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{'item': 'VGW-162/017/10361/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 9a§ 2Art. 151Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlVGW-162/017/10361/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fö

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 mit EUR 7.480,72 festgesetzt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 52.681,10 herangezogen. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2009 unselbständige Einkünfte aus einem Dienstverhältnis zur N. GmbH (vom 01.01.2009 bis 31.05.2009) bezogen habe. Sie sei dort als Medical Advisor angestellt und ihre Aufgaben umfassten Tätigkeiten wie klinische Forschung, Veröffentlichungen, Key Opinion Leaders Management, medizinische Aus- und Fortbildung, Unterstützung der Abteilung Marketing und Verkauf, Arzneimittelzulassung und Market Access. Diese Tätigkeiten seien keine Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten im Sinne des § 109 Ärztegesetz

  1. Sie werden weder unmittelbar an Menschen noch mittelbar für den Menschen durchgeführt. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten seien dem Marketing-, Repräsentations- und Public Relationsbereich zuzuordnen. Es liege auch keinesfalls eine Tätigkeit im klinischen Bereich (klinisches Institut, Universitätsklinik, Krankenanstalt etc) vor und könne die im Dienstzeugnis angeführte Forschung nicht zur Qualifizierung als ärztliche Tätigkeit führen. Auch sei keine ärztliche Ausbildung erforderlich. Beim gegenständlichen Unternehmen handle es sich um ein Pharmaunternehmen, welches keine medizinischen Leistungen bzw. ärztliche Tätigkeiten erbringe. Demnach sei auch die Tätigkeit der Gesellschaft keinesfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen.In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2009 unselbständige Einkünfte aus einem Dienstverhältnis zur N. GmbH (vom 01.01.2009 bis 31.05.2009) bezogen habe. Sie sei dort als Medical Advisor angestellt und ihre Aufgaben umfassten Tätigkeiten wie klinische Forschung, Veröffentlichungen, Key Opinion Leaders Management, medizinische Aus- und Fortbildung, Unterstützung der Abteilung Marketing und Verkauf, Arzneimittelzulassung und Market Access. Diese Tätigkeiten seien keine Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 109, Ärztegesetz
  2. Sie werden weder unmittelbar an Menschen noch mittelbar für den Menschen durchgeführt. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten seien dem Marketing-, Repräsentations- und Public Relationsbereich zuzuordnen. Es liege auch keinesfalls eine Tätigkeit im klinischen Bereich (klinisches Institut, Universitätsklinik, Krankenanstalt etc) vor und könne die im Dienstzeugnis angeführte Forschung nicht zur Qualifizierung als ärztliche Tätigkeit führen. Auch sei keine ärztliche Ausbildung erforderlich. Beim gegenständlichen Unternehmen handle es sich um ein Pharmaunternehmen, welches keine medizinischen Leistungen bzw. ärztliche Tätigkeiten erbringe. Demnach sei auch die Tätigkeit der Gesellschaft keinesfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2014 aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2010 als niedergelassene praktische Ärztin mit Ordinationsadresse …, Wien, in die Ärzteliste eingetragen sei, vom 01.05.2009 bis 29.02.2011 wäre sie als angestellte praktische Ärztin im Ö. in die Ärzteliste eingetragen gewesen. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 bei der N. GmbH als Medical Advisor angestellt gewesen. Die N. GmbH sei ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen, das vorwiegend in der Entwicklung von Hormonpräparaten gegen Diabetes, Wachstumsstörungen, Störungen der Blutgerinnung, Wechselbeschwerden und zur Vorbeugung gegen Osteoporose tätig sei. Zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin für die N. GmbH gehörten unter anderem die Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse, Erstellung und Korrektur fachlicher Texte und Publikationen, Erstellung medizinischer Schulungsunterlagen, Präsentation und Besprechung relevanter medizinscher Themen, Repräsentation der N. GmbH in medizinisch wissenschaftlichen Belangen, medizinisch wissenschaftliche Beratung und Unterstützung verschiedener Abteilungen, Bewertung von Marketingkonzepten und Produktionsstrategien aus medizinischer Sicht, Erfassung und Verwaltung relevanter und medizinischer Literatur, Beantwortung von medizinisch wissenschaftlichen Kundenanfragen, Input und Korrekturlesen medizinisch relevanter Zulassungstexte sowie Bereitstellung relevanter medizinischer Produktunterlagen für Preiseinreichungen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach ihre Tätigkeit bei der N. GmbH keine ärztliche Tätigkeit darstelle, entgegnete die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds und des Ärztegesetzes, Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu § 2 ÄrzteG, Kommentar zum Ärztegesetz 1998,
  3. Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff ärztlichen Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof sehe alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handle. Dazu zähle jedenfalls die Beurteilung der im Ärztegesetz angesprochenen Zustände, bei Verwendung medizinisch diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch etwa die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsgesellschaft, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potenziellen Versicherungsnehmers umfasse. Auch Aufgaben des Gesundheitsmanagements und der Koordinierung betrieblicher Aufgaben zähle zu den ärztlichen Tätigkeiten. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach ihre Tätigkeit bei der N. GmbH keine ärztliche Tätigkeit darstelle, entgegnete die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht ebenso unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds und des Ärztegesetzes, Literatur (Stärker in Emberger/Wallner zu Paragraph 2, ÄrzteG, Kommentar zum Ärztegesetz 1998,
  4. Auflage) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff ärztlichen Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof sehe alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handle. Dazu zähle jedenfalls die Beurteilung der im Ärztegesetz angesprochenen Zustände, bei Verwendung medizinisch diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch etwa die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsgesellschaft, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potenziellen Versicherungsnehmers umfasse. Auch Aufgaben des Gesundheitsmanagements und der Koordinierung betrieblicher Aufgaben zähle zu den ärztlichen Tätigkeiten. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln sei eine an Menschen durchgeführten Untersuchung, die dazu bestimmt sei, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen. Für die Zulassung eines Medikamentes sei ein Antrag nötig, welchem unter anderem

