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{'item': 'VGW-101/042/11201/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2014 GeschäftszahlVGW-101/042/11201/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 83Abs. 1 St

GB auf. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt (dieser Verurteilung lag bei Zusammenschau der Angaben des Strafregisterauszuges ein Vorfall vom 7.10.2006 zugrunde).Im oa Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien erliegt zur AS 17 zudem ein Strafregisterauszug vom 9.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt schienen zwei gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aus. Nämlich erstens eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) wegen Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51... (Rechtskraft: 6.3.2007) (dieser Verurteilung lag bei Zusammenschau der Angaben des Strafregisterauszug der oa Vorfall vom 29.10.2006 zugrunde). Zweitens schien die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht ... vom 26.7.2007, Zl. 21... (Rechtskraft 29.7.2007),

Paragraph 83, Absatz eins, StGB auf. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt (dieser Verurteilung lag bei Zusammenschau der Angaben des Strafregisterauszuges ein Vorfall vom 7.10.2006 zugrunde). Aus dem oa Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge vertriebenen Doping-Mittel auf legalem Wege aus Österreich oder anderen EU-Mitgliedsstaaten erworben hat. Auch ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass aus anderen EU-Ländern erworbenen und in weiterer Folge abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzneimittelG einzustufen waren, entgegen der Vorgaben des § 59 Abs. 9 bis 11 ArzneitmittelG eingeführt worden sind. Aus dem oa Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge vertriebenen Doping-Mittel auf legalem Wege aus Österreich oder anderen EU-Mitgliedsstaaten erworben hat. Auch ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass aus anderen EU-Ländern erworbenen und in weiterer Folge abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzneimittelG einzustufen waren, entgegen der Vorgaben des Paragraph 59, Absatz 9 bis 11 ArzneitmittelG eingeführt worden sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 12 WaffenG lautet wie folgt:Paragraph 12, WaffenG lautet wie folgt: „

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Absatz 2,Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen 1.Ziffer eins Waffen und Munition sowie 2.Ziffer 2 Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Absatz 3,Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1.Ziffer eins die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2.Ziffer 2 die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, 1.Ziffer eins wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder 2.Ziffer 2 wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Absatz 6,Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“ Zur Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG dauert (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172). Zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG dauert vergleiche VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172). Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057). § 190 StPO lautet wie folgt:Paragraph 190, StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als 1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder 2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“ § 83 Abs. 1 StGB in der im Oktober 2006 geltenden Fassung BGBl. Nr. 762/1996 lautet wie folgt:Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der im Oktober 2006 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, lautet wie folgt: „Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ § 84 StGB l in der im Oktober 2006 geltenden Fassung BGBl. Nr. 762/1996 lautet wie folgt:Paragraph 84, StGB l in der im Oktober 2006 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, lautet wie folgt: „
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
  1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
  2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
  3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
  4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.“ § 2 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 68/1972 lautet wie folgt:Paragraph 2, TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, lautet wie folgt: „
(1)Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
(2)Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3)Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.“ § 3 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 599/1988 lautet wie folgt:Paragraph 3, TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, lautet wie folgt: „
(1)Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
  1. drei Jahre, wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
  2. fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
  3. zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
  4. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
(2)Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
(3)Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
(4)Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.“
(4)Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.“ § 4 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2009 lautet wie folgt:Paragraph 4, TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, lautet wie folgt: „
(1)Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
(2)Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
(2)Die Tilgungsfrist ist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
(3)Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).
(3)Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2,; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Absatz eins,).
(4)Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.
(4)Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2,; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.
(4a)Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.
(4a)Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß Paragraph 4 a, hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Absatz 2,
(5)Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.“
(5)Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.“ § 1 Anti-Doping Bundesgesetz lautet wie folgt:Paragraph eins, Anti-Doping Bundesgesetz lautet wie folgt: „
(1)Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
(2)Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
(2)Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer , Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
  1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, befinden,
  2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
  3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,Sportler die Meldepflichten gemäß Paragraph 19, verletzen,
  4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
  5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
  6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
  7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß Paragraph 22 a,, gegen das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.
