GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 4.6.2003 wurde die jährliche Alterspension des Beschwerdeführers mit 2.922,13 Euro festgelegt und festgehalten, dass die Alterspension alljährlich zum 1.
Abs 1 der Satzung sei die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen und würden die laufenden Ansprüche alljährlich zum
Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung sei die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen und würden die laufenden Ansprüche alljährlich zum
2 der Satzung erfolgt die Auszahlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Ausgehend davon ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde mit ihren (wenn auch erst) im März 2013 erlassenen angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung der für den Zeitraum ab
Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung erfolgt die Auszahlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Ausgehend davon ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde mit ihren (wenn auch erst) im März 2013 erlassenen angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung der für den Zeitraum ab
GG abzuweisen.“ Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.“ Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.7.2013, Kammercode: ..., wurde ausgesprochen, dass die Höhe der jährlichen Alterspension des Beschwerdeführers ab 1.1.2013 2.606,88 Euro betrage und die jährliche Alterspension in 14 Teilbeträgen zu 186,21 Euro monatlich im Nachhinein auf das bekannt gegebene Konto überwiesen werde, die 13. Zahlung im Mai und die 14. Zahlung im Oktober. Begründend wurde ausgeführt, dass
Abs 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet werde. Die Höhe der Pension ergebe sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension
dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche würden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses
Geschäftsplan angepasst. Auf der Grundlage des bestätigten und geprüften Jahresabschlusses der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 20.3.2013 und des dazu ergangenen Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ergebnisverwendung ergebe sich daraus für das Jahr 2013 die spruchgemäß festgesetzte Höhe der Alterspension. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Leistungen für die Monate Jänner bis Juni 2013 in Höhe von 0 Euro werde bei der Überweisung der Alterspension für Juli 2013 berücksichtigt. Mit der Verrechnung der Julileistung werde somit eine Überweisung in Höhe von 186,21 Euro brutto erfolgen. In weiterer Folge wurden Angaben zur Berechnung gemacht.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.7.2013, Kammercode: ..., wurde ausgesprochen, dass die Höhe der jährlichen Alterspension des Beschwerdeführers ab 1.1.2013 2.606,88 Euro betrage und die jährliche Alterspension in 14 Teilbeträgen zu 186,21 Euro monatlich im Nachhinein auf das bekannt gegebene Konto überwiesen werde, die 13. Zahlung im Mai und die 14. Zahlung im Oktober. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet werde. Die Höhe der Pension ergebe sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension
dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche würden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses
Geschäftsplan angepasst. Auf der Grundlage des bestätigten und geprüften Jahresabschlusses der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 20.3.2013 und des dazu ergangenen Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Ergebnisverwendung ergebe sich daraus für das Jahr 2013 die spruchgemäß festgesetzte Höhe der Alterspension. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Leistungen für die Monate Jänner bis Juni 2013 in Höhe von 0 Euro werde bei der Überweisung der Alterspension für Juli 2013 berücksichtigt. Mit der Verrechnung der Julileistung werde somit eine Überweisung in Höhe von 186,21 Euro brutto erfolgen. In weiterer Folge wurden Angaben zur Berechnung gemacht. Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013, mit welchem die Höhe der jährlichen Alterspension rückwirkend für den Zeitraum ab 1.1.2013 mit 2.606,88 festgesetzt werde, sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 zugestellt worden. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Grund, weshalb dieser Bescheid eine Rückwirkung entfalten könne. Auch könne der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 durch den angefochtenen Bescheid nicht derogiert sein. Das Verwaltungsrecht kenne grundsätzlich keine ex tunc-Wirkung von Bescheiden. Die wenigen Fälle, in denen eine solche Rückwirkung zulässig sei, zähle § 68 Abs 2 bis 4 AVG taxativ auf. Das Entfalten einer Rückwirkung sei jedenfalls unzulässig. Rechtswirkungen könnten nur ex nunc eintreten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides könne dieser Wirkungen entfalten. Der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013 könne daher keine Rückwirkung für Pensionsbeträge ab 1.1.2013 entfalten und seien die Pensionsbeträge
