GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle von 4.5.2013 das Datum 4.5.2012 tritt.. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle von 4.5.2013 das Datum 4.5.2012 tritt.. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 24,-- EUR zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 24,-- EUR zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten des Kraftfahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen W-... der Fa. A. GmbH nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.6.2012, zugestellt am 19.6.2012, innerhalb der Frist von zwei Wochen ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, U.-straße abgestellt hat, sodass es dort am 04.05.2013 um 19.55 Uhr gestanden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 KFG iVm § 103 Abs. 1 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStGParagraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: € 120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden
134 KFG Ferner haben Sie
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, VStG zu zahlen: € 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 132,--.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin (BF), in welcher diese vorbringt, dass der Tatvorwurf falsch sei und nicht nachvollziehbar, das Straferkenntnis in sich widersprüchlich sei. Es sei nicht möglich, am 19.6.2012 Auskunft zu geben, wer ein Kraftfahrzeug fast ein Jahr später, nämlich am 4.5.2013 abgestellt habe. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung der Strafe und Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Mit Schreiben vom 12.6.2012, Aktenzeichen S 0104309/Z/12/RAM forderte die (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., die Zulassungsbesitzerin, A. GmbH,
2 KFG auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug (den Anhänger) mit dem Kennzeichen W-... am 4.5.2012 um 19.55 Uhr in Wien, U.-straße gelenkt hat. Diese „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ wurde der Zulassungsbesitzerin am 18.6.2012 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Schreiben vom 12.6.2012, Aktenzeichen S 0104309/Z/12/RAM forderte die (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., die Zulassungsbesitzerin, A. GmbH,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug (den Anhänger) mit dem Kennzeichen W-... am 4.5.2012 um 19.55 Uhr in Wien, U.-straße gelenkt hat. Diese „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ wurde der Zulassungsbesitzerin am 18.6.2012 ordnungsgemäß zugestellt. Eine Lenkerauskunft wurde binnen Frist nicht erteilt. Laut Firmenbuchauszug ist die BF seit 10.01.2001, seit der Gründung der A. GmbH, als handelsrechtliche Geschäftsführerin tätig. Somit trifft sie als
G zur Vertretung nach außen Berufene der Zulasssungsbesitzerin die strafrechtliche Verantwortung für die nichterteilte Lenkerauskunft.Laut Firmenbuchauszug ist die BF seit 10.01.2001, seit der Gründung der A. GmbH, als handelsrechtliche Geschäftsführerin tätig. Somit trifft sie als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Zulasssungsbesitzerin die strafrechtliche Verantwortung für die nichterteilte Lenkerauskunft. Es wurde daher von der belangten Behörde über die nunmehrige BF als handelsrechtliche Geschäftsführerin mit Strafverfügung vom 19.11.2012 eine Geldstrafe von Euro 120,00, im Nicht-Einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden ausgesprochen. Der Zeitpunkt der Beanstandung durch Organe der (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien war im Spruch mit 04.05.2012 korrekt angeführt. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch durch die BF erhoben. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.2013 wurde die BF zur Begründung ihres Einspruches aufgefordert und auf § 9 Abs. 7 VStG hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.7.2013 ersuchte „Ma. M. A.“ um die Übermittlung einer „Kopie von der Lenkeranfrage und die nicht ordnungsgemäße Auskunft“.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.2013 wurde die BF zur Begründung ihres Einspruches aufgefordert und auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.7.2013 ersuchte „Ma. M. A.“ um die Übermittlung einer „Kopie von der Lenkeranfrage und die nicht ordnungsgemäße Auskunft“. Mit nachweislich zugestellter Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.11.2013 wurde neuerlich zur Begründung des Einspruches unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 VStG aufgefordert.Mit nachweislich zugestellter Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.11.2013 wurde neuerlich zur Begründung des Einspruches unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG aufgefordert. Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis, welches im Spruch eine Beanstandungszeit „04.05.2013“ aufweist. Dagegen wurde zunächst am 26.5.2014 ein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt, welcher mit am 19.8.2014 zugestelltem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.7.2014 zur Zahl VGW-031/074/27354/2014-2 abgewiesen wurde. Am 16.9.2014 wurde sodann Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben. § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) lautet wie folgt:Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG) lautet wie folgt: § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
2 KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089). Die BF hat keine Lenkerauskunft erteilt. Dass der Ehegatte der BF, Ma. M., verantwortlicher Beauftragter sein soll, wurde nicht im Verfahren vor der belangten Behörde, sondern erst in der Beschwerde bekannt gegeben. Ein Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
G wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keiner erbracht.Dass der Ehegatte der BF, Ma. M., verantwortlicher Beauftragter sein soll, wurde nicht im Verfahren vor der belangten Behörde, sondern erst in der Beschwerde bekannt gegeben. Ein Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keiner erbracht. Zur falschen Jahreszahl des Beanstandungszeitpunktes im Spruch des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass aus der Strafverfügung, allen weiteren Schreiben und Aufforderungen der belangten Behörde klar ersichtlich ist, dass es sich um dem 04.05.2012 handelte und somit von einem Versehen im Straferkenntnis auszugehen ist, dem keine Relevanz zukommen kann, da die Tat korrekt angelastet worden ist. Der objektive Tatbestand der der BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Bf initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Bf initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der BF nicht erstattet. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass sich die BF strafbar machen wird, wenn die verlangte Auskunft hinsichtlich des Namens und der genauen Adresse des Lenkers/der Lenkerin bzw. des/der Auskunftspflichtigen nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens angegeben wird. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Das Straferkenntnis war somit in der Schuldfrage zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als geringfügig zu werten. Das Verschulden der BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgrund ist im Verfahren keiner hervor gekommen. Erschwerend war ebenso nichts. Angaben über die „allseitigen Verhältnisse“ der BF liegen nicht vor. Diese mussten daher eingeschätzt werden. Die belangte Behörde bewertete diese als „durchschnittlich“. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht zu Tage getreten und werden auch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich somit der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass die BF über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten der BF wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 5.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgetreten sind, sondern im Hinblick auf die Strafobergrenze als überaus milde bemessen, sodass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe keineswegs in Betracht gekommen ist. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.074.29287.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.