(3)Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(3)Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 8, vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4)Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5)Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.“ § 22a Anti-Doping Bundesgesetz 2007 lautet wie folgt: Paragraph 22 a, Anti-Doping Bundesgesetz 2007 lautet wie folgt: „
(1)Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
  1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder
  2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(3)Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)Wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4)Wer
  1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, odereine Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
  2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,eine Straftat nach Absatz eins, begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5)Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5)Wer eine Straftat nach Absatz 4, in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Absatz 7,) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6)Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6)Nach Absatz eins bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7)Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).“ Aus den Materialien zur Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes (vgl. AB BlgNR 105,
  1. GP) geht hervor, dass durch dieses Gesetz primär das Rechtsgut der Fairness im Sport, gleichzeitig aber auch das Rechtsgut der Hintanhaltung der (durch Doping regelmäßig bewirkten) Gefährdung der Gesundheit anderer geschützt werden soll. Daher sei auch das Verkehrssetzen von Mitteln, deren Inverkehrssetzung nach den übrigen Rechtsvorschriften für jedermann erlaubt ist, strafbar, wenn diese Mittel zum Zwecke des Dopings in Verkehr gesetzt werden. Aus den Materialien zur Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes vergleiche Ausschussbericht BlgNR 105,
  2. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass durch dieses Gesetz primär das Rechtsgut der Fairness im Sport, gleichzeitig aber auch das Rechtsgut der Hintanhaltung der (durch Doping regelmäßig bewirkten) Gefährdung der Gesundheit anderer geschützt werden soll. Daher sei auch das Verkehrssetzen von Mitteln, deren Inverkehrssetzung nach den übrigen Rechtsvorschriften für jedermann erlaubt ist, strafbar, wenn diese Mittel zum Zwecke des Dopings in Verkehr gesetzt werden. Schon aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien hat man zum Ergebnis zu gelangen, dass bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz im Wesentlichen gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs und zudem nur untergeordnet gegen das Rechtsgut der Nichtgefährdung der Gesundheit anderer verstoßen wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 22a Anti-Doping-G, aufgrund deren mehrfachen Übertretung der Beschwerdeführer zuletzt gerichtlich bestraft worden ist, hat man zu diesem Auslegungsergebnis auch bei Zugrundelegung einer systematischen Interpretation zu gelangen. Dies deshalb, da das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten Mittel (wie in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich ausgeführt wird) nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 22 a, Anti-Doping-G, aufgrund deren mehrfachen Übertretung der Beschwerdeführer zuletzt gerichtlich bestraft worden ist, hat man zu diesem Auslegungsergebnis auch bei Zugrundelegung einer systematischen Interpretation zu gelangen. Dies deshalb, da das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten Mittel (wie in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich ausgeführt wird) nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist. Daraus ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der gegenständlichen Straftatbestände nicht in erster Linie die Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen anderer vor Augen hatte, zumal diesfalls nicht nur im Falle des Inverkehrsetzens dieser Mittel zu Dopingzwecken ein Inverkehrsetzen dieser Mittel unter Strafe gestellt worden wäre. § 59 Abs. 1, sowie Abs. 9 bis 11 ArzneimittelG lautet wie folgt:Paragraph 59, Absatz eins,, sowie Absatz 9 bis 11 ArzneimittelG lautet wie folgt: „
(1)Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den §§ 57 und 58 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.„
(1)Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den Paragraphen 57 und 58 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(9)Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz ist verboten.
(10)Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes
(10)Das Fernabsatzverbot gemäß Absatz 9, gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes
  1. innerhalb Österreichs durch öffentliche Apotheken, oder
  2. nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind, abgegeben werden.
(11)Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für Humanarzneispezialitäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, sofern diese dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei abgegeben werden.“
(11)Das Fernabsatzverbot gemäß Absatz 9, gilt nicht für Humanarzneispezialitäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, sofern diese dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei abgegeben werden.“ Festgestellt wird, dass für die Verhängung des gegenständlichen Waffenverbots ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 StGB am 29.10.2006 ausschlaggebend war. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung ist der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden.Festgestellt wird, dass für die Verhängung des gegenständlichen Waffenverbots ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, StGB am 29.10.2006 ausschlaggebend war. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung ist der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Weiters hat der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit vor dieser Anlasstat gegen die Bestimmung des § 83 Abs. 1 StGB verstoßen. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21...

§ 83Abs. 1 St

GB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt. Diese am 7.10.2006 gesetzte Tat liegt vor dem gegenständlich relevanten Zeitraum. Dennoch ist diese Tat aber bei der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.Weiters hat der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit vor dieser Anlasstat gegen die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verstoßen. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21...

Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt. Diese am 7.10.2006 gesetzte Tat liegt vor dem gegenständlich relevanten Zeitraum. Dennoch ist diese Tat aber bei der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2006 keine Handlung mehr gesetzt hat, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da trotz umfangreicher Erhebungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts lediglich hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2006 zweimal wegen einer Verletzung des § 83 Abs. 1 StGB verdächtigt worden ist, und dieser in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach gegen die Bestimmung des § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz verstoßen hat. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da trotz umfangreicher Erhebungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts lediglich hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2006 zweimal wegen einer Verletzung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verdächtigt worden ist, und dieser in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach gegen die Bestimmung des Paragraph 22 a, Anti-Doping-Bundesgesetz verstoßen hat. Da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Verdächtigungen der Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB von der mangelnden Strafwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist zu folgern, dass diese Verdächtigungen für sich genommen keinesfalls ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Verdächtigungen der Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB von der mangelnden Strafwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist zu folgern, dass diese Verdächtigungen für sich genommen keinesfalls ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hinsichtlich der Übertretungen des § 22a Anti-Doping-Bundesgesetzes wiederum ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Strafbestimmung nahezu ausschließlich das Rechtsgut der Fairness im Sport geschützt werden soll. Hinsichtlich der Übertretungen des Paragraph 22 a, Anti-Doping-Bundesgesetzes wiederum ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Strafbestimmung nahezu ausschließlich das Rechtsgut der Fairness im Sport geschützt werden soll. Abgesehen von den im gerichtlichen Strafakt erliegenden sachverständigen Ausführungen, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer weiter gegebenen Dopingmitteln nicht um Suchtmittel gehandelt hat, bringt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Übertretung des SuchtmittelG bestraft worden ist, deutlich zum Ausdruck, dass durch den Beschwerdeführer keine Suchtmittel i.S.d. SuchtmittelG weitergegeben worden sind. Zudem ergibt sich kein Indiz dafür, dass durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzeimittelG einzustufen sind, nicht den arzneimittelrechtlichen Vorgaben entsprochen hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Arzneimittel legal aus Österreich oder einem EU-Land bezogen worden sind, und kein Indiz ersichtlich ist, dass die aus einem EU-Land bezogenen Arzneimittel entgegen der Vorgaben des § 59 Abs. 9 bis 11 ArzneimittelG bezogen worden sind.Zudem ergibt sich kein Indiz dafür, dass durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzeimittelG einzustufen sind, nicht den arzneimittelrechtlichen Vorgaben entsprochen hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Arzneimittel legal aus Österreich oder einem EU-Land bezogen worden sind, und kein Indiz ersichtlich ist, dass die aus einem EU-Land bezogenen Arzneimittel entgegen der Vorgaben des Paragraph 59, Absatz 9 bis 11 ArzneimittelG bezogen worden sind. Da der Beschwerdeführer diese Mittel legal aus dem Inland oder einen EU-Staat bezogen hatte, ist auch zu folgern, dass jeder der Kunden des Beschwerdeführers ebenso in der Lage gewesen wäre, diese Mittel legal zu beziehen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den vom Gericht nicht als unglaubwürdig eingestuften Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser mit Kenntnis seiner Kunden nur deshalb als Verkäufer fungiert habe, da dieser durch den Bezug größerer Mengen einen Mengenrabatt erhalten hatte, und dadurch er wie auch die Abnehmer billiger bzw. mit weniger Aufwand in der Lage waren, die (durchaus legal einnehmbaren) Dopingmittel zu beziehen. Sohin wurden vom Beschwerdeführer seinen Kunden aber keine Arzneimittel verkauft, welche diese nicht ebenfalls auf legalem Wege beziehen hätten können. Abgesehen davon, dass auch von einem legal bezogenen Arzneimittel Gefahren für die Gesundheit eines Menschen ausgehen können, wurde durch die Weitergabe dieser Arzneimittel sohin keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen hervorgerufen. Sohin wurde aber auch nicht durch die Weitergabe der Doping-Mittel, welche als Arzneimittel einzustufen sind, vom Beschwerdeführer eine (über das gesetzlich geduldete Maß hinausgehende) Gefährdung für das Rechtsgut der Gesundheit bewirkt. Dem Beschwerdeführer wäre daher über die Verletzungen des Anti-Doping-Gesetzes hinaus nur ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 ArzneimittelG anzulasten gewesen. In Anbetracht der oa Ausführungen, dass durch die Weitergabe der gegenständlichen Arzneimittel kein (über das gesetzlich geduldete Maß hinausgehende) Gefährdung für das Rechtsgut der Gesundheit bewirkt