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{'item': 'VGW-151/070/11491/2014'}

Obsah (31)§ 28§ 46§ 25a§ 8§ 27§ 292§ 4§ 21§ 11Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 1§ 81§ 19§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 291aArt. 7§ 23§ 21a§ 24§ 7§ 2a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/11491/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der römisch eins. Z., geb. am ...1981, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 08.10.2013, Zl. MA35-9/2982468-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF. abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird I. Z.

§ 46Abs. 1 Z. 2 lit. a i

Vm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird römisch eins. Z.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin, reiste am 30.04.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem langjährig im Bundesgebiet lebenden Ehemann, den sie am 30.11.2012 in Österreich heiratete und der – zum damaligen Zeitpunkt - über einen am 22.06.2004 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ verfügte.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin, reiste am 30.04.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich und vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem langjährig im Bundesgebiet lebenden Ehemann, den sie am 30.11.2012 in Österreich heiratete und der – zum damaligen Zeitpunkt - über einen am 22.06.2004 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ verfügte. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag sowie vom 08.08.2013 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag sowie vom 08.08.2013 aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. I.
  3. In der Folge langte am 27.05.2013 und 26.08.2013 jeweils ein Konvolut an aktuellen Nachweisen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Beschwerdeführerin betreffend bei der Verwaltungsbehörde ein. römisch eins.
  4. In der Folge langte am 27.05.2013 und 26.08.2013 jeweils ein Konvolut an aktuellen Nachweisen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Beschwerdeführerin betreffend bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
  5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 08.10.2013 wurde dem AMS Wien mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege, und

§ 27Abs. 5 Ausl

BG eine Verständigung erstattet werde. Eine diesbezügliche Mitteilung ist auch an die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG ergangen. römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 08.10.2013 wurde dem AMS Wien mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege, und

Paragraph 27, Absatz 5, AuslBG eine Verständigung erstattet werde. Eine diesbezügliche Mitteilung ist auch an die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG ergangen. I.

