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{'item': 'VGW-141/023/27829/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 5§ 81§ 7§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlVGW-141/023/27829/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom

  1. Mai 2014 wurde die zuletzt der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  2. April 2014 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den … Bezirk - SH/2014/369878-001 eingestellt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, auf Grund eines durch die Beschwerdeführerin angetretenen privaten Kuraufenthaltes im Zeitraum zwischen
  3. Mai 2014 und
  4. Juni 2014 bestehe für ebendiesen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Da sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nicht in Wien aufhielte, seien die Anspruchsvoraussetzungen für ebendiesen Zeitraum nicht erfüllt. In er dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt, insbesondere, weil sich deren Lebensmittelpunkt in Wien befinde. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine informierter Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien teilnahmen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Zeitraum zwischen
  6. Mai 2014 und
  7. Juni 2014 einen privaten Kuraufenthalt absolviert habe und während dieses Zeitraumes nicht in Wien aufhältig gewesen sei. Die Vertreterin der belangten Behörde legte zudem dar, dass die Beschwerdeführerin bereits neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht habe und diese auch mit Bescheid vom
  8. Juni 2014 zuerkannt worden seien. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1978 geborene Beschwerdeführerin bezog eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Zuletzt bezog sie im Monat April 2014 eine Leistung in der Höhe von EUR 537,
  9. Mit Bescheid vom
  10. April 2014 wurde ihr zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den … Bezirk – SH/2014/314151-001 für den Monat Mai 2014 ebenso eine Leistung in der Höhe von EUR 537,51 zuerkannt. Mit Eingabe vom
  11. Mai 2014 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich im Zeitraum zwischen dem
  12. Mai 2014 bis
  13. Juni 2014 zum Zwecke eines privaten Kuraufenthaltes zur Behandlung ihrer Polyarthritis nicht in Wien bzw. in Österreich aufhalten werde. Diese Kur stelle ein Geburtstagsgeschenk ihrer Eltern dar. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die für den Monat Mai 2014 zuerkannten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingestellt wurden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2,

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben u.a. nur Personen, welche zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen – dies sind österreichische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Personen – und welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Liegen diese Voraussetzungen bei Antragstellung nicht vor oder fallen sie nachträglich weg, so ist das entsprechende Ansuchen abzuweisen bzw. bei bereits zuerkannter Leistung diese einzustellen. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde entsprechend ihrer in § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anzeigepflicht mit, dass sie sich während des oben ersichtlichen Zeitraumes zum Zwecke eines Kuraufenthaltes nicht in Wien aufhalten werde. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien räumte sie glaubwürdig ein, diesen Kuraufenthalt im Umfang des bekannt gegebenen Zeitraumes absolviert und sich für diesen Zeitraum nicht in Wien aufgehalten zu haben. Da somit entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtslage die durch die §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Zeitraum, für welchen diese Leistungen bereits zuerkannt wurden - es handelt sich hierbei konkret um den Zeitraum zwischen

  1. und
  2. Mai 2014 – weggefallen ist, war die so zuerkannte Leistung mit Ablauf des
  3. Mai 2014 einzustellen. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde entsprechend ihrer in Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anzeigepflicht mit, dass sie sich während des oben ersichtlichen Zeitraumes zum Zwecke eines Kuraufenthaltes nicht in Wien aufhalten werde. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien räumte sie glaubwürdig ein, diesen Kuraufenthalt im Umfang des bekannt gegebenen Zeitraumes absolviert und sich für diesen Zeitraum nicht in Wien aufgehalten zu haben. Da somit entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtslage die durch die Paragraphen 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Zeitraum, für welchen diese Leistungen bereits zuerkannt wurden - es handelt sich hierbei konkret um den Zeitraum zwischen
  4. und
  5. Mai 2014 – weggefallen ist, war die so zuerkannte Leistung mit Ablauf des
  6. Mai 2014 einzustellen. Soweit gegen den angefochtenen Bescheid eingewendet wird, dieser sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, in welchem die Anspruchsberechtigung noch gar nicht weggefallen sei, und sei dieser daher rechtswidrig, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Abwesenheit der belangten Behörde für den oben ersichtlichen Zeitraum selbst anzeigte und die Behörde daher jedenfalls von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen konnte. Eine Obliegenheit, mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zu einem späteren Zeitpunkt – etwa der Rückkehr der Beschwerdeführerin von diesem Kuraufenthalt – zuzuwarten, bestand nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht. Soweit in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters darauf hingewiesen wurde, der privat finanzierte Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin habe der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft gedient und sei es nicht erklärlich, dass es in einem solchen Fall zur Einstellung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommen kann, ist festzuhalten, dass dieser Standpunkt zwar als verständlich erscheint, die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z 2 und 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes jedoch den Wegfall der Anspruchsberechtigung im Falle des nicht bestehenden Aufenthaltes der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in Wien normieren und hiervon Ausnahmen dem Gesetz nicht zu entnehmen sind.Soweit in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters darauf hingewiesen wurde, der privat finanzierte Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin habe der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft gedient und sei es nicht erklärlich, dass es in einem solchen Fall zur Einstellung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommen kann, ist festzuhalten, dass dieser Standpunkt zwar als verständlich erscheint, die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes jedoch den Wegfall der Anspruchsberechtigung im Falle des nicht bestehenden Aufenthaltes der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in Wien normieren und hiervon Ausnahmen dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass eine derartige Regelung nicht verfassungskonform sei, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist und diese zu vollziehen hat. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anzufechten, sie sei durch dieses Erkenntnis auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Falle der Absolvierung eines privat finanzierten Kuraufenthaltes zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit außerhalb Wiens trotz einer länger als zwei Wochen andauernden Abwesenheit weiter zu gewähren sind. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Falle der Absolvierung eines privat finanzierten Kuraufenthaltes zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit außerhalb Wiens trotz einer länger als zwei Wochen andauernden Abwesenheit weiter zu gewähren sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.27829.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.