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{'item': 'VGW-172/056/21315/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlVGW-172/056/21315/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Berufung/Beschwerde der Frau Dr. K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GZ ..., betreffend Qualifikationsgutachten, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Schreiben der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2.8.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Präsidenten dieser Notariatskammer mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen an die Notariatskammer, ein Qualifikationsgutachten (i.S. Erlass Justizministeriums vom 31.10.1987) hinsichtlich ihrer Person, abzugeben mangels Zuständigkeit nicht nachgekommen werde: nach dem genannten Erlass des Justizministeriums sei ein solches Gutachten nur für Bewerber aus dem Stande der Notare und Notariatskandidaten abzugeben. Weder sei die Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland eingetragen noch sei sie Notar, ernannt auf eine Amtsstelle im Sprengel der Notariatskammer. Da sie demnach kein Standesmitglied sei, sei die Notariatskammer zur Abgabe eines derartigen Gutachtens nicht zuständig. Mangels Zuständigkeit habe ihrem Ersuchen nicht nachgekommen werden können. römisch eins. Mit Schreiben der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2.8.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Präsidenten dieser Notariatskammer mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen an die Notariatskammer, ein Qualifikationsgutachten (i.S. Erlass Justizministeriums vom 31.10.1987) hinsichtlich ihrer Person, abzugeben mangels Zuständigkeit nicht nachgekommen werde: nach dem genannten Erlass des Justizministeriums sei ein solches Gutachten nur für Bewerber aus dem Stande der Notare und Notariatskandidaten abzugeben. Weder sei die Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland eingetragen noch sei sie Notar, ernannt auf eine Amtsstelle im Sprengel der Notariatskammer. Da sie demnach kein Standesmitglied sei, sei die Notariatskammer zur Abgabe eines derartigen Gutachtens nicht zuständig. Mangels Zuständigkeit habe ihrem Ersuchen nicht nachgekommen werden können. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben vom 2.8.2013 um einen Bescheid handle, da über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts damit verbindlich abgesprochen werde. Weiters läge Unzuständigkeit des Präsidenten der Kammer vor: so gehöre es zum Wirkungskreis der Notariatskammer an der Besetzung von Notarstellen und an der Abgabe von Gutachten über die Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten mitzuwirken. Zwar läge eine Zuständigkeit des Präsidenten der Kammer nach § 137 Abs. 1 NO unter gewissen Umständen vor, gerade die Abgabe von Gutachten sei nach § 137 Abs. 2 NO in allen Fällen der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten. Es läge demnach Unzuständigkeit des Präsidenten zur Erlassung des Bescheides vom 2.8.2013 vor, da er den Bescheid ohne Mitwirkung der Notariatskammer erlassen habe. Weiters läge Unzuständigkeit des Präsidenten der Kammer vor: so gehöre es zum Wirkungskreis der Notariatskammer an der Besetzung von Notarstellen und an der Abgabe von Gutachten über die Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten mitzuwirken. Zwar läge eine Zuständigkeit des Präsidenten der Kammer nach Paragraph 137, Absatz eins, NO unter gewissen Umständen vor, gerade die Abgabe von Gutachten sei nach Paragraph 137, Absatz 2, NO in allen Fällen der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten. Es läge demnach Unzuständigkeit des Präsidenten zur Erlassung des Bescheides vom 2.8.2013 vor, da er den Bescheid ohne Mitwirkung der Notariatskammer erlassen habe. Weiters wird in der Sache eingewendet, dass Angestellte eines Notars gemäß § 117 Abs. 2 NO dann Notariatskandidaten