  1. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 08.10.2013, Zl. MA 35-9/2982468-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 08.10.2013, Zl. MA 35-9/2982468-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bei einer Versicherung beschäftigt sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.314,39 (Abrechnungsmonat Juli 2013) verfüge. Zuzüglich der aliquoten Sonderzahlungen ergebe sich ein Familieneinkommen von EUR 1.533,
  3. Dieses werde geschmälert durch Mietzinszahlungen iHv. EUR 510,22 sowie Kreditrückzahlungen in Höhe von zumindest EUR 183,33 (Kredithöhe: EUR 22.000 durch eine Laufzeit von 120 Monaten). Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG liege das Einkommen des Gatten mit EUR 1.107,54 deutlich unter dem Richtsatz des § 292 ASVG. Es sei zwar eine Kopie der Anmeldung einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schankhilfe vorgelegt worden, wonach sie über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 663,81 verfüge, jedoch übe sie diese Tätigkeit mangels einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unberechtigt aus und könne dieses Einkommen daher als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aus diesem Grund kann ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bei einer Versicherung beschäftigt sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.314,39 (Abrechnungsmonat Juli 2013) verfüge. Zuzüglich der aliquoten Sonderzahlungen ergebe sich ein Familieneinkommen von EUR 1.533,45. Dieses werde geschmälert durch Mietzinszahlungen iHv. EUR 510,22 sowie Kreditrückzahlungen in Höhe von zumindest EUR 183,33 (Kredithöhe: EUR 22.000 durch eine Laufzeit von 120 Monaten). Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG liege das Einkommen des Gatten mit EUR 1.107,54 deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 292, ASVG. Es sei zwar eine Kopie der Anmeldung einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schankhilfe vorgelegt worden, wonach sie über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 663,81 verfüge, jedoch übe sie diese Tätigkeit mangels einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unberechtigt aus und könne dieses Einkommen daher als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aus diesem Grund kann ihr Antrag nicht positiv entschieden werden. Im gegenständlichen Fall sei zwar das Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu bejahen, allerdings könnte die deutliche Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei somit im Hinblick auf das Überwiegen der öffentlichen Interessen abzuweisen, zumal die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.Im gegenständlichen Fall sei zwar das Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu bejahen, allerdings könnte die deutliche Unterschreitung der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei somit im Hinblick auf das Überwiegen der öffentlichen Interessen abzuweisen, zumal die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 14.10.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.10.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 14.10.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.10.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Moment der Antragstellung mündlich einen rechtsgültigen Dienstvertrag mit ihrem künftigen Dienstgeber als Schankhilfe abgeschlossen habe. Die Wirksamkeit des Dienstvertrages sei von den Vertragsparteien einvernehmlich bedingt aufgeschoben worden, sodass der gegenständliche Dienstvertrag seine Rechtsfolgen erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zulassen würde, entfalten sollte. Allerdings sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber aufgrund eines Missverständnisses irrtümlich angenommen worden, dass sie bereits unmittelbar nach der erfolgten Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 ihre angestrebte Tätigkeit als Schankhilfe aufnehmen dürfe. Im Zuge einer persönlichen Urkundenvorlage sei die Beschwerdeführerin nämlich von einer Sachbearbeiterin der MA 35 mündlich bezüglich ihres Arbeitsmarktzuganges belehrt worden. Diese Rechtsbelehrung habe sie aus mangelnder Kenntnis der Rechtslage falsch ausgelegt, sodass sie irrtümlich angenommen habe, sie erhalte unmittelbar nach der erfolgten Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Diese falsche Annahme habe sie an ihren Arbeitgeber weiter geleitet, sodass dieser am 01.08.2013 die Anmeldung des gegenstandlieben Dienstverhältnisses bei der Krankenversicherung vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des angefochtenen Bescheides Kontakt mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter hergestellt und sei unmittelbar im Anschluss darauf eine Abmeldung des gegenständlichen Dienstverhältnisses veranlasst worden. Da die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht im vollen Umfang nachgekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht über den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf eine für sie verständliche Art und Weise belehrt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht die Bedeutung des von ihr gesetzten Handelns richtig einschätzen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Arbeitgeber hätten die Absicht, ein rechtswidriges Verhalten zu setzen. Ausschließlich aus mangelnder Kenntnis der geltenden Rechtslage wurde ihrerseits irrtümlich angenommen, dass die Beschwerdeführerin über einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfüge, aus welchem Grund die gegenständliche Anmeldung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber hätten unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis, dass sie eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit benötige, einen rechtskonformen Zustand hergestellt und sie am 16.10.2013 abgemeldet. Die Beschwerdeführerin könne daher davon ausgehen, dass ihrem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4Ausl

BG ausgestellt werden würde. Ihr Nettolohn werde monatlich (nach Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) daher EUR 562,91 betragen. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Moment der Antragstellung mündlich einen rechtsgültigen Dienstvertrag mit ihrem künftigen Dienstgeber als Schankhilfe abgeschlossen habe. Die Wirksamkeit des Dienstvertrages sei von den Vertragsparteien einvernehmlich bedingt aufgeschoben worden, sodass der gegenständliche Dienstvertrag seine Rechtsfolgen erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zulassen würde, entfalten sollte. Allerdings sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber aufgrund eines Missverständnisses irrtümlich angenommen worden, dass sie bereits unmittelbar nach der erfolgten Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 ihre angestrebte Tätigkeit als Schankhilfe aufnehmen dürfe. Im Zuge einer persönlichen Urkundenvorlage sei die Beschwerdeführerin nämlich von einer Sachbearbeiterin der MA 35 mündlich bezüglich ihres Arbeitsmarktzuganges belehrt worden. Diese Rechtsbelehrung habe sie aus mangelnder Kenntnis der Rechtslage falsch ausgelegt, sodass sie irrtümlich angenommen habe, sie erhalte unmittelbar nach der erfolgten Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Diese falsche Annahme habe sie an ihren Arbeitgeber weiter geleitet, sodass dieser am 01.08.2013 die Anmeldung des gegenstandlieben Dienstverhältnisses bei der Krankenversicherung vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des angefochtenen Bescheides Kontakt mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter hergestellt und sei unmittelbar im Anschluss darauf eine Abmeldung des gegenständlichen Dienstverhältnisses veranlasst worden. Da die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht im vollen Umfang nachgekommen sei und die Beschwerdeführerin nicht über den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf eine für sie verständliche Art und Weise belehrt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht die Bedeutung des von ihr gesetzten Handelns richtig einschätzen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Arbeitgeber hätten die Absicht, ein rechtswidriges Verhalten zu setzen. Ausschließlich aus mangelnder Kenntnis der geltenden Rechtslage wurde ihrerseits irrtümlich angenommen, dass die Beschwerdeführerin über einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfüge, aus welchem Grund die gegenständliche Anmeldung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber hätten unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis, dass sie eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit benötige, einen rechtskonformen Zustand hergestellt und sie am 16.10.2013 abgemeldet. Die Beschwerdeführerin könne daher davon ausgehen, dass ihrem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, AuslBG ausgestellt werden würde. Ihr Nettolohn werde monatlich (nach Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) daher EUR 562,91 betragen. Unter Zugrundlegung der bereits nachgewiesenen Einkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 1.107,54, werde das gegenständliche monatliche Familiennettoeinkommen daher EUR 1.670,45 betragen und werde der Aufenthalt der Einschreiterin somit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Sollte die Beschwerdeführerin - wider Erwarten - die von ihr angestrebte Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen dürfen, sei eine näher genannte Freundin der Beschwerdeführerin bereit, eine Haftungserklärung bzw. einen Unterhaltsvertrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufertigen und für die fehlenden Unterhaltsmittel aufzukommen. Diese bringe monatlich netto ca. EUR 1.800,- ins Verdienen. Sie habe keine Sorgepflichten und eine monatliche Kreditverpflichtung iHv EUR 281,61. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten. Da die Ausreise der Familie aus Österreich zu diesem Zeitpunkt das gesamte Familienleben wesentlich beeinträchtigen würde, stelle die Beschwerdeführerin

