← Österreich

{'item': 'VGW-041/046/28654/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 28§ 9§ 3Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.11.2014 GeschäftszahlVGW-041/046/28654/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer, Herr A. G., zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH mit Sitz in Wien, L.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberein den Ausländer Ö. von 18.4.2013 bis 19.4.2013 laut Versicherungsauszug als Arbeiter beschäftigt hat, obwohl für diesen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen sei. Wegen dieser Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 AuslBG wurde über den Beschwerdeführer

§ 28Abs. 1 Z 1 lit.a erster Strafsatz Ausl

BG eine Geldstrafe von 1.120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 112,-- Euro vorgeschrieben. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 112,-- Euro vorgeschrieben. Gegenüber der der E. GmbH wurde

§ 9Abs. 7 VSt

G die Haftung für die Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag ausgesprochen.Gegenüber der der E. GmbH wurde

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung für die Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag ausgesprochen. Das Straferkenntnis basiert auf der Anzeige des AMS vom 31.10.2013, wonach im Zuge der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen Ö. festgestellt worden sei, dass selbiger bei der E. GmbH am

  1. und 19.4.2013 schon als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen wäre. In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer – wie schon zuvor im behördlichen Verfahren – die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und brachte vor, am 18.4.2013 hätte Herr Ö. gemeinsam mit einem weiteren Arbeiter, Herrn O., beschäftigt werden sollen. Während Herr O. eine Arbeitsbewilligung habe vorweisen können, habe Herr Ö. gesagt, dass er ebenfalls eine solche Bewilligung habe und diese nachfaxen bzw. nachsenden werde. Dies habe er jedoch nicht getan. Herr Ö. sei auch nie zur Arbeit erschiene und daher am folgenden Tag wieder abgemeldet worden. In ihrer zu dieser Beschwerde verfassten Stellungnahme vom 9.9.2014 verwies das Finanzamt/Finanzpolizei auf seine erstinstanzliche Stellungnahme gegenüber der Behörde und beantragte, das Straferkenntnis zu bestätigen. In der Folge fand am 7.11.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Das Finanzamt entsandte zur Verhandlung ebenso wie die belangte Behörde keinen Vertreter und teilte in einer schriftlichen Äußerung mit, dass das Verfahren schlussendlich in einer Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe münden dürfte und sich das Finanzamt mit einer Herabsetzung der Strafe auf die gesetzliche Mindesthöhe einverstanden erkläre. Der Beschwerdeführer ließ sich in der Verhandlung durch seinen dazu schriftlich bevollmächtigten Sohn, Herrn E. G., vertreten. Selbiger erstattete folgende Angaben: „Herr Ö. ist gemeinsam mit einem anderen Studenten zu mir gekommen und wollte beim Stand meines Vaters am ... Markt eine Arbeit annehmen. Der andere Student hieß O.. Herr O. hatte alle erforderlichen Papiere mit, Herr Ö. hat gesagt, er könne die Papiere per Fax nachreichen. Ich habe daher beide bei der Sozialversicherung angemeldet. Am nächsten Tag ist allerdings nur Herr O. zur Arbeit erschienen. Ich habe dann Herrn Ö. angerufen und an diesem Tag nicht erreicht. Am nächsten Tag habe ich ihn nochmals angerufen und er hat gesagt er würde mit den Papieren kommen und noch an diesem Tag zu arbeiten beginnen. Als er wieder nicht gekommen ist, habe ich ihn am folgenden Tag bei der Sozialversicherung abgemeldet. Mein Vater war an dem ganzen Vorgang nicht beteiligt, weil ich selbst die entsprechenden Veranlassungen getroffen habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der glaubhaften Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der im Beschwerdeverfahren eingeholten Sozialversicherungsauszüge wird als erwiesen festgestellt, dass der türkische Staatsangehörige Ö. am 17.4.2013 bei der E. GmbH gemeinsam mit dem türkischen Staatsangehörigen O. wegen einer Beschäftigung als Arbeiter vorgesprochen hat. Sein Ansprechpartner in der Firma war Herr E. G., der Sohn des Beschwerdeführers. Während Herr O. eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen konnte und am folgenden Tag zur vereinbarten Zeit seine Beschäftigung antrat, konnte Herr Ö. keine Bewilligung vorweisen und sagte zu, eine solche per Telefax nachzureichen. Beide türkischen Staatsangehörigen wurden in der Folge zur Sozialversicherung angemeldet. Herr Ö. reichte allerdings die zugesagten Papiere nicht nach und erschien weder am 18.
  2. noch am 19.4.2013, um seine Beschäftigung anzutreten. Er wurde daher am folgenden Tag, den 19.4.2014 sozialversicherungsrechtlich wieder abgemeldet. Hinweise darauf, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters Herr Ö. eine Beschäftigung bei der E. GmbH jemals angetreten hätte, sind weder der Aktenlage noch dem schriftlichen Vorbringen des Finanzamtes zu entnehmen. Dies kann somit nicht als erwiesen festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs. 1 Ausl

BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG idF BGBl I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ ( § 45 NAG) oder ein Niederlassungs-nachweis ( § 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 25 aus 2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4

  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12 bis 12
  2. c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  3. c)oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ ( Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungs-nachweis ( Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG ist nur dann erforderlich, wenn es tatsächlich zur Beschäftigung eines bewilligungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmers kommt. Für die bloße Absicht, eine derartige Beschäftigung vorzunehmen, bedarf es dagegen noch keiner solchen Bewilligung.Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist nur dann erforderlich, wenn es tatsächlich zur Beschäftigung eines bewilligungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmers kommt. Für die bloße Absicht, eine derartige Beschäftigung vorzunehmen, bedarf es dagegen noch keiner solchen Bewilligung. Gegenständlich ist es zu keiner Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers Ö. durch die E. GmbH gekommen, zumal Herr Ö. die in Aussicht genommene Beschäftigung nie angetreten hat. Daran vermag auch der unbestritten gebliebene Umstand der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des Herrn Ö. durch die E. GmbH für den 18.4. und den 19.4.2013 nichts zu ändern, ist doch die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung gesetzlich zwingend vor Arbeitsantritt zu erstatten und bildet deshalb für sich allein keinen hinreichenden Beweis dafür, dass es tatsächlich zur Beschäftigung des Arbeitnehmers gekommen ist. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass es trotz der eine Beschäftigung grundsätzlich indizierenden sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des Ö. nicht zu dessen tatsächlicher Beschäftigung durch die E. GmbH gekommen ist. Da somit nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass Herr Ö. zur Tatzeit tatsächlich bei der E. GmbH beschäftigt war, konnte nicht von der Verwirklichung des Tatbestandes einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ausgegangen werden. Daher war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.Da somit nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass Herr Ö. zur Tatzeit tatsächlich bei der E. GmbH beschäftigt war, konnte nicht von der Verwirklichung des Tatbestandes einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ausgegangen werden. Daher war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.046.28654.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.