wurde, stellt nun aber der Umstand dieses denkmöglichen Vorwurfs der Übertretung des § 259 Abs. 1 ArzneimittelG allein kein Indiz für eine Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG dar. Dem Beschwerdeführer wäre daher über die Verletzungen des Anti-Doping-Gesetzes hinaus nur ein Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, ArzneimittelG anzulasten gewesen. In Anbetracht der oa Ausführungen, dass durch die Weitergabe der gegenständlichen Arzneimittel kein (über das gesetzlich geduldete Maß hinausgehende) Gefährdung für das Rechtsgut der Gesundheit bewirkt wurde, stellt nun aber der Umstand dieses denkmöglichen Vorwurfs der Übertretung des Paragraph 259, Absatz eins, ArzneimittelG allein kein Indiz für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG dar. Schon aufgrund des Umstands, dass die Bezug der tatgegenständlichen Stoffe völlig legal gewesen ist, und der Verkauf dieser Mittel, wenn diese nicht zum Zwecke des Sports erfolgt wären, in dem Umfang, als Arzneimittel weiter gegeben worden sind, lediglich als ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 ArzneimittelG einzustufen gewesen wären, ist ersichtlich, dass aus der bloßen Weitergabe dieser Stoffe keine vom Beschwerdeführer ausgehende (über das vom Gesetz geduldete Ausmaß hinausgehende) Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefolgert werden kann. Schon aufgrund des Umstands, dass die Bezug der tatgegenständlichen Stoffe völlig legal gewesen ist, und der Verkauf dieser Mittel, wenn diese nicht zum Zwecke des Sports erfolgt wären, in dem Umfang, als Arzneimittel weiter gegeben worden sind, lediglich als ein Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, ArzneimittelG einzustufen gewesen wären, ist ersichtlich, dass aus der bloßen Weitergabe dieser Stoffe keine vom Beschwerdeführer ausgehende (über das vom Gesetz geduldete Ausmaß hinausgehende) Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefolgert werden kann. Auch ist den Vernehmungsprotokollen des Beschwerdeführers anlässlich der inkriminierten Deliktsverwirklichungen keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht gehandelt hat. Daher ist auch bei Zugrundelegung der konkreten Umstände im Hinblick auf diese Deliktsverwirklichungen kein Hinweis hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei der Beurteilung, ob im Beobachtungszeitraum vom Beschwerdeführer Handlungen gesetzt worden sind, welche die Annahme rechtfertigen, 1) dass die Gefahr besteht, dass vom Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwendet werden, und 2) dass durch diese Verwendung von Waffen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum ausgehen würde, sind daher die oa Verstöße gegen des Anti-Doping-Bundesgesetz nicht heranzuziehen. Für die Bemessung des Dauer des für die Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbots zu fordernden Beobachtungszeitraums sind daher (lediglich) die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, aufgrund welcher dieser einerseits wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51... (Rechtskraft: 6.3.2007), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und andererseits durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21...,

§ 83Abs. 1 St

GB ohne Festsetzung einer (weiteren) Strafe verurteilt worden ist, maßgeblich. Dies deshalb, da nur diesen beiden Verurteilungen Verstöße gegen das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit vom Menschen zugrunde liegen, die Handlung, welche der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zugrunde liegt, die das gegenständliche Waffenverbot begründende Anlasstat gewesen ist, und die Handlung, welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., geführt hat, in einem engen sachlichen und zeitlichen Kontext zur oa Anlasstag steht.Für die Bemessung des Dauer des für die Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbots zu fordernden Beobachtungszeitraums sind daher (lediglich) die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, aufgrund welcher dieser einerseits wegen Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51... (Rechtskraft: 6.3.2007), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und andererseits durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21...,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB ohne Festsetzung einer (weiteren) Strafe verurteilt worden ist, maßgeblich. Dies deshalb, da nur diesen beiden Verurteilungen Verstöße gegen das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit vom Menschen zugrunde liegen, die Handlung, welche der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zugrunde liegt, die das gegenständliche Waffenverbot begründende Anlasstat gewesen ist, und die Handlung, welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., geführt hat, in einem engen sachlichen und zeitlichen Kontext zur oa Anlasstag steht. Wie zuvor ausgeführt, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Zeitraum, der zwischen der Setzung der (zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt habenden) Anlasstat und dem Ende der Tilgungsfrist dann als ein für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbots ausreichend langer Beobachtungszeitraum einzustufen, wenn im Beobachtungszeitraum keine Handlungen gesetzt wurden, welche das Fortbestehen einer Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG indizieren, und wenn zudem die aus der Anlasstat zu erschließende Gefährdung i.S.d § 12 Abs. 1 WaffenG nicht relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung des Delikts, unter welches die Anlasstat subsumiert worden ist, verbundene Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ist.Wie zuvor ausgeführt, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Zeitraum, der zwischen der Setzung der (zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt habenden) Anlasstat und dem Ende der Tilgungsfrist dann als ein für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbots ausreichend langer Beobachtungszeitraum einzustufen, wenn im Beobachtungszeitraum keine Handlungen gesetzt wurden, welche das Fortbestehen einer Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG indizieren, und wenn zudem die aus der Anlasstat zu erschließende Gefährdung i.S.d Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG nicht relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung des Delikts, unter welches die Anlasstat subsumiert worden ist, verbundene Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind unter einer Anlasstat i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG nicht nur die konkreten Handlungen zu verstehen, auf welche die Behörde die Verhängung des Waffenverbots gestützt hat, sondern zudem auch alle Handlungen, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen im Waffenverbotsbescheid angeführten Handlungen stehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind unter einer Anlasstat i.S.d. Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG nicht nur die konkreten Handlungen zu verstehen, auf welche die Behörde die Verhängung des Waffenverbots gestützt hat, sondern zudem auch alle Handlungen, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen im Waffenverbotsbescheid angeführten Handlungen stehen. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ihr Waffenverbot auf die am 29.10.2006 gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers gestützt, aufgrund derer der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist.Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ihr Waffenverbot auf die am 29.10.2006 gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers gestützt, aufgrund derer der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Nur wenige Tage vor diesen Deliktshandlungen wurde vom Beschwerdeführer am 7.10.2006 bereits eine vorsätzliche Körperverletzung verübt, welche durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., geahndet worden ist. Da diese beiden Deliktsverwirklichungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Kontext zueinander stehen, qualifiziert das erkennende Gericht diese beiden Deliktsverwirklichungen als die Handlungen, welche als „Anlasstaten“ der Ermittlung der Dauer des gebotenen Beobachtungszeitraums zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sohin der maßgebliche Beobachtungszeitraum am 29.10.2006 begonnen hat. In diesem Zeitraum wurde, wie zuvor ausgeführt, keine Handlung gesetzt, welche auf das Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG schließen ließe.In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sohin der maßgebliche Beobachtungszeitraum am 29.10.2006 begonnen hat. In diesem Zeitraum wurde, wie zuvor ausgeführt, keine Handlung gesetzt, welche auf das Vorliegen einer Gefahr i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG schließen ließe. Es ist daher zu prüfen, ob der Zeitraum, der nunmehr seit dem 29.10.2006 verstrichen ist, als ausreichend langer Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG einzustufen ist.Es ist daher zu prüfen, ob der Zeitraum, der nunmehr seit dem 29.10.2006 verstrichen ist, als ausreichend langer Beobachtungszeitraum i.S.d. Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG einzustufen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist bei Zugrundelegung der oa Judikatur einerseits zu ermitteln, wann die Tilgung der Verurteilungen aufgrund der gegenständlichen beiden beurteilungsrelevanten (im Oktober 2006 gesetzten) Deliktsverwirklichungen eingetreten ist. Zweitens ist die aus diesen Deliktsverwirklichungen zu erschließende Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG festzustellen, und ist dieses Gefährdungsausmaß mit der typischerweise mit der Verwirklichung derartiger Delikte verbundenen Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG in Verhältnis zu setzen. Zur Beantwortung dieser Frage ist bei Zugrundelegung der oa Judikatur einerseits zu ermitteln, wann die Tilgung der Verurteilungen aufgrund der gegenständlichen beiden beurteilungsrelevanten (im Oktober 2006 gesetzten) Deliktsverwirklichungen eingetreten ist. Zweitens ist die aus diesen Deliktsverwirklichungen zu erschließende Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG festzustellen, und ist dieses Gefährdungsausmaß mit der typischerweise mit der Verwirklichung derartiger Delikte verbundenen Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG in Verhältnis zu setzen. Zum ersten Prüfungsschritt sei bemerkt, dass bezüglich der gegenständlichen beiden Verurteilungen für die Berechnung der Tilgungsfrist die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TilgungsG i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 2 TilgungsG maßgeblich sind. Demnach trat die