21 Abs. 3 NAG den Zusatzantrag, ihr bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ den Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zuzulassen. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten. Da die Ausreise der Familie aus Österreich zu diesem Zeitpunkt das gesamte Familienleben wesentlich beeinträchtigen würde, stelle die Beschwerdeführerin

21 Absatz 3, NAG den Zusatzantrag, ihr bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ den Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zuzulassen. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ihre zwei minderjährigen Kinder, S. St., geb. ...2000 und N. Z., geb. ...2001, beide serbische StA, eingebracht. Beide Kinder seien seit 08.07.2013 in Österreich aufhältig und im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wohnhaft. Beide Kinder würden derzeit eine namentlich genannte Neue Wiener Mittelschule besuchen. Da die Ausreise der minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin aus Österreich zu diesem Zeitpunkt das gesamte Familienleben und den bereits eingesetzten Schulalltag der minderjährigen Kinder wesentlich beeinträchtigen würde, stellte sie

§ 21Abs.

3 NAG den Zusatzantrag, ihren Kindern bis zur endgültigen Entscheidung den Aufenthalt im Bundesgebiet zuzulassen. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ihre zwei minderjährigen Kinder, S. St., geb. ...2000 und N. Z., geb. ...2001, beide serbische StA, eingebracht. Beide Kinder seien seit 08.07.2013 in Österreich aufhältig und im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wohnhaft. Beide Kinder würden derzeit eine namentlich genannte Neue Wiener Mittelschule besuchen. Da die Ausreise der minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin aus Österreich zu diesem Zeitpunkt das gesamte Familienleben und den bereits eingesetzten Schulalltag der minderjährigen Kinder wesentlich beeinträchtigen würde, stellte sie

Paragraph 21, Absatz 3, NAG den Zusatzantrag, ihren Kindern bis zur endgültigen Entscheidung den Aufenthalt im Bundesgebiet zuzulassen. Schließlich wurde für die Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben führe, der Antrag gestellt, ihr

§ 11Abs.

3 NAG den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auszustellen. Schließlich wurde für die Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben führe, der Antrag gestellt, ihr

