GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 19.9.2013 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „Rot-Weiß-Rot- Karte plus (§ 46/1/2)“
Vm Abs. 5 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 19.9.2013 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „Rot-Weiß-Rot- Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die belangte Behörde führte begründend im Fall der Beschwerdeführerin sowie gelichlautend in den ihre drei Kinder K., A. und E. G. betreffenden Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der Zusammenführende, der Gatte der Beschwerdeführerin respektive Vater der drei Kinder, Herr G. B., selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um sicherstellen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG hätten für die Beschwerdeführerin, die drei Kinder und die Ankerperson gemeinsam regelmäßige Einkünfte von 1.683,05 Euro zur Verfügung stehen müssen. Tatsächlich sei aber bei einem monatlichen Nettoeinkommen des G. B. als selbständiger Geschäftsführer der X. Bauunternehmung GmbH von 1.500,-- Euro bereits ohne Abzug der monatlichen Kreditrückzahlungen unter Berücksichtigung der freien Station
3 zweiter Satz ASVG somit jedenfalls ein deutlich unter dem Richtsatz liegendes tatsächliches monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten und Vaters zur Verfügung gestanden. Die Behörde führte weiters aus, dass von der Erfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 4 normierten Voraussetzung des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel auch nicht aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK abgesehen werden könne, zumal die Beschwerdeführerin keine Integration aufweise, da sie in der Türkei aufhältig sei und auch ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehegatten und Vater, aufgrund dessen Aufenthalt in Österreich nicht vorliege. Die belangte Behörde führte begründend im Fall der Beschwerdeführerin sowie gelichlautend in den ihre drei Kinder K., A. und E. G. betreffenden Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der Zusammenführende, der Gatte der Beschwerdeführerin respektive Vater der drei Kinder, Herr G. B., selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um sicherstellen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Entsprechend den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG hätten für die Beschwerdeführerin, die drei Kinder und die Ankerperson gemeinsam regelmäßige Einkünfte von 1.683,05 Euro zur Verfügung stehen müssen. Tatsächlich sei aber bei einem monatlichen Nettoeinkommen des G. B. als selbständiger Geschäftsführer der römisch zehn. Bauunternehmung GmbH von 1.500,-- Euro bereits ohne Abzug der monatlichen Kreditrückzahlungen unter Berücksichtigung der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG somit jedenfalls ein deutlich unter dem Richtsatz liegendes tatsächliches monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten und Vaters zur Verfügung gestanden. Die Behörde führte weiters aus, dass von der Erfüllung der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, normierten Voraussetzung des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel auch nicht aufgrund einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK abgesehen werden könne, zumal die Beschwerdeführerin keine Integration aufweise, da sie in der Türkei aufhältig sei und auch ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehegatten und Vater, aufgrund dessen Aufenthalt in Österreich nicht vorliege. Die dagegen fristgerecht erhobene - wenngleich als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 23.6.2014, welche am 4.7.2014 dem Hausbrieffach der belangten Behörde entnommen wurde, lautet wie folgt: „Einspruch: MA 35-9/283516502 Ich, Z. G. ...1980 K. G. ...2003 A. G. ...1999, wohnhaft in ... – TR. Türkei. Mein Gatte B. G. ...1981 wohnhaft in Wien, S.-gasse hat ein Einkommen von € 1570— Wir bitten um eine neue Bearbeitung da sich das Einkommen erhöht bzw. geändert hat!“ Aus dem Akt ist folgender bisheriger Verfahrensablauf ersichtlich: Am 9.10.2008 stellte die Beschwerdeführerin erstmals für sich und ihre drei Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bezugnahme auf die Ehe mit Herrn B. G.. Dieser Antrag wurde mit dem, im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2010, Zl. 155.644/2-II/4/10,
