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{'item': 'VGW-101/079/27286/2014'}

Obsah (4)§ 12§ 28§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlVGW-101/079/27286/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ha

§ 12Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12) i

Vm § 57 Abs. 1 AVG (BGBl. Nr. 51/1991 idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hans Serban über die Beschwerde der Frau S. W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 02.05.2014, Zl. W-RWV/5838/2013, mit welchem Frau W.

Paragraph 12, Waffengesetz 1996 (BGBl. römisch eins Nr. 12) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin

§ 12Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (Waff

G), ein Waffenverbot.Mit angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG), ein Waffenverbot. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Anlässlich der Tatsache, dass Sie angeblich am 6.11.2013 vor einen U-Bahnzug springen wollten, wurde gegen Sie mittels Bescheid von ha. Zl. W-RWV/5838/2013 am 14.11.2013 ein Waffenverbot erlassen, da aufgrund Ihrer psychischen Verfassung akute Selbst- bzw. Gemeingefährdung nicht auszuschließen war. Sie haben gegen diesen Bescheid am 18.11.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und mitgeteilt, dass Sie nie im Sinn hatten sich das Leben zu nehmen. Aufgrund Ihrer Angaben wurden Sie am 18.2.2014 und am 4.3.2014 zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen um festzustellen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes aus medizinische Sicht gegeben sind. Sie haben beiden Vorladungen zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt keine Folge geleistet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Sie gaben keine Stellungnahme dazu ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Bereits mit Mandatsbescheid vom 14.11.2013 erließ die belangte Behörde ein Waffenverbot mit folgendem Spruch: „

§ 12Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (BGBl. I Nr. 12) i

Vm § 57 Abs 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten.“„

Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (BGBl. römisch eins Nr. 12) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten.“ Die Begründung lautet wie folgt: „Gem. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.„Gem. Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Tatsache waren bei Ihnen aus folgenden Gründen anzunehmen: Am 6.11.2013 haben Sie versucht vor einen einfahrenden U-Bahnzug zu springen. Aufgrund Ihrer psychischen Verfassung ist bei Ihnen akute Selbst- bzw. Gemeingefährdung gegeben. Für die Erlassung des Bescheides ohne vorangegangenes Verfahren war maßgebend, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Gefahr im Verzuge anzunehmen war und daher bei Unterlassung einer Sofortmaßnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar zu befürchten gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden“ In der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde folgendes vorgebracht: „Hiermit erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung zu Bescheid AZ: W-RWV/5838/2013 und begründe dies wie folgt: Am 06.11.2013 war ich schwer alkoholisiert, ich habe eine Flasche Amaretto mit Mich sowie eine halbe Flasche Wodka getrunken. Ich fuhr mit meiner Freundin auf den P.. Der Familienname meiner Freundin ist mir unbekannt, ihr Vorname ist R. und si ist die meiste Zeit am P. aufhältig. R. und ich schnorrten zum Spaß einige Passanten an. Dabei machte ich Bewegungen zur gelben Linie hin hatte aber keinerlei Absicht einen Suicidversuch vorzunehmen. Einige Minuten später wurde ich von der Polizei in die PI. P. gebracht und wurde amtsärztlich untersucht und mußte die Nacht im Krankenhaus verbringen. Ich betone nochmals das ich nie im Sinn hatte mir das Leben zu nehmen. Außerdem möchte ich feststellen das ich niemals eine Waffe besessen bzw. mit mir herumgetragen habe. Auf Grinde dessen ersuche ich Sie um Aufhebung des ausgesprochenen Waffenverbotes.“ In der Folge übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.03.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Inhalt: „In Angelegenheit beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes wird Ihnen Kenntnis gegeben, dass die Beweisaufnahme folgendes Ergebnis hatte: Anlässlich der Tatsache, dass Sie angeblich am 6.11.2013 vor einen U-Bahnzug springen wollten, wurde gegen Sie mittels Bescheid von ha., Zl. W-RWV/5838/2013 am 14.11.2013 ein Waffenverbot erlassen, da aufgrund Ihrer psychischen Verfassung akute Selbst- bzw. Gemeingefährdung nicht auszuschließen war. Sie haben gegen diesen Bescheid am 18.11.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und mitgeteilt, dass Sie nie im Sinn hatten sich das Leben zu nehmen. Aufgrund Ihrer Angaben wurden Sie am 18.2.2014 und am 4.3.2014 zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen um festzustellen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes aus medizinischer Sicht gegeben sind. Sie haben beide Vorladungen zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt keine Folge geleistet. Es war daher der Behörde nicht möglich eine andere Entscheidung zu treffen und ist daher beabsichtigt den Bescheid vom 14.11.2013 zu bestätigen. Sie haben Gelegenheit, dazu binnen 2 Woche(n) nach Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen und können während dieser Zeit auch Akteneinsicht nehmen.“ Schließlich hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2014 erlassen: „Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: W-RWV/5838/2013, vom 14.11.2013, wurde Ihnen gem. § 12 Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12) i.V.m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten„Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: W-RWV/5838/2013, vom 14.11.2013, wurde Ihnen gem. Paragraph 12, Waffengesetz 1996 (BGBl. römisch eins Nr. 12) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung wird abgewiesen und der Mandatsbescheid vom 14.11.2013 bestätigt.“ Gegen den Bescheid vom 02.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit folgendem Inhalt: „Hiermit erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Ich hatte nie Absicht mir das Leben zunehmen bzw. andere Menschen Leid zu zufügen. Den amtsärztlichen Termin konnte ich nicht nachkommenj, da ich zu dieser Tageszeit meine Substitution dringend benötige. Bei beiden Terminen habe ich angerufen bzw. ein Fax geschickt, wobei ich immmer um eine spätere Uhrzeit ersuchte, bekam aber nie einen Bescheid. Daher ersuche ich nochmals um eine amtsärztliche Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt.“ Das Verwaltungtsgericht Wien hat erwogen:

§ 12Abs 1 Waff

G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom

  1. Juni 2012, 2011/03/0235 und 2012/03/0064, jeweils mit weiteren Nachweisen).Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom
  2. Juni 2012, 2011/03/0235 und 2012/03/0064, jeweils mit weiteren Nachweisen). § 12 Abs 1 WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (vgl VwGH
  3. Oktober 2011, 2010/03/0165).Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht vergleiche VwGH
  4. Oktober 2011, 2010/03/0165). Ohne einen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen (vgl VwGH vom
  5. September 2003, 2001/20/0004; VwGH
  6. September 2003, 2001/20/0019; VwGH
  7. März 2006, 2005/03/0124, mwH; VwGH
  8. April 2005, 2005/03/001, mwH). Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl VwGH
  9. September 2003, 2001/20/0019). Ohne einen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen vergleiche VwGH vom
  10. September 2003, 2001/20/0004; VwGH
  11. September 2003, 2001/20/0019; VwGH
  12. März 2006, 2005/03/0124, mwH; VwGH
  13. April 2005, 2005/03/001, mwH). Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden vergleiche VwGH
  14. September 2003, 2001/20/0019). Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgelichen § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach § 12 WaffG zum Nachteil des Betroffenen würdigen (VwGH vom
  15. Oktober 2002, 2001/20/0601; VwGH vom
  16. September 2008, 2005/03/0110; vgl in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbestizkarte) VwGH
  17. März 2001,2000/20/0563).Im Fall des Paragraph 12, WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgelichen Paragraph 8, Absatz 6, WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach Paragraph 12, WaffG zum Nachteil des Betroffenen würdigen (VwGH vom
  18. Oktober 2002, 2001/20/0601; VwGH vom
  19. September 2008, 2005/03/0110; vergleiche in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbestizkarte) VwGH
  20. März 2001,2000/20/0563). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie sich trotz Vorladungen der besagten amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzog und dass ihr mitgeteilt worden sei, dass dann auf Grund der Aktenlage entschieden werde. Vor diesem Hintergrund erscheint die behördliche Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Waffenmissbrauchsgefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG gegeben ist, nicht als rechtswidrig, zumal die belangte Behörde auf Grund der aktenkundigen Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen so ausgeprägt sind, dass sie eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen.Vor diesem Hintergrund erscheint die behördliche Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Waffenmissbrauchsgefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gegeben ist, nicht als rechtswidrig, zumal die belangte Behörde auf Grund der aktenkundigen Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen so ausgeprägt sind, dass sie eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. In diese Richtung geht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 27.11.2012, Zl. 2012/03/0134, mit dem eine Beschwerde gegen die Erlassung eines Waffenverbots als unbegründet abgewiesen wurde. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin keine Argumente im Zusammenhang mit dem Waffenverbot im angefochtenen Bescheid vorgebracht. Es wurde auch nicht angeführt oder gar nachgewiesen, dass die Ladungen zu den amtsärztlichen Untersuchungen nicht erfolgt sind. Es wird nicht bestritten, dass den Ladungen zu den amtsärztlichen Untersuchungen nicht gefolgt wurde. Zur Mitteilung, dass „ich zu dieser Tageszeit meine Substitution dringend benötige“ wird angemerkt, dass einerseits nähere Erläuterungen über den konkreten Zeitablauf anlässlich der konkreten Ladungen fehlen, andererseits eine Substitutionstherapie in einem Verfahren betreffend das Waffenverbot zu würdigen ist. Dies alles konnte nicht geschehen, da die Beschwerdeführerin die ihr zukommende Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht erfüllte. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt doch eindeutig aus dem Akteninhalt und es wurde ein diesbezüglicher Antrag auch nicht gestellt.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, ergibt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt doch eindeutig aus dem Akteninhalt und es wurde ein diesbezüglicher Antrag auch nicht gestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.079.27286.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.