seien, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis eingetragen seien. Die Eintragung wiederum sei auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Der Eingetragene sei vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt an Notariatskandidat nach § 117 Abs. 3 NO. Gegen Bescheide, mit denen die Eintragung als Notariatskandidat verweigert werde, sei nach § 138 Abs. 1 NO Berufung zulässig, diese hätte aufschiebende Wirkung nach § 138 Abs. 3 NO. Gegenständlich habe der Notar Mag. P. den Eintritt der Beschwerdeführerin als Notariatskandidatin der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 13.10.2012 angezeigt und um Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ersucht. Die Eintragung sei zwar mit Bescheid der Notariatskammer vom 20.3.2013 verweigert worden, sie habe aber dagegen Berufung erhoben, die Ablehnung der Eintragung sei demnach nicht rechtskräftig. Werde ihrer Berufung Folge gegeben, so sei sie mit Wirksamkeit vom 13.10.2012 in das Verzeichnis einzutragen. Weiters wird in der Sache eingewendet, dass Angestellte eines Notars gemäß Paragraph 117, Absatz 2, NO dann Notariatskandidaten seien, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis eingetragen seien. Die Eintragung wiederum sei auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Der Eingetragene sei vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt an Notariatskandidat nach Paragraph 117, Absatz 3, NO. Gegen Bescheide, mit denen die Eintragung als Notariatskandidat verweigert werde, sei nach Paragraph 138, Absatz eins, NO Berufung zulässig, diese hätte aufschiebende Wirkung nach Paragraph 138, Absatz 3, NO. Gegenständlich habe der Notar Mag. P. den Eintritt der Beschwerdeführerin als Notariatskandidatin der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 13.10.2012 angezeigt und um Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ersucht. Die Eintragung sei zwar mit Bescheid der Notariatskammer vom 20.3.2013 verweigert worden, sie habe aber dagegen Berufung erhoben, die Ablehnung der Eintragung sei demnach nicht rechtskräftig. Werde ihrer Berufung Folge gegeben, so sei sie mit Wirksamkeit vom 13.10.2012 in das Verzeichnis einzutragen. Demnach sei die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für die Abgabe des Qualitätsgutachtens zuständig. Es werde daher ersucht, dass ein Qualitätsgutachten erstellt werde und ab die Notariatskammer Salzburg übermittelt werde. II. Aus den vorgelegten Unterlagen geht folgender Sachverhalt hervor:römisch zwei. Aus den vorgelegten Unterlagen geht folgender Sachverhalt hervor: Aus dem vorgelegten Auszug aus der Kammersitzung vom 5.11.2013 der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: Notariatskammer) geht hervor, dass die Erledigung vom 2.8.2013 keine inhaltliche Ausgestaltung eines Qualifikationsgutachtens betroffen habe. Dieses sei nach § 137 Abs. 2 NO jedenfalls der Beschlussfassung der Notariatskammer vorbehalten. Vielmehr sei gegenständlich die Ablehnung des Ersuchens mangels Zuständigkeit erfolgt, ohne inhaltliche Aussage. Die Notariatskammer bekräftige daher die Entscheidung des Präsidenten vom 2.8.

  1. Da die Berufung weder verspätet noch unzulässig sei, werde einstimmig beschlossen, diese Berufung vom 12.8.2012 dem ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer zur Entscheidung vorzulegen. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Kammersitzung vom 5.11.2013 der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: Notariatskammer) geht hervor, dass die Erledigung vom 2.8.2013 keine inhaltliche Ausgestaltung eines Qualifikationsgutachtens betroffen habe. Dieses sei nach Paragraph 137, Absatz 2, NO jedenfalls der Beschlussfassung der Notariatskammer vorbehalten. Vielmehr sei gegenständlich die Ablehnung des Ersuchens mangels Zuständigkeit erfolgt, ohne inhaltliche Aussage. Die Notariatskammer bekräftige daher die Entscheidung des Präsidenten vom 2.8.