2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ehegatte laut eigener Angabe monatliche Kreditraten von 365,37 Euro zahlen müsse, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei, sodass nunmehr ein Inkassobüro die Eintreibung der Schuld in Höhe von 15.000,-- Euro übernommen habe. Er sei der Aufforderung aktuelle Lohnzettel, Nachweise über die Bezahlung der monatlichen Miete, sowie Nachweise über seine weiteren Zahlungsverpflichtungen vorzulegen, nicht nachgekommen. Auch im Berufungsverfahren habe der Ehemann die verlangten Nachweise nur teilweise vorgelegt. Aus diesen ergäbe sich ein tatsächlich ausbezahltes monatliches durchschnittliches Gesamteinkommen von 622,22 Euro, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Einkommen in Höhe von 725,92 Euro ergebe. Aus dem Mietvertrag ergebe sich eine monatliche Miete von 520,-- Euro und seine Kredite in der Höhe von zwischen 4.001,-- Euro und 5.000,-- Euro sowie zwischen 17.001,-- Euro und 18.000,-- Euro offen. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten sowie der Rückzahlungsverpflichtung habe er nicht bekannt gegeben.Dieser Antrag wurde mit dem, im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2010, Zl. 155.644/2-II/4/10,
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ehegatte laut eigener Angabe monatliche Kreditraten von 365,37 Euro zahlen müsse, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei, sodass nunmehr ein Inkassobüro die Eintreibung der Schuld in Höhe von 15.000,-- Euro übernommen habe. Er sei der Aufforderung aktuelle Lohnzettel, Nachweise über die Bezahlung der monatlichen Miete, sowie Nachweise über seine weiteren Zahlungsverpflichtungen vorzulegen, nicht nachgekommen. Auch im Berufungsverfahren habe der Ehemann die verlangten Nachweise nur teilweise vorgelegt. Aus diesen ergäbe sich ein tatsächlich ausbezahltes monatliches durchschnittliches Gesamteinkommen von 622,22 Euro, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Einkommen in Höhe von 725,92 Euro ergebe. Aus dem Mietvertrag ergebe sich eine monatliche Miete von 520,-- Euro und seine Kredite in der Höhe von zwischen 4.001,-- Euro und 5.000,-- Euro sowie zwischen 17.001,-- Euro und 18.000,-- Euro offen. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten sowie der Rückzahlungsverpflichtung habe er nicht bekannt gegeben. Demgegenüber sei ein „Haushaltsrichtsatz“ für die gesamte Familie von monatlich 1.421,93 Euro erforderlich und ergäbe sich unter Hinzurechnung der Mietkosten abzüglich des Wertes der freien Station ein Bedarf in Höhe von monatlich 1.691,43 Euro noch ohne die – nicht bekannt gegebenen Kreditverpflichtungen. Das Einkommen des Ehegatten liege somit deutlich unter dem erforderlichen Bedarf und sei daher sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Am 19.9.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich für sich und ihre drei minderjährigen Kinder bei der österreichischen Botschaft den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter Berufung auf ihren in Österreich aufhältigen Ehegatten. Diesem Antrag wurden ● ein bis 2.8.2014 gültiger türkischer Reisepass mit der Nr. ..., ● Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde, ● ein Auszug aus dem Personenstandsregister, ● Strafregisterbescheinigung betreffend die Beschwerdeführerin, ● Anerkennung der Scheidung der ersten Ehe des Ehemannes in der Türkei, ● Bescheinigung über den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Türkei, ● Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin, ● Kopie des Reisepasses des Gatten der Beschwerdeführerin, ● dessen von 9.4.2012 bis 9.4.2015 gültige Niederlassungsbewilligung, ● Meldebestätigung des Gatten in Wien, S.-gasse, ● der Mietvertrag für die Wohnung in Wien, ● Kopie der E-Card des Ehemannes sowie ● Entgeltabrechnungen des Ehegatten für Juni (Auszahlungsbetrag 1656,69“) und Juli 2013 („Auszahlungsbetrag 1737,40“) vorgelegt. Im vorgelegten Mietvertag scheinen die Herren S. D. und M. D. als Hauptmieter auf. Der Mietvertrag ist befristet mit Ende am 30.4.2017, eine Untervermietung der Wohnung ist ohne Genehmigung des Vermieters ausgeschlossen Der Hauptmietzins betrug mit 1.5.2013 Euro 527,-- monatlich laut Mietvertrag. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Kopie des Befreiungsscheines des Ehegatten, welcher bis 14.9.2015 gültig ist. Eine mit 22.7.2013 datierte handschriftliche „Bewilligung“ eines Herrn S. D., dass Herr B. G. mit seiner Familie seinen Wohnsitz in Wien, S.-gasse, benützen dürfe, wurde vorgelegt. Eine Lohnbestätigung einer anderen Firma vom 27.11.2013 über einen Nettolohn des Ehemannes aus einer Beschäftigung ab 25.11.2013 in Höhe von 1.420,09 Euro wurde vorgelegt. Ein Beleg über eine Mietzahlung für die Wohnung in Wien, S.