Tilgung dieser beiden Verurteilungen mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Rechtskraft der zuletzt ergangen Verurteilung, daher am 29.7.2012 ein, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Verurteilung wegen der Übertretungen nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz erfolgt war.Zum ersten Prüfungsschritt sei bemerkt, dass bezüglich der gegenständlichen beiden Verurteilungen für die Berechnung der Tilgungsfrist die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, TilgungsG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgungsG maßgeblich sind. Demnach trat die Tilgung dieser beiden Verurteilungen mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Rechtskraft der zuletzt ergangen Verurteilung, daher am 29.7.2012 ein, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Verurteilung wegen der Übertretungen nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz erfolgt war. Da den oa beiden Verurteilungen jeweils Verstöße gegen das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit vom Menschen zugrunde liegen, kommt durch diese beiden Verurteilungen deutlich zum Ausdruck, dass jedenfalls im Oktober 2006 vom Beschwerdeführer in jedenfalls nicht geringen Ausmaß die Gefahr, dass dieser missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ausgegangen ist. Andererseits ist aber auch zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Taten in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (wurde doch der gesetzliche Strafsatz nur im Ausmaß eines Zwölftels ausgeschöpft, bzw. beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe „lediglich“ ein Viertel des Strafsatzes des Vorsatzdelikts gegen die Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit [nämlich des Delikts der vorsätzlichen leichten Körperverletzung bzw. der Misshandlung i.S.d. § 83 StGB], für welches der geringste Strafsatz aufgrund einer Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit normiert ist) und dem Umstand der bedingten Nachsicht der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe jedenfalls nicht in einem hohen Ausmaß eine Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit darstellen.Andererseits ist aber auch zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Taten in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (wurde doch der gesetzliche Strafsatz nur im Ausmaß eines Zwölftels ausgeschöpft, bzw. beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe „lediglich“ ein Viertel des Strafsatzes des Vorsatzdelikts gegen die Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit [nämlich des Delikts der vorsätzlichen leichten Körperverletzung bzw. der Misshandlung i.S.d. Paragraph 83, StGB], für welches der geringste Strafsatz aufgrund einer Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit normiert ist) und dem Umstand der bedingten Nachsicht der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe jedenfalls nicht in einem hohen Ausmaß eine Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit darstellen. Auch sonst liegen keine Indizien vor, dass es Sachverhalte gibt, welche zur Annahme berechtigen, dass die aus den beiden Anlasstaten zu erschließende Gefährdung i.S.d § 12 Abs. 1 WaffenG relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung der Delikte, unter welche die Anlasstaten subsumiert worden sind, verbundene Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ist.Auch sonst liegen keine Indizien vor, dass es Sachverhalte gibt, welche zur Annahme berechtigen, dass die aus den beiden Anlasstaten zu erschließende Gefährdung i.S.d Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung der Delikte, unter welche die Anlasstaten subsumiert worden sind, verbundene Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG ist. Sohin erscheint im konkreten Fall für die Beurteilung des Vorliegens des Wegfalls der durch die oa Anlasstagen bewirkten Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG jedenfalls ein Beobachtungszeitraum von 8 Jahren als ausreichend.Sohin erscheint im konkreten Fall für die Beurteilung des Vorliegens des Wegfalls der durch die oa Anlasstagen bewirkten Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG jedenfalls ein Beobachtungszeitraum von 8 Jahren als ausreichend. Aufgrund der Dauer des seit den Anlasstaten verstrichenen Zeitraums ist daher nunmehr eine Beurteilung der Frage, ob seit der Setzung der Anlasstaten die durch diese Taten indizierte Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG weggefallen ist, zulässig.Aufgrund der Dauer des seit den Anlasstaten verstrichenen Zeitraums ist daher nunmehr eine Beurteilung der Frage, ob seit der Setzung der Anlasstaten die durch diese Taten indizierte Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG weggefallen ist, zulässig. Wie zuvor ausgeführt, ist im gesamten Beobachtungszeitraum nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass durch den Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ausgeht.Wie zuvor ausgeführt, ist im gesamten Beobachtungszeitraum nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass durch den Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG ausgeht. Sohin liegen aber auch die Voraussetzungen für die Aufhebung des oa Waffenverbots vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.11201.2014

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