GVG in Verbindung mit § 2 VwGbK-ÜG wird die Beschwerde der Beschwerde tweilweise Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit acht Jahren befristet wird und die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ersatzlos entfällt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGbK-ÜG wird die Beschwerde der Beschwerde tweilweise Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit acht Jahren befristet wird und die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ersatzlos entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. III.
1 und 2 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der im Zuge dieses Verfahrens erwachsenen und mit Bescheid des UVS Wien vom 20.9.2012 zur Zahl UVS-KO ... in der Höhe von 59,76.- Euro bestimmten Barauslagen (§ 76 AVG) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen (Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers) in Höhe von 59,76.- Euro der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 1, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraphen 75, in Verbindung mit 76 Absatz eins und 2 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der im Zuge dieses Verfahrens erwachsenen und mit Bescheid des UVS Wien vom 20.9.2012 zur Zahl UVS-KO ... in der Höhe von 59,76.- Euro bestimmten Barauslagen (Paragraph 76, AVG) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen (Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers) in Höhe von 59,76.- Euro der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 1, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1. Pursuant to Art 28
GbK-ÜG galt für den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Zustellfiktion, da eine entsprechende Zustellung vor dem Ablauf des 31.12.2013 veranlasst wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, VwGbK-ÜG galt für den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Zustellfiktion, da eine entsprechende Zustellung vor dem Ablauf des 31.12.2013 veranlasst wurde.
GbK-ÜG hätte jedoch eine Zustellung, durch welche gegnwärtig der Lauf einer Frist bestimmt wird, an den Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.6.2014 erfolgen müssen.
Paragraph 2, Absatz 3, VwGbK-ÜG hätte jedoch eine Zustellung, durch welche gegnwärtig der Lauf einer Frist bestimmt wird, an den Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.6.2014 erfolgen müssen. Eine Zustellung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
GbK-ÜB ist daher der Bescheid außer Kraft getreten. Es ist vom Wortlaut der Bestimmung ist nicht dahingehend eindeutig, ob mit Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 leg.cit. der Bescheid gegenüber allen Parteien – sohin auch jenen, welchen gegenüber der Bescheid bereits zugestellt wurde - außer Kraft tritt. Aus dem Zusammenhang der Norm und der Übergangsbestimmungen des VwGbK-ÜG heraus ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23.12.2013 allen Parteien gegenüber außer Kraft getreten ist.
Paragraph 2, Absatz 3, VwGbK-ÜB ist daher der Bescheid außer Kraft getreten. Es ist vom Wortlaut der Bestimmung ist nicht dahingehend eindeutig, ob mit Ablauf der Frist des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. der Bescheid gegenüber allen Parteien – sohin auch jenen, welchen gegenüber der Bescheid bereits zugestellt wurde - außer Kraft tritt. Aus dem Zusammenhang der Norm und der Übergangsbestimmungen des VwGbK-ÜG heraus ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23.12.2013 allen Parteien gegenüber außer Kraft getreten ist. Es war daher - unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 21 bis 27 FPG idF BGBl. I 2013/68 - vom Verwaltungsgericht Wien eine (neue) Entscheidung zu treffen. Es war daher - unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 125, Absatz 21 bis 27 FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/68 - vom Verwaltungsgericht Wien eine (neue) Entscheidung zu treffen. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer über keine Meldung im Bundesgebiet auf. Vorhandene Meldungen aus den Jahren 2008 bis 2013 gründeten sich auf zwangsweise Anhaltungen in Justizanstalten bzw. Haft. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
F FrÄG BGBl. I 38/2011 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
F BGBl. I 38/2011wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins 38/2011wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
F BGBl. I 38/2011 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG vor.Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG vor. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels, wie sich aus den Niederschriften vom 13.1.2012 und 25.10.2012 ergibt. Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich (unter dem Namen N. G.) vom 30.12.2011 bis 1.3.2012 im Bundesgebiet aufhielt, weiters vom 14.6.2012 bis (zumindest) 3.7.2012 und ab 7.9.2012, jedesmal aus Spanien kommend, wäre die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Grunde durch seinen spanischen Aufenthaltstitel gedeckt gewesen.