  2. Da die Berufung weder verspätet noch unzulässig sei, werde einstimmig beschlossen, diese Berufung vom 12.8.2012 dem ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer zur Entscheidung vorzulegen. Aus der im Akt erliegenden Bewerbung um die Stelle einer Notarin in N. vom 1.8.2013 geht unter anderem hervor, dass nach der Innehabung einer Stelle als Notariatsanwärterin im Bereich der Notariatskammer Salzburg massive gerichtliche Verfahren, eingeleitet durch Anschuldigungen verschiedenster Art ihres Ausbildungsnotars insbesondere gegenüber ihrer Zwillingsschwester, wodurch sie auch mit Vorwürfen konfrontiert worden sei, sie von diesem am 12.
  3. 2012 entlassen worden sei und nun Notariatsanwärterin seit 13.10.2012 tätig. Es handle sich hier um ihren Schwager. Sie sei aufgrund ihrer Austrittsanzeige von der Notariatskammer Salzburg aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen worden. Die Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland habe vor Wiedereintragung eine Anhörung durchgeführt, da ihre Vertrauenswürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Am 15.1.2013 und 14.2.2013 seien Anhörungen durchgeführt worden und mit Bescheid vom 20.3.2013 sei ihr die Wiedereintragung in das Notariatsverzeichnis aufgrund begründeter Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit abgelehnt worden (zu GZ ... der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland). Diese Verweigerung der Wiedereintragung bedeute für sie ein Berufsverbot, ein Berufungsverfahren in dieser Sache sei anhängig. Es sei nunmehr seit 2014 durch Verwaltungsgerichtsanpassungsgesetz in den Übergangsfällen das OLG Wien zuständig. Mit Schreiben vom 24.7.2014 legte die belangte Behörde eine Kopie des Bescheides der Notariatskammer vom 20.3.2013 an Mag. P. und an die Beschwerdeführerin vor, worin die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß § 117a Abs. 4 NO wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit als wichtigem Grund im Sinne des § 117 Abs. 3 NO verweigert wurde. Mit Schreiben vom 24.7.2014 legte die belangte Behörde eine Kopie des Bescheides der Notariatskammer vom 20.3.2013 an Mag. P. und an die Beschwerdeführerin vor, worin die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß Paragraph 117 a, Absatz 4, NO wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit als wichtigem Grund im Sinne des Paragraph 117, Absatz 3, NO verweigert wurde. Ebenso wurde der weiters erlassene Berufungsbescheid des ständigen Ausschusses der österreichischen Notariatskammer vom 12.8.2013 betreffend Berufung gegen den Bescheid der Notariatskammer vom 20.3.2013, worin der eingebrachten Berufung keine Folge gegeben wurde, vorgelegt. Ebenso wurde eine Kopie des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl B1056/2013 vom 11.12.2013 betreffend Beschwerde gegen den obgenannten Berufungsbescheides vorgelegt, worin die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde. Zur Zahl 2013/01/0168 ist gegenwärtig ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, wie aus der vorgelegten Kopie einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes an die österreichische Notariatskammer vom 28.3.2014 zur Erstellung einer Gegenschrift hervorgeht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.204 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Aus der weiters vorgelegten Kopie eines Bescheides der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.3.2014 geht hervor, dass das mit Anzeigen vom 12.12.2013 bzw. 30.1.2014 eingebrachte Ersuchen auf Eintragung von der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang eine Kopie der dagegen erhobenen Berufung vom 8.4.2014 vorgelegt. III.In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.7.2014 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:römisch drei.In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.7.2014 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben: „BfV legt vor eine Kopie der Verordnung des Justizministeriums vom 31.10.1887 (Beilage A). Weiters gibt BfV an, dass die angeführte Entscheidungschronologie, welche von der Vertreterin der Behörde vorgelegt wurde, richtig ist. Ich verweise im Übrigen auf das bisherige Vorbringen Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.“ IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Unter Hauptstück IV der Notariatsordnung (NO) findet sich folgende Regelung:Unter Hauptstück römisch vier der Notariatsordnung (NO) findet sich folgende Regelung: § 117.

