G 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., als vergebende Stelle, vertreten durch die F., folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag Fischer über den Antrag der römisch zehn., vertreten durch RAe, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrags „Impfstoffe GZ …“ durch die Auftraggeber R., W., römisch fünf., S., K., B. als zentrale Beschaffungsstelle
Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., als vergebende Stelle, vertreten durch die F., folgenden BESCHLUSS gefasst: 1. Dem Antrag der X. vom 23.10.2014 wird stattgegeben und folgende einstweilige Verfügung erlassen: Den Auftraggebern R., W., V., S., K., B. als zentrale Beschaffungsstelle
G 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., wird für die Dauer des
prüfungsverfahrens im Los 3 die Öffnung der Angebote untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist im Los 3 ausgesetzt. 1. Dem Antrag der römisch zehn. vom 23.10.2014 wird stattgegeben und folgende einstweilige Verfügung erlassen: Den Auftraggebern R., W., römisch fünf., S., K., B. als zentrale Beschaffungsstelle
Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG 2006 und weitere Auftraggeber gemäß Drittkundenliste, alle vertreten durch B., wird für die Dauer des
prüfungsverfahrens im Los 3 die Öffnung der Angebote untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist im Los 3 ausgesetzt. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar (§ 31 Abs 8 WVRG 2014).Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar (Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014). 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 2 und 3, 2 Abs 1 und 4, 7 Abs 2, 15, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 24 Abs 4, 28, 29, 31 WVRG 2014; §§ 1, 2 Abs 4 und 3 Abs 1 WVPVO; Art 14b Abs 2 Z 2 lit f und 133 Abs 4 B-VG; § 25a VwGGRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz eins und 4, 7 Absatz 2, 15, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 28, 29, 31, WVRG 2014; Paragraphen eins, 2, Absatz 4 und 3 Absatz eins, WVPVO; Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f und 133 Absatz 4, B-VG; Paragraph 25 a, VwGG Begründung: 1. Am 13.09.2014 wurde die nun bekämpfte Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Die AG (= Antragsgegnerinnen) führen ein offenes Verfahren für eine Rahmenvereinbarung über einen Lieferauftrag
den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich mit der Bezeichnung „Impfstoffe GZ …“. Der Auftrag ist in vier Lose unterteilt (…) und hat eine Laufzeit von 36 Monaten ab Auftragsvergabe. Die Vergabe erfolgt
dem Billigstbieterprinzip. Die Angebotsfrist sollte zunächst am 24.10.2014, 11.00 enden, wurde aber schlussendlich auf 31.10.2014, 11.00 verlängert (ON1, ./A; ON6; die angegebenen ON beziehen sich auf das Hauptverfahren VGW-123/066/32350/2014). 2. Die in der Ausschreibung abgebildete
frage wird mit einem Anteil von 44,63 % vom Bund und 55,37 % von den Ländern getragen; der Anteil der W. allein beträgt 34,42 % (gerichtsnotorisch aus VGW-123/066/32009/2014-5, ./1).
bestehende Mängel der Ausschreibung hinwies (ON1, ./2).
prüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der für Los 3 die Angebotsfrist ausgesetzt, in eventu das Öffnen der Angebote, in eventu der Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagt wird; den Auftraggebern den Ersatz der von der ASt entrichteten Pauschalgebühr auferlegen.
Einsicht in die vorliegenden Urkunden und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der AG hat das VwG Wien zum Antrag auf einstweilige Verfügung erwogen:
prüfungsverfahren eingeleitet. 10. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich aus Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, B-VG, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, WVRG, Paragraph 2, Absatz eins, WVRG und Paragraph 7, Absatz 2, WVRG. Daher wurde das
prüfungsverfahren eingeleitet.
WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag eines Unternehmens, dem die Antragsvoraussetzungen
WVRG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.13.
Paragraph 28, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag eines Unternehmens, dem die Antragsvoraussetzungen
Paragraph 20, WVRG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. 14. Die von der ASt behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der AG vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 15.
Abs 4 WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerber/innen oder Bieter/innen und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der
teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.15.
Paragraph 31, Absatz 4, WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerber/innen oder Bieter/innen und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der
teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
teilen geschützt werden, die sie bei Zutreffen ihres Vorbringens treffen können. Dieser Zweck wird erreicht, wenn das Vergabeverfahren in einem Zustand gehalten wird, in dem die Teilnahme der ASt am Vergabeverfahren und deren Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, gesichert bleiben. Im konkreten Zusammenhang ist das (schon dann) der Fall, wenn die Angebotsfrist nicht abläuft und allenfalls eingelangte Angebote nicht geöffnet werden. Denn dann bleibt der ASt die Möglichkeit erhalten, sich
der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung am fortgesetzten Vergabeverfahren zu beteiligen. 18. Der AG kann zugemutet werden, als Folge der EV im Vergabeverfahren innezuhalten, ua weil keine besonderen Interessen der AG oder öffentliche Interessen unmittelbar die mit der EV untersagten Schritte erfordern und jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines
prüfungsverfahrens und der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen und dies bei der Planung der Ausschreibung zu berücksichtigen hat. 19. Die im Spruch angeordnete Maßnahme ist daher im Hinblick auf den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes und die betroffenen Interessen notwendig, geeignet und verhältnismäßig. 20.
Abs 7 WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt
Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des VwG Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.20.
Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt
Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des VwG Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.
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