§ 9aAbs.

1 Z 5 Arzneimittelgesetz Angaben von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile beigefügt werden müssen. Dafür sei eine „klinische Prüfung“ Voraussetzung und könne diese nur durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt werden. Bei klinischen Studien werden die Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln getestet. Auch die Durchführung klinischer Studien falle unter § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 ÄrtzeG. Die Beschwerdeführerin mag in dem Dienstverhältnis zur N. GmbH zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbringen, dennoch handle es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit. Beinahe alle in dem Dienstzeugnis aufscheinenden Aufgaben umfassten eine Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen. Auch habe die Beschwerdeführerin laut ihrem eigenen Vorbringen klinische Studien ausgewertet und fachliche Publikationen erstellt. Solche Tätigkeiten fallen unter den Spezialtatbestand der Gutachtenserstellung nach § 2 Abs. 3 ÄrzteG und seien bereits ex lege als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die N. GmbH zweifellos auf medinzinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar am Menschen ausgeführt werde, sei sie

§ 2Abs. 2 Ärzte

G als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Bezüge aus dem Dienstverhältnis seien folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden.Die klinische Prüfung von Arzneimitteln sei eine an Menschen durchgeführten Untersuchung, die dazu bestimmt sei, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen. Für die Zulassung eines Medikamentes sei ein Antrag nötig, welchem unter anderem

Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5, Arzneimittelgesetz Angaben von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungswerten über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile beigefügt werden müssen. Dafür sei eine „klinische Prüfung“ Voraussetzung und könne diese nur durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt werden. Bei klinischen Studien werden die Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln getestet. Auch die Durchführung klinischer Studien falle unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ÄrtzeG. Die Beschwerdeführerin mag in dem Dienstverhältnis zur N. GmbH zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbringen, dennoch handle es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit. Beinahe alle in dem Dienstzeugnis aufscheinenden Aufgaben umfassten eine Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen. Auch habe die Beschwerdeführerin laut ihrem eigenen Vorbringen klinische Studien ausgewertet und fachliche Publikationen erstellt. Solche Tätigkeiten fallen unter den Spezialtatbestand der Gutachtenserstellung nach Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG und seien bereits ex lege als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die N. GmbH zweifellos auf medinzinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar am Menschen ausgeführt werde, sei sie

