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{'item': 'VGW-102/013/23063/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/23063/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn C., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Versetzung eines Schlages gegen die vor seinem Gesicht gehaltene Kamera, welche dadurch beschädigt wurde, am 24.01.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn C., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Versetzung eines Schlages gegen die vor seinem Gesicht gehaltene Kamera, welche dadurch beschädigt wurde, am 24.01.2014 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und die Amtshandlung wird für rechtswidrig erklärt. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der Beschwerdeführer (BF) ist Berufsfotograf und war am 24.01.2014 in der Wiener Innenstadt um die Demonstrationen gegen den sogenannten Akademikerball zu dokumentieren. Dabei verwendete der BF seine Kamera der Marke …. Gegen 19 Uhr kam der BF in den Bereich …, wo kurz zuvor die dortige Polizeiinspektion beschädigt wurde. Als der BF näher in den Bereich vor der Polizeiinspektion gelangte, stellte er fest, dass dort Festnahmen vollzogen werden und einige Personen von Organen der belangten Behörde am Boden liegend festgehalten werden. Der BF begann diese Vorgänge zu dokumentieren und näherte sich mit der Kamera vor seinem Gesicht den am Boden von Organen der belangten Behörde festgehaltenen Personen. Plötzlich und für den BF völlig unerwartet wurde ihm ein Schlag gegen das Objektiv seiner Kamera, die wiederum dadurch dem BF ins Gesicht gedrückt wurde, versetzt. Erst als der BF seine Kamera aus dem Gesichtsbereich entfernte, konnte er feststellen, dass ihm dieser Schlag von einem Organ der belangten Behörde versetzt wurde. Er forderte den Beamten, der noch unmittelbar vor ihm stand, zu einer Erklärung für diesen Schlag und zur Bekanntgabe seines Namens auf. Er erhielt jedoch keine Antwort und wurde aufgefordert sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Dazu war der BF nicht bereit, worauf sich ein Streitgespräch entwickelte, in das sich letztlich ein weiteres Organ der belangten Behörde, das sie Situation beruhigte, einmischte. Der BF wollte in weiterer Folge durch ein Foto, das er zum Nachweis der Identität des einschreitenden Organes verwenden wollte, festhalten, wer ihm den Schlag versetzt hatte. Dabei musste er feststellen, dass seine Kamera offensichtlich durch den Schlag beschädigt und nicht mehr funktionstüchtig war.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Akt sei rechtswidrig gewesen, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und der Beschwerdeführer durch kein Verhalten auch nur im entferntesten einen Anlass geboten habe, gegen ihn einzuschreiten. Es habe sich somit um einen grundlosen Gewaltakt gehandelt. Es wird beantragt, die Ausübung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 erstattete die belangte Behörde hiezu unter ihrer GZ: … eine Äußerung, in der sie mitteilte, dass über die vom Beschwerdeführer behauptete Ausübung von Zwangsgewalt (Schlag gegen ein Kamera-Objektiv) bei ihr weder schriftliche Aufzeichnungen, noch sonstige Informationen existieren. Die belangte Behörde könne den beschwerdegegenständlichen Vorwurf daher weder bestätigen, noch bestreiten. Es wird ein Amtsvermerk betreffend Festnahme und wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Devastierung einer Polizeiinspektion vorgelegt, welches Geschehen im engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in der Beschwerde geschilderten erfolgt sei. Dazu wird ausgeführt, der Inhalt dieses Amtsvermerk lege es nahe, dass die in der Beschwerde behauptete Handlung von Angehörigen eines zur Unterstützung anwesenden Kontingents der Landespolizeidirektion Oberösterreich gesetzt worden sein müsste. Dieses Kontingent sei der belangten Behörde dienstzugeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer legte über schriftliche Aufforderung mit Schreiben vom 22.09.2014 einen USB-Stick mit von dem gegenständlichen Einsatz bzw. der anlassgebenden Demonstration angefertigten Lichtbildern vor. Diese Lichtbilder wurden unter anderem ersichtlich … angefertigt und zeigen Beamte, die auf ihren weißen Helmen die Aufschrift „OÖ“ (Oberösterreich) tragen.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen durch Vorlage der angelegten Lichtbilder glaubhaft gemacht. Hingegen existieren bei der belangten Behörde keinerlei Aufzeichnungen, welche die Aktivitäten des ihnen zugeteilten und sie unterstützenden Kontingents aus Oberösterreich dokumentieren würden. Da es nicht Aufgabe des – nach seinen glaubhaft gemachten Angaben in seinen Rechten geschädigten – Beschwerdeführers sein kann, die gleich uniformierten und in keiner Weise individuell kenntlich gemachten Polizeibeamten, welche den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt haben, ausfindig zu machen und als Zeugen zu benennen, sondern es vielmehr Aufgabe der belangten Behörde ist, über die Aktivitäten ihrer Beamten sowie der Beamten der zugeteilten Kontingente Aufzeichnungen zu führen, um das Tätigwerden dieser Beamten wenigstens in groben Zügen nachvollziehbar und überprüfbar zu gestalten, fällt das Versäumnis dieser Obliegenheiten der belangten Behörde zur Last. Dem zufolge vermögen keine Beweismittel oder auch nur Belege die an sich glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers zu erschüttern; es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit dieser Darstellung auszugehen. Wie aus dem vorgelegten Belegmaterial außerdem ersichtlich, ist der für die Zeitschrift „X.“ amtsbekannter Maßen tätige Pressefotograf auch vor Ort im Dienste der Presse unterwegs gewesen. Es wäre daher auch kein rechtlich anerkannter Grund vorstellbar, ihn an der Anfertigung von Lichtbildern über das Demonstrationsgeschehen zu hindern. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/
  6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
  7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem gegenständlichen Fall liegt lediglich ein Beweis- und kein Rechtsproblem zu Grunde.
  8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem gegenständlichen Fall liegt lediglich ein Beweis- und kein Rechtsproblem zu Grunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.23063.2014

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