Paragraph 11, Absatz 3, NAG den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszustellen. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 06.11.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 06.02.2014 einlangte.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 06.11.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 06.02.2014 einlangte. I.
  3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien von 02.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Nachreichung aktueller Unterlagen insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 11 NAG aufgefordert und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in Serbien sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien von 02.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Nachreichung aktueller Unterlagen insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 11, NAG aufgefordert und ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in Serbien sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt. I.
  5. In der Stellungnahme vom 14.05.2014 wurde zu ihrem Privat- und Familienleben vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt wohne, wobei die Beschwerdeführerin seit 07.05.2013 und ihre Kinder seit 30.06.2013 im Bundesgebiet aufhältig seien und die Schule besuchen würden. Die Beschwerdeführerin habe am 30.06.2013 eine Deutsch-Prüfung auf A1 Niveau abgelegt und habe sich von Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich an mit der Erlernung der deutschen Sprache sehr intensiv beschäftigt. Als gelernte Köchin habe sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich eine Arbeitsstelle gefunden, sodass sie bereits am 01.08.2013 eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen habe. römisch eins.
  6. In der Stellungnahme vom 14.05.2014 wurde zu ihrem Privat- und Familienleben vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt wohne, wobei die Beschwerdeführerin seit 07.05.2013 und ihre Kinder seit 30.06.2013 im Bundesgebiet aufhältig seien und die Schule besuchen würden. Die Beschwerdeführerin habe am 30.06.2013 eine Deutsch-Prüfung auf A1 Niveau abgelegt und habe sich von Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich an mit der Erlernung der deutschen Sprache sehr intensiv beschäftigt. Als gelernte Köchin habe sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich eine Arbeitsstelle gefunden, sodass sie bereits am 01.08.2013 eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen habe. Wegen Unkenntnis der Rechtslage und mangels einer Bewilligung nach dem NAG habe sie diese jedoch bereits eingegangene Beschäftigung aufgeben müssen. Der Arbeitgeber sei allerdings nach wie vor bereit, die Beschwerdeführerin zu beschäftigen, sodass unter der Annahme des vorvertraglich festgesetzten Lohnes der Beschwerdeführerin iHv brutto EUR 1.320 davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Zudem würde die bereits in der Beschwerde genannte Freundin der Beschwerdeführerin weiterhin bereit sein, - bis zur Erlangung einer Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich - eine Haftungserklärung bzw. einen Unterhaltsvertrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufertigen und für die eventuell fehlenden Unterhaltsmittel aufzukommen. In Serbien lebe noch die im Jahre 1944 geborene Großmutter der Beschwerdeführerin, die allerdings gebrechlich sei. Die Beschwerdeführerin habe einen sehr eingeschränkten Kontakt zu ihrer Mutter, während zu dem Vater überhaupt kein Kontakt bestehe. Insgesamt könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über keine relevante Verwandten, Freunde oder Personen verfüge, die in irgendeiner Form für ihr Privat- und Familienleben von Relevanz seien. Gesamt betrachtet stelle sich bezüglich der antragstellenden Partei das Problem einer Entwurzelung in Serbien dar. Die Beschwerdeführerin verfüge in dem Heimatstaat über keine entsprechende Unterkunft und wäre im Falle einer Rückkehr verschiedenen Schwierigkeiten ausgesetzt, da ihr eine entsprechende Lebensgrundlage tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Die Ausreise der antragstellenden Partei aus Österreich zu diesem Zeitpunkt würde das gesamte Familienleben wesentlich beeinträchtigen. Diesbezüglich wurde als Beweis die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Dieser Stellungnahme wurde ein Konvolut an entsprechenden, aktuellen Unterlagen in Bezug auf den Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
  7. Schließlich langten am 03.09.2014 die Bestätigung der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen Raum ein.römisch eins.
  8. Schließlich langten am 03.09.2014 die Bestätigung der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen Raum ein. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  9. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  10. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1981 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 30.04.2013 - nach vorheriger letzter erster Einreise - iSd Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) - am 16.12.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 14.05.2013 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser lebt seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet und ist nunmehr im Besitz eines am 03.06.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 NAG. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 30.11.2012 in Österreich. Dieser Beziehung entstammen die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder St. S., geb. ...2000 und Z. N., geb. ...2001, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten und eine öffentliche Schule besuchen. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1981 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 30.04.2013 - nach vorheriger letzter erster Einreise - iSd Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) - am 16.12.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 14.05.2013 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser lebt seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet und ist nunmehr im Besitz eines am 03.06.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, NAG. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 30.11.2012 in Österreich. Dieser Beziehung entstammen die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder St. S., geb. ...2000 und Z. N., geb. ...2001, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten und eine öffentliche Schule besuchen. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit 01.05.2012 als Versicherungsangestellter und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit im Jahre 2014 insgesamt EUR 6.550,90 ins Verdienen, was einem hochgerechneten monatlichen Bruttolohn iHv. ca. EUR 1.310,18 (netto EUR 1.067,44) entspricht. Im Jahr zuvor brachte er insgesamt EUR 20.491,35 (netto EUR 14.878,52) ins Verdienen, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von EUR 1.707,61 (netto EUR 1.239,88) entspricht. Die Beschwerdeführerin war in der Zeit von 01.08.2013 bis 15.10.2013 als Schankhilfe in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt, ohne hiezu über eine arbeitsmarktrechtliche Beschäftigung zu verfügen. Sie legte im Beschwerdeverfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 23.10.2013 vor, wonach sie im selben Unternehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wiederum als Schankhilfskraft zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.320,- (netto EUR 1.071,58) unbefristeten und Vollzeit beschäftigt werde. Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – brutto auf zumindest EUR 2.630,18 (netto EUR 2.139,02). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 29.955,44 (umgelegt auf einen Monat EUR 2.496,29). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 506,36, die aktuelle Kreditverpflichtung ihres Ehemannes auf insgesamt durchschnittlich EUR 101,69, eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin war in der Zeit von 01.08.2013 bis 15.10.2013 als Schankhilfe in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt, ohne hiezu über eine arbeitsmarktrechtliche Beschäftigung zu verfügen. Sie legte im Beschwerdeverfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 23.10.2013 vor, wonach sie im selben Unternehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wiederum als Schankhilfskraft zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.320,- (netto EUR 1.071,58) unbefristeten und Vollzeit beschäftigt werde. Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – brutto auf zumindest EUR 2.630,18 (netto EUR 2.139,02). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 29.955,44 (umgelegt auf einen Monat EUR 2.496,29). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 506,36, die aktuelle Kreditverpflichtung ihres Ehemannes auf insgesamt durchschnittlich EUR 101,69, eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder aus einer anderen Beziehung besteht nicht. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 2.162,30 zur Verfügung. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 293, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 2.162,30 zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 30.04.2013 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis 01.09.2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise durchgehend in ihrem Herkunftsstaat, von wo aus sie den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abwartet. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.10.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 23.10.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 06.02.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.10.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 23.10.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 06.02.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 23.10.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 23.10.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. II.3.2.2.1.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undrömisch zwei.3.2.2.1.

