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{'item': 'VGW-141/053/4156/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.11.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4156/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel des Herrn T. G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 11.12.2012, Zahl: SH/2012/2020625-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Magistratsabteilung 40 zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt hat der Beschwerdeführer erstmals am
  5. Oktober 2012 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gestellt. Der am ...1957 geborene Beschwerdeführer polnischer Staatsangehörigkeit weist seit 1991 bis Ende 2003 drei verschiedene Hauptwohnsitzmeldungen in Wien auf. Von 31.12.2003 bis 4.12.2012 scheinen keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Die letzte Hauptwohnsitzmeldung ergab sich laut ZMR-Abfrage vom 20.10.2014 für den Zeitraum 5.12.2012 bis 10.10.
  6. Weiters geht aus dem Ausdruck der Abfrage hervor, dass der Beschwerdeführer nach Polen verzogen ist. Laut einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weist der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1980 bis 31.5.2003 Zeiten unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sowie Leistungen des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs auf. Mit Bescheid vom 11.12.2012, expediert am 12.12.2012, wurde der Antrag vom 16.10.2012 abgewiesen, wogegen der Rechtsmittelwerber am 17.12.2012 Berufung einbrachte. Mit Schreiben vom 18.12.2012 richtete die Behörde an den Beschwerdeführer eine Aufforderung nach § 16 WMG mit dem Inhalt, bis spätestens 3.1.2013 eine Anmeldebescheinigung der MA 35 vorzulegen, da er zwischen 2003 und 2012 nachweislich nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Nach der Aktenlage verstrich diese Frist reaktionslos.Mit Bescheid vom 11.12.2012, expediert am 12.12.2012, wurde der Antrag vom 16.10.2012 abgewiesen, wogegen der Rechtsmittelwerber am 17.12.2012 Berufung einbrachte. Mit Schreiben vom 18.12.2012 richtete die Behörde an den Beschwerdeführer eine Aufforderung nach Paragraph 16, WMG mit dem Inhalt, bis spätestens 3.1.2013 eine Anmeldebescheinigung der MA 35 vorzulegen, da er zwischen 2003 und 2012 nachweislich nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Nach der Aktenlage verstrich diese Frist reaktionslos. Bekämpfter Verwaltungsakt Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 16.10.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Verweis auf die im Spruch genannten Rechtsgrundlagen Folgendes aufgeführt: „Sie sind EWR-BürgerIn und verfügen seit 5.12.2012 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Zur Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes wurde weder eine Anmeldebescheinigung, noch ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger vorgelegt. Es liegt daher offensichtlich kein rechtmäßiger Aufenthalt vor. Sie sind weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder dass Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer gemäß § 5 Abs. 2 Zi. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person.Sie sind weder erwerbstätig noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt oder dass Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Zi. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.“Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt.“ Beschwerdevorbringen In der seit 1.1.2014 als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird Folgendes ausgeführt: „…hiermit möchte ich gegen das Schreiben vom 11.12.2014 (Bescheid zur Mindestsicherung – Abweisung) einen Berufungsantrag stellen. Ihre Begründung bezieht sich auf unrechtmäßigen Aufenthalt meiner Person. Laut § 49 NAG verfüge ich über einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich (Dokumente sind beigefügt). Außerdem ist mein Sohn, M. G. (Familienangehöriger) österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z.-gasse, Wien.Laut Paragraph 49, NAG verfüge ich über einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich (Dokumente sind beigefügt). Außerdem ist mein Sohn, M. G. (Familienangehöriger) österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z.-gasse, Wien. Seit 1980 bis 2003 war ich in Wien steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit November dieses Jahres betreibe ich aktive Arbeitssuche. Bislang verfüge ich über keine finanziellen Mittel und bitte daher über eine schnelle Bearbeitung meines Antrages. Um die Arbeitslosigkeit zum erfolgreichen Beschäftigungsverhältnis zu überbrücken, bin ich auf die Mindestsicherung angewiesen.“ Beschwerdeverfahren Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt Festgestellter Sachverhalt Das Verwaltungsgericht legt seiner Beurteilung das dargestellte, unbestritten gebliebene Verwaltungsgeschehen zugrunde. Rechtliche Beurteilung Die maßgebliche Bestimmung des WMG lautet wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: 1… 2.Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2.Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige; 3.-4….