SDÜ ist jedoch der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen Mitgliedstaates sind, nur dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex eingehalten werden. Die Richtlinie 2008/115/EG enthält gemeinsame Normen und Verfahren für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Nach Art. 3 Z 2 dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „illegaler Aufenthalt“ „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.“ Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellt (siehe unten), waren seine Einreise und sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet
1 lit. e Schengener Grenzkodex nicht zulässig und somit illegal im Sinn von Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2008/115/EG, deren Umsetzung § 52 FPG dient. Der Beschwerdeführer verfügte auch über keinen Aufenthaltstitel im Sinn von § 63 FPG. Die in Spanien erteilte „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ stellt aus systematisch – teleologischen Erwägungen keinen Aufenthaltstitel im Sinn von § 63 FPG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 dar (vgl. hinsichtlich Aufenthaltstiteln und sonstigen Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaates § 52 Abs. 2 FPG). Es war daher eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.
, SDÜ ist jedoch der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen Mitgliedstaates sind, nur dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e Schengener Grenzkodex eingehalten werden. Die Richtlinie 2008/115/EG enthält gemeinsame Normen und Verfahren für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Nach Artikel 3, Ziffer 2, dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „illegaler Aufenthalt“ „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.“ Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellt (siehe unten), waren seine Einreise und sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet
, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex nicht zulässig und somit illegal im Sinn von Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2008/115/EG, deren Umsetzung Paragraph 52, FPG dient. Der Beschwerdeführer verfügte auch über keinen Aufenthaltstitel im Sinn von Paragraph 63, FPG. Die in Spanien erteilte „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ stellt aus systematisch – teleologischen Erwägungen keinen Aufenthaltstitel im Sinn von Paragraph 63, FPG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, dar vergleiche hinsichtlich Aufenthaltstiteln und sonstigen Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaates Paragraph 52, Absatz 2, FPG). Es war daher eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Da die unmittelbare Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten war, bestand kein Raum für eine Vorgangsweise nach § 52 Abs. 2 erster Satz FPG (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2008/115/EG). Da die unmittelbare Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten war, bestand kein Raum für eine Vorgangsweise nach Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz FPG vergleiche auch Artikel 6, Absatz 2, erster Satz der Richtlinie 2008/115/EG). Mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 16.11.2012 ist auf Grundlage der verhängten 12 monatigen Freiheitsstrafe eine bestimmte Tatsache des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Ein Einreiseverbot ist demnach in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu 10 Jahren zu verhängen. Mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 16.11.2012 ist auf Grundlage der verhängten 12 monatigen Freiheitsstrafe eine bestimmte Tatsache des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Ein Einreiseverbot ist demnach in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu 10 Jahren zu verhängen. Durch Vorliegen der bestimmten Tatsache ist rechtens
3 FPG davon auszugehen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Durch Vorliegen der bestimmten Tatsache ist rechtens
Paragraph 53, Absatz 3, FPG davon auszugehen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Zweifelsohne liegt weiters auch eine derartige Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK vor, zumal da auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist, welche keinen Zweifel an der Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK offen lässt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.4.1998, Zl. 98/18/0083). Zweifelsohne liegt weiters auch eine derartige Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK vor, zumal da auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist, welche keinen Zweifel an der Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK offen lässt vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21.4.1998, Zl. 98/18/0083). Die von Straftaten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen gründet sich auf die besondere gefährliche Kriminalitätsform des Suchtgifthandels, wovon eine massive Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit anderer hervorgeht (vgl. unter vielen VwGH, Erkenntnis vom 13.2.2007, Zl. 2006/18/0247).Die von Straftaten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen gründet sich auf die besondere gefährliche Kriminalitätsform des Suchtgifthandels, wovon eine massive Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit anderer hervorgeht vergleiche unter vielen VwGH, Erkenntnis vom 13.2.2007, Zl. 2006/18/0247). Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere für ein Einreiseverbot im Umfang des § 53 Abs. 3 FPG von 10 Jahren. Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere für ein Einreiseverbot im Umfang des Paragraph 53, Absatz 3, FPG von 10 Jahren. Was das persönliche Verhalten anlangt, so ist zum einen auf die mehrfachen Übergriffe im Bereich des gewerblichen Suchtgifthandels mit Tatzeitraum Anfang September bis 5.10.2012, die auf einer besonders schädlichen Neigung beruhen, zu verweisen. Zum anderen ist ebenso anzumerken, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - wissentlich und vorsätzlich in rechtsmissbräuchlicher Weise falsche Angaben über seine Identität vor österreichischen Behörden getätigt hat, und zwar sowohl über seine Herkunft, als auch über seinen Namen und sein Geburtsdatum, da er zunächst unter dem Namen G. N. und dann nach seiner Rückstellung nach § 5 AsylG nach Spanien nunmehr unter anderem Namen (und hier mit Aufenthaltsgenehmigung aus Spanien) um seine Duldung im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen (vgl. dazu grundsätzlich auch § 120 Abs. 2 Z 2 FPG und die in § 53 Abs. 2 Z 3 FPG umschriebene Missbilligung eines derartigen Verhaltens, das auch dann in eine gesamtheitliche Beurteilung miteinzubeziehen ist, wenn es diesbezüglich zu keiner rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kam; zu der Qualifizierung und den Rechtsfolgen wissentlich falscher Angaben im Asylverfahren nach Abschluss desselben vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
GB eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch war der Handel von nicht unbeträchtlicher Menge, wobei schon alleine der Handel mit Suchtgift jenseits der Grenzmenge eine enorme Sozialschädlichkeit und ein massives Gefahrenpotential birgt (vgl. dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Die rechtskräftig festgestellte Gewerbsmäßigkeit bei der Vorgangsweise lässt grundsätzlich auf eine große Wiederholungsgefahr schließen (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 27.1.2010, Zl. 2009/21/0404). Weiters ist gegenständlich gegen den Beschwerdeführer ins Treffen zu führen, dass es sich um einen beträchtlichen Tatzeitraum von ca. 6 Wochen, während dessen er zu immer wiederkehrend gewerblichen Zwecken Suchtgifthandel betrieb, vorliegt. In dem Verhalten des Beschwerdeführers tritt insgesamt eine hohe Ignoranz und Gleichgültigkeit österreichischen Verfahren und Behörden sowie der gesamten österreichischen Rechtsordnung gegenüber zu Tage. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach Spanien nach Paragraph 5, AsylG rücküberstellt, reiste jedoch mehrfach auf Grundlage eines spanischen Aufenthaltstitels in der Folge ein. Bereits unmittelbar nach seiner Einreise im September 2012 beging er die ihm in der Folge angelasteten Straftaten. Dabei handelte es sich um jeweils wiederholte und fortlaufende Weitergaben von Suchtgift (bzw. versuchte Weitergabe) vor. In allen (zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren) Fällen lag Gewerbsmäßigkeit vor. Diesem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt bei der Beurteilung große Bedeutung zu. Gewerbsmäßig begeht
Paragraph 70, StGB eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch war der Handel von nicht unbeträchtlicher Menge, wobei schon alleine der Handel mit Suchtgift jenseits der Grenzmenge eine enorme Sozialschädlichkeit und ein massives Gefahrenpotential birgt vergleiche dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Die rechtskräftig festgestellte Gewerbsmäßigkeit bei der Vorgangsweise lässt grundsätzlich auf eine große Wiederholungsgefahr schließen vergleiche u.a. VwGH Erkenntnis vom 27.1.2010, Zl. 2009/21/0404). Weiters ist gegenständlich gegen den Beschwerdeführer ins Treffen zu führen, dass es sich um einen beträchtlichen Tatzeitraum von ca. 6 Wochen, während dessen er zu immer wiederkehrend gewerblichen Zwecken Suchtgifthandel betrieb, vorliegt. Insbesondere hat er es auch unterlassen am Berufungsverfahren entsprechend mitzuwirken, bzw. konnte etwaiges Vorbringen oder ein persönlicher Eindruck mangels Erscheinens zur mündlichen Berufungsverhandlung auch nicht für ihn gewertet werden. Es liegen auch keinerlei Meldungen des Beschwerdeführers gegenwärtig vor. Unter Berücksichtigung des oben ausführlich geschilderten Tatverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es war daher gegenständlich von einem zu verhängenden Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG auszugehen. Aufgrund der dargelegten Umstände betreffend der Tatbegehungen und das persönliche bisherige Verhalten im Bundesgebiet war
