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{'item': 'VGW-021/020/29245/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlVGW-021/020/29245/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn B., wohnhaft in Wien, T.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 28.07.2014, Zl. MBA 04 - S 18701/14, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 1 und 4 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG 1995, BGBl. NR. 593/1995, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn B., wohnhaft in Wien, T.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. und
  4. Bezirk, vom 28.07.2014, Zl. MBA 04 - S 18701/14, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt NR. 593 aus 1995,, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde Folge wird gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde Folge wird gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als Unternehmer bei Ausübung des Gewerbes: "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" mit dem Standort in Wien, T.-gasse, nicht dafür gesorgt, dass beim Transport verschiedener Pakete im Auftrag der Firma G. im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe der Autobahnpatrouille Stockerau am 06.05.2014 um 08:10 Uhr aus der Autobahn A 22 im Gemeindegebiet von Stockerau bei km 016.800 in dem durch Sie selbst gelenkten Lastkraftwagen der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen W- ..., welcher auf Herrn S. in Wien, T.-gasse, zugelassen ist und den Sie von diesem zumindest am Tattag gemietet hatten, ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitgeführt worden ist und den kontrollierenden Polizeiorganen vorgewiesen werden konnte, obwohl bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente gemäß § 6 Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.obwohl bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs.1 und 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.Paragraph 6, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.050,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 15 Stunden gemäß § 23 Abs. 1 Z.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 105,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.155,
  5. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige der LPD Niederösterreich, Autobahnpolizeiinspektion …, GrI P., in welcher festgestellt wurde, der Verantwortliche der Firma B. in Wien, T.-gasse, Wien, diese sei Mieterin des gegenständlichen KFZ, habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei am 6.5.2014 um 08.10 Uhr auf der Autobahn, A 22, Richtung Wien im Gemeindegebiet Korneuburg bei Straßenkilometer 016.800 von S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, obwohl im KFZ nicht die in § 6 Abs. 4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt worden seien. So habe gefehlt der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgingen. Dass sich S. mit dem Führerschein des B. ausgewiesen habe, sei gesondert an die Staatsanwaltschaft Korneuburg angezeigt worden.Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige der LPD Niederösterreich, Autobahnpolizeiinspektion …, GrI P., in welcher festgestellt wurde, der Verantwortliche der Firma B. in Wien, T.-gasse, Wien, diese sei Mieterin des gegenständlichen KFZ, habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei am 6.5.2014 um 08.10 Uhr auf der Autobahn, A 22, Richtung Wien im Gemeindegebiet Korneuburg bei Straßenkilometer 016.800 von S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, obwohl im KFZ nicht die in Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt worden seien. So habe gefehlt der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgingen. Dass sich S. mit dem Führerschein des B. ausgewiesen habe, sei gesondert an die Staatsanwaltschaft Korneuburg angezeigt worden. Über Aufforderung zur Rechtfertigung erschien der Beschwerdeführer persönlich vor der Behörde und gab an, S. arbeite mit seiner Firma selbstständig mit eigenem Gewerbeschein (mit Firma, Auto, usw) und sei auch für die hier angelastete Tat verantwortlich. Er selbst habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen, weswegen er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrage. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine Beschwerde, mit welcher er vorbrachte wie im behördlichen Verfahren. Über Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien teilte die Landespolizeidirektion Wien, Autobahnpolizeiinspektion … mit, dass sich die Vermietung aus dem Lieferschein der Firma G. ergäbe, da der Auftraggeber B. sei. Somit ergäbe sich in weiterer Folge, dass das Fahrzeug gemietet sei, um den Auftrag des Auftraggebers durchzuführen. Angeschlossen war diese Stellungnahme ein kopierter Lieferschein der Firma G. und die Niederschrift des damaligen Lenkers S.. In dieser Niederschrift gab S., soweit für gegenständliche Verfahren von Relevanz, Folgendes an: Er arbeite für B.. Er sei gemeinsam mit Ba. S. mit seinem Firmenauto auf der A22 in Fahrtrichtung Wien gefahren. Er arbeite für B. seit März 2013 und kenne ihn seit Jänner
