RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/077/29527/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Säumnisbeschwerde der P., vertreten durch Rechtsanwälte, betreffend das Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, zur Zl.: MA37/24861/2013/0001, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Säumnisbeschwerde der P. vom 23.6.2014 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Säumnisbeschwerde der P. vom 23.6.2014 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Die P. (im Folgenden als Bauwerberin bezeichnet) hat am 26.6.2014 eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) in einer Bausache gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingebracht.Die P. (im Folgenden als Bauwerberin bezeichnet) hat am 26.6.2014 eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) in einer Bausache gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingebracht. Aus der Aktenlage geht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt hervor: Die Bauwerberin hat am 19.6.2013 durch ihre Vertreterin, die K. (im Folgenden als Planverfasserin bezeichnet) bei der Magistratsabteilung 37 ein Bauansuchen gemäß § 70 Bauordnung für Wien persönlich eingebracht.Die Bauwerberin hat am 19.6.2013 durch ihre Vertreterin, die K. (im Folgenden als Planverfasserin bezeichnet) bei der Magistratsabteilung 37 ein Bauansuchen gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien persönlich eingebracht. Nach verschiedenen, für das gegenständliche Gerichtsverfahren nicht entscheidungswesentlichen Verfahrensschritten hat die Magistratsabteilung 37 an die Bauwerberin zu Handen ihrer Vertreterin den Bescheid vom 26.2.2014, MA37/24861/2013/0001, gerichtet, mit welchem das gegenständliche Bauansuchen zurückgewiesen werden sollte. Gegen diesen Bescheid hat die Bauwerberin, vertreten durch die Planverfasserin, am 25.3.2014 bei der Magistratsabteilung 37 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien eingebracht und in dieser Beschwerde unter anderem geltend gemacht, die Planverfasserin sei nicht mit Zustellbevollmächtigung für die Bauwerberin ausgestattet, die alleinige Zustellung der Zurückweisung samt aller Einreichunterlagen an die Planverfasserin sei daher rechtswidrig und die Zurückweisung an die Bauwerberin sei formal nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 6.6.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich dieses Vorbringen als sachverhaltsmäßig richtig erwies. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, da die Zulässigkeit der Beschwerde die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides voraussetze und diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Der Beschluss wurde am 6.6.2014 mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung wurde am 24.6.2014 der Bauwerberin und am 26.6.2014 der Magistratsabteilung 37 zugestellt. Die Bauwerberin hat am 26.6.2014 beim Verwaltungsgericht Wien die entscheidungsgegenständliche datierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache eingebracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat diese Beschwerde am 26.6.2014 der Magistratsabteilung 37 mittels Telefax zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Magistratsabteilung 37 hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 8.8.2014, MA37/465977-2014-32, mit Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Bauwerberin habe ein Projekt nach § 70a Bauordnung für Wien eingereicht.Die Magistratsabteilung 37 hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 8.8.2014, MA37/465977-2014-32, mit Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Bauwerberin habe ein Projekt nach Paragraph 70 a, Bauordnung für Wien eingereicht. Am 24.10.2014 wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, sodass dieser als verlesen gilt. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst erörtert, welche allfälligen Hindernisse einer bescheidförmigen Erledigung des Bauansuchens gegebenenfalls noch im Wege stehen und welche Verfahrensschritte seitens der Magistratsabteilung 37 bis zu einer solchen Erledigung noch erforderlich sind. Dabei wurde ein effektiv erscheinender Weg erörtert, das Bewilligungsverfahren mit entsprechender Mitwirkung der Planverfasserin rasch zu einem Abschluss zu bringen. Danach wurden die für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen verfahrensrechtlichen Aspekte erörtert. Der bezughabende Teil der mündlichen Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Auf Frage des Verhandlungsleiters (VL) gibt der Beschwerdeführervertreter (BFV) an, dass der Antrag ausdrücklich aufrechterhalten wird. Der VL erachtet es daher für erforderlich, nunmehr auch auf die verfahrensrechtliche Seite des Antrages einzugehen. Der BFV legt dazu dar, dass aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 die Rechtslage aus seiner Sicht klar sei. Es gäbe den Beschluss des VGW zufolge keinen Bescheid und daher sei die MA 37 durchgehend in der Erledigung des Bauansuchens säumig. Die MA 37 habe nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses durch das VGW den im Einreichverfahren vor der Behörde vertretenden Architekt K. mündlich mitgeteilt, dass der Akt für sie abgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei die Säumnisbeschwerde erfolgt. (…) Der VL hält dem BF mündlich vor, dass nach ständiger Judikatur die Entscheidungsfrist der Behörde nach einem Zuständigkeitsübergang von neuem zu laufen beginnt. Insbesondere besteht die Judikatur zu Abtretungen und Rückabtretungen. Nach Ansicht des VL führt eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu einer Änderung der funktionellen Zuständigkeit, zumal die Beschwerde eine entsprechende Entscheidungsfrist des Gerichtes auslöst. Das VGW hat seiner Entscheidungspflicht mit Erlassung des Beschlusses vom 06.06.2014, welcher am 26.06.2014 der MA 37 in schriftlicher Ausfertigung zugestellt worden ist, entsprochen. Nach Ansicht des Gerichtes besteht kein maßgeblicher Unterschied darin, dass sich – im Gegensatz zu Abtretungen wegen (vermeintlicher) örtlicher Unzuständigkeit – hier nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern die funktionale Zuständigkeit geändert hat. Die Beschwerdefrist gegen den vom VGW erlassenen Beschluss hat mit 26.06.2014 zu laufen begonnen. Die Fristberechnung hinsichtlich der Entscheidungsfrist der MA 37 ist nach Ansicht des VGW vergleichbar zu sehen und hat die Entscheidungsfrist der MA 37 neuerlich mit 26.06.2014 zu laufen begonnen. Der BFV hält dieser Rechtsansicht entgegen, dass dies deswegen nicht zutreffen könne, weil die MA 37 ja gar keinen Bescheid erlassen habe und daher konsequenterweise weiterhin mit der Bescheiderlassung säumig sei. (…) Der BFV (…) führt ergänzend aus, dass es nicht sein könne, dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht durch rechtswidrige Zurückweisungsbescheide nachkomme, zumal sie es in diesem Fall in der Hand habe, durch wiederholte Erlassung von Zurückweisungsbescheiden niemals säumig zu werden. Umso mehr müsse das gelten, wenn ein derartiger Zurückweisungsbescheid aufgrund eines Zustellmangels nicht einmal erlassen sei.“ In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen: § 73 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 73, Absatz eins, AVG lautet: „§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ § 8 VwGVG lautet:Paragraph 8, VwGVG lautet: „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 73 AVG verpflichtet die Behörde, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. § 70 Bauordnung für Wien legt dazu nichts Abweichendes fest. Es gilt daher eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten.Paragraph 73, AVG verpflichtet die Behörde, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Paragraph 70, Bauordnung für Wien legt dazu nichts Abweichendes fest. Es gilt daher eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten. Diese Entscheidungsfrist begann zunächst mit Einlangen des Bauansuchens am 19.6.2013 zu laufen. Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides.Ihrer Entscheidungspflicht kommt die Behörde grundsätzlich durch jede den Antrag vollständig erledigende Bescheiderlassung nach. Auf die Rechtmäßigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 30.3.1993, 92/08/0234; 4.7.2002, 2002/11/0099). Auch mit einer bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 27, unter Hinweis auf VwGH 17.2.1993, 89/12/0074,). Grundsätzlich hätte die Behörde daher mit der von ihr intendierten Zurückweisung des Antrages („Bescheid“ vom 26.2.2014) ihrer Entscheidungspflicht zunächst Genüge getan, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Zurückweisungsbescheides. Der intendierte Bescheid vom 26.2.2014 konnte die Entscheidungspflicht der Behörde jedoch deswegen nicht beenden, weil er wegen Zustellung an einen nicht zustellungsbevollmächtigten Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde jedoch auch durch die Weiterleitung des Antrags an eine andere Behörde, da durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht bindend, eine vom Gesetz vorgesehene Verfügung getroffen wird, die ihrem Wesen nach notwendig das Weiterbestehen einer Entscheidungspflicht ausschließt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 15, unter Hinweis auf VwGH 18.12.1998, 96/19/2190; 24.4.2002, 2002/12/0056; 3.7.2007, 2005/05/0253). Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 15, unter Hinweis auf VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 3.7.2007, 2005/05/0253, sowie auf einschlägige Lit.).Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde jedoch auch durch die Weiterleitung des Antrags an eine andere Behörde, da durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht bindend, eine vom Gesetz vorgesehene Verfügung getroffen wird, die ihrem Wesen nach notwendig das Weiterbestehen einer Entscheidungspflicht ausschließt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 15, unter Hinweis auf VwGH 18.12.1998, 96/19/2190; 24.4.2002, 2002/12/0056; 3.7.2007, 2005/05/0253). Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 15, unter Hinweis auf VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 3.7.2007, 2005/05/0253, sowie auf einschlägige Lit.). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes endet die Entscheidungspflicht der Behörde auch dann, wenn die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, nicht mehr gegeben ist, da in diesem Fall eine Entscheidung durch die Behörde nicht mehr ergehen darf. Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 26.2.2014 war die Behörde zwar zunächst gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG noch berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Dies hat die Behörde auch getan.Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 26.2.2014 war die Behörde zwar zunächst gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG noch berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Dies hat die Behörde auch getan. Mit Vorlage der Beschwerde samt der Akten des Verwaltungsverfahrens endete daher zunächst die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Im Sinne der obigen Judikatur erfolgte mit der Vorlage der Beschwerde eine Weiterleitung an das damit zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht. Dass diese Weiterleitung nicht „horizontal“ an eine andere Behörde, beispielsweise mit anderer örtlicher Zuständigkeit, sondern „vertikal“ an das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zuständige Gericht erfolgt ist, macht nach Ansicht des Gerichtes keinen für die damit einhergehende vorläufige Beendigung der Entscheidungspflicht der Behörde rechtlich relevanten Unterschied. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war erst mit Entscheidung über die Beschwerde der Bauwerberin beendet. Im Anlassfall bestand diese Entscheidung aus der am 6.6.2014 erfolgten mündlichen Verkündung des Beschlusses und aus dessen am 26.6.2014 (Zustellung an die Behörde) abgeschlossenen schriftlichen Ausfertigung. Erst mit 26.6.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung wieder vollständig auf die Magistratsabteilung 37 übergegangen. Die Zeit zwischen Verkündung und Ausfertigung des Beschlusses, also zwischen 6.6.2014 und 26.6.2014 kann nach Ansicht des Gerichtes für den Wiederbeginn des Laufes der Entscheidungsfrist deswegen außer Betracht bleiben, weil in dieser Zeit noch eine für den Beginn des Fristenlaufes entscheidende Zuständigkeit beim Gericht geblieben ist, nämlich die Zuständigkeit, den Beschluss schriftlich auszufertigen. Für die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses hat das Gericht noch die Akten des Verwaltungsverfahrens benötigt und fehlten der Magistratsabteilung 37 für die Fortsetzung des Verfahrens noch sowohl die Akten des Verwaltungsverfahrens als auch die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses, weshalb die mündliche Verkündung für den Wiederbeginn der Entscheidungsfrist nicht ausschlaggebend ist. Dass die Entscheidungsfrist mit Wiedererlangung der Zuständigkeit nicht bloß weiterläuft, sondern von neuem zu laufen beginnt, ist in Rechtsprechung (z.B. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085) und Literatur (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 58 bis 67 und davon insbes. Rz 65 bis 67) klargestellt. Dass die Entscheidungsfrist mit Wiedererlangung der Zuständigkeit nicht bloß weiterläuft, sondern von neuem zu laufen beginnt, ist in Rechtsprechung (z.B. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085) und Literatur (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 58 bis 67 und davon insbes. Rz 65 bis 67) klargestellt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es bei der obigen Rechtsansicht die Behörde in der Hand hätte, den Eintritt von Säumnis durch wiederholte Erlassung von Zurückweisungsbescheiden ad infinitum hinauszuzögern, ist zum einen auszuführen, dass § 73 AVG der Partei lediglich einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihren Antrag einräumt und die Behörde ihrer Entscheidungspflicht auch durch eine nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrige (VwGH 30.3.1993, 92/08/0234, und andere) Entscheidung und auch durch eine Zurückweisung des Antrages (VwGH 17.2.1993, 89/12/0074) nachkommt. Zum anderen verpflichtet § 73 Abs. 1 AVG die Behörden ohnedies, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub den Bescheid zu erlassen. Der Gesetzgeber hat die Säumnisbeschwerde jedoch nicht als Rechtsmittel gegen vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Zurückweisungsbescheide und nicht als Rechtsmittel gegen ein Tätigwerden der Behörde, das nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne des § 73 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgt, sich aber noch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist befindet, eingerichtet. Eine Säumnisbeschwerde ist in solchen Fällen unzulässig.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es bei der obigen Rechtsansicht die Behörde in der Hand hätte, den Eintritt von Säumnis durch wiederholte Erlassung von Zurückweisungsbescheiden ad infinitum hinauszuzögern, ist zum einen auszuführen, dass Paragraph 73, AVG der Partei lediglich einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihren Antrag einräumt und die Behörde ihrer Entscheidungspflicht auch durch eine nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrige (VwGH 30.3.1993, 92/08/0234, und andere) Entscheidung und auch durch eine Zurückweisung des Antrages (VwGH 17.2.1993, 89/12/0074) nachkommt. Zum anderen verpflichtet Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Behörden ohnedies, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub den Bescheid zu erlassen. Der Gesetzgeber hat die Säumnisbeschwerde jedoch nicht als Rechtsmittel gegen vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Zurückweisungsbescheide und nicht als Rechtsmittel gegen ein Tätigwerden der Behörde, das nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Paragraph 73, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgt, sich aber noch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist befindet, eingerichtet. Eine Säumnisbeschwerde ist in solchen Fällen unzulässig. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Säumnis der Behörde umso mehr eingetreten sei, wenn die Behörde den intendierten Zurückweisungsbescheid auf Grund eines Zustellmangels nicht erlassen hat, ist auszuführen, dass dies im Anlassfall keinen rechtlich ergebnisrelevanten Unterschied macht. Zwar ist die Behörde somit ihrer Entscheidungspflicht nicht durch Erlassung eines Bescheides nachgekommen, jedoch endete ihre Zuständigkeit gleichwohl mit Einbringung einer Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid und nachfolgender Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, womit die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, zunächst endete. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der entscheidungsgegenständlichen Fallkonstellation, so weit ersichtlich, fehlt. Es besteht lediglich Rechtsprechung zu anderen Fällen des Zuständigkeitsüberganges, nicht aber dazu, ob diese Rechtsprechung auf Fälle der Beschwerde gegen einen bloß vermeintlich erlassenen Zurückweisungsbescheid übertragen werden kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der entscheidungsgegenständlichen Fallkonstellation, so weit ersichtlich, fehlt. Es besteht lediglich Rechtsprechung zu anderen Fällen des Zuständigkeitsüberganges, nicht aber dazu, ob diese Rechtsprechung auf Fälle der Beschwerde gegen einen bloß vermeintlich erlassenen Zurückweisungsbescheid übertragen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.077.29527.2014