(1)Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.Paragraph 117,
(1)Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (Paragraph 134, NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.
(2)Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(3)Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat. § 117a
(2)Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.Paragraph 117 a,
(2)Auf Anzeige des Notars (Paragraph 117, Absatz 2,) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen. ….
(3)Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.
(3)Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.
(4)Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer dem Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu.
(4)Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer dem Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (Paragraph 183, Absatz 3,) zu. Bestimmungen über die Streichung (!) eingetragener Notariatskandidaten finden sich im Detail in § 118a NO.Bestimmungen über die Streichung (!) eingetragener Notariatskandidaten finden sich im Detail in Paragraph 118 a, NO. § 134 NO Abs. 1 lautet:Paragraph 134, NO Absatz eins, lautet: Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Der Notariatskammer obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (Paragraph 153, NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. § 134 Abs. 2 lautet: Zu ihrem Wirkungskreis gehören:Paragraph 134, Absatz 2, lautet: Zu ihrem Wirkungskreis gehören:
  1. …… sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; …..
  2. die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten; …
  3. die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten; § 137 NO lautet:Paragraph 137, NO lautet: Abs. 1: Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.Absatz eins :, Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten. Abs. 2: Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen FällenAbsatz 2 :, Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen …..
  4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten, … Abs. 3: der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlussfassung der Kammer zu sorgen.Absatz 3 :, der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlussfassung der Kammer zu sorgen. § 138 NO lautet:Paragraph 138, NO lautet: Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. IV.1)Zur Frage der Qualifikation des Schreibens des Präsidenten vom 2.8.2013, GZ 1058/13 als Bescheid im Sinne des § 58 AVG und damit zur Frage der Beschwerdezulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht Wien ist Folgendes auszuführen: römisch vier.1)Zur Frage der Qualifikation des Schreibens des Präsidenten vom 2.8.2013, GZ 1058/13 als Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG und damit zur Frage der Beschwerdezulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht Wien ist Folgendes auszuführen: Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der im § 58 Abs. 1 AVG vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2002/12/0183 mit Hinweis auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  5. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9.458/A, mwN). Vom Vorliegen eines Bescheides muss somit dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergeht oder nicht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 875 ff angeführte Rechtsprechung).Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der im Paragraph 58, Absatz eins, AVG vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG, gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich vergleiche VwGH Erkenntnis Zl. 2002/12/0183 mit Hinweis auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  6. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9.458/A, mwN). Vom Vorliegen eines Bescheides muss somit dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den Paragraphen 56, ff AVG ergeht oder nicht vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 875 ff angeführte Rechtsprechung). Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das angefochtene Schreiben des Präsidenten der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland - somit einer Behörde mit ebensolcher Unterschrift des Unterfertigenden – wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als individueller Adressatin in verwaltungsbehördlicher Funktion, nämlich zur Frage der Abgabe eines Qualitätsgutachtens, erlassen. Darin wird ihrem Antrag nicht stattgegeben, da sie nicht in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sei und demnach der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Abgabe eines derartig beantragten Gutachtens nicht zuständig sei. Es handelt sich dabei nicht bloß um die Wiedergabe von Rechtsmeinungen, sondern aus der Formulierung ergibt sich, dass damit der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, es liegt daher ein normativer Inhalt vor. Zweifel am Bescheidcharakter liegen demnach nicht vor (was auch von beiden Parteien ebenso unbestritten bleibt), sodass die mangelnde Bezeichnung als „Bescheid“ im gegenständlichen Fall nicht stört. Es liegt demnach ein bekämpfbarer Bescheid vor, wogegen Beschwerde nach § 138 NO an das Verwaltungsgericht Wien erhoben wurde. Es liegt demnach ein bekämpfbarer Bescheid vor, wogegen Beschwerde nach Paragraph 138, NO an das Verwaltungsgericht Wien erhoben wurde. IV.2)Zum weiteren (inhaltlichen) Einwand, dass die Beschwerdeführerin bereits Notariatsanwärterin mit dem Zeitpunkt der Anzeige des Eintritts durch den Notar sei, da die Ablehnung der Eintragung noch nicht rechtskräftig sei, ist Folgendes auszuführen: römisch vier.2)Zum weiteren (inhaltlichen) Einwand, dass die Beschwerdeführerin bereits Notariatsanwärterin mit dem Zeitpunkt der Anzeige des Eintritts durch den Notar sei, da die Ablehnung der Eintragung noch nicht rechtskräftig sei, ist Folgendes auszuführen: Wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde und auch unstrittig ist, ist das Verfahren betreffend Verweigerung der Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten gegenwärtig vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Schon damit kann dem Einwand, es läge keine rechtskräftige Ablehnung der Eintragung vor, nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ablehnung der Eintragung nunmehr bereits rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, ergibt sich aus § 117 Abs. 2 NO, dass Notariatskandidat nur jemand ist, wer in das bei der Notariatskammer geführten Liste eingetragen ist. Nach Abs. 3 leg.cit. ist „der Eingetragene“ vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt an… Notariatskandidat. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ablehnung der Eintragung nunmehr bereits rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, NO, dass Notariatskandidat nur jemand ist, wer in das bei der Notariatskammer geführten Liste eingetragen ist. Nach Absatz 3, leg.cit. ist „der Eingetragene“ vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt an… Notariatskandidat. Daraus ist bereits erkennbar, dass die Notariatskandidateneigenschaft ab Einlangen der Anzeige nur jenen Angestellten zukommt, welche eingetragen sind, sohin tritt diese Rechtswirkung rückwirkend ein. Weiters ergeben sich aus § 117a Abs. 2 NO näher angeführte inhaltliche Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis, woraus sich ebenso ergibt, dass nicht schon alleine die Anzeige durch den Notar konstitutive Rechtswirkungen hat. Nach § 117a Abs. 3 NO kann darüber hinaus die Eintragung in die Liste aus näher angeführten Umständen auch verweigert werden. Weiters ergeben sich aus Paragraph 117 a, Absatz 2, NO näher angeführte inhaltliche Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis, woraus sich ebenso ergibt, dass nicht schon alleine die Anzeige durch den Notar konstitutive Rechtswirkungen hat. Nach Paragraph 117 a, Absatz 3, NO kann darüber hinaus die Eintragung in die Liste aus näher angeführten Umständen auch verweigert werden. In Zusammenschau der dargelegten Bestimmungen ist daher der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Anzeige die Wirkung der Eintragung hätte, nicht zu folgen. Dem Vorbringen ist daher nicht näher zu treten, vielmehr ist die Beschwerdeführerin nicht Notariatskandidatin. Daraus wiederum ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Notariatskammer zur Abgabe von Qualitätsgutachten für Notariatskandidaten bzw. – Kandidatinnen im Sinne des § 134 Abs. 2 NO auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.Daraus wiederum ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Notariatskammer zur Abgabe von Qualitätsgutachten für Notariatskandidaten bzw. – Kandidatinnen im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, NO auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Schließlich ist zum Einwand, wonach Unzuständigkeit des entscheidenden Organs vorliegt, Folgendes auszuführen: Die Aufgaben der Notariatskammer sind grundsätzlich im § 134 NO umschrieben. Zum Wirkungsbereich der Notariatskammer zählt unter anderem