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Bezüge aus dem Dienstverhältnis seien folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Am 02.06.2014 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass für die Tätigkeit beim Pharmaunternehmen nicht ein Medizinstudium erforderlich sei, sondern ein Studium der Naturwissenschaften ausreiche. Auch sei der Turnus nicht Voraussetzung für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit sei auf den Marketingbereich ausgerichtet. Das Büro in Wien sei ein reines Vertriebsbüro, es werde nichts produziert, sondern gehe es lediglich um den Verkauf. Die Tätigkeit der Firma sei keine ärztliche. In ihren Aufgabenbereich falle auch die klinische Forschung. Dafür erhalte sie die Ergebnisse von Untersuchungen, bei denen die Diabetesmedikamente, die noch nicht zugelassen seien, getestet worden seien. Diese Untersuchungen habe sie nicht selbst durchgeführt, sondern seien ihr diese Ergebnisse zur Verfügung gestellt worden. Das einzige Ziel der Auswertung der Untersuchung sei, das Produkt auf den Markt zu bringen. Sie arbeite auch in der Phase IV der Zulassung, das sei die letzte Phase vor der endgültigen Zulassung, mit. Sie helfe bei der Aufbereitung der Ergebnisse für die Zulassung des Medikamentes. Es handle sich um eine verwaltungstechnische Tätigkeit und um keinerlei Forschungstätigkeit. Sie führe bei Beipacktexten nur das Korrekturlesen durch. Der Vertreter verweist auf Seite 2 des Zeugnisses. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass für die Tätigkeit beim Pharmaunternehmen nicht ein Medizinstudium erforderlich sei, sondern ein Studium der Naturwissenschaften ausreiche. Auch sei der Turnus nicht Voraussetzung für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit sei auf den Marketingbereich ausgerichtet. Das Büro in Wien sei ein reines Vertriebsbüro, es werde nichts produziert, sondern gehe es lediglich um den Verkauf. Die Tätigkeit der Firma sei keine ärztliche. In ihren Aufgabenbereich falle auch die klinische Forschung. Dafür erhalte sie die Ergebnisse von Untersuchungen, bei denen die Diabetesmedikamente, die noch nicht zugelassen seien, getestet worden seien. Diese Untersuchungen habe sie nicht selbst durchgeführt, sondern seien ihr diese Ergebnisse zur Verfügung gestellt worden. Das einzige Ziel der Auswertung der Untersuchung sei, das Produkt auf den Markt zu bringen. Sie arbeite auch in der Phase römisch vier der Zulassung, das sei die letzte Phase vor der endgültigen Zulassung, mit. Sie helfe bei der Aufbereitung der Ergebnisse für die Zulassung des Medikamentes. Es handle sich um eine verwaltungstechnische Tätigkeit und um keinerlei Forschungstätigkeit. Sie führe bei Beipacktexten nur das Korrekturlesen durch. Der Vertreter verweist auf Seite 2 des Zeugnisses. Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin auf organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten verweise, die jedoch mit der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Jedenfalls übe sie ihre Tätigkeit aufgrund von medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im konkreten Fall mittelbar für den Menschen ausgeführt werden würden, aus. Es gehe jedoch für den Pharmakonzern um die Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln. Es ergebe sich aus dem vorgelegten Zeugnis, dass konkret medizinisch wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeführt würden, etwa die Konzeption und Betreuung nationaler Phase IV-Studien, die medizinische-wissenschaftliche Expertise und Begutachtung von nationalen und medizinisch-wissenschaftlich internationalen Projekten der klinischen Forschung bei Bedarf. Es ergebe sich aus den Zeugnissen klar, dass die Beschwerdeführerin als Medical Advisor für die Bereiche Diabetes und Wachstumshormone zuständig gewesen wäre. Sie sei als solche dem Medical Director unterstellt gewesen und somit bei N. in jener Abteilung tätig gewesen, die für medizinisch-wissenschaftliche Tätigkeiten zuständig wären. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte zur Arzneimittelzulassung aus, dass auch hier die Beschwerdeführerin nur die Untersuchungsergebnisse erhalte und diese auswerte, das könne genauso gut ein Biologe machen oder jemand ohne ärztliche Zulassung. Sie führe weder Untersuchungen direkt an Menschen durch, noch arbeite sie im Labor. Sämtliche von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten müssten nicht von einem Arzt vorgenommen werden. Forschungstätigkeiten dürften nach der Judikatur des VwGH nur im Rahmen einer Universitätsklinik oder Krankenanstalt erfolgen. Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wonach es nicht darauf ankomme, dass auch andere Berufsgruppen eine Tätigkeit theoretisch ausführen dürften, vielmehr komme es auf die konkrete Ausbildung und die Tätigkeit an.

Art. 151Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Abschnitt I

Abs.

1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14,2% der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt I

Abs.

2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14,2% der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung.

Abschnitt I

Abs.

3 der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG

  1. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigenGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
  2. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. In beiden Fällen sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen

Abschnitt I

Abs.

4 der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird

Abschnitt IV

Abs.

5 der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr 2009.Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen

Abschnitt römisch eins Absatz 4, der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird

Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr 2009.

§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen.