1 FPG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 FPG ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren zu verhängen. Es war daher gegenständlich von einem zu verhängenden Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG auszugehen. Aufgrund der dargelegten Umstände betreffend der Tatbegehungen und das persönliche bisherige Verhalten im Bundesgebiet war
Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren zu verhängen. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristet geltenden Einreiseverbotes lagen gegenständlich
3 Z. 5 bis 8 FPG nicht vor.Die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristet geltenden Einreiseverbotes lagen gegenständlich
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG nicht vor. Der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen auch Art. 8 EMRK und § 61 FPG nicht entgegen. Der Eingriff in die geschützten Rechte des Beschwerdeführers erfolgte auf gesetzlicher Grundlage und war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, in Österreich kein tatsächlich bestehendes Familienleben hatte, sozial und beruflich im Bundesgebiet so gut wie nicht verwurzelt ist und hier keiner Beschäftigung nachging. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Nigeria besucht und dort auch den Großteil seines Lebens verbracht. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland, ist damit deutlich höher als zu Österreich. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer wurde am 1.3.2012 nach § 5 AsylG nach Spanien rücküberstellt. Das letzte Mal reiste der Beschwerdeführer am 5.9.2012 in das Bundesgebiet ein und beging die oben festgestellten Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Im Bundegebiet selbst verfügt der Beschwerdeführer weder über private noch über berufliche Bindungen, reiste er doch zunächst unter anderem Namen ein und bei seiner neuerlichen Einreise - wie er angab zum Besuch einer Freundin bzw. von Freunden – wurde er straffällig. Auch davorliegende Aufenthaltszeiten liegen ebensowenig vor, wie sonstige relevante soziale oder sprachliche Verankerung. Der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen auch Artikel 8, EMRK und Paragraph 61, FPG nicht entgegen. Der Eingriff in die geschützten Rechte des Beschwerdeführers erfolgte auf gesetzlicher Grundlage und war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, in Österreich kein tatsächlich bestehendes Familienleben hatte, sozial und beruflich im Bundesgebiet so gut wie nicht verwurzelt ist und hier keiner Beschäftigung nachging. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Nigeria besucht und dort auch den Großteil seines Lebens verbracht. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland, ist damit deutlich höher als zu Österreich. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer wurde am 1.3.2012 nach Paragraph 5, AsylG nach Spanien rücküberstellt. Das letzte Mal reiste der Beschwerdeführer am 5.9.2012 in das Bundesgebiet ein und beging die oben festgestellten Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Im Bundegebiet selbst verfügt der Beschwerdeführer weder über private noch über berufliche Bindungen, reiste er doch zunächst unter anderem Namen ein und bei seiner neuerlichen Einreise - wie er angab zum Besuch einer Freundin bzw. von Freunden – wurde er straffällig. Auch davorliegende Aufenthaltszeiten liegen ebensowenig vor, wie sonstige relevante soziale oder sprachliche Verankerung. Unter Abwägung der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen steht vor diesem Hintergrund fest, dass allfällige familiäre und private Interessen des Beschwerdeführers daher gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurücktreten mussten, nicht zuletzt, da es sich um Delikte im Bereich des gewerblichen Suchtgifthandels handelt, woraus ein besonders sozialschädliches Verhalten ableitbar ist. Auch gibt es keine ausreichend fundierten privaten Verankerungen im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darf zwar nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation des Beschwerdeführers in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte ein Familienleben in Spanien geltend. Dieser Umstand konnte zwar mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers geklärt werden, ein solches erscheint auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenkundig über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel (unter seinem nunmehrigen Namen) in Spanien verfügt, naheliegend. Daher ist auch das in Spanien bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar ist der Ausspruch betreffend der territorialen Gültigkeit der gegenständlichen Maßnahme nicht von Relevanz (siehe VwGH Erkenntnis vom 22.5.2013, Zl. 2013/18/0021), angesichts der Überlegungen nach Art. 8 MRK und den damit bestehenden relevanten privaten Interessen des Beschwerdeführers war die Spruchkorrektur mit Begrenzung auf das österreichische Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 MRK jedenfalls vorzunehmen.Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darf zwar nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation des Beschwerdeführers in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte ein Familienleben in Spanien geltend. Dieser Umstand konnte zwar mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers geklärt werden, ein solches erscheint auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenkundig über einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel (unter seinem nunmehrigen Namen) in Spanien verfügt, naheliegend. Daher ist auch das in Spanien bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar ist der Ausspruch betreffend der territorialen Gültigkeit der gegenständlichen Maßnahme nicht von Relevanz (siehe VwGH Erkenntnis vom 22.5.2013, Zl. 2013/18/0021), angesichts der Überlegungen nach Artikel 8, MRK und den damit bestehenden relevanten privaten Interessen des Beschwerdeführers war die Spruchkorrektur mit Begrenzung auf das österreichische Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, MRK jedenfalls vorzunehmen. Im Lichte der obenstehenden Erwägungen ist es auch unzweifelhaft, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war und daher seiner Berufung die aufschiebende Wirkung
1 Z 1 FPG rechtmäßiger Weise aberkannt wurde. Im Lichte der obenstehenden Erwägungen ist es auch unzweifelhaft, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war und daher seiner Berufung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßiger Weise aberkannt wurde. Zur Befristung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf die Dauer von 8 Jahren: Aufgrund der bestehenden rechtskräftigen Verurteilung zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 12 Monaten ist von der möglichen Dauer eines Einreiseverbotes
3 FPG von bis zu 10 Jahren auszugehen. Zwar war angesichts der Einreise mit offenkundiger Absicht der Begehung von Straftaten, die rasche Begehung und damit einhergehend die doch beträchtliche Haftstrafe von einer länger dauernden Gefährdung auszugehen, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um schwere Delikte im Bereich der Suchtgiftkriminalität gehandelt hatte (und damit einhergehend eine hohe soziale Schädlichkeit vorlag sowie von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist), wie oben im Detail dargelegt. Gegenteilige Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig persönliche Interessen des Beschwerdeführers (etwa aufgrund enger familiärer Bindungen im Bundesgebiet), welche hätten berücksichtigt werden können. Es war die Dauer dennoch angesichts der bestehenden Abstufungen und aufgrund der maximalen Dauer von 10 Jahren bei Vorliegen entsprechend langer Gefährdung spruchgemäß vorzugehen. Es erscheint der nunmehr festgesetzte Zeitraum ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass keine Gefährdung mehr vorliegt. Aufgrund der bestehenden rechtskräftigen Verurteilung zu einer Haftstrafe im Ausmaß von 12 Monaten ist von der möglichen Dauer eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG von bis zu 10 Jahren auszugehen. Zwar war angesichts der Einreise mit offenkundiger Absicht der Begehung von Straftaten, die rasche Begehung und damit einhergehend die doch beträchtliche Haftstrafe von einer länger dauernden Gefährdung auszugehen, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um schwere Delikte im Bereich der Suchtgiftkriminalität gehandelt hatte (und damit einhergehend eine hohe soziale Schädlichkeit vorlag sowie von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist), wie oben im Detail dargelegt. Gegenteilige Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig persönliche Interessen des Beschwerdeführers (etwa aufgrund enger familiärer Bindungen im Bundesgebiet), welche hätten berücksichtigt werden können. Es war die Dauer dennoch angesichts der bestehenden Abstufungen und aufgrund der maximalen Dauer von 10 Jahren bei Vorliegen entsprechend langer Gefährdung spruchgemäß vorzugehen. Es erscheint der nunmehr festgesetzte Zeitraum ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass keine Gefährdung mehr vorliegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte besonders hohe Sozialschädlichkeit und Rückfallgefahr bei Drogendelikten hinzuweisen, weshalb realistischer Weise eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer auf seine Ausreise folgenden Jahren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.