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{'item': 'VGW-151/023/30732/2014'}

Obsah (22)§ 41a§ 28§ 53b§ 25a§ 23§ 81§ 3§ 8§ 17§ 11§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 44b§ 54§ 63§ 21§ 14aArt. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30732/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 41aAbs.

9 NAG, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau J. F., geb. am ...1969, STA: China, L., Le.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 31.7.2014, Zahl MA35-9/2940421-01, mit welchem der Antrag vom 30.3.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Oktober 2014 zur GZ VGW-KO-23/625/2014 mit 104,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Oktober 2014 zur GZ VGW-KO-23/625/2014 mit 104,10 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2940421-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2940421-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals am

  1. Februar 2003 in das Bundesgebiet eingereist und habe am
  2. September 2003 unter einer Aliasidentität einen Asylantrag gestellt, welcher mit
  3. Mai 2010 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch sei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgesprochen worden. Am
  4. März 2012 habe sie in China einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums D gestellt und sei erneut eingereist. Nach dem Tod ihres österreichischen Ehegatten habe sie ihren Antrag entsprechend modifiziert. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 seien nachgewiesen worden, auch habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Hinweise auf das Bestehen einer sozialen Integration bestünden nicht. Zusätzlich habe sich die Landespolizeidirektion Wien in einer begründeten Stellungnahme gegen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin ausgesprochen und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt. Da somit keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen ersichtlich seien, sei das Begehren abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Die Behörde hat dem Grundsatz der Offizialmaxime zu folgen und sohin den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln. Gegenständlich begründet die Behörde ihre Entscheidung lediglich damit, dass keine Nachweise sozialer Integration vorliegen und dass aufgrund der Stellungnahme der Landesdirektion Wien, Büro II Instanz der Antrag abzuweisen sei.Gegenständlich begründet die Behörde ihre Entscheidung lediglich damit, dass keine Nachweise sozialer Integration vorliegen und dass aufgrund der Stellungnahme der Landesdirektion Wien, Büro römisch zwei Instanz der Antrag abzuweisen sei. Die Behörde unterliegt offensichtlich vorgreifender Beweiswürdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Die Behörde setzte sich in keiner Weise mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweiswürdigung auseinander Hätte Sie dies getan, so wäre eine für die Beschwerdeführerin positive Entscheidung zu fällen gewesen. Die Behörde unterließ es im Zuge der vorgreifenden Beweiswürdigung, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie unterließ die Einvernahme von 22 ZEUGEN, die die soziale Integration der Beschwerdeführerin bewiesen hätten. Dies stellt ein an Willkür grenzendes Verhalten dar. Die Behörde stellte sodann unverständlicher Weise fest, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise sozialer Integration vorlag. Auch dies stellt ein an Willkür grenzendes Verhalten, das aufgrund vorgreifender Beweiswürdigung gesetzt wurde. Die Behörde folgte auch nicht dem Grundsatz der Offizialmaxime und setzte sich in keiner Weise damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin von Feber 2003 bis Mai 2010 nicht illegal in Österreich aufhältig war, sondern als Asylwerberin aufenthaltsberechtigt war. Die Behörde setzt sich nicht damit auseinander, dass der Aufenthalt von 9 Jahren in Österreich sehr wohl eine soziale Integration ermöglicht. Die Behörde setzte sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, in welchem die finanzielle Erhaltung durch Eigeneinkommen gesichert ist. Einerseits bezieht die Beschwerdeführerin Witwenpension, andererseits legte sie einen Arbeitsvorvertrag vor, der sie berechtigt nach Erteilung des Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle aufzunehmen. Hätte sich die Behörde mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv auseinandergesetzt, dann wäre dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stattzugeben gewesen. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften musste zu einer für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung führen. […] Um Weiterungen hintanzuhalten wird auf die Ausführungen unter Punkt a) verwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls die Möglichkeit genommen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Behörde verneint in ihrer rechtlichen Beurteilung eine soziale Integration ohne die entsprechenden Beweise einzuholen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die Behörde gesetzeskonform verhalten, hätte die Behörde die soziale Integration festgestellt und wäre die Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die soziale Integration und keine Mittellosigkeit, wie dies die Landesdirektion Wien feststellt, vorliegt. Die Behörde hätte festgestellt, dass das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls schutzwürdig ist, ein hoher Grad an Integration in Österreich gegeben ist, keine Bindung mehr zum Heimatstaat besteht, die Beschwerdeführerin unbescholten ist und nicht zuletzt hätte die Behörde feststellen müssen, dass die fehlende Bindung zum Heimatstaat sohin die Bindung an Österreich bereits durch die Dauer des Asylverfahrens von über 7 Jahren in den der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zusammenfassend wäre ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 11 Abs 3 NAG zu erteilen gewesen.Zusammenfassend wäre ein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erteilen gewesen. Durch die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift setzte die Behörde ein an Willkür grenzendes Verhalten, sodass gegenständlicher Bescheid an Rechtswidrigkeit leidet. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bereits aus den oben angeführten Gründen rechtswidrig.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie der Landeshauptmann von Wien geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, die Ladung ist ausgewiesen. Eingangs legte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme nachstehenden Inhaltes vor, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde: „Die BF reiste vermutlich bereits 2002 in das Bundesgebiet ein. Sie stammt aus ländlichen und ärmlichen Verhältnissen. Sie hat nur 2 Jahre Schulbildung. Sie hat sich auf der Suche nach einem besseren Leben nach Europa bringen lassen und ist mit einer kurzen Unterbrechung (Verfahren betreffend Einreisetitel) seither in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin bereut ihre unrichtigen Angaben im Asylverfahren. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat ihre Identität richtiggestellt. Die Integration der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Beschwerdeführerin hat Deutsch auf Niveau A2 gelernt, hatte hier ihren späteren Ehegatten kennengelernt, einen österreichischen Staatsbürger, S. D., der leider verstorben ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über Unterhaltsmittel und Sie hat eine Beschäftigungszusage. Ihr in China lebender Sohn ist volljährig. Die Bindungen zu China sind durch die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abgerissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergangenen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8 EMRK erfassten Interesse - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der Judikatur aber bei rund 10 jährigen Aufenthaltsdauern und darüber wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (zuletzt VwGH Ro 2014/22/0017; 11.06.2014). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine lange zurückliegende illegale Einreise eines Asylantragstellers die öffentliche Ordnung nicht in dem Maß beeinträchtigen kann, wie es die Erstbehörde vermeint. Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgte zwischenzeitig eine Ausreise und eine rechtmäßige Einreise. Bei der Beschwerdeführerin ist von einem durchgehenden Aufenthalt von ca 12 Jahren im Bundesgebiet auszugehen. Die mehrmonatige Unterbrechung des Aufenthaltes ab März 2012 erfolgte allein zu dem Zweck, einen Einreisetitel zu erhalten.“ In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin sodann Nachstehendes aus: „Ich bin im Jahre 2002 erstmals nach Österreich eingereist. Ich habe mich damals im Asylverfahren unter einem falschen Vornamen gemeldet. Auch das Geburtsdatum war damals nicht richtig. Ich hatte damals Bedenken, im Falle der Angabe meiner richtigen Identität nach China abgeschoben zu werden. Wir haben zu Hause sehr viele Schulden, sollte ich abgeschoben werden, bekomme ich dort große Probleme. Ich möchte festhalten, dass ich mich durchgehend seit damals in Österreich aufhalte. Ich bin bis 01.02.2012 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Ich bin dann deswegen nach China zurückgegangen, um von dort neuerlich einen Antrag auf legale Einreise bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass mein Asylverfahren bereits früher rechtskräftig beendet war, so gebe ich an, dass ich am 30.01.2012 in Österreich eine Ehe geschlossen habe und hernach sofort ausgereist bin. Ich bin deswegen