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{'item': 'VGW-162/033/24089/2014'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 21§ 42§ 173§ 4§ 5§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.11.2014 GeschäftszahlVGW-162/033/24089/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Bie

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 4.6.2003 wurde die jährliche Alterspension des Beschwerdeführers mit 2.922,13 Euro festgelegt und festgehalten, dass die Alterspension alljährlich zum 1.

  1. eines jeden Kalenderjahres nach den Grundsätzen über die Berechnung der Leistungen laut Leistungsordnung und Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angepasst werde, wobei dies abhängig vom Veranlagungsergebnis und vom versicherungstechnischen Ergebnis der Vorsorgeeinrichtung auch eine Erhöhung oder Kürzung der Alterspension zur Folge haben könne. Mit Schreiben der (von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betrauten) C. vom 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass – auf Grund fallender Kapitalmarktzinsen, des zu verzeichnenden Veranlagungsergebnisses und der Senkung des Rechnungszinses durch Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde – per 1.1.2012 mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei. Mit einem weiteren Schreiben der C. vom 10.1.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die monatliche Alterspension ab 1.1.2012 181,95 Euro betrage. Mit Schreiben vom 3.2.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Überweisung der monatlichen Pension in der Höhe, die in dem „unverändert in Kraft“ stehenden Bescheid vom 4.6.2003 festgelegt worden sei. In eventu wurde die Erlassung eines neuen, berufungsfähigen Bescheides beantragt. Mit Schreiben der C. vom 31.5.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass – nach Prüfung und Bestätigung des Jahresabschlusses 2011 – die monatliche Pension ab 1.1.2012 186,21 Euro betrage. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, „dem weiterhin in Kraft stehenden“ Pensionsbescheid vom
  2. Juni 2003 Rechnung zu tragen und die Pension ab Jänner 2012 in der darin festgelegten Höhe zur Auszahlung zu bringen, keine Folge gegeben. Dem Eventualantrag auf Erlassung eines abgeänderten Pensionsbescheides wurde Folge gegeben und die jährliche Alterspension ab dem 1.1.2012 mit 2.606,88 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt wiederum einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anpassung der Pensionshöhe zum
  3. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da es sich um zeitraumbezogene Ansprüche handle, sei die für den jeweiligen Zeitraum geltende Rechtslage maßgeblich, somit die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung), kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/2009, sowie eine näher bezeichnete Leistungsordnung samt Geschäftsplan.

§ 6

Abs 1 der Satzung sei die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen und würden die laufenden Ansprüche alljährlich zum

  1. Jänner angepasst. Sowohl diese Bestimmung als auch der Bescheid vom 4.6.2003 sehe jeweils eine Anpassungsmöglichkeit vor. Ausgehend von den geänderten Rechtsgrundlagen und der ausdrücklich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit stelle sich die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffes in die Rechtskraft des Bescheides vom 4.6.2003 nicht. Dass die Pensionshöhe im Jahr 2012 geringer sei als in den Vorjahren resultiere aus der ausdrücklich normierten Anpassungsregelung. Ein rechtswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte liege daher nicht vor. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, „dem weiterhin in Kraft stehenden“ Pensionsbescheid vom
  2. Juni 2003 Rechnung zu tragen und die Pension ab Jänner 2012 in der darin festgelegten Höhe zur Auszahlung zu bringen, keine Folge gegeben. Dem Eventualantrag auf Erlassung eines abgeänderten Pensionsbescheides wurde Folge gegeben und die jährliche Alterspension ab dem 1.1.2012 mit 2.606,88 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt wiederum einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anpassung der Pensionshöhe zum
  3. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da es sich um zeitraumbezogene Ansprüche handle, sei die für den jeweiligen Zeitraum geltende Rechtslage maßgeblich, somit die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung), kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1 aus 2009,, sowie eine näher bezeichnete Leistungsordnung samt Geschäftsplan.

Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung sei die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen und würden die laufenden Ansprüche alljährlich zum

  1. Jänner angepasst. Sowohl diese Bestimmung als auch der Bescheid vom 4.6.2003 sehe jeweils eine Anpassungsmöglichkeit vor. Ausgehend von den geänderten Rechtsgrundlagen und der ausdrücklich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit stelle sich die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffes in die Rechtskraft des Bescheides vom 4.6.2003 nicht. Dass die Pensionshöhe im Jahr 2012 geringer sei als in den Vorjahren resultiere aus der ausdrücklich normierten Anpassungsregelung. Ein rechtswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte liege daher nicht vor. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: „Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich (nach ihrem Vorbringen zum Beschwerdepunkt) in ihrem Recht darauf verletzt, dass durch die angefochtenen Bescheide "nicht rückwirkend" in ihr subjektives Recht auf Alterspension in der -in den Bescheiden vom
  2. Juni 2003 bzw. vom
  3. November 2008 - festgelegten Höhe eingegriffen werde. Begründend wird ausgeführt, die in den ursprünglichen Bescheiden (vom
  4. Juni 2003 bzw. vom
  5. November 2008) jeweils angesprochene Änderungsmöglichkeit könne nicht dazu führen, dass die im März 2013 erlassenen Bescheide eine (auf den
  6. Jänner 2012) rückwirkende Rechtskraft entfalten. Die formlosen Schreiben der C. könnten wiederum überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten. Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich somit nicht gegen die Neufestsetzung der Alterspension (bzw. den zugrunde liegenden Berechnungsvorgang) an sich, sondern gegen den Ausspruch, dass die neu festgesetzte Pension rückwirkend bereits ab
  7. Jänner 2012 maßgeblich sei. Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind (vgl. allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  8. November 2012, ZI. 2011/10/0115). Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind vergleiche allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  9. November 2012, ZI. 2011/10/0115). § 173 Abs. 6 WTBG sieht vor, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist. Nähere Bestimmungen u.a. über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen sind in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu treffen. Paragraph 173, Absatz 6, WTBG sieht vor, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist. Nähere Bestimmungen u.a. über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen sind in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu treffen. Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung spricht in § 6 Abs. 1 davon, dass die laufenden Vorsorgeansprüche alljährlich zum
  10. Jänner angepasst werden, und zwar unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses. Dass diese Ergebnisse im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Anpassung der jeweiligen Pensionshöhe erfordern, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Auch in den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Bescheiden vom
  11. Juni 2003 bzw. vom
  12. November 2008 ist - in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 der Satzung - jeweils festgelegt worden, dass anhand bestimmter Grundsätze jeweils zum
  13. Jänner eines Kalenderjahres Anpassungen vorgenommen werden können und dies abhängig vom Veranlagungsergebnis auch eine Erhöhung oder Kürzung der Alterspension zur Folge haben kann.

§ 21Abs.

2 der Satzung erfolgt die Auszahlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Ausgehend davon ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde mit ihren (wenn auch erst) im März 2013 erlassenen angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung der für den Zeitraum ab

  1. Jänner 2012 maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Höhe der Alterspension der beschwerdeführenden Parteien zum
  2. Jänner 2012 und damit rückwirkend neu festsetzte. Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung spricht in Paragraph 6, Absatz eins, davon, dass die laufenden Vorsorgeansprüche alljährlich zum
  3. Jänner angepasst werden, und zwar unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses. Dass diese Ergebnisse im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Anpassung der jeweiligen Pensionshöhe erfordern, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Auch in den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Bescheiden vom
  4. Juni 2003 bzw. vom
  5. November 2008 ist - in Übereinstimmung mit Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung - jeweils festgelegt worden, dass anhand bestimmter Grundsätze jeweils zum
  6. Jänner eines Kalenderjahres Anpassungen vorgenommen werden können und dies abhängig vom Veranlagungsergebnis auch eine Erhöhung oder Kürzung der Alterspension zur Folge haben kann.

Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung erfolgt die Auszahlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Ausgehend davon ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde mit ihren (wenn auch erst) im März 2013 erlassenen angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung der für den Zeitraum ab

  1. Jänner 2012 maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Höhe der Alterspension der beschwerdeführenden Parteien zum
  2. Jänner 2012 und damit rückwirkend neu festsetzte. …… Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher

§ 42Abs. 1 Vw

GG abzuweisen.“ Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.“ Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.7.2013, Kammercode: ..., wurde ausgesprochen, dass die Höhe der jährlichen Alterspension des Beschwerdeführers ab 1.1.2013 2.606,88 Euro betrage und die jährliche Alterspension in 14 Teilbeträgen zu 186,21 Euro monatlich im Nachhinein auf das bekannt gegebene Konto überwiesen werde, die 13. Zahlung im Mai und die 14. Zahlung im Oktober. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 6

Abs 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet werde. Die Höhe der Pension ergebe sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension

dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche würden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses

Geschäftsplan angepasst. Auf der Grundlage des bestätigten und geprüften Jahresabschlusses der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 20.3.2013 und des dazu ergangenen Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ergebnisverwendung ergebe sich daraus für das Jahr 2013 die spruchgemäß festgesetzte Höhe der Alterspension. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Leistungen für die Monate Jänner bis Juni 2013 in Höhe von 0 Euro werde bei der Überweisung der Alterspension für Juli 2013 berücksichtigt. Mit der Verrechnung der Julileistung werde somit eine Überweisung in Höhe von 186,21 Euro brutto erfolgen. In weiterer Folge wurden Angaben zur Berechnung gemacht.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.7.2013, Kammercode: ..., wurde ausgesprochen, dass die Höhe der jährlichen Alterspension des Beschwerdeführers ab 1.1.2013 2.606,88 Euro betrage und die jährliche Alterspension in 14 Teilbeträgen zu 186,21 Euro monatlich im Nachhinein auf das bekannt gegebene Konto überwiesen werde, die 13. Zahlung im Mai und die 14. Zahlung im Oktober. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet werde. Die Höhe der Pension ergebe sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension

dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche würden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses

Geschäftsplan angepasst. Auf der Grundlage des bestätigten und geprüften Jahresabschlusses der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 20.3.2013 und des dazu ergangenen Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ergebnisverwendung ergebe sich daraus für das Jahr 2013 die spruchgemäß festgesetzte Höhe der Alterspension. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Leistungen für die Monate Jänner bis Juni 2013 in Höhe von 0 Euro werde bei der Überweisung der Alterspension für Juli 2013 berücksichtigt. Mit der Verrechnung der Julileistung werde somit eine Überweisung in Höhe von 186,21 Euro brutto erfolgen. In weiterer Folge wurden Angaben zur Berechnung gemacht. Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013, mit welchem die Höhe der jährlichen Alterspension rückwirkend für den Zeitraum ab 1.1.2013 mit 2.606,88 festgesetzt werde, sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 zugestellt worden. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Grund, weshalb dieser Bescheid eine Rückwirkung entfalten könne. Auch könne der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 durch den angefochtenen Bescheid nicht derogiert sein. Das Verwaltungsrecht kenne grundsätzlich keine ex tunc-Wirkung von Bescheiden. Die wenigen Fälle, in denen eine solche Rückwirkung zulässig sei, zähle § 68 Abs 2 bis 4 AVG taxativ auf. Das Entfalten einer Rückwirkung sei jedenfalls unzulässig. Rechtswirkungen könnten nur ex nunc eintreten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides könne dieser Wirkungen entfalten. Der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013 könne daher keine Rückwirkung für Pensionsbeträge ab 1.1.2013 entfalten und seien die Pensionsbeträge

dem ursprünglichen Bescheid vom 4.6.2003 auszuzahlen. Betreffend den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig und sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid aufgehoben werde. Es werde somit beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH darüber, inwieweit Bescheide eine Rückwirkung entfalten können und inwiefern der Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, auszusetzen, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pension auch ab 1.1.2013 in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013, mit welchem die Höhe der jährlichen Alterspension rückwirkend für den Zeitraum ab 1.1.2013 mit 2.606,88 festgesetzt werde, sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 zugestellt worden. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Grund, weshalb dieser Bescheid eine Rückwirkung entfalten könne. Auch könne der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 durch den angefochtenen Bescheid nicht derogiert sein. Das Verwaltungsrecht kenne grundsätzlich keine ex tunc-Wirkung von Bescheiden. Die wenigen Fälle, in denen eine solche Rückwirkung zulässig sei, zähle Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG taxativ auf. Das Entfalten einer Rückwirkung sei jedenfalls unzulässig. Rechtswirkungen könnten nur ex nunc eintreten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides könne dieser Wirkungen entfalten. Der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013 könne daher keine Rückwirkung für Pensionsbeträge ab 1.1.2013 entfalten und seien die Pensionsbeträge