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob ihre Tätigkeit bei N. GmbH eine ärztliche Tätigkeit darstellt. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten geblieben. § 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt I Abs. der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080).Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt römisch eins Abs. der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an vergleiche VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080). Die obzitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“.Die obzitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde erstellen oder Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung oder Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Auch sind die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sofern sie nicht auf eine inhaltliche andersgeartete Haupttätigkeit gerichtet sind. Das Dienstzeugnis, welches über Aufforderung des erkennenden Gerichts von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, listet ihren Aufgabenbereich wie folgt auf: „Frau Dr. D., geboren am …, war in der Zeit von 15.09.2006 bis 31.05.2009 als Medical Advisor in unserem Unternehmen tätig und für die Bereiche Diabetes und Wachstumshormon zuständig. Zu Ihren Aufgaben zählten: Klinische Forschung - Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen - Planung, Ausarbeitung, Vorbereitung und Berichterstattung von Post Marketing Surveillance (PMS) Studien/ Observationsstudien/ Anwendungsbeobachtungen (AWB) - Konzeption und Betreuung nationaler Phase IV-Studien - medizinisch-wissenschaftliche Expertise und Begutachtung von nationalen und internationalen Projekten der klinischen Forschung bei Bedarf - Verfassen von medizinischen Berichten und Veröffentlichungen der Studienergebnisse, lokaler klinischer Studien bzw. Anwendungsbeobachtungen Veröffentlichungen - Erarbeitung einer Publikationsstrategie mit klar definierten produktrelevanten Aussagen - Erstellung/Korrektur von fachlichen Texten und Publikationen (wie Ergebnisse von Observationsstudien, Produkt-Reviews, Kasuistiken, Abstracts, Posterpräsentationen im Rahmen nationaler und internationaler Kongresse usw.) - Regelmäßige Zusammenfassungen produktrelevanter Publikationen Newsletters) KOL (Key Opinion Leaders) Management - Entwicklung und Kontaktpflege zu Meinungsbildnern im Sinne der N. Strategien Medizinische Aus- und Fortbildung - Erstellung von medizinischen Schulungsunterlagen und Vorträgen - Durchführung der Aus- und Weiterbildung von N. Mitarbeitern im eigenen Verantwortungsbereich - Präsentation/Besprechung relevanter medizinischer Themen Im Rahmen der Außendienst-Tagungen und anderen firmeninternen Veranstaltungen - Präsentationen und Vorträge bei Kunden und im Rahmen diverser Fortbildungen, Kongressen und wissenschaftlichen Sitzungen - Repräsentation der N. in medizinisch-wissenschaftlichen Belangen bei diversen Veranstaltungen (wie z.B. Advisory Board Meetings, Roundtables, Satellitensymposien, etc.) und Firmenpräsentationen Unterstützung der Abteilungen Marketing und Verkauf (Medical Service) - Medizinisch-wissenschaftliche Beratung und Unterstützung des Produktmanagements, des NNPA- Kundendienstes und aller Mitarbeiter, zuständig für die Handhabung der Kundenanfragen und der Abteilung Verkauf - Input und Bewertung von Marketing-Konzepten und Produktstrategien aus medizinischer Sicht - Erfassung und Verwaltung relevanter medizinischer Literatur und Literaturservice (miteinbezogen neue Medien) - Beantwortung von medizinisch/wissenschaftlichen Kundenanfragen - Erstellung und Aktualisierung von Standardbriefen und Stellungnahmen - Zusammenstellung und Aktualisierung der Präsentationsunterlagen Arzneimittelzulassung und Market Access - Input und Korrekturlesen der medizinisch relevanten Zulassungstexte (Fachinformationen, Gebrauchsinformationen, Kennzeichnungen) - Bereitstellung relevanter medizinischer Produktunterlagen für die Preiseinreichungen …“ Schon aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass der Hauptaufgabenbereich die klinische Forschung im Bereich Diabetes und Wachstumshormon, medizinische Aus- und Fortbildung und Arzneimittelzulassung betroffen hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin selbst keine Untersuchungen unmittelbar am Menschen durchführte, so analysierte sie klinische Studienergebnisse und Publikationen mit dem Ziel, zweifelsfrei mit den vom Unternehmen hergestellten Produkten bessere Heilungserfolge zu erzielen. Wie aus dem Dienstzeugnis hervorgeht, war sie auch in der Marketing und Verkaufsabteilung tätig, jedoch nur unterstützend. Dies ist auch mit dem von der Beschwerdeführerin ebenso über Aufforderung des erkennenden Gerichts vorgelegten Organigramm in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin wurde als Medical Advisor Diabetes/OAD angestellt. Neben der medizinischen Abteilung gibt im Unternehmen eigene Abteilungen für Marketing und Verkauf, wofür andere Zuständigkeiten gegeben sind. Für das erkennende Gericht ist auch durch das Organigramm klargestellt, dass