RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlVGW-031/062/25989/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 28. März 2014, Zl. S 224.965/dt/13, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Landespolizeidirektion Wien richtete an den Beschwerdeführer als Beschuldigten das bekämpfte Straferkenntnis vom 28. März 2014 mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen WU-..., der Fa. H. GmbH nach außen Berufener unterlassen für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen und dieses dem M. zum Lenken überlassen, welcher es am 26.9.2013, um 16.35 Uhr, in Wien 22., A23 Höhe Donaustrom Richtung S2 verwendete, obwohl 1) u. 2) eingestellt 3) der rote Rückstrahler hinten links gänzlich fehlte 4) der Luftfederbalg an der 2. Achse links und die vorderen Luftfederbälge an der 3. Achse links und rechts jeweils übermäßig stark rissig waren; jeweils übermäßig tiefe großflächige Rissbildung im unteren Bereich; Risse öffnen bei Belastung deutlich sichtbar. 5) die Stoßstangenecke vorne rechts großflächig ausgebrochen und unsachgemäß mittels angenietetem Blechstück instandgesetzt war; das Blechstück steht seitlich vom Fahrzeug ab und weist scharfe Kanten auf. 6) übermäßig starker Ölverlust im Bereich der Motor-Getriebe-Verbindung mit kontinuierlicher Tropfenbildung vorlag; Motor und Getriebe großflächig ölverschmiert mit deutlich sichtbarer Tropfenbildung. Die Fa. H. GmbH. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Fa. H. GmbH. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 103 Abs. 1 KFG i.V.m. 3) § 4/1 i.V.m. § 14/5 KFGParagraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 3) Paragraph 4 /, eins, in Verbindung mit Paragraph 14 /, 5, KFG 4) § 4/1 KFG 5) § 4/2 KFG i.V.m. § 1a/1 KDV 6) § 4/1 KFG i.V.m. x § 9 Abs. 1 VStG4) Paragraph 4 /, eins, KFG 5) Paragraph 4 /, 2, KFG in Verbindung mit Paragraph eins a, /, eins, KDV 6) Paragraph 4 /, eins, KFG in Verbindung mit x Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von gemäß 1) 0,00 2) 0,00 3) 50,00 10 Std. § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 4) 100,00 20 Std. § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 5) 100,00 20 Std. § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 6) 150,00 30 Std. § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 445,00.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits mit Fax vom 29. Oktober 2013 der belangten Behörde mitgeteilt hätte, dass mit Erklärung vom 15. Mai 2013 Herr N., geboren 1973, wohnhaft in M., zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für die Firma H. Ges.m.b.H bestellt worden sei. Aus diesem Grund habe er auch bereits gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2013 Einspruch erhoben. Er beantrage daher aus diesem Grund das gegen ihn erlassene Straferkenntnis zu beheben.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits mit Fax vom 29. Oktober 2013 der belangten Behörde mitgeteilt hätte, dass mit Erklärung vom 15. Mai 2013 Herr N., geboren 1973, wohnhaft in M., zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG für die Firma H. Ges.m.b.H bestellt worden sei. Aus diesem Grund habe er auch bereits gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2013 Einspruch erhoben. Er beantrage daher aus diesem Grund das gegen ihn erlassene Straferkenntnis zu beheben. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend den genannten verantwortlichen Beauftragten, Herrn N., eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass dieser seit dem 7. Juli 2000 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in M., hat. Auch ein die H. Ges.m.b.H. betreffender Firmenbuchauszug wurde erstellt. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: In Hinblick auf die im Akt der belangten Behörde einliegende Bestellungserklärung vom 15. Mai 2013 sieht es die erkennende Richterin als erwiesen an, dass Herr N., seiner (auch zum Zeitpunkt der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung aufrechten), Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG für den gesamten Bereich der Güterbeförderung der H. Ges.m.b.H. zugestimmt hatte und ihm gemäß den Ausführungen in der Bestellungserklärung ausdrücklich (auch) die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich des Kraftfahrgesetzes 1967, dessen Übertretungen im gegenständlichen Fall vorliegen, jedoch im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis dem handelsrechtlichen Geschäftsführer angelastet wurden, übertragen wurde.In Hinblick auf die im Akt der belangten Behörde einliegende Bestellungserklärung vom 15. Mai 2013 sieht es die erkennende Richterin als erwiesen an, dass Herr N., seiner (auch zum Zeitpunkt der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung aufrechten), Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG für den gesamten Bereich der Güterbeförderung der H. Ges.m.b.H. zugestimmt hatte und ihm gemäß den Ausführungen in der Bestellungserklärung ausdrücklich (auch) die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich des Kraftfahrgesetzes 1967, dessen Übertretungen im gegenständlichen Fall vorliegen, jedoch im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis dem handelsrechtlichen Geschäftsführer angelastet wurden, übertragen wurde. Gemäß der im vorgelegten Akt einliegenden Unterlagen betreffend das Verwaltungsstrafverfahren, welches betreffend die im Zuge der Fahrzeugkontrolle am 26. September 2013 festgestellten Mängel an einem auf die H. Ges.m.b.H. zugelassenen LKW auch gegen den genannten verantwortlichen Beauftragten Herrn N. als Beschuldigten geführt wurde, hatte dieser im Zuge des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde seine Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter (auch) betreffend die Einhaltung der kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen für die H. Ges.m.b.H. niemals in Abrede gestellt, sondern wurde das gegen ihn geführte Verfahren vielmehr aus anderen Gründen eingestellt. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die im gegebenen Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) lautet wie folgt: § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)–
(7)… Die vorliegende Bestellungserklärung des Herrn N. zum verantwortlichen Beauftragten vom
- Mai 2013 enthält einen klar definierten Aufgabenbereich, nämlich den gesamten Bereich der Güterbeförderung und unter anderem die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, seine Bestellung erfolgte bereits vor Begehung der angelasteten Übertretungen am
- September 2013 und hat der verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde zugestimmt. Unter diesen Voraussetzungen war daher von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH nicht mehr auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.062.25989.2014