dem ursprünglichen Bescheid vom 4.6.2003 auszuzahlen. Betreffend den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig und sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid aufgehoben werde. Es werde somit beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH darüber, inwieweit Bescheide eine Rückwirkung entfalten können und inwiefern der Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, auszusetzen, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pension auch ab 1.1.2013 in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen sei. Am 19.5.2014 wurden der angefochtene Bescheid und die Beschwerde dem (infolge Auflösung des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 31.12.2013) nun zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind (vgl. dazu allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH vom 27.11.2012, ZI. 2011/10/0115), welche lauten wie folgt:Im vorliegenden Fall handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind vergleiche dazu allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH vom 27.11.2012, ZI. 2011/10/0115), welche lauten wie folgt:

§ 173

Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

Paragraph 173, Absatz 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

§ 173

Abs 3 Z 1 WTBG sind die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind Alterspensionen zu gewähren.

Paragraph 173, Absatz 3, Ziffer eins, WTBG sind die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind Alterspensionen zu gewähren.

§ 173

Abs 4 Z 1 WTBG sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. .... Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.

Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer eins, WTBG sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. .... Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.

§ 173

Abs 5 WTBG hat der Kammertag für die Vorsorgeeinrichtung

§ 173

Abs 2 eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.

Paragraph 173, Absatz 5, WTBG hat der Kammertag für die Vorsorgeeinrichtung

Paragraph 173, Absatz 2, eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.

§ 173

Abs 6 WTBG ist die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.

Paragraph 173, Absatz 6, WTBG ist die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.

§ 4

Z 1 lit a der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung) haben Leistungsberechtigte oder ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Alterspension (einschließlich Teilabfindung

§ 5

Abs 2 oder Abfindung

§ 5

Abs 7).

Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung) haben Leistungsberechtigte oder ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Alterspension (einschließlich Teilabfindung

Paragraph 5, Absatz 2, oder Abfindung

Paragraph 5, Absatz 7,).

§ 6

Abs 1 der Satzung ist die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. .... Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses

Geschäftsplan angepasst.

Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung ist die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. .... Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses

Geschäftsplan angepasst.

§ 21

Abs 2 der Satzung beginnt die Auszahlung der beantragten Vorsorgeleistung mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des jeweiligen Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung.

Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung beginnt die Auszahlung der beantragten Vorsorgeleistung mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des jeweiligen Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, wurde der Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013, mit welchem die jährliche Alterspension des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1.1.2012 mit 2.606,88 Euro festgesetzt wurde, bestätigt. Bereits aus diesem Grund ist der hier gegenständlichen Beschwerde daher der Erfolg zu versagen, zumal beantragt wird, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pension auch ab 1.1.2013 in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen sei. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, beträgt die monatliche Alterspension des Beschwerdeführers ab 1.1.2012 186,21 Euro. Im Hinblick auf die Höhe der Alterspension steht daher der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 nicht mehr in Kraft, weshalb auch die Pension ab 1.1.2013 nicht in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen ist. Die Höhe der dem Beschwerdeführer ab 1.1.2013 gebührenden Alterspension wurde durch den hier gegenständlichen angefochtenen Bescheid auch nicht geändert.
  2. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer auch im hier gegenständlichen Verfahren nicht gegen die Neufestsetzung der Alterspension (bzw. den zugrunde liegenden Berechnungsvorgang) an sich, sondern gegen den Ausspruch, dass die festgesetzte Pension rückwirkend bereits ab 1.1.2013 maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, zu verweisen und kann die rückwirkende Festsetzung der Höhe der Alterspension zum 1.1.2013 nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war und insbesondere durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, über die hier gegenständliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Alterspension entschieden wurde, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war und insbesondere durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, über die hier gegenständliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Alterspension entschieden wurde, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

§ 44Abs 3 Z 1 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.033.24089.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.