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.c. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde

Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde

Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen des
  3. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn Die Voraussetzungen des
  4. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
  5. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1.

gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde, und der Antragsteller

Absatz 2 nachweist, dass

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt eines Fremden führt

§§ 11Abs.

5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt

Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. RV zu BGBl. 122/2009). Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. Paragraph 293, ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

§ 11Abs.

5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

Art. 7Abs.

1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird vergleiche Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02). Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,

  1. Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus , Paragraph 292, ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,
  2. Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum
  3. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,
  4. Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum
  5. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (Paragraph 10, WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,
  6. Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben. Zum Gesamteinkommen iSd Paragraph 292, ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben. Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. Paragraph 11, WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind. Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen. Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd Paragraph 3, WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen. Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden. Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG nach der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86). Fremde haben

21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23

FPG benötigen würden.Fremde haben

21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würden.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs.

4 oder § 26 stellen.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt

Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs.

4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies

Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt

Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt überdies

Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.

§ 21aAbs.

4 NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. Die Behörde kann gem. § 21a Abs. 5 NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

§ 21Abs.

2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

Paragraph 21, Absatz 2, zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 7

der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind demGemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber

Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber

Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. II.3.2.2.

  1. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z
  2. FPG vor. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Ausreise am 01.09.2014 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin in ihrem Herkunftsstaat, von wo aus sie den Ausgang des Verwaltungsverfahrens den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwartet. römisch zwei.3.2.2.
  3. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Ausreise am 01.09.2014 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin in ihrem Herkunftsstaat, von wo aus sie den Ausgang des Verwaltungsverfahrens den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwartet. Sie brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vor. Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Arbeit über ein derzeitiges durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR 1.310,18 (netto EUR 1.067,44). Die Beschwerdeführerin legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 23.10.2013 für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR. 1.320 (netto EUR 1.071,58) vor. Das Familieneinkommen beläuft sich somit im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf monatlich EUR 2.630,18 (netto rund EUR 2.139,02). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 506,36, jene aus Kreditverpflichtungen auf durchschnittlich EUR 101,
  4. Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen beläuft sich im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels demnach auf EUR 29.955,
  5. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 2.496,
  6. Unter Anwendung des § 1

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