dem ursprünglichen Bescheid vom 4.6.2003 auszuzahlen. Betreffend den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig und sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid aufgehoben werde. Es werde somit beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH darüber, inwieweit Bescheide eine Rückwirkung entfalten können und inwiefern der Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, auszusetzen, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pension auch ab 1.1.2013 in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013, mit welchem die Höhe der jährlichen Alterspension rückwirkend für den Zeitraum ab 1.1.2013 mit 2.606,88 festgesetzt werde, sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 zugestellt worden. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Grund, weshalb dieser Bescheid eine Rückwirkung entfalten könne. Auch könne der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 durch den angefochtenen Bescheid nicht derogiert sein. Das Verwaltungsrecht kenne grundsätzlich keine ex tunc-Wirkung von Bescheiden. Die wenigen Fälle, in denen eine solche Rückwirkung zulässig sei, zähle Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG taxativ auf. Das Entfalten einer Rückwirkung sei jedenfalls unzulässig. Rechtswirkungen könnten nur ex nunc eintreten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides könne dieser Wirkungen entfalten. Der angefochtene Bescheid vom 10.7.2013 könne daher keine Rückwirkung für Pensionsbeträge ab 1.1.2013 entfalten und seien die Pensionsbeträge
dem ursprünglichen Bescheid vom 4.6.2003 auszuzahlen. Betreffend den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5.3.2013 sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig und sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid aufgehoben werde. Es werde somit beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH darüber, inwieweit Bescheide eine Rückwirkung entfalten können und inwiefern der Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, auszusetzen, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ursprüngliche Bescheid vom 4.6.2003 weiterhin in Kraft stehe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pension auch ab 1.1.2013 in der mit Bescheid vom 4.6.2003 festgesetzten Höhe von 208,72 Euro monatlich, 14 mal jährlich, zur Auszahlung zu bringen sei. Am 19.5.2014 wurden der angefochtene Bescheid und die Beschwerde dem (infolge Auflösung des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum 31.12.2013) nun zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind (vgl. dazu allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH vom 27.11.2012, ZI. 2011/10/0115), welche lauten wie folgt:Im vorliegenden Fall handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind vergleiche dazu allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen VwGH vom 27.11.2012, ZI. 2011/10/0115), welche lauten wie folgt:
Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Paragraph 173, Absatz 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Abs 3 Z 1 WTBG sind die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind Alterspensionen zu gewähren.
Paragraph 173, Absatz 3, Ziffer eins, WTBG sind die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind Alterspensionen zu gewähren.
Abs 4 Z 1 WTBG sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. .... Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
Paragraph 173, Absatz 4, Ziffer eins, WTBG sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. .... Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
Abs 5 WTBG hat der Kammertag für die Vorsorgeeinrichtung
Abs 2 eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.
Paragraph 173, Absatz 5, WTBG hat der Kammertag für die Vorsorgeeinrichtung
Paragraph 173, Absatz 2, eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.
Abs 6 WTBG ist die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.
Paragraph 173, Absatz 6, WTBG ist die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.
Z 1 lit a der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung) haben Leistungsberechtigte oder ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Alterspension (einschließlich Teilabfindung
Abs 2 oder Abfindung
Abs 7).
Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung) haben Leistungsberechtigte oder ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Alterspension (einschließlich Teilabfindung
Paragraph 5, Absatz 2, oder Abfindung
Paragraph 5, Absatz 7,).
Abs 1 der Satzung ist die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. .... Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses
Geschäftsplan angepasst.
Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung ist die Höhe der Vorsorgeansprüche aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. .... Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses
Geschäftsplan angepasst.
Abs 2 der Satzung beginnt die Auszahlung der beantragten Vorsorgeleistung mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des jeweiligen Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung.
Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung beginnt die Auszahlung der beantragten Vorsorgeleistung mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des jeweiligen Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war und insbesondere durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, über die hier gegenständliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Alterspension entschieden wurde, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war und insbesondere durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Zl. 2013/04/0058, 0059, über die hier gegenständliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Alterspension entschieden wurde, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.033.24089.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.