GVG wird der zu Punkt 2) des Straferkenntnisses vom 14.05.2014 auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu diesem Punkt von 110,-- Euro auf 50,-- Euro herabgesetzt wird (die in diesem Punkt für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 6 Stunden unverändert bestehen).
Paragraph 50, VwGVG wird der zu Punkt 2) des Straferkenntnisses vom 14.05.2014 auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu diesem Punkt von 110,-- Euro auf 50,-- Euro herabgesetzt wird (die in diesem Punkt für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 6 Stunden unverändert bestehen). Dementsprechend verringert sich zu Punkt 2) des Straferkenntnisses der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G (in der Fassung
BGBl. I Nr. 33/2013) von 11,-- Euro auf 10,-- Euro. Dementsprechend verringert sich zu Punkt 2) des Straferkenntnisses der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG (in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) von 11,-- Euro auf 10,-- Euro.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.05.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt schuldig erkannt (Spruchteile nach § 44a Z. 1 und 2 VStG):Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.05.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt schuldig erkannt (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG): „Sie haben als Filialgeschäftsführer und somit als § 370 GewO Verantwortlicher der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass am 11.10.2013 folgende Auflagenpunkte des rechtskräftigen Bescheides vom 14.10.2011; MBA ... – 18071/11, nicht eingehalten waren:„Sie haben als Filialgeschäftsführer und somit als Paragraph 370, GewO Verantwortlicher der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass am 11.10.2013 folgende Auflagenpunkte des rechtskräftigen Bescheides vom 14.10.2011; MBA ... – 18071/11, nicht eingehalten waren: 1) Auflagenpunkt Nr. 1, lautend: “Türen bzw. Tore, die in den Bescheidplänen mit EI2 30-C bezeichnet sind, müssen als Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren und Feuerschutztore müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C
der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse - Drehflügeltüren und –tore sowie Pendeltüren) bzw. der ÖNORM B 3852 (Feuerschutzabschlüsse – Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- sowie Falttüren und –tore) ausgeführt und funktionell erhalten sein.“, war insofern nicht eingehalten, als das Loch in der Brandschutztür weiterhin vorhanden war (das Brandschutztor zwischen Verkaufsraum und Lager hatte keinen Zylinder im Schlüsselloch, womit ein Durchmesser ca. 1,5 cm großes Loch vorhanden war und die Brandschutztüre demnach nicht der ÖNORM B 3850 entsprach). 2) Auflagenpunkt Nr. 18, lautend: “Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9.
O 1994 zwei Geldstrafen in der Höhe von je 110,-- Euro (zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 22,-- Euro bestimmt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 zwei Geldstrafen in der Höhe von je 110,-- Euro (zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 22,-- Euro bestimmt. Dagegen erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Frau Mag. S. (von der Rechtsanwälte GmbH) als Vertreterin des Bf teilnahm. Die Vertreterin gab zunächst (zu Punkt 2)) an, es wurde die Auflage Nr. 8 so gelesen, dass ein solcher Befund nur einmal pro Jahr zu erstellen sei und daher wäre noch im Jahr 2013 Zeit gewesen. Es sei kein bestimmter Intervallzeitraum angegeben. Es sei unbestritten, dass bei der Kontrolle nur der Nachweis vom 02.05.2012 vorgelegt worden sei. Auch zu Punkt 1) werde nicht bestritten, dass die in der Anzeige erwähnte Öffnung beim Schlüsselloch vorhanden gewesen sei. Zu Punkt 2) gab sie noch an, dass die Kapazitätskontrolle letztlich am 03.12.2013 durchgeführt worden sei. Anschließend wurde die Beschwerde zu Punkt 1) zurückgezogen und zu Punkt 2) auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Die Vertreterin des Bf ersuchte in ihrem Schlusswort um eine milde Strafe zu Punkt 2) des Straferkenntnisses. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Vertreterin des Bf hat in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2014 die Beschwerde zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen und sei Punkt 2) auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nur mehr über die Höhe der zu Punkt 2) verhängten Strafe zu entscheiden. Vorweg ist zum Vorbringen der Vertreterin des Bf, bei der Auflage Nr. 18 sei kein bestimmter Intervallzeitraum angegeben, sie würden diese Auflage so lesen, dass ein solcher Befund nur einmal pro Jahr zu erstellen sei (und sei daher im Jahr 2013 noch Zeit gewesen) anzumerken, dass die im vierten Satz der Auflage Nr. 18 des Bescheides vom 14.10.2011 durch das Merkmal „einmal jährlich“ ausgedrückte Jahresfrist mit der durchgeführten Kapazitätskontrolle bzw. dem der Kapazitätskontrolle entsprechenden Tag im Jahr zu laufen beginnt. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des § 32 AVG heranzuziehen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig erweist (vgl. zum Ausdruck „mindestens einmal monatlich“ das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.1983, Zl. 1181/80, VwSlg. 11177A/1983).Vorweg ist zum Vorbringen der Vertreterin des Bf, bei der Auflage Nr. 18 sei kein bestimmter Intervallzeitraum angegeben, sie würden diese Auflage so lesen, dass ein solcher Befund nur einmal pro Jahr zu erstellen sei (und sei daher im Jahr 2013 noch Zeit gewesen) anzumerken, dass die im vierten Satz der Auflage Nr. 18 des Bescheides vom 14.10.2011 durch das Merkmal „einmal jährlich“ ausgedrückte Jahresfrist mit der durchgeführten Kapazitätskontrolle bzw. dem der Kapazitätskontrolle entsprechenden Tag im Jahr zu laufen beginnt. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist in Ermangelung einer anderslautenden Regelung die Bestimmung des Paragraph 32, AVG heranzuziehen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Festlegung des Endes der in Rede stehenden Frist als nicht rechtswidrig erweist vergleiche zum Ausdruck „mindestens einmal monatlich“ das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.1983, Zl. 1181/80, VwSlg. 11177A/1983).
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Bf (zu Spruchpunkt 2)) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der ordnungsgemäßen Überprüfbarkeit der Betriebsanlage, weshalb der objektive Unrechtsgehalt dieser Übertretung als nicht bloß unbedeutend anzusehen war. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung war eine einschlägige (zum Tatzeitpunkt schon rechtskräftige) Verwaltungsvorstrafe als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf in der Beschwerde aus (durchschnittliches Einkommen von 2.200,-- Euro monatlich, kein Vermögen). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz ist die nunmehr zu Punkt 2) des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser milden Höhe sollte ausreichend sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auch hat die Vertreterin des Bf darauf hingewiesen, dass die Kapazitätskontrolle bereits am 03.12.2013 durchgeführt worden ist. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.27871.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.