Eine Erklärung wäre dann nur durch umschriebene Gewalteinwirkung gegen die Region der rechten Brustwarze möglich, also etwa durch ein Darauffallen auf ein umschriebenes starres Objekt. Auch dagegen spricht aber, dass an dieser Stelle weder Schürfungen noch Blutunterlaufungen erkennbar waren. Die im Wilhelminenspital diagnostizierte Handprellung lässt sich ebensowenig objektivieren, sondern gründet sich ausschließlich auf die Angaben des Patienten. Was die – erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten – Sensibilitätsstörungen im Bereich des kleinen Fingers und des Ringfingers der linken Hand betrifft, so kann medizinisch nicht differenziert werden, ob eine allenfalls dafür verantwortliche Kompression von Nervenstrukturen durch zu enges Einstellen der Handfesseln oder durch Zerren des Gefesselten in den Handschellen hervorgerufen wurde. Auch bei der Entstehung eines Rippenbruchs durch einen Schlag an der konkret in Betracht kommenden Stelle wäre darüber ein blauer Fleck zu erwarten, welcher aber nicht vorhanden war. Nach den Ausführungen des Amtsarztes lässt sich somit weder eine durch das zu Boden Bringen noch eine durch die Fesselung verursachte Verletzung objektiveren. Dieses Gutachten stützt die Aussage des Zeugen Insp. B., wonach dieser und sein Kollege beim zu Boden Bringen des Beschwerdeführers weder besonders gewaltsam vorgehen mussten, noch eine Verletzung oder Schmerzensäußerung des Beschwerdeführers bemerkten. Der Zeuge Insp. B. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig, seine Angaben waren nachvollziehbar und mit der gerichtsbekannten Vorgangsweise beim Einschreiten besonders ausgebildeter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 der Richtlinienverordnung in Einklang zu bringen. Insbesondere gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass sich einer der anwesenden uniformierten Exekutivbeamten ohne zwingende Notwendigkeit an dem Akt beteiligt hätte, wenn zwei dafür besonders geschulte Organe eine Fixierung und Fesselung durchführen.Dieses Gutachten stützt die Aussage des Zeugen Insp. B., wonach dieser und sein Kollege beim zu Boden Bringen des Beschwerdeführers weder besonders gewaltsam vorgehen mussten, noch eine Verletzung oder Schmerzensäußerung des Beschwerdeführers bemerkten. Der Zeuge Insp. B. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig, seine Angaben waren nachvollziehbar und mit der gerichtsbekannten Vorgangsweise beim Einschreiten besonders ausgebildeter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Richtlinienverordnung in Einklang zu bringen. Insbesondere gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass sich einer der anwesenden uniformierten Exekutivbeamten ohne zwingende Notwendigkeit an dem Akt beteiligt hätte, wenn zwei dafür besonders geschulte Organe eine Fixierung und Fesselung durchführen. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Zur Unterbringung: Schon aufgrund der Mitteilung des Psychosozialen Dienstes konnten die Beamten der belangten Behörde vertretbarer Weise von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, was durch die Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers noch verstärkt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 8 UbG durch den Polizeiamtsarzt waren auch die formalen Voraussetzungen für eine zwangsweise Einlieferung des Beschwerdeführers ins Otto-Wagner-Spital erfüllt, zumal auch die diagnostizierten Störungen schon aufgrund der Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals außer Zweifel stehen. Die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers war sohin rechtmäßig. Schon aufgrund der Mitteilung des Psychosozialen Dienstes konnten die Beamten der belangten Behörde vertretbarer Weise von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, was durch die Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers noch verstärkt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG durch den Polizeiamtsarzt waren auch die formalen Voraussetzungen für eine zwangsweise Einlieferung des Beschwerdeführers ins Otto-Wagner-Spital erfüllt, zumal auch die diagnostizierten Störungen schon aufgrund der Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals außer Zweifel stehen. Die zwangsweise Unterbringung des Beschwerdeführers war sohin rechtmäßig. 3.3.
- Zur Fixierung und Fesselung des Beschwerdeführers: Sowohl die Fixierung am Boden als auch die Fesselung des Beschwerdeführers waren angesichts seines Verhaltens erforderlich, um jene Personen, die seine Einlieferung ins Otto-Wagner-Spital bewerkstelligten, aber auch ihn selbst vor Schaden zu bewahren. Körperkraft wurde dabei maßhaltend eingesetzt. Selbst wenn die Fixierung den Beschwerdeführer einige Tage lang Schmerzen am Brustkorb verursacht haben sollte, so wäre dies nicht außer Verhältnis zu der Zielsetzung gewesen, ihn angesichts seiner Selbstgefährdung ohne Schaden für ihn und andere Personen rasch in ein psychiatrisches Krankenhaus zu bringen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu klären waren vielmehr lediglich Beweisfragen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu klären waren vielmehr lediglich Beweisfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.25201.2014