  6. Dieser habe ihm gesagt, dass er einen Gewerbeschein lösen solle und dann bekomme er von ihm ein Auto und könne dann Liefertätigkeiten für die Firma G. durchführen. Für diese Tätigkeit bekomme er von B. EUR 500 pro Monat in bar. Den Treibstoff für das Auto bezahle B. mittels seiner OMV-Tankkarte. B. habe ihm das Auto bezahlt bzw. überlassen. Er habe es ihn für Paketlieferungen geschenkt. Er wohne nach seinem Wissen in seiner Wohnung, wofür er nichts zahle. B. übernehme auch die Kosten für Strom und Wärme und er müsse lediglich seine Lebensmittel in der Höhe von ca. EUR 250 pro Monat selbst bezahlen. Er habe gedacht, dass B. alle Zahlungen mache und er bei ihm arbeite. Normalerweise fahre er allein Pakete ausliefern. Die Lieferaufträge mit den Zustelladressen der Pakete bekomme er von B.. Wenn er viele Pakete habe, sage er dies B. und dieser organisiere einen Beifahrer. Aus dem Lieferschein der Firma G. ergibt sich, dass B. der Unternehmer für gegenständliche Güterbeförderung war. Die Pakete waren in den
  7. Bezirk nach Wien zuzustellen. Insgesamt handelte es sich um 10 Pakete. Im behördlichen Verfahren wurde weiters festgestellt, dass Zulassungsbesitzer des erstmalig am 15.12.2003 zugelassenen gegenständlichen Lastkraftwagen mit dem KennzeichenW-... seit der Anmeldung am 14.3.2014 S. ist. § 3 Abs. 3 GütbefG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG hat folgenden Wortlaut: Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist. § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GütbefG hat folgenden Wortlaut: Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:Werden Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
  8. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen; § 3 Abs. 3 GütbefG erhielt seine Fassung durch BGBl. I 17/
  9. Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG erhielt seine Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998,. In den Erläuterungen ist Folgendes festgehalten: „Die Definition des Mietfahrzeuges entspricht jener der Richtlinie Nr. 84/647/EWG idF 90/398/EWG; Es wird sichergestellt, dass kein Unternehmen mehr Fahrzeuge anmieten darf, als es seinem Konzessionsumfang entspricht, da sonst die Konzessionsausübungsvoraussetzungen wie etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit, die auch nach der Fahrzeuganzahl bemessen wird, oder die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen leicht umgangen werden könnten. Dasselbe gilt zB für Leasingfahrzeuge, die auf das Leasing-Unternehmen zugelassen sind, sowie für Fahrzeuge, die etwa vom Hersteller oder Dritten dem Konzessionsinhaber zur Erprobung überlassen werden, also jedenfalls für alle Fahrzeuge, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.„Die Definition des Mietfahrzeuges entspricht jener der Richtlinie Nr. 84/647/EWG in der Fassung 90/398/EWG; Es wird sichergestellt, dass kein Unternehmen mehr Fahrzeuge anmieten darf, als es seinem Konzessionsumfang entspricht, da sonst die Konzessionsausübungsvoraussetzungen wie etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit, die auch nach der Fahrzeuganzahl bemessen wird, oder die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen leicht umgangen werden könnten. Dasselbe gilt zB für Leasingfahrzeuge, die auf das Leasing-Unternehmen zugelassen sind, sowie für Fahrzeuge, die etwa vom Hersteller oder Dritten dem Konzessionsinhaber zur Erprobung überlassen werden, also jedenfalls für alle Fahrzeuge, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist. Die oben zitierte Fassung des § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG wurde mit BGBl. I 106/2001 eingeführt. Die oben zitierte Fassung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GütbefG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2001, eingeführt. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesnovelle ist festgehalten, dass in § 6 Abs. 4 anstelle der Mietfahrzeugtafel das Mitführen des Mietvertrages sowie gegebenenfalls des Beschäftigungsvertrages des Lenkers oder einer Bestätigung des Arbeitgebers vorgeschrieben werde. Diese Bestimmung entspräche dem Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG. Die Verpflichtung des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass die in Abs. 4 genannten Dokumente mitgeführt werden, finde sich in § 6 Abs.