(3)… § 16 des Fremdenrechtsgesetzes 1997 (FrG) lautet wie folgtParagraph 16, des Fremdenrechtsgesetzes 1997 (FrG) lautet wie folgt Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels § 16.
(1)Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).Paragraph 16,
(1)Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (Paragraphen 10 und 11).
(1a)
(2)
(3)Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,
  1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird, oder
  2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.
(4)… § 53a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ( NAG) lautet wie folgt:Paragraph 53 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ( NAG) lautet wie folgt: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)
(5)… Ungeklärt blieb im Verfahren, ob der Beschwerdeführer von 2003 bis 2012 tatsächlich das Bundesgebiet auf Dauer verlassen hat. Zwar gibt es dafür nach der Aktenlage Indizien insofern, als im Zentralmelderegister in diesem Zeitraum keine inländische Hauptwohnsitzmeldung aufscheint und ein Hauptverbandsauszug für diesen Zeitraum keine Anmeldungen für unselbständige Beschäftigungen ausweist. Weitere Erhebungen oder eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage seiner Abwesenheit erfolgten jedoch nicht. Die Frage des Vorliegens einer Aufenthaltslücke ist aber insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer in den Jahren von 1980 bis 2003 in Österreich, wenn auch immer wieder mit Unterbrechungen, unselbständig beschäftigt war und zumindest von 1991 bis 2003 in Österreich ein Hauptwohnsitz aufscheint. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer jedenfalls , wie aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, eine zeitlich nicht beschränkte Aufenthaltsberechtigung in Österreich erworben. Wenn nun die von der Behörde zugrunde gelegte Annahme eines für neun Jahre dauernden Verlassens des Bundesgebietes nach dem Jahr 2003 zuträfe, dann ergäbe sich aus aufenthaltsrechtlicher Sicht zunächst aufgrund des mit 01.05.2004 erfolgten EU-Beitritt Polens, dass gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 des damals gültigen Fremdenrechtsgesetzes der Einreise- und Aufenthaltstitel – unabhängig von einer allfälligen Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes – schon allein deshalb gegenstandslos wurde, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitig EWR-Bürger wurde. Da im Übrigen gemäß § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls durch eine zwölf Monate übersteigende Abwesenheit unterbrochen wird, müsste der Beschwerdeführer im Fall seiner neuerlich in Österreich erfolgten Hauptwohnsitzbegründung im Jahr 2012 den Status eines Arbeitnehmers (und bei anschließendem Verlust des Arbeitsplatzes die erhalten gebliebene Arbeitnehmereigenschaft) jedenfalls neu erwerben. Für einen solchen Neuerwerb gibt es nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls keine Anhaltspunkte, da keinerlei unselbständige Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2012 ausgewiesen ist. Die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde werden daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen sein.Wenn nun die von der Behörde zugrunde gelegte Annahme eines für neun Jahre dauernden Verlassens des Bundesgebietes nach dem Jahr 2003 zuträfe, dann ergäbe sich aus aufenthaltsrechtlicher Sicht zunächst aufgrund des mit 01.05.2004 erfolgten EU-Beitritt Polens, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, des damals gültigen Fremdenrechtsgesetzes der Einreise- und Aufenthaltstitel – unabhängig von einer allfälligen Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes – schon allein deshalb gegenstandslos wurde, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitig EWR-Bürger wurde. Da im Übrigen gemäß Paragraph 53 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls durch eine zwölf Monate übersteigende Abwesenheit unterbrochen wird, müsste der Beschwerdeführer im Fall seiner neuerlich in Österreich erfolgten Hauptwohnsitzbegründung im Jahr 2012 den Status eines Arbeitnehmers (und bei anschließendem Verlust des Arbeitsplatzes die erhalten gebliebene Arbeitnehmereigenschaft) jedenfalls neu erwerben. Für einen solchen Neuerwerb gibt es nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls keine Anhaltspunkte, da keinerlei unselbständige Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2012 ausgewiesen ist. Die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde werden daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zu ergänzen sein. Zu der nach § 16 WMG an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung, nach Einbringung seiner Beschwerde, eine Anmeldebescheinigung vorzulegen, ist folgendes festzuhalten:Zu der nach Paragraph 16, WMG an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung, nach Einbringung seiner Beschwerde, eine Anmeldebescheinigung vorzulegen, ist folgendes festzuhalten: Bei § 16 WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die
  1. Sozialhilfegesetznovelle, LGBl. f Wien Nr. 17/1986, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich insbesondere daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Abweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht.Bei Paragraph 16, WMG handelt es sich um die Nachfolgebestimmung zu Paragraph 37 a, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), der durch die
  2. Sozialhilfegesetznovelle, Landesgesetzblatt f Wien Nr. 17 aus 1986,, unter dem Übertitel „verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ ins WSHG aufgenommen wurde. Der verfahrensrechtliche Charakter beider Bestimmungen ergibt sich insbesondere daraus, dass für den Fall, dass der Adressat einer Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren dem darin formulierten behördlichen Auftrag nicht entspricht, die Abweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vorgesehen ist (bzw. war), unabhängig davon ob der Antragsteller materiell-rechtlich gesehen hilfsbedürftig ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Vorlage der ihm abverlangten Anmeldebescheinigung reaktionslos verstreichen ließ, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder zugunsten noch zum Nachteil des Beschwerdevorbringens verwertet werden. Einerseits hätte selbst die Vorlage einer Anmeldebescheinigung nichts zur Klärung der Frage beigetragen, ob der Beschwerdeführer vor Einbringung seines nunmehr gegenständlichen Antrags seinen inländischen Hauptwohnsitz tatsächlich für mehrere Jahre aufgegeben hat und andererseits hätte selbst bei einer tatsächlich zur Klärung dieses Beweisthemas beitragenden Formulierung des Auftrags dessen Nichterfüllung keine Grundlage für eine abweisende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien gegeben; dies deshalb, weil § 16 WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung verweigert. Derartiges wäre lediglich dann denkbar, wenn das Verwaltungsgericht Wien einen Auftrag gemäß § 16 WMG erteilt hätte, was insofern möglich wäre, als § 11 VwGVG grundsätzlich die Anwendung verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen, die im Verfahren vor der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Verwaltungsbehörde gelten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Vorlage der ihm abverlangten Anmeldebescheinigung reaktionslos verstreichen ließ, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder zugunsten noch zum Nachteil des Beschwerdevorbringens verwertet werden. Einerseits hätte selbst die Vorlage einer Anmeldebescheinigung nichts zur Klärung der Frage beigetragen, ob der Beschwerdeführer vor Einbringung seines nunmehr gegenständlichen Antrags seinen inländischen Hauptwohnsitz tatsächlich für mehrere Jahre aufgegeben hat und andererseits hätte selbst bei einer tatsächlich zur Klärung dieses Beweisthemas beitragenden Formulierung des Auftrags dessen Nichterfüllung keine Grundlage für eine abweisende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien gegeben; dies deshalb, weil Paragraph 16, WMG voraussetzt, dass die auffordernde Behörde auch jene ist, die im Fall der Nichterfüllung des Auftrags auch die Leistung verweigert. Derartiges wäre lediglich dann denkbar, wenn das Verwaltungsgericht Wien einen Auftrag gemäß Paragraph 16, WMG erteilt hätte, was insofern möglich wäre, als Paragraph 11, VwGVG grundsätzlich die Anwendung verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen, die im Verfahren vor der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Verwaltungsbehörde gelten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4156.2014

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