-gasse, in Höhe von 775,51 Euro für November 2013 wurde vorgelegt. Diese Zahlung ist von einer Frau H. D. von deren Konto durchgeführt worden. Weiters wurde eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin vom 28.11.2013 durch einen A.-markt vorgelegt. Darin wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin ab Bewilligung des Visums als Reinigungskraft Vollzeit mit einem Bruttogehalt von 1.350,--Euro monatlich beschäftigt werden würde. Eine den Gatten der Beschwerdeführerin betreffende Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 29.1.2014 hat ergeben, dass dieser aus einer Kreditkontenverbindung noch einen Betrag in Höhe von zwischen 17.001,-- Euro und 18.000,-- Euro, sowie aus einer Girokontoverbindung eine Betrag zwischen 4.001,-- Euro und 5.000,-- Euro offen hat. Wieviel von diesen Verpflichtungen bereits getilgt wurde, ist nicht ersichtlich und wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch ihrem Gatten, der sie im Verfahren vertritt, angegeben. Eine Gehaltsabrechnung für den Gatten vom Dezember 2013 einer wiederum anderen Firma wurde ebenfalls vorgelegt, auf der der Vermerk „bar bezahlt am 27.12.2013“ angebracht ist und ein Nettolohn von 1.189,45 Euro aufscheint. Ebenso eine Bestätigung dieser Firma, den Beschwerdeführer ca. Mitte Februar wieder einzustellen mit einem Nettolohn (schwankend) von ca. 1.504,06 Euro. Am 28.2.2014 wurde eine Bestätigung der „O.“ GmbH vom 27.2.2014 vorgelegt, nach der der Herr B. G. seit 26.2.2014 als Bauhelfer beschäftigt sei und einen Nettolohn (schwankend) von 1.638,93 Euro monatlich beziehe. Mit 11.4.2014 legte die Beschwerdeführerin eine „Bestätigung“ der Firma „X.bau GmbH“ vom 9.4.2014 vor, nach der der Ehemann, Herr B. G., seit dem 29.3.2014 als Geschäftsführer dieser GmbH. tätig sei und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,-- Euro netto erhalte. Auf die schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass das Einkommen des Zusammenführenden nicht ausreiche, um den richtsatzgemäßen Bedarf zu erfüllen, wurde lediglich eine Bestätigung vom 12.5.2014, dass Herr B. G. monatlich 1.500,-- Euro aus der Firma entnehme und die Verlegung des Sitzes des Gewerbebetriebes sowie die Reaktivierung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firma, vorgelegt. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid. Am 8.10.2014 führte das Verwaltungsgericht in den Beschwerdesachen betreffend Frau Z. G., Frau K. G. (GZ: VGW-151/055/29584/2014), Herrn A. G. (GZ: VGW-151/055/29580/2014) und Herrn E. G. (GZ: VGW-151/055/29581/2014), eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres sie vertretenden Gatten bzw. Vaters, B. G., als Verfahrensparteien zu eigenen Handen geladen wurden. Weder die Beschwerdeführer noch ihr Vertreter sind zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und entsandte keinen Vertreter. Der Akteninhalt wurde verlesen. Einsicht wurde genommen in den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Akt MA35-9/2835165-01-V, in dem bereits einmal ein Antrag vom 9.10.2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden ist, das zentrale Melderegister, die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, das Firmenbuch sowie einschlägige Stellenangebote für Reinigungskräfte in Österreich bezüglich des angebotenen Bruttoentgelts. Danach wurden im gegenständlichen Verfahren betreffend Frau Z. G., sowie in den Verfahren betreffend K. G. und betreffend A. G. die Erkenntnisse verkündet. Betreffend das Verfahren E. G. (GZ: VGW-151/055/29581/2014) wurde festgehalten, dass in diesem Verfahren keine Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 2.6.2014, Zl MA 35-9/2835169-02, erhoben worden ist. Die vorliegende Beschwerde enthält nur die, die Frau Z. G. betreffende Aktenzahl der belangten Behörde (MA 35-9/283516502) und zusätzlich die Namen und Geburtsdaten „Z. G. ...1980, K. G. ...2003 und A. G. ...1999“. Der ...2006 geborene E. G. findet in der Beschwerde keine Erwähnung, auch nicht die ihn betreffende Aktenzahl der belangten Behörde (MA 35-9/2835169-02). Eine Beschwerde im Verfahren E. G., MA 35-9/2835169-02, mit dem
GVG erforderlichen Inhalt liegt in diesem Verfahren daher keineswegs vor.Betreffend das Verfahren E. G. (GZ: VGW-151/055/29581/2014) wurde festgehalten, dass in diesem Verfahren keine Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 2.6.2014, Zl MA 35-9/2835169-02, erhoben worden ist. Die vorliegende Beschwerde enthält nur die, die Frau Z. G. betreffende Aktenzahl der belangten Behörde (MA 35-9/283516502) und zusätzlich die Namen und Geburtsdaten „Z. G. ...1980, K. G. ...2003 und A. G. ...1999“. Der ...2006 geborene E. G. findet in der Beschwerde keine Erwähnung, auch nicht die ihn betreffende Aktenzahl der belangten Behörde (MA 35-9/2835169-02). Eine Beschwerde im Verfahren E. G., MA 35-9/2835169-02, mit dem