die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten sowie die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z. 8, Z. 6 NO). Die Aufgaben der Notariatskammer sind grundsätzlich im Paragraph 134, NO umschrieben. Zum Wirkungsbereich der Notariatskammer zählt unter anderem die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten sowie die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 8,, Ziffer 6, NO). Während der Präsiden dafür zuständig ist, die dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten zu erledigen (§ 137 Abs. 1 NO), ist der Beschlussfassung der Kammer (selbst) notwendig u.a. zur Abgabe von Gutachten über die Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten (§ 137 Abs. 2 Z. 4 NO). In diesen Fällen bereitet der Präsident die Beschlussfassung der Kammer vor. Während der Präsiden dafür zuständig ist, die dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten zu erledigen (Paragraph 137, Absatz eins, NO), ist der Beschlussfassung der Kammer (selbst) notwendig u.a. zur Abgabe von Gutachten über die Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten (Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, NO). In diesen Fällen bereitet der Präsident die Beschlussfassung der Kammer vor. Aus dem systematischen Zusammenhang heraus ist klar erkennbar, dass der Kammer die Abgabe der Gutachten (sowie weitere, im § 137 Abs. 2 NO aufgezählten Agenden) vorbehalten ist, die übrigen, laufenden Angelegenheiten, welche minder wichtig sind, liegen im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten der Kammer. Nun ist vom Wortlaut der Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z. 4 NO erkennbar, dass die Abgabe von Gutachten – wobei die Vorbereitung der Beschlussfassung selbst ebenso wiederum beim Präsidenten liegt - selbst in der Zuständigkeit der Kammer liegt. Es ist daraus klar ersichtlich, dass die Zuständigkeit hier nicht etwa „Angelegenheiten im Zuge der Abgabe von Gutachten“ umfasst, sondern eben die“ Abgabe von Gutachten“. Damit sind Fragen der Zulässigkeit eines Antrages auf Abgabe von Gutachten nicht von der Zuständigkeit der Kammer umfasst. Da § 137 Abs. 2 NO auch vom Wortlaut her die ausdrücklichen Zuständigkeiten, welche jedenfalls der Kammer vorbehalten sind, taxativ aufzählt und insbesondere vom § 137 Abs. 2 Z. 4 NO lediglich die „Abgabe von Gutachten“ umfasst ist, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Angelegenheit des § 137 Abs. 1 NO, welche in der Zuständigkeit des Präsidenten der Kammer liegt. Aus dem systematischen Zusammenhang heraus ist klar erkennbar, dass der Kammer die Abgabe der Gutachten (sowie weitere, im Paragraph 137, Absatz 2, NO aufgezählten Agenden) vorbehalten ist, die übrigen, laufenden Angelegenheiten, welche minder wichtig sind, liegen im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten der Kammer. Nun ist vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, NO erkennbar, dass die Abgabe von Gutachten – wobei die Vorbereitung der Beschlussfassung selbst ebenso wiederum beim Präsidenten liegt - selbst in der Zuständigkeit der Kammer liegt. Es ist daraus klar ersichtlich, dass die Zuständigkeit hier nicht etwa „Angelegenheiten im Zuge der Abgabe von Gutachten“ umfasst, sondern eben die“ Abgabe von Gutachten“. Damit sind Fragen der Zulässigkeit eines Antrages auf Abgabe von Gutachten nicht von der Zuständigkeit der Kammer umfasst. Da Paragraph 137, Absatz 2, NO auch vom Wortlaut her die ausdrücklichen Zuständigkeiten, welche jedenfalls der Kammer vorbehalten sind, taxativ aufzählt und insbesondere vom Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, NO lediglich die „Abgabe von Gutachten“ umfasst ist, handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Angelegenheit des Paragraph 137, Absatz eins, NO, welche in der Zuständigkeit des Präsidenten der Kammer liegt. Demnach war der Präsident der Kammer zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides zuständig. Sonstige Einwände wurden weder erhoben, noch sind im Verfahren Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob105/90). Insbesondere waren, wie oben wiedergegeben, die bezughabenden Auslegungsfragen klar aus dem Gesetz ableitbar.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob105/90). Insbesondere waren, wie oben wiedergegeben, die bezughabenden Auslegungsfragen klar aus dem Gesetz ableitbar. Da im gegenständlichen Fall demnach eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.056.21315.2014

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