  10. In § 6 Abs. 1 GütbefG idF BGBl. I 17/1998 ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Mietfahrzeuge vorgeschrieben, dass diese mit zwei Tafeln versehen sein müssten, wobei auf einer Tafel Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart sowie die zuständige Behörde ersichtlich sein müssten. Für den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge wurde nur eine Tafel vorgesehen, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer zuständige Behörde ersichtlich sei.In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesnovelle ist festgehalten, dass in Paragraph 6, Absatz 4, anstelle der Mietfahrzeugtafel das Mitführen des Mietvertrages sowie gegebenenfalls des Beschäftigungsvertrages des Lenkers oder einer Bestätigung des Arbeitgebers vorgeschrieben werde. Diese Bestimmung entspräche dem Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG. Die Verpflichtung des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4, genannten Dokumente mitgeführt werden, finde sich in Paragraph 6, Absatz 2, In Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998, ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Mietfahrzeuge vorgeschrieben, dass diese mit zwei Tafeln versehen sein müssten, wobei auf einer Tafel Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart sowie die zuständige Behörde ersichtlich sein müssten. Für den Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge wurde nur eine Tafel vorgesehen, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer zuständige Behörde ersichtlich sei. § 6 Abs. 1 GütbefG in der Fassung BGBl. I 106/2001 erlaubt die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z
  11. Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2001, erlaubt die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und solchen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Wie sich aus all dem ergibt, insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber immer zwischen Mietfahrzeugen und den den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellten Fahrzeugen unterscheidet, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Z 1 eben nur auf Mietfahrzeuge, nicht aber auf die gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz den Mietfahrzeugen gleichgestellten Kraftfahrzeuge, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist, anzuwenden.Wie sich aus all dem ergibt, insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber immer zwischen Mietfahrzeugen und den den Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz gleichgestellten Fahrzeugen unterscheidet, ist die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, eben nur auf Mietfahrzeuge, nicht aber auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz den Mietfahrzeugen gleichgestellten Kraftfahrzeuge, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist, anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.6.2010, 2008/03/0097 ausgeführt, es treffe zu, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag (Abschlusswille vorausgesetzt) bereits mit Einigung über Bestandsache und Preis der Gebrauchsüberlassung zustande komme. Er könne daher auch konkludent geschlossen werden. Die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB, somit die Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Vertragsteile sei für die Gültigkeit des Mietvertrages grundsätzlich also nicht erforderlich. § 6 Abs. 4 GütbefG verpflichte – wer den zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 GütbefG 1995 verwende – zum Mitführen eines bestimmte Mindestangaben enthaltenden Vertrages über die Vermietung des Fahrzeuges, statuiere aber keine Ungültigkeit eines nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrages. In diesem Beschwerdefall wäre es angesichts des Fehlens einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsurkunde Sache der Behörde gewesen, nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie dessen ungeachtet das Zustandekommen eines Mietvertrages angenommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.6.2010, 2008/03/0097 ausgeführt, es treffe zu, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag (Abschlusswille vorausgesetzt) bereits mit Einigung über Bestandsache und Preis der Gebrauchsüberlassung zustande komme. Er könne daher auch konkludent geschlossen werden. Die Einhaltung der Schriftform im Sinne des Paragraph 886, ABGB, somit die Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Vertragsteile sei für die Gültigkeit des Mietvertrages grundsätzlich also nicht erforderlich. Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG verpflichte – wer den zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG 1995 verwende – zum Mitführen eines bestimmte Mindestangaben enthaltenden Vertrages über die Vermietung des Fahrzeuges, statuiere aber keine Ungültigkeit eines nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrages. In diesem Beschwerdefall wäre es angesichts des Fehlens einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsurkunde Sache der Behörde gewesen, nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie dessen ungeachtet das Zustandekommen eines Mietvertrages angenommen habe. Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen eines Mietvertrages von Seiten des Beschuldigten bestritten. Auch aus der Aussage des S. am 6.5.2014 kann das Vorliegen eines Mietvertrages, des vom Verwaltungsgerichtshof sogenannten, durch Einigung über Bestandssache und Preis der Gebrauchsüberlassung bei vorliegendem Abschlusswillen zustande gekommenen Konsensualvertrages, nicht so ohne weiteres angenommen werden. S. , der – im Übrigen entgegen der Tatanlastung und Sachverhaltsannahme im behördlichen Straferkenntnis – der Lenker war, geht einerseits davon aus, für den Beschwerdeführer zu arbeiten, andererseits spricht er von Tätigkeit mit seinem eigenen Firmenauto. Davon, dass B. ihm das Fahrzeug geschenkt und nunmehr wieder zurückgemietet habe, geht S. offensichtlich nicht aus. Die Behörde selbst hat hinsichtlich der Vermietung des Fahrzeuges weder Erhebungen angestellt, noch nachvollziehbare Begründungen dargelegt. Die anzeigelegende Landespolizeidirektion Niederösterreich hat diesbezüglich auch keine Feststellungen gemacht, sondern schlussfolgert den Umstand der Vermietung aus dem Lieferschein der Firma G., aus welcher sich als Auftraggeber der Güterbeförderung B. ergäbe. Unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 GütbefG, wonach Mietfahrzeuge ausschließlich solche Kraftfahrzeuge sind, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden, kann gegenständlich nicht als erwiesen angesehen werden, dass es sich bei dem zur Güterbeförderung verwendeten Kraftfahrzeug um ein Mietfahrzeug handelte, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war. Unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG, wonach Mietfahrzeuge ausschließlich solche Kraftfahrzeuge sind, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden, kann gegenständlich nicht als erwiesen angesehen werden, dass es sich bei dem zur Güterbeförderung verwendeten Kraftfahrzeug um ein Mietfahrzeug handelte, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.020.29245.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.