nicht nach rechtskräftiger Beendigung meines Asylverfahrens ausgereist, da bei der Polizei eine Verwaltungsstrafe offen war die nicht vollständig getilgt ist. Ich sollte damals EUR 170,00 bezahlen. Ich beziehe derzeit Witwenpension. Als Asylwerberin habe ich eine Ausnahmebewilligung nach dem AuslBG gehabt und als Saisonarbeiterin gearbeitet, diese Bewilligung war auf vier Jahre befristet. Ich würde gerne jederzeit wieder in Österreich arbeiten. Ich habe in L. einen Arbeitsvorvertrag geschlossen, es handelt sich dabei um ein Chinarestaurant. Der Betreiber des Lokals ist ein Bekannter von mir, mit dem ich gesprochen habe. Die Person, mit der ich gesprochen habe, heißt W.. Herr W. ist der Chef dieser Firma. Der Name K. rührt von der Gattin des Inhabers her. Ich würde dort als Küchengehilfin arbeiten. Ich würde dort ca. EUR 800,00 bis EUR 900,00 netto verdienen. Es war ausgemacht, dass ich ungefähr 40 Stunden in der Woche arbeiten soll. Ich wohne derzeit in der P.-gasse. Ich würde allenfalls zur Arbeitsaufnahme nach L. übersiedeln, ich kenne die Stadt gut. Ich habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ich lebe auch mit niemandem zusammen. Ich war mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Ich habe ihn im Jahre 2006 kennengelernt. Wir lebten seit dem Jahr 2011 zusammen. Ich habe in meiner Heimat meine Eltern, einen Sohn, sowie drei weitere Geschwister. Ich habe zu allen meinen Verwandten keinen Kontakt mehr. Seit 10 Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Geschwistern, es kann sein, dass sie sich auch im Ausland befinden. Ich habe ein bis zweimal im Jahr Kontakt zu meinen Eltern, wir telefonieren zu diesen Zeitpunkten. Ich verfüge über einen Freundeskreis in der chinesischen Community und arbeite auch in der buddhistischen Gemeinde. Es handelt sich dabei um regelmäßige Zusammenkünfte bei denen es auch immer wieder bestimmte Anlässe gibt, etwa helfe ich dabei das gemeinsame Essen vorzubereiten. Diese Tätigkeit ist jedenfalls ehrenamtlich. Eine Berufsausbildung habe ich in Österreich nicht gemacht, allerdings das Sprachzertifikat A2 hier erworben. Zuhause lebte ich gemeinsam mit meinem Gatten in einem sehr primitiven Zimmer, welches gemietet war. Ich habe in meiner Heimat vier Jahre die Volksschule besucht, berufstätig war ich nicht, da ich Analphabetin bin. Auch in nieder bezahlten Jobs, wie etwa in der Gastronomie, hatte ich keine Chance aufgrund meines zu geringen Bildungsstatus. Auch wurden gerade in diesem Bereich andere Arbeitnehmerinnen mir vorgezogen. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich eine Zusicherung für einen Arbeitsplatz habe und im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen würde. Ich könnte mich mit meinem Einkommen selbst erhalten und würde auch so dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen. Mir ist in dem Zusammenhang klar, dass ich im Falle der Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit meinen Pensionsanspruch verlieren würde. Dies ist mir jedoch recht, da ich dem Staat so nicht zur Last falle.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1969 geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und reiste am
  6. Februar 2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am
  7. September 2003 unter der Aliasidentität F. ..., geb. am ...1971, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  8. August 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach China ausgewiesen. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Beschwerde wurde abgelehnt. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am
  9. Mai 2010 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ehelichte am
  10. Jänner 2012 nach Ausstellung eines Reisepasses durch die chinesische Botschaft in Wien unter deren richtiger Identität den am ...1948 geborenen Herrn S. D.. Herr D. verstarb am
  11. Juli 2012 in Wien und war österreichischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehegatten seit
  12. März 2011 bis zu ihrer Ausreise nach China zusammen. Am
  13. Februar 2012 reiste die Beschwerdeführerin zurück in ihre Heimat. Dies diente dem Zweck, bei der österreichischen Standesvertretungsbehörde in Peking einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu stellen. Dieser Antrag wurde am
  14. März 2012 bei der österreichischen Botschaft in Peking eingebracht. Weiters wurde ihr von der österreichischen Botschaft in Peking ein Visum D zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels gültig von
  15. August 2012 bis
  16. Dezember 2012 ausgestellt. Mit diesem Visum reiste die Beschwerdeführerin erneut in das Bundesgebiet ein, wobei sie sich spätestens seit
  17. September 2012 wieder im Bundesgebiet befindet. Am
  18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich

§ 23Abs.

1 NAG belehrt, dass auf Grund des Todes ihres Ehegatten die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als nicht mehr möglich erscheint. Ihr wurde weiters Gelegenheit geboten, der Behörde binnen 14 Tagen anzugeben, welcher Aufenthaltstitel nunmehr begehrt werde.Am 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich

Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehrt, dass auf Grund des Todes ihres Ehegatten die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als nicht mehr möglich erscheint. Ihr wurde weiters Gelegenheit geboten, der Behörde binnen 14 Tagen anzugeben, welcher Aufenthaltstitel nunmehr begehrt werde. Mit Eingabe vom

  1. September 2012 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie nunmehr den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)“ begehre. Mit begründeter Stellungnahme vom
  2. November 2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin zulässig sind und solche eingeleitet worden wären. Nach ausführlicher Begründung sprach sich die Behörde ausdrücklich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus. Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Einreise und ihrer Ausreise nach China am
  3. Februar 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet hält sie sich permanent in Österreich auf. Ihren Angaben zufolge lebt sie derzeit in Wien, P.-gasse. Die Beschwerdeführerin war ihren Angaben zufolge über vier Jahre hinweg als Saisonarbeiterin in Österreich erwerbstätig, wofür für sie eine Ausnahmebewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Bestand hatte. Abgesehen davon ist sie in Österreich bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügt über einen mit
  4. Oktober 2012 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit Herrn K., welcher in L. ein Gastronomielokal betreibt. Vereinbart ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Betrieb als Kellnerin für einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.200,-- vollzeitbeschäftigt arbeiten soll. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Sie ist in China sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und führt in Österreich keine Lebensbeziehung. Auch leben keine Angehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. In China leben der Sohn der Beschwerdeführerin, deren Eltern sowie deren drei Geschwister, wobei sie ihren Angaben zufolge lediglich zu ihren Eltern sporadischen telefonischen Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine vierjährige Schulausbildung und genoss keine Berufsausbildung. Sie ist in China nicht berufstätig gewesen und ist ihren Angaben zufolge Analphabetin. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich ihren Angaben zufolge über einen Freundeskreis und arbeitet ehrenamtlich in ihrer buddhistischen Gemeinde. Eine weitergehende soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit spätestens
  5. September 2012 wieder im Bundesgebiet befindet, gründet sich auf den Umstand, dass die Einschreiterin am
  6. September 2012 an der Anschrift Wien, O.-gasse, einen Hauptwohnsitz begründete. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 NAG sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellung-nahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellung-nahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
  10. September 2012, sohin vor dem
  11. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 28. September 2012, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann

den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Vorweg ist weiters festzuhalten, dass

§ 41aAbs.

9 NAG die Prüfung erfordert, ob die Erteilung des Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 11Abs.

3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Vorweg ist weiters festzuhalten, dass

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG die Prüfung erfordert, ob die Erteilung des Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

§ 44bAbs.