die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls eine medizinische war, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein Medizinstudium erforderlich ist, macht demzufolge diese Tätigkeit ebensowenig zu einer nicht ärztlichen Tätigkeit wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen ihres Vertreters im Rahmen der Phase IV Zulassung eines Medikaments nur verwaltungstechnische Tätigkeiten verrichtet habe. Es mag schon zutreffend sein, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sich auch auf verwaltungstechnische Arbeiten, wie Zusammenführen von Forschungsergebnissen, Korrekturlesen etc. erstreckt hat, jedoch war anhand der Unterlagen davon auszugehen, dass ihr Hauptaufgabenbereich medizinische Tätigkeiten umfasste, die darauf abzielten, eine Verbesserung der Wirksamkeit von Medikamenten zu erzielen. Für das erkennende Gericht ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit. das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um eine eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden (VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Schon aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass der Hauptaufgabenbereich die klinische Forschung im Bereich Diabetes und Wachstumshormon, medizinische Aus- und Fortbildung und Arzneimittelzulassung betroffen hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin selbst keine Untersuchungen unmittelbar am Menschen durchführte, so analysierte sie klinische Studienergebnisse und Publikationen mit dem Ziel, zweifelsfrei mit den vom Unternehmen hergestellten Produkten bessere Heilungserfolge zu erzielen. Wie aus dem Dienstzeugnis hervorgeht, war sie auch in der Marketing und Verkaufsabteilung tätig, jedoch nur unterstützend. Dies ist auch mit dem von der Beschwerdeführerin ebenso über Aufforderung des erkennenden Gerichts vorgelegten Organigramm in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin wurde als Medical Advisor Diabetes/OAD angestellt. Neben der medizinischen Abteilung gibt im Unternehmen eigene Abteilungen für Marketing und Verkauf, wofür andere Zuständigkeiten gegeben sind. Für das erkennende Gericht ist auch durch das Organigramm klargestellt, dass die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls eine medizinische war, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein Medizinstudium erforderlich ist, macht demzufolge diese Tätigkeit ebensowenig zu einer nicht ärztlichen Tätigkeit wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen ihres Vertreters im Rahmen der Phase römisch vier Zulassung eines Medikaments nur verwaltungstechnische Tätigkeiten verrichtet habe. Es mag schon zutreffend sein, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sich auch auf verwaltungstechnische Arbeiten, wie Zusammenführen von Forschungsergebnissen, Korrekturlesen etc. erstreckt hat, jedoch war anhand der Unterlagen davon auszugehen, dass ihr Hauptaufgabenbereich medizinische Tätigkeiten umfasste, die darauf abzielten, eine Verbesserung der Wirksamkeit von Medikamenten zu erzielen. Für das erkennende Gericht ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit. das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um eine eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden (VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die im Dienstzeugnis aufscheinenden Aufgaben beinah alle die Auseinandersetzungen mit medizinischen Fragestellungen umfassen. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob für die Beurteilung dieser medizinischen Fragen auch die Ausbildung als Mediziner Voraussetzung ist. Weiters ist aus den Unterlagen zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin auch fachliche Publikationen und medizinische Schulungsunterlagen erstellt. Solche Tätigkeiten fallen jedenfalls unter den Spezialtatbestand der Gutachtenserstellung

§ 2Abs. 3 Ärzte

G 1998 und sind bereits ex lege als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Weiters ist aus den Unterlagen zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin auch fachliche Publikationen und medizinische Schulungsunterlagen erstellt. Solche Tätigkeiten fallen jedenfalls unter den Spezialtatbestand der Gutachtenserstellung

Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und sind bereits ex lege als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Unternehmen N. GmbH jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages von der belangten Behörde zu Recht herangezogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Klärung des vorliegende Falles im Grunde eine Frage der Beweiswürdigung darstellte, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist und die Entscheidung auch nicht von der herrschenden Rechtsprechung abweicht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Klärung des vorliegende Falles im Grunde eine Frage der Beweiswürdigung darstellte, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist und die Entscheidung auch nicht von der herrschenden Rechtsprechung abweicht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.017.10361.2014

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