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Inhalt liegt in diesem Verfahren daher keineswegs vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau Z. G., geb. ...1980, ist türkische Staatsangehörige. Sie hat in der Türkei – laut Angabe ihres Ehemannes in einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.3.2009 – diesen bereits im Jahr 1998 „in einer Moschee“ geheiratet. Am ...1999 wurde der gemeinsame Sohn A. G. geboren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr B. G., ist laut eigener Angabe im Jahr 2000 als Asylwerber nach Österreich gekommen und hat in Wien am 30.1.2002 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Unter Berufung auf diese Ehe hat er einen Aufenthaltstitel sowie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Am ...2003 wurde in der Türkei die Tochter der Beschwerdeführerin und des Herrn B. G., K. G., geboren. Mit Rechtskraft vom 15.10.2004 wurde die Ehe des B. G. mit seiner österreichischen Ehefrau geschieden. Am ...2006 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführerin und des B. G. in der Türkei geboren. Am ...2007 hat die Beschwerdeführerin in der Türkei den Herrn B. G. wiederum geheiratet. Am 12.6.2014 wurde der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde dort vom Vertreter der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, übernommen. Dieser gab bei der Bescheidübernahme vor Zeugen an: „Ich bin selbständig. Dann schreibe ich mir einfach selbst eine Gehaltsbestätigung, womit unser Lebensunterhalt gesichert ist.“ Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder aktuelle Saldenliste des Unternehmens zur Überprüfung der Einkommenssituation des Ehemannes wurde nicht vorgelegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 19.2.2002 – unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen legal – insgesamt 4 Jahre und 95 Tage unselbständig beschäftigt gewesen, wobei die Beschäftigungsverhältnisse bei einer Vielzahl wechselnder Arbeitgeber zwischen 1 Tag und 5 Monaten andauerten. Im Jahr 2013 war er laut Auskunft der Sozialversicherung vom 8.10.2014 lediglich von 5.12.2013 bis 27.12.2013 von der O. GesmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. In diesem Monat hat er netto 1.189,45 Euro verdient. Beschäftigungsverhältnisse für die weiteren aus dem Jahr 2013 vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsbestätigungen scheinen in der Auskunft der Sozialversicherung nicht auf. Weiters war der Herr B. G. von 26.2.2014 bis 28.3.2014 wiederum als Arbeiter der O. GesmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Dass er dabei das in der Einstellungszusage vom 3.2.2014 behauptete Gehalt von netto 1.504,06 Euro erhalten würde, ist angesichts des im Gehaltszettel vom Dezember 2013 aufscheinenden Stundenlohnes von 10,97 Euro selbst unter Berücksichtigung möglicher Tagesdiäten und Feiertagsentgelte nicht unbedingt nachvollziehbar. Von 31.3.2014 bis 30.6.2014 war er als gewerblich Selbständiger zur Sozialversicherung angemeldet, hat aber keinerlei Beiträge bezahlt. Von 20.7.2014 bis 13.8.2014 war er wiederum unselbständig beschäftigt, seitdem bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Dass diese wesentlich über dem einzigen belegten Monatsgehalt von Dezember 2013 (somit über knapp 1.200,-- Euro) liegt ist auszuschließen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit 31.3.2014 alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. Bauunternehmung GmbH. Über diese GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.6.2014, Zl. ..., der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit 31.3.2014 alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. Bauunternehmung GmbH. Über diese GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.6.2014, Zl. ..., der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über eine bis 9.4.2015 gültige Niederlassungsbewilligung mit der Nr. ... sowie über einen bis 14.9.2015 gültigen Befreiungsschein. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben bis dato keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zwar nicht durchgehend mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, hat jedoch, auch in Zeiten in denen keine Wohnsitzmeldung aufscheint, Notstandshilfe bezogen bzw. ist laut Sozialversicherungsauszug im Bundesgebiet unselbständigen Beschäftigungen nachgegangen, war also im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Reisepass der Beschwerdeführerin war lediglich bis 2.8.2014 gültig. Eine Verlängerung des Reisepasses oder ein gültiger Reisepass wurden nicht vorgelegt. Auch die Kinder verfügen zum Entscheidungszeitpunkt laut Aktenlage nicht über einen gültigen Reisepass. Die Beschwerdeführerin und die Kinder haben sich bis dato nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehemann und Vater kann somit seit dessen behaupteter Einreise in Österreich im Jahr 2000 nur in der Türkei und während der Besuchsaufenthalte des Ehemannes und Vaters stattgefunden haben. Bezüglich der Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage einer im Firmenbuch eingetragene Firma vor, nach der diese als Reinigungskraft mit einem Bruttogehalt von monatlich 1.350,-- Euro beschäftigt werden würde. Dies entspricht unter Berücksichtigung der drei Kinder einem Nettogehalt von monatlich 1.087,59 Euro. Die Wohnung in Wien, S.-gasse, in der der Ehmann der Beschwerdeführerin derzeit mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und auch sie und die Kinder ihren Wohnsitz nehmen wollen, ist von – laut Aktenlage nicht mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Gatten in einem Verwandtschaftsverhältnis stehenden – dritten Personen gemietet. Der Mietvertrag ist bis 2017 befristet und ist laut Mietvertrag eine Untervermietung untersagt. Eine Zustimmung der Hausverwaltung zu der offensichtlich vorliegenden Untervermietung an den Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Die Miete samt Betriebskosten für diese Wohnung beträgt monatlich 775,51 Euro und wurde diese für November 2013 von einer Frau D. überwiesen. Bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Gatten sowie ihrer Kinder liegt lediglich von einem der Hauptmieter der genannten Wohnung ein handschriftliches Schreiben in deutscher Sprache vor, in der dieser “bewilligt, dass der Herr G. B. meinen Wohnsitz benutzen darf samt Familie“. In diesem Schreiben ist auch behauptet, dass der Herr S. D. an der genannten Adresse selbst wohnhaft ist, was laut zentralem Melderegister unrichtig ist. Ein Rechtsanspruch auf die genannte Wohnung ergibt sich aus dem Schreiben in keiner Weise und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Mietzahlungen für diese Wohnung durch den Herrn B. G. sind zwar jedenfalls anzunehmen jedoch in keiner Weise belegt worden. Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des soweit unbestrittenen Akteninhaltes und der im Verfahren von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten vorgelegten Dokumente und Unterlagen als erwiesen festgestellt werden. Die genaue Höhe der derzeit noch aushaftenden Kreditschulden des Ehegatten der Beschwerdeführerin, eventuelle aus dem Konkurs seiner Gesellschaft resultierenden weiteren Verbindlichkeiten, die Höhe der von ihm zu bezahlenden Rückzahlungsraten sowie der Miete sowie der „Rechtsanspruch“ auf eine ortsübliche Wohnung, die tatsächliche Bezahlung der Miete durch den Ehegatten oder sonstige Gründe, warum der Herr D. S. dem Gatten der Beschwerdeführerin und dessen Familie die genannte Wohnung unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte (obwohl dafür Miete bezahlt werden muss), konnte mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und insbesonders ihres Vertreters, der trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Zustellung der Ladungen zu eigenen Handen ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen ist, nicht festgestellt werden. Aufgrund der Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass die Wohnung – offensichtlich ohne Bewilligung der Hausinhabung – an den Gatten der Beschwerdeführerin untervermietet wurde und dieser auch die monatliche Miete samt Betriebskosten in Höhe von zumindest 775, 51 Euro zu bezahlen hat. Eine extra Anmietung einen Wohnung, für die monatlich 775,51 Euro Miete und Betriebskosten zu bezahlen sind, und deren unentgeltliche Weitergabe an fremde Personen durch die Herren S. und M. D. wurde nicht behauptet und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Gatte der Beschwerdeführerin für die Wohnung in Wien, S.-gasse, tatsächlich eine Miete in Höhe von 775,51 Euro monatlich bezahlt, sowie auch noch die aushaftenden Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest 4.001,-- Euro sowie 17.001,-- Euro zu bedienen hat. Bezüglich des behaupteten Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin scheinen die behaupteten Beschäftigungsverhältnisse mit einer einzigen Ausnahme nicht bei der Sozialversicherung auf und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Gehaltsbestätigungen für die Monate Juni und Juli 2013 sowie November 2013 den Tatsachen entsprechen. Dies auch deshalb, weil bei der Bestätigung für November 2013 eine Barauszahlung mit unleserlicher Unterschrift und ohne Firmenstempel vermerkt ist, was diese ebenfalls nur schwer glaubhaft macht. Zudem entsprechen die darin angeführten Entlohnungen – im Gegensatz zu der in der Lohnbestätigung für Dezember 2013, mit der auch die einzige Anmeldung zur Sozialversicherung als Arbeiter im Jahr 2013 korrespondiert, nicht unbedingt dem für Bauhilfstätigkeiten erzielbaren Gehalt. Das in der Beschwerde behauptete Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.570,-- Euro netto wurde in keiner Weise belegt und ist in Anbetracht der Tatsache, dass die X. Bau GesmbH bereits mit 12.6.2014 in Konkurs war, auch nicht anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bezog Herr B. G. lediglich Notstandshilfe. Aufgrund des Konkurses der X. Bau GesmbH ist auch zweifelsfrei erwiesen, dass diese keinesfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hatte, um die von der Beschwerdeführerin behaupteten monatlichen Entnahmen ihres Gatten in Höhe von 1.500,-- Euro zu tragen.Das in der Beschwerde behauptete Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.570,-- Euro netto wurde in keiner Weise belegt und ist in Anbetracht der Tatsache, dass die römisch zehn. Bau GesmbH bereits mit 12.6.2014 in Konkurs war, auch nicht anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bezog Herr B. G. lediglich Notstandshilfe. Aufgrund des Konkurses der römisch zehn. Bau GesmbH ist auch zweifelsfrei erwiesen, dass diese keinesfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hatte, um die von der Beschwerdeführerin behaupteten monatlichen Entnahmen ihres Gatten in Höhe von 1.500,-- Euro zu tragen. Der Möglichkeit dazu weitere Belege vorzulegen bzw. den tatsächlichen Bestand weiterer Beschäftigungsverhältnisse, eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung, und die Bezahlung der Miete sowie die Höhe der tatsächlich aushaftenden Kredite und Höhe der Rückzahlungen konkret anzugeben und zu belegen sowie eine gültigen Reisepass vorzulegen, haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter dadurch begeben, dass sie trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Zustellung der Ladung zu eigenen Handen des Vertreters der Verhandlung ferngeblieben sind. Gründe dafür wurden nicht angegeben. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 23 NAG lediglich für die Behörde ausdrücklich festschrieb, dass die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden ist.Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 80, Absatz 23, NAG lediglich für die Behörde ausdrücklich festschrieb, dass die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden ist. Dem bloßen Wortlaut des § 81 Abs. 23 NAG zufolge haben somit mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird.Dem bloßen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 23, NAG zufolge haben somit mangels Erwähnung der Verwaltungsgerichte nur die Behörden Verfahren betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, die gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen davon abhängen zu lassen, ob die Sachentscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde getroffen wird. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Zu einem Auseinanderklaffen der anzuwendenden Rechtslagen würde es auch in der gegenständlichen Konstellation kommen, in der die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das Verwaltungsgericht zu beheben ist und die Behörde im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Behandlung des Antrages jedenfalls nach der historischen Rechtslage vorzunehmen hat. Auch in diesem Fall würde man unter der Annahme, dass Verwaltungsgericht und Behörde unterschiedliche materielle Rechtslagen anzuwenden hätten, zu einem sachfremden und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis kommen. Im fortgesetzten Verfahren hätte demnach nämlich das Verwaltungsgericht des Landes (vgl. § 3 Abs. 2 NAG), im Falle der positiven Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages,
GVG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz zu erteilen und würde dadurch klar der in den Übergangsbestimmungen des NAG und im BFA-Verfahrensgesetz zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers (vgl. § 3 Abs. 2 Z 2 BFA – Verfahrensgesetz) widersprochen, wonach die Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist.Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass im Fall einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Gericht diese Zurückverweisung nach der aktuellen Rechtslage anzuordnen hätte, die Behörde, die an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden wäre, aber trotzdem nach einer historischen Rechtslage zu entscheiden hätte. Zu einem Auseinanderklaffen der anzuwendenden Rechtslagen würde es auch in der gegenständlichen Konstellation kommen, in der die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das Verwaltungsgericht zu beheben ist und die Behörde im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Behandlung des Antrages jedenfalls nach der historischen Rechtslage vorzunehmen hat. Auch in diesem Fall würde man unter der Annahme, dass Verwaltungsgericht und Behörde unterschiedliche materielle Rechtslagen anzuwenden hätten, zu einem sachfremden und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis kommen. Im fortgesetzten Verfahren hätte demnach nämlich das Verwaltungsgericht des Landes vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, NAG), im Falle der positiven Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages,
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz zu erteilen und würde dadurch klar der in den Übergangsbestimmungen des NAG und im BFA-Verfahrensgesetz zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BFA – Verfahrensgesetz) widersprochen, wonach die Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist. Das Verwaltungsgericht Wien, welches
2 NAG im Beschwerdefall zuständig ist, geht somit im Sinne einer systematisch - teleologischen Interpretation des § 81 Abs. 23 NAG sowie der auf diese Bestimmung folgenden Absätzen (vgl. § 81 Abs. 24 bis Abs. 27 NAG) von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG aus, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des § 81 Abs. 26 NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31.1.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien, welches
Paragraph 3, Absatz 2, NAG im Beschwerdefall zuständig ist, geht somit im Sinne einer systematisch - teleologischen Interpretation des Paragraph 81, Absatz 23, NAG sowie der auf diese Bestimmung folgenden Absätzen vergleiche Paragraph 81, Absatz 24 bis Absatz 27, NAG) von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG aus, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31.1.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Zudem hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2002 insgesamt Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 95 Tagen als unselbständige Beschäftigter am österreichischen Arbeitsmarkt verbracht. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB 1/80) lauten:Artikel 6, Absatz eins und Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB 1/80) lauten: "
Paragraph 10, gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Abs. 1 Z 2 oder 3 oder
Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder
Absatz 2, einen Sichtvermerk erteilen,
6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis
Paragraph 8, Absatz 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;
Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie
Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr
1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen
GB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sowie
Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr
Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen
Paragraph 217, StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 (vgl. § 81 Abs. 23 NAG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vergleiche Paragraph 81, Absatz 23, NAG), lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 so-wie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 so-wie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 46 Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46, Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
5 NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden Ehegatten sowie das von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage zu erzielende Einkommen) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146, ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), ist in der derzeit geltenden und anzuwendenden Rechtslage
Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden Ehegatten sowie das von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage zu erzielende Einkommen) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146, ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird.