2 NAG in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2013 festgestellt, dass sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erweisen und eingeleitet wurden.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom

  1. November 2013 festgestellt, dass sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erweisen und eingeleitet wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf die belangte Behörde nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Weiters kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs. 2 NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (vgl. VwGH vom
  2. November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom
  3. Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Wiewohl festzuhalten ist, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 die Möglichkeit der Zurückweisung des Ansuchens auch für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit der Festsetzung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG oder einer Ausweisung nach § 66 FPG normiert wurde, erscheint diese Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf den im Falle einer Zurückweisung heranzuziehenden Zeitrahmens – als weiterhin anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf die belangte Behörde nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Weiters kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz vergleiche , VwGH vom
  4. November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom
  5. Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Wiewohl festzuhalten ist, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Möglichkeit der Zurückweisung des Ansuchens auch für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit der Festsetzung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG oder einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG normiert wurde, erscheint diese Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf den im Falle einer Zurückweisung heranzuziehenden Zeitrahmens – als weiterhin anwendbar. Auch aus den Erläuterungen zu § 44a und § 44b NAG (88 BlgNR 24 GP, 12) erhellt zweifelsfrei, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf (vgl. VwGH vom
  6. Juni 2010, Zl. 2010/22/0046).Auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, NAG (88 BlgNR 24 GP, 12) erhellt zweifelsfrei, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf vergleiche VwGH vom
  7. Juni 2010, Zl. 2010/22/0046). Im gegenständlichen Falle hat die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der gegen sie festgesetzten asylrechtlichen Ausweisung einen österreichischen Staatsangehörigen geehelicht, mit welchem sie zumindest für einen Zeitraum von zehn Monaten zusammenlebte. Sohin ist festzuhalten, dass hierdurch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Zeitraum zwischen der rechtskräftig erfolgten Ausweisung und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ereignet hat. Somit wurde durch die belangte Behörde richtigerweise eine Entscheidung in der Sache vorgenommen. Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  8. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  9. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  10. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  11. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  12. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  13. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  14. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  15. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  16. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  17. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – wobei diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  18. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  19. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  20. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – wobei diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  21. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  22. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  23. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). In der Begründung ihres Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäß vor, dass sie sich seit bereits knapp zehn Jahren in Österreich befinde und sich an das Leben in Österreich bereits sehr gewöhnt habe, während sie ihre Wurzeln in China bereits längst verloren habe und sich nicht vorstellen könne, ihr Leben in China erneut aufzubauen. Sie sei über das plötzliche Ableben ihres Ehegatten schockiert, da sie davon ausgegangen sei, mit ihm ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können. Sie arbeite gerade daran, sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen zu können. Zwar habe sie Anspruch auf Witwenpension, aber sie wolle davon nicht leben, weswegen sie auch bereits eine Stelle gefunden habe. Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen

§ 11Abs.

3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK führt zu nachstehenden Erwägungen:Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen

Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Artikel 8, EMRK führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0190). Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0190). Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin am
  3. Jänner 2012 einen österreichischen Staatsangehörigen ehelichte und mit diesem über einen Zeitraum von ungefähr zehn Monaten zusammenlebte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach etwa mit Erkenntnis vom
  4. Jänner 2012 zur Zahl 2011/23/0263 aus, dass auch die langjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, mag diese auch geschieden worden sein, bei der Beurteilung der Integration des Fremden zu berücksichtigen ist. Entsprechendes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch anzunehmen, wenn die Ehe auf Grund des Todes des österreichischen Ehegatten endete, mag die Zeit der aufrechten Ehe auch beschränkt gewesen sein. Zusätzlich ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der Eheschließung für etwa zehn Monate mit ihrem Gatten eine Lebensgemeinschaft führte, was bei der Beurteilung eines berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens ebenso zu berücksichtigen ist. Es steht jedoch auch fest, dass die Ehe sowie auch die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in welchem diese wusste oder zumindest wissen musste, dass sie mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht rechnen durfte (vgl. etwa VwGH,
  5. November 2006, 2006/18/0327). Der Gerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang weiters aus, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – sogar dann, wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen muss (vgl. VwGH,
  6. April 2010, Zl. 2010/21/0085). Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin bereits im März 2005 erstinstanzlich und im August 2007 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen und die Ehe erst im Jahre 2012 geschlossen wurde, musste der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein und kann sie sich daher nicht erfolgversprechend auf die durch diese Ehe behauptete Integration berufen. Es steht jedoch auch fest, dass die Ehe sowie auch die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in welchem diese wusste oder zumindest wissen musste, dass sie mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht rechnen durfte vergleiche etwa VwGH,
  7. November 2006, 2006/18/0327). Der Gerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang weiters aus, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – sogar dann, wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen muss vergleiche VwGH,
  8. April 2010, Zl. 2010/21/0085). Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin bereits im März 2005 erstinstanzlich und im August 2007 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen und die Ehe erst im Jahre 2012 geschlossen wurde, musste der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein und kann sie sich daher nicht erfolgversprechend auf die durch diese Ehe behauptete Integration berufen. Es steht im gegebenen Zusammenhang weiters fest, dass diese Ehe durch das Ableben des Ehegatten vor mehr als zwei Jahren endete und die Beschwerdeführerin – wie sie selbst ausführte - aktuell in keiner Beziehung im Inland lebt. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar durch diese Ehe eine bestimmte Verfestigung im Inland erfahren haben mag, allerdings aktuell überhaupt keine familiären Bindungen in Österreich aufweist. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von zeitweiligen Beschäftigungsverhältnissen als Saisonarbeiterin in Österreich bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  9. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  10. September 2009, Zl. 2009/18/0348). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  11. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  12. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Zwar ist ausdrücklich festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, auf Grundlage einer Ausnahmebewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entfaltete zeitweilige Tätigkeit als Saisonarbeiterin einen gewissen Grad an beruflicher Integration im Bundesgebiet zu begründen vermag, allerdings steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten während des anhängigen Asylverfahrens entfaltete und dieses seit nunmehr mehr als vier Jahren abgeschlossen ist. Seit diesem Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin auf keinerlei erlaubte Erwerbstätigkeit verweisen und ist daher festzuhalten, dass die so erworbene berufliche Integration nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als nicht ausreichend erscheint, um ein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  13. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu diesem Vertrag befragt etwa darlegte, sie werde als Küchengehilfin beschäftigt werden, obwohl im Vertrag selbst dezidiert die Beschäftigung als Kellnerin mit späterem Inkasso in Aussicht gestellt wird, was wiederum mit dem geringen Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin – sie ist wie dargestellt Analphabetin – wohl kaum in Einklang zu bringen ist. Auch legte sie etwa dar, sie werde für ihre Tätigkeit EUR 800,-- bis 900,-- netto ins Verdienen bringen, während im Vertragswerk ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.200,-- in Aussicht gestellt wird, was einem Nettoeinkommen von monatlich etwas über EUR 1.000,-- exklusive Sonderzahlungen entspricht. Somit ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen derartigen Vorvertrag verfügt, und diesen durchaus auch umzusetzen gedenkt, jedoch offenbar keine konkrete Vorstellung darüber hegt, welche Tätigkeiten sie in diesem Betrieb tatsächlich zu verrichten haben wird und es daher als sehr zweifelhaft erscheint, ob die in Aussicht gestellte Anstellung – entweder überhaupt oder zumindest über einen relevanten Zeitraum – effektuiert werden wird. Zum vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  14. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu diesem Vertrag befragt etwa darlegte, sie werde als Küchengehilfin beschäftigt werden, obwohl im Vertrag selbst dezidiert die Beschäftigung als Kellnerin mit späterem Inkasso in Aussicht gestellt wird, was wiederum mit dem geringen Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin – sie ist wie dargestellt Analphabetin – wohl kaum in Einklang zu bringen ist. Auch legte sie etwa dar, sie werde für ihre Tätigkeit EUR 800,-- bis 900,-- netto ins Verdienen bringen, während im Vertragswerk ein Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.200,-- in Aussicht gestellt wird, was einem Nettoeinkommen von monatlich etwas über EUR 1.000,-- exklusive Sonderzahlungen entspricht. Somit ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen derartigen Vorvertrag verfügt, und diesen durchaus auch umzusetzen gedenkt, jedoch offenbar keine konkrete Vorstellung darüber hegt, welche Tätigkeiten sie in diesem Betrieb tatsächlich zu verrichten haben wird und es daher als sehr zweifelhaft erscheint, ob die in Aussicht gestellte Anstellung – entweder überhaupt oder zumindest über einen relevanten Zeitraum – effektuiert werden wird. Soweit sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet in der chinesischen Community aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Die von ihr ins Treffen geführten ehrenamtlichen Tätigkeiten in der buddhistischen Gemeinde stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen zu einem wesentlichen Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu führen. Soweit sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet in der chinesischen Community aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Die von ihr ins Treffen geführten ehrenamtlichen Tätigkeiten in der buddhistischen Gemeinde stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen zu einem wesentlichen Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu führen. Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. auch VwGH vom
  15. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass sich diese Kenntnisse trotz des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich als rudimentär erweisen und sie etwa nicht in der Lage war, der durchgeführten mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen.Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt vergleiche auch VwGH vom
  16. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass sich diese Kenntnisse trotz des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich als rudimentär erweisen und sie etwa nicht in der Lage war, der durchgeführten mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt sie in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über starke familiäre Bindungen in ihre Heimat verfügt, leben dort doch ihre Eltern, ihr Sohn sowie drei Geschwister. Des Weiteren verbrachte die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in China, spricht chinesisch und genoss ihre, wenn auch nur geringfügige Schulausbildung in China. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in China entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass sie sich dort – allenfalls mit Unterstützung ihrer Eltern oder ihres Sohnes – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Die Beschwerdeführerin ist mit einer ungefähr sieben Monate währenden Unterbrechung 11 Jahre und neun Monate im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als 3 Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, die die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer ihres Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, wäre zu berücksichtigen, dass sie trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin unter vorsätzlich falscher Angabe ihrer Identität im Asylverfahren legitimierte und aus diesem Verhalten durchaus Rückschlüsse auf ihre Verbundenheit mit den in Österreich geltenden Gesetzen ziehen lassen. Auch hat sie durch die falsche Angabe ihrer Identität versucht, eine allfällige Abschiebung zumindest wesentlich zu erschweren, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Angabe einer falschen Identität nicht zu erwarten ist. Inwieweit dieses Verhalten der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren im Asylverfahren beeinträchtigte und ihr damit dennoch ein Verschulden an der Dauer dieses Prozesses vorzuwerfen ist, konnte im Titelbewilligungsverfahren nicht festgestellt werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,
  17. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am
  4. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung weiters auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
  5. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , VwGH vom

  1. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  3. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am
  4. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin vielmehr ihr Asylverfahren unter falscher Identität führte, sodann trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin weder über familiäre Bindungen in Österreich noch kann sie eine nennenswerte berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Auch wenn sie über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt und Dienstleistungen in ihrer konfessionellen Gemeinde erbringt, sowie rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 33 Jahren nach Österreich gekommen ist und chinesisch spricht, sodass davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in China allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung ihrer Familie eine Existenz aufzubauen. Da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels somit nicht

§ 11Abs.

3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abzuweisen. Da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels somit nicht

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob im Falle eines insgesamt zehnjährigen Aufenthaltes auch dann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa Zl. 2011/18/0256) auszugehen ist, wenn der Aufenthalt durch den Fremden über mehrere Monate unterbrochen wird und ein durchgehender Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht Bestand hatte. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob im Falle eines insgesamt zehnjährigen Aufenthaltes auch dann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa Zl. 2011/18/0256) auszugehen ist, wenn der Aufenthalt durch den Fremden über mehrere Monate unterbrochen wird und ein durchgehender Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht Bestand hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30732.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.