F beträgt der Richtsatz unbeschadet des Abs. 2
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG idgF beträgt der Richtsatz unbeschadet des Absatz 2,
Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro mindert zunächst den festgestellten durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 775,51 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 501,45 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung dem oben genannten Betrag von 1.683,05 Euro hinzuzuzählen ist. Im Ergebnis muss daher ein regelmäßiges Einkommen von zumindest 2.184,50 Euro netto pro Monat zuzüglich der – aufgrund der Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters nicht feststellbaren - monatlichen Kreditrückzahlungen zur Verfügung stehen.Damit wäre für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die drei Kinder ein Richtsatz in Höhe von 1.683,05 Euro erforderlich. Dieser Betrag ist um die Miete für die gegenständliche Wohnung zu erhöhen. Diese beträgt laut dem – nicht mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehegatten abgeschlossenen - Mietvertrag 527,-- Euro pro Monat, jedoch laut dem vorgelegten Beleg über die Mietzahlung 775,51 Euro. Bei der letzten Summe handelt es sich offenkundig um den Mietzins für die gegenständliche Wohnung samt Betriebskosten und ist dieser im gegenständlichen Fall für die Berechnung heranzuziehen. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro mindert zunächst den festgestellten durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 775,51 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 501,45 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung dem oben genannten Betrag von 1.683,05 Euro hinzuzuzählen ist. Im Ergebnis muss daher ein regelmäßiges Einkommen von zumindest 2.184,50 Euro netto pro Monat zuzüglich der – aufgrund der Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters nicht feststellbaren - monatlichen Kreditrückzahlungen zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin würde laut der vorliegenden Einstellungszusage ein Bruttoentgelt von 1.350,-- Euro als Reinigungskraft erhalten. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der drei minderjährigen Kinder ein Nettoeinkommen von 1.087,59 Euro. Unter Berücksichtigung des
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 610,49. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 407,00. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 101,75.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 219,78.
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) beträgt der Mindeststandard für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten 610,49 Euro zuzüglich 610,49 Euro (zusammen somit 1.221,39 Euro). Dazu kommen pro Kind 219,78 Euro. Daraus ergibt sich ein Mindeststandard in Höhe von 1.880,73 Euro. Dieser Mindeststandard enthält in dem auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann anwendbaren Fall einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von 152,62 Euro sowie 152,62 Euro (zusammen 305,24 Euro).
Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) beträgt der Mindeststandard für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten 610,49 Euro zuzüglich 610,49 Euro (zusammen somit 1.221,39 Euro). Dazu kommen pro Kind 219,78 Euro. Daraus ergibt sich ein Mindeststandard in Höhe von 1.880,73 Euro. Dieser Mindeststandard enthält in dem auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann anwendbaren Fall einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von 152,62 Euro sowie 152,62 Euro (zusammen 305,24 Euro). Dieser Grundbetrag zum Wohnungsaufwand liegt im gegenständlichen Fall bereits über der Mietbeihilfenobergrenze des § 2 WMG-VO.Dieser Grundbetrag zum Wohnungsaufwand liegt im gegenständlichen Fall bereits über der Mietbeihilfenobergrenze des Paragraph 2, WMG-VO. Noch ohne Berücksichtigung der ebenfalls hinzuzuzählenden Kreditrückzahlungen ergibt dies somit unter Zugrundelegung der Richtsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Bedarf für die gesamte Familie in Höhe von 1.880,73 Euro netto monatlich. Dieser ist mit dem oben bereits festgestellten Einkommen, das durch die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und die Notstandshilfe ihres Ehemannes zu erzielen ist, keinesfalls abgedeckt. In Anbetracht dieser Einkommenssituation ist somit jedenfalls sowohl unter Anwendung der Bestimmungen des NAG in der anzuwendenden Fassung als auch unter Anwendung der seit 1.1.1995 in Geltung gestandenen diesbezüglichen Bestimmungen des FrG 1993 und des FrG 1997 und der dazu jeweils ergangene höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen müssen und somit zwingend eine finanzielle Belastung einen Gebietskörperschaft eintreten würde, zumal auch die Kreditverbindlichkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch zu berücksichtigen sind. Da bereits aufgrund dieser Überlegungen eindeutig festzuhalten ist, dass die Beschwerde jedenfalls abzuweisen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. II. Zur Zulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zur Zulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da als Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war, ob die Richtsätze des § 293 ASVG auch unter dem Gesichtspunkt der Stand-Still –Klausel des Assoziationsratsabkommens in der im NAG festgesetzten Art zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, heranzuziehen sind bzw. ob die Regelung des FrG 1997 diesbezüglich heranzuziehen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da als Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war, ob die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG auch unter dem Gesichtspunkt der Stand-Still –Klausel des Assoziationsratsabkommens in der im NAG festgesetzten Art zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, heranzuziehen sind bzw. ob die Regelung des FrG 1997 diesbezüglich heranzuziehen ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der Stand-Still-Klauseln betreffend die Familienangehörigen eines durch das Assoziationsratsabkommen begünstigten türkischen Staatsangehörigen ist bis dato nicht